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Geschäftsnummer: VB.2015.00652  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.11.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS150144


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der ehemaligen Konkubinatspartnerin. Die Parteidarstellungen hinsichtlich des die Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfalls widersprechen sich weitgehend; die Aussagen der Beschwerdegegnerin sind jedoch in sich stimmig und lassen keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Da es im Gewaltschutzverfahren genügt, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die fraglichen Tatsachen spricht, ist es nicht zu beanstanden, dass die Haftrichterin die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete und von einer Gefährdung ausgegangen ist (E. 5.1). Sodann hat die Haftrichterin den Fortbestand der Gefährdung angesichts der offensichtlich bereits seit längerer Zeit andauernden Konflikte zu Recht bejaht (E. 5.3). Das Kontakt- und Rayonverbot erweist sich als verhältnismässig. Gleiches gilt für die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Wohnung: das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Wohnung ist weniger hoch zu gewichten als jenes der Beschwerdegegnerin, welche auch aufgrund der Erkrankung der bei ihr lebenden Tochter auf die Wohnung angewiesen ist (E. 5.4). Auch bezüglich der auf die maximale Dauer von drei Monaten festgelegten Verlängerung der Schutzmassnahmen kann der Haftrichterin keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden (E. 5.6). Gewährung UP (E. 6). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ERMESSEN
FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLAUBHAFTMACHUNG
KONKUBINAT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WEGWEISUNG
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. I GSG
Art. 10 Abs. I GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00652

 

 

 

Urteil

 

 

des Einzelrichters

 

 

vom 18. November 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Corine Vogel.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

B,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
GS150144,

hat sich ergeben:

I.  

A. B und A leben seit 10 Jahren im Konkubinat und haben eine gemeinsame 9-jährige Tochter, C (geb. 2006). Nach einer verbalen sowie tätlichen Auseinandersetzung zwischen B und A in der gemeinsamen Wohnung ordnete die Stadtpolizei Zürich (nachfolgend Stadtpolizei) mit Verfügung vom 3. Oktober 2015 in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A eine Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung, ein Kontaktverbot zu B sowie der gemeinsamen Tochter sowie ein Rayonverbot gemäss Planbeilage für die Dauer von jeweils 14 Tagen an. B stellte gleichentags Strafantrag gegen A wegen Tätlichkeiten.

B. Am 8. Oktober 2015 ersuchte B die Haftrichterin am Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Bezirksgericht) um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate. Nachdem B und A getrennt angehört wurden, verlängerte die Haftrichterin mit Verfügung vom 14. Oktober 2015 die angeordneten Schutzmassnahmen gegenüber B um drei Monate, d. h. bis am 17. Januar 2016. Das Kontaktverbot gegenüber der gemeinsamen Tochter wurde nicht verlängert. Auf das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Sinn von Art. 261 ZPO wurde mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Die Gerichtskosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, infolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung indessen auf die Gerichtskasse genommen.

II.  

A. Daraufhin gelangte A am 20. Oktober 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei auf die Verlängerung der Schutzmassnahmen zu verzichten, eventualiter seien diese bis zum 1. November 2015 zu begrenzen; unter Kostenfolge zulasten von B. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.

B. Die Stadtpolizei verzichtete an 23. Oktober 2015 auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 verzichtete die Haftrichterin auf Vernehmlassung. B beantragte am 26. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde. Am 30. Oktober 2015 verzichtete die Stadtpolizei auch hierzu auf Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters bzw. der Haftrichterin in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

1.2 Nachdem die Vorinstanz das Kontaktverbot gegenüber der gemeinsamen Tochter nicht verlängert hat, bildet vorliegend einzig die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin Streitgegenstand.

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich diese im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 8. September 2015, VB.2015.00461, E. 2.2; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.2; VGr, 17. De­zember 2014, VB.2014.00678, E. 3.2).

3.  

3.1 Auslöser der angeordneten Schutzmassnahmen war eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien am 3. Oktober 2015. Gemäss den Schilderungen der Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführer sie nach einer verbalen Auseinandersetzung betreffend Aufgabenteilung im Haushalt zunächst beleidigt und anschliessend, als der Streit eskaliert sei, auch physisch angegriffen, indem er sie mit der rechten Faust in den Unterbauch geschlagen und darauffolgend gestossen habe. Sie habe aufgrund von starken Schmerzen eine Schmerztablette zu sich nehmen müssen, jedoch keine über die Schmerzen hinausgehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung erlitten. Vor Vorinstanz machte sie sodann geltend, dass der zur Veranlassung der Gewaltschutzmassnahmen erfolgte Vorfall nicht die erste gewalttätige Auseinandersetzung gewesen sei, sondern der Beschwerdeführer ihr gegenüber bereits mehrmals gewalttätig geworden sei, zuletzt im Februar 2015. Um ihre Ausführungen zu bekräftigen, legte sie einen Bericht des Spitals D von 2007 ins Recht. Der Beschwerdeführer habe damals mit der Faust auf ihr Auge geschlagen, sodass sie im Spital ambulant habe behandelt werden müssen. Sie wolle sich nun definitiv vom Beschwerdeführer trennen.

3.2 Der Beschwerdeführer räumte zwar ein, mit der Beschwerdegegnerin am besagten Tag gestritten zu haben, bestritt jedoch vehement den Vorwurf, sie mit der Faust in den Unterbauch geschlagen zu haben. Vielmehr sei sie ihm gegenüber tätlich vorgegangen, indem sie ihn angegriffen, bzw. ihn an seinem Pyjama gepackt und auf das Bett gestossen habe, wodurch er eine Verletzung am Ellenbogen erlitten habe und sein Pyjama zerrissen worden sei. In der haftrichterlichen Anhörung bestätigte der Beschwerdeführer seine bisherigen Ausführungen im Wesentlichen und gab an, sich ebenfalls von der Beschwerdegegnerin trennen zu wollen.

4.  

4.1 Die Vorinstanz erwog, die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin erscheine insgesamt detailliert, nicht übertrieben und zum heutigen Zeitpunkt nicht im Vornherein als unglaubhaft, zumal der Beschwerdeführer eingeräumt habe, dass es am besagten Tag zu einem Streit und einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Aufgrund der bereits mehrfach erfolgten tätlichen Auseinandersetzungen bestehe die Gefahr, dass es zu neuerlichen, ähnlichen Situationen und damit zu weiteren Gewaltanwendungen gegenüber der Beschwerdegegnerin komme. Eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate, d. h. bis 17. Januar 2016, erscheine deshalb zur Vermeidung einer weiteren Gefährdung der psychischen und physischen Integrität der Beschwerdegegnerin angezeigt. Mit Bezug auf die Wegweisung des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz sodann fest, für die Beschwerdegegnerin, welche lediglich in einem 50%-Pensum arbeite und die Tochter mehrheitlich betreue, sei es schwierig, eine neue Wohnung zu finden, welche auch für ihre Tochter geeignet sei. Der Beschwerdeführer sei demgegenüber zu 100 % erwerbstätig, weshalb es ihm leichter fallen dürfte, vorübergehend eine neue Unterkunft zu finden. 

4.2 Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde auf seine Ausführungen vor der Haftrichterin und macht geltend, diese entsprächen – im Gegensatz zu jenen der Beschwerdegegnerin – der Wahrheit. Ausserdem seien die Massnahmen ohnehin unverhältnismässig. Er habe keine Wohnung und sei derzeit obdachlos. Selbst wenn die Ausführungen der Beschwerdegegnerin der Wahrheit entsprächen, sei eine dreimonatige Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen nicht angezeigt.

4.3 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, sie sei nach wie vor auf die Verlängerung der Schutzmassnahmen angewiesen. Sie habe Angst vor ihrem Ex-Partner und befürchte, dass es erneut zu Gewaltvorkommen käme, wenn sie wieder in derselben Wohnung lebten. Um die Trennung rechtlich abzusichern, habe sie sich an eine Rechtsanwältin gewandt.

5.  

5.1 Die Aussagen der Beschwerdegegnerin sind in sich stimmig und lassen, wie die Haftrichterin zutreffend erkannt hat, keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Der Beschwerdeführer tritt diesen Darstellungen zwar vehement entgegen. Da es im Gewaltschutzverfahren jedoch genügt, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die fraglichen Tatsachen spricht, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete und von einer Gefährdung ausgegangen ist.

5.2 Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Parteidarstellungen insofern übereinstimmen, als die Beschwerdegegnerin das Pyjama des Beschwerdeführers zerrissen haben soll; ferner soll ihn die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres unmittelbaren Angriffs auf das Bett gestossen haben. Demgegenüber erklärte die Beschwerdegegnerin in der polizeilichen Befragung, der Beschwerdeführer habe sie mit der Faust in den Unterleib geschlagen und gestossen. Als sie wieder aufgestanden sei, habe sie ihn am Kragen gepackt, und beide seien auf das Bett des Beschwerdeführers gefallen. Dieser habe unter ihr gelegen, sich dann aber gegen ihren Willen befreien können. Sie gesteht damit zwar zu, dem Beschwerdeführer seinen Pyjama zerrissen zu haben, aber als Folge seines Verhaltens und nicht im Rahmen ihres behaupteten Angriffs. Die Beschwerdegegnerin gesteht auch zu, wütend geworden zu sein, nachdem der Beschwerdeführer ihre Mutter beleidigt habe, während dieser erklärt, die Beschwerdegegnerin habe vorab seine Mutter beleidigt; auf keinen Fall will er sie geschlagen haben. Der von beiden Parteien genannte Umstand, dass die Beschwerdegegnerin mit der Tochter das Schwimmbad aufsuchen wollte, weist indessen darauf hin, dass sich die Beschwerdegegnerin kaum länger um den Beschwerdeführer kümmern wollte, als er wegen des Staubsaugens reklamierte und ihre Mutter beleidigte. Dies spricht für die Darstellung der Beschwerdegegnerin und dagegen, dass sie ihn unmittelbar am Kragen gepackt und dabei seinen Pyjama zerrissen haben soll.

5.3 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Haftrichterin den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin angesichts der offensichtlich bereits seit längerer Zeit andauernden Konflikte für glaubhaft hielt. Diesbezüglich kann in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG auf die entsprechenden Erwägungen in der Verfügung vom 14. Oktober 2015 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer machte hierzu keine spezifischen Ausführungen. Sodann strebt die Beschwerdegegnerin gemäss Schreiben ihrer Anwältin vom 16. Oktober 2015 an den Beschwerdeführer eine Auflösung des Konkubinats an. Obwohl sich der Beschwerdeführer laut seinen Ausführungen vor Vorinstanz einer Trennung nicht widersetzt, könnte dies insbesondere im Hinblick auf die Regelung der Kinderbelange ein zusätzliches Konfliktpotenzial mit sich bringen.

5.4 Des Weiteren erweisen sich das Kontakt- und Rayonverbot entgegen dem – nicht näher begründeten – Vorbringen des Beschwerdeführers als verhältnismässig. Einerseits sind sie geeignet, zum Schutz der körperlichen und seelischen Integrität der Beschwerdegegnerin beizutragen. Andererseits sind sie auch erforderlich, da keine gleich geeigneten, aber milderen Massnahmen zur Beruhigung der Gesamtsituation ersichtlich sind. Das Kontaktverbot bezieht sich zudem nur auf die Beschwerdegegnerin und nicht auf die gemeinsame Tochter, sodass der Kontakt zu dieser weiterhin möglich ist. Schliesslich erweisen sich die Schutzmassnahmen vorliegend auch als verhältnismässig im engeren Sinn, wird doch ein vernünftiges Verhältnis gewahrt zwischen dem angestrebten Ziel des Schutzes der Beschwerdegegnerin und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Beschwerdeführer bewirken. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer beanstandete Wegweisung aus der Wohnung. Die Haftrichterin hat das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Wohnung zu Recht weniger hoch gewichtet als jenes der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, inwiefern er auf die Wohnung unbedingt angewiesen sein soll bzw. vorübergehende Alternativen völlig ausgeschlossen wären. Demgegenüber ist die Beschwerdegegnerin offenbar auch aufgrund der Asthmaerkrankung der bei ihr lebenden Tochter auf die Wohnung angewiesen. Sodann ist es, wie die Haftrichterin zutreffend ausführt, nicht mit dem Kindeswohl vereinbar, die Tochter aus ihrem gewohnten Umfeld zu reissen. Anzumerken bleibt, dass die Wegweisung unabhängig vom sachenrechtlichen oder vertragsrechtlichen Eigentum bzw. Besitz an der Wohnung erfolgt (Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 767 ff., S. 774).

5.5 Schliesslich ist auch die von der Haftrichterin – im Rahmen ihres Ermessens (vorstehend E. 2.3) – auf die maximale Dauer von drei Monaten festgelegte Verlängerung nicht zu beanstanden.

5.6 Die Verlängerung der strittigen Schutzmassnahmen erweist sich damit als rechtmