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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2015.00652
Urteil
des Einzelrichters
vom 18. November 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Corine Vogel.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
GS150144,
hat sich ergeben:
I.
A. B und A
leben seit 10 Jahren im Konkubinat und haben eine gemeinsame 9-jährige
Tochter, C (geb. 2006). Nach einer verbalen sowie tätlichen Auseinandersetzung
zwischen B und A in der gemeinsamen Wohnung ordnete die Stadtpolizei Zürich
(nachfolgend Stadtpolizei) mit Verfügung vom 3. Oktober 2015 in Anwendung
des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A eine
Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung, ein Kontaktverbot zu B sowie der
gemeinsamen Tochter sowie ein Rayonverbot gemäss Planbeilage für die Dauer von
jeweils 14 Tagen an. B stellte gleichentags Strafantrag gegen A wegen
Tätlichkeiten.
B. Am 8. Oktober
2015 ersuchte B die Haftrichterin am Bezirksgericht Zürich (nachfolgend
Bezirksgericht) um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate. Nachdem
B und A getrennt angehört wurden, verlängerte die Haftrichterin mit Verfügung
vom 14. Oktober 2015 die angeordneten Schutzmassnahmen gegenüber B um drei
Monate, d. h. bis am
17. Januar 2016. Das Kontaktverbot gegenüber der gemeinsamen Tochter wurde
nicht verlängert. Auf das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch um Anordnung
von vorsorglichen Massnahmen im Sinn von Art. 261 ZPO wurde mangels
Zuständigkeit nicht eingetreten. Die Gerichtskosten wurden den Parteien je zur
Hälfte auferlegt, infolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
indessen auf die Gerichtskasse genommen.
II.
A. Daraufhin
gelangte A am 20. Oktober 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte, es sei auf die Verlängerung der Schutzmassnahmen zu verzichten,
eventualiter seien diese bis zum 1. November 2015 zu begrenzen; unter Kostenfolge
zulasten von B. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.
B. Die
Stadtpolizei verzichtete an 23. Oktober 2015 auf die freigestellte
Mitbeantwortung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015
verzichtete die Haftrichterin auf Vernehmlassung. B beantragte am
26. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde. Am 30. Oktober 2015
verzichtete die Stadtpolizei auch hierzu auf Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Gemäss
§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters bzw. der Haftrichterin in Angelegenheiten
des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses
werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit
§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht
gegeben, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
1.2 Nachdem
die Vorinstanz das Kontaktverbot gegenüber der gemeinsamen Tochter nicht
verlängert hat, bildet vorliegend einzig die Verlängerung der
Gewaltschutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin Streitgegenstand.
2.
2.1 Massnahmen, die sich auf das
Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter
Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE
134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer
bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung
in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder
gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung
oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges
Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1
lit. a und b GSG).
2.2 Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der
Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng
umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und
diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der
Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das
Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen
dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3 Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin ein
relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich diese im Rahmen
der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der
Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu
entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen
im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt
gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des
Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse
Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr,
8. September 2015, VB.2015.00461, E. 2.2; VGr, 26. Februar 2015,
VB.2015.00043, E. 4.2; VGr, 17. Dezember 2014, VB.2014.00678,
E. 3.2).
3.
3.1 Auslöser
der angeordneten Schutzmassnahmen war eine Auseinandersetzung zwischen den
Parteien am 3. Oktober 2015. Gemäss den Schilderungen der
Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführer sie nach einer verbalen Auseinandersetzung
betreffend Aufgabenteilung im Haushalt zunächst beleidigt und anschliessend,
als der Streit eskaliert sei, auch physisch angegriffen, indem er sie mit der
rechten Faust in den Unterbauch geschlagen und darauffolgend gestossen habe.
Sie habe aufgrund von starken Schmerzen eine Schmerztablette zu sich nehmen müssen,
jedoch keine über die Schmerzen hinausgehenden gesundheitlichen
Beeinträchtigung erlitten. Vor Vorinstanz machte sie sodann geltend, dass der
zur Veranlassung der Gewaltschutzmassnahmen erfolgte Vorfall nicht die erste
gewalttätige Auseinandersetzung gewesen sei, sondern der Beschwerdeführer ihr
gegenüber bereits mehrmals gewalttätig geworden sei, zuletzt im Februar 2015.
Um ihre Ausführungen zu bekräftigen, legte sie einen Bericht des Spitals D von
2007 ins Recht. Der Beschwerdeführer habe damals mit der Faust auf ihr Auge
geschlagen, sodass sie im Spital ambulant habe behandelt werden müssen. Sie
wolle sich nun definitiv vom Beschwerdeführer trennen.
