{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "02.12.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00649_02-12-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215790&W10_KEY=4467081&nTrefferzeile=59&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "54f2aa37e1dfb2cd5c310b79bc3e51f6"}, "Num": [" VB.2015.00649"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.02.1  VB.2015.00649"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.02.1  VB.2015.00649"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.02.1  VB.2015.00649"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstandsbegehren | [Eine Parlamentarische Untersuchungskommission hatte das Ausstandsbegehren gegen ein Mitglied abgewiesen. Die Vorinstanz hiess den dagegen erhobenen Rekurs gut und versetzte das betroffene Mitglied in den Ausstand.] Das Erfordernis der formellen Beschwer muss nicht erf\u00fcllt sein, wenn jemand am vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht und ohne eigenes Verschulden nicht teilnehmen konnte.  Da der vorinstanzliche Entscheid Auswirkungen auf die Aus\u00fcbung des politischen Mandats durch den Beschwerdef\u00fchrer hat, ist dieser materiell beschwert (E. 1.2). Zwischenentscheide lassen sich nur anfechten, wenn auch gegen den Endentscheid ein Rechtsmittel offensteht. Die T\u00e4tigkeit der Parlamentarischen Untersuchungskommission endet nicht mit einer Anordnung im Sinn von Art. 19 Abs. 1 lit. a VRG, sondern nur mit einem Bericht, der Feststellungen und Empfehlungen enh\u00e4lt. Dieser Abschlussbericht bildet kein Anfechtungsobjekt eines Rekursverfahrens, weshalb auch ein den Ausstand eines Mitglieds betreffender Zwischenentscheid nicht angefochten werden kann (E. 3.2). Die in der Presse zitierten negativen \u00c4usserungen des Beschwerdef\u00fchrers \u00fcber die Beschwerdegegnerin bilden keinen Ausstandsgrund (E. 4.2). Der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdef\u00fchrers Mitglied in einer von der Untersuchung allenfalls indirekt betroffenen Beh\u00f6rde war, bildet ebenfalls keinen Ausstandsgrund (E. 4.3). Gutheissung. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:42:43", "Checksum": "8047c418a99b1a4deca8e3a195cfcdc1"}