3.2 Der
Beschwerdeführer räumte zwar ein, mit der Beschwerdegegnerin am besagten Tag
gestritten zu haben, bestritt jedoch vehement den Vorwurf, sie mit der Faust in
den Unterbauch geschlagen zu haben. Vielmehr sei sie ihm gegenüber tätlich
vorgegangen, indem sie ihn angegriffen, bzw. ihn an seinem Pyjama gepackt und
auf das Bett gestossen habe, wodurch er eine Verletzung am Ellenbogen erlitten
habe und sein Pyjama zerrissen worden sei. In der haftrichterlichen Anhörung
bestätigte der Beschwerdeführer seine bisherigen Ausführungen im Wesentlichen
und gab an, sich ebenfalls von der Beschwerdegegnerin trennen zu wollen.
4.
4.1 Die
Vorinstanz erwog, die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin erscheine insgesamt
detailliert, nicht übertrieben und zum heutigen Zeitpunkt nicht im Vornherein
als unglaubhaft, zumal der Beschwerdeführer eingeräumt habe, dass es am
besagten Tag zu einem Streit und einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen
sei. Aufgrund der bereits mehrfach erfolgten tätlichen Auseinandersetzungen
bestehe die Gefahr, dass es zu neuerlichen, ähnlichen Situationen und damit zu
weiteren Gewaltanwendungen gegenüber der Beschwerdegegnerin komme. Eine Verlängerung
der Schutzmassnahmen um drei Monate, d. h. bis 17. Januar 2016, erscheine deshalb zur
Vermeidung einer weiteren Gefährdung der psychischen und physischen Integrität
der Beschwerdegegnerin angezeigt. Mit Bezug auf die Wegweisung des
Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz sodann fest, für die Beschwerdegegnerin,
welche lediglich in einem 50%-Pensum arbeite und die Tochter mehrheitlich betreue,
sei es schwierig, eine neue Wohnung zu finden, welche auch für ihre Tochter geeignet
sei. Der Beschwerdeführer sei demgegenüber zu 100 % erwerbstätig, weshalb
es ihm leichter fallen dürfte, vorübergehend eine neue Unterkunft zu finden.
4.2 Der
Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde auf seine Ausführungen vor der
Haftrichterin und macht geltend, diese entsprächen – im Gegensatz zu jenen der
Beschwerdegegnerin – der Wahrheit. Ausserdem seien die Massnahmen ohnehin
unverhältnismässig. Er habe keine Wohnung und sei derzeit obdachlos. Selbst
wenn die Ausführungen der Beschwerdegegnerin der Wahrheit entsprächen, sei eine
dreimonatige Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen nicht angezeigt.
4.3 Die
Beschwerdegegnerin bringt vor, sie sei nach wie vor auf die Verlängerung der
Schutzmassnahmen angewiesen. Sie habe Angst vor ihrem Ex-Partner und befürchte,
dass es erneut zu Gewaltvorkommen käme, wenn sie wieder in derselben Wohnung
lebten. Um die Trennung rechtlich abzusichern, habe sie sich an eine
Rechtsanwältin gewandt.
5.
5.1 Die
Aussagen der Beschwerdegegnerin sind in sich stimmig und lassen, wie die Haftrichterin
zutreffend erkannt hat, keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen
erkennen. Der Beschwerdeführer tritt diesen Darstellungen zwar vehement entgegen.
Da es im Gewaltschutzverfahren jedoch genügt, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte
eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die fraglichen Tatsachen spricht, ist nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin
als glaubhaft erachtete und von einer Gefährdung ausgegangen ist.
5.2 Insbesondere
ist darauf hinzuweisen, dass die Parteidarstellungen insofern übereinstimmen,
als die Beschwerdegegnerin das Pyjama des Beschwerdeführers zerrissen haben
soll; ferner soll ihn die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres unmittelbaren
Angriffs auf das Bett gestossen haben. Demgegenüber erklärte die
Beschwerdegegnerin in der polizeilichen Befragung, der Beschwerdeführer habe
sie mit der Faust in den Unterleib geschlagen und gestossen. Als sie wieder
aufgestanden sei, habe sie ihn am Kragen gepackt, und beide seien auf das Bett
des Beschwerdeführers gefallen. Dieser habe unter ihr gelegen, sich dann aber
gegen ihren Willen befreien können. Sie gesteht damit zwar zu, dem Beschwerdeführer
seinen Pyjama zerrissen zu haben, aber als Folge seines Verhaltens und nicht im
Rahmen ihres behaupteten Angriffs. Die Beschwerdegegnerin gesteht auch zu,
wütend geworden zu sein, nachdem der Beschwerdeführer ihre Mutter beleidigt
habe, während dieser erklärt, die Beschwerdegegnerin habe vorab seine Mutter
beleidigt; auf keinen Fall will er sie geschlagen haben. Der von beiden
Parteien genannte Umstand, dass die Beschwerdegegnerin mit der Tochter das
Schwimmbad aufsuchen wollte, weist indessen darauf hin, dass sich die
Beschwerdegegnerin kaum länger um den Beschwerdeführer kümmern wollte, als er
wegen des Staubsaugens reklamierte und ihre Mutter beleidigte. Dies spricht für
die Darstellung der Beschwerdegegnerin und dagegen, dass sie ihn unmittelbar am
Kragen gepackt und dabei seinen Pyjama zerrissen haben soll.
5.3 Ebenfalls
nicht zu beanstanden ist, dass die Haftrichterin den Fortbestand der Gefährdung
der Beschwerdegegnerin angesichts der offensichtlich bereits seit längerer Zeit
andauernden Konflikte für glaubhaft hielt. Diesbezüglich kann in Anwendung von
§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG auf die entsprechenden
Erwägungen in der Verfügung vom 14. Oktober 2015 verwiesen werden. Der
Beschwerdeführer machte hierzu keine spezifischen Ausführungen. Sodann strebt
die Beschwerdegegnerin gemäss Schreiben ihrer Anwältin vom 16. Oktober
2015 an den Beschwerdeführer eine Auflösung des Konkubinats an. Obwohl sich der
Beschwerdeführer laut seinen Ausführungen vor Vorinstanz einer Trennung nicht
widersetzt, könnte dies insbesondere im Hinblick auf die Regelung der Kinderbelange
ein zusätzliches Konfliktpotenzial mit sich bringen.
5.4 Des
Weiteren erweisen sich das Kontakt- und Rayonverbot entgegen dem – nicht näher
begründeten – Vorbringen des Beschwerdeführers als verhältnismässig. Einerseits sind sie geeignet, zum Schutz der körperlichen
und seelischen Integrität der Beschwerdegegnerin beizutragen. Andererseits sind
sie auch erforderlich, da keine gleich geeigneten, aber milderen Massnahmen zur
Beruhigung der Gesamtsituation ersichtlich sind. Das Kontaktverbot
bezieht sich zudem nur auf die Beschwerdegegnerin und nicht auf die gemeinsame
Tochter, sodass der Kontakt zu dieser weiterhin möglich ist. Schliesslich
erweisen sich die Schutzmassnahmen vorliegend auch als verhältnismässig im engeren
Sinn, wird doch ein vernünftiges Verhältnis gewahrt zwischen dem angestrebten
Ziel des Schutzes der Beschwerdegegnerin und dem Eingriff, den sie für den
betroffenen Beschwerdeführer bewirken. Gleiches gilt für die vom
Beschwerdeführer beanstandete Wegweisung aus der Wohnung. Die Haftrichterin hat
das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Wohnung zu Recht weniger
hoch gewichtet als jenes der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer macht
denn auch nicht geltend, inwiefern er auf die Wohnung unbedingt angewiesen sein
soll bzw. vorübergehende Alternativen völlig ausgeschlossen wären. Demgegenüber
ist die Beschwerdegegnerin offenbar auch aufgrund der Asthmaerkrankung der bei
ihr lebenden Tochter auf die Wohnung angewiesen. Sodann ist es, wie die
Haftrichterin zutreffend ausführt, nicht mit dem Kindeswohl vereinbar, die
Tochter aus ihrem gewohnten Umfeld zu reissen. Anzumerken bleibt, dass die
Wegweisung unabhängig vom sachenrechtlichen oder vertragsrechtlichen Eigentum
bzw. Besitz an der Wohnung erfolgt (Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli
2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 767 ff., S. 774).
5.5 Schliesslich
ist auch die von der Haftrichterin – im Rahmen ihres Ermessens (vorstehend E.
2.3) – auf die maximale Dauer von drei Monaten festgelegte Verlängerung nicht
zu beanstanden.
5.6 Die
Verlängerung der strittigen Schutzmassnahmen erweist sich damit als
rechtmässig. Der Haftrichterin kann – auch in Bezug auf die Dauer derselben –
keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
6.
Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren.
6.1 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen
finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin, die Bezahlung von Verfahrenskosten
erlassen.
6.2 Aufgrund
der Akten ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Sodann
kann das Rechtsmittelverfahren nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet
werden. Demnach ist diesem für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden
Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.3 Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'150.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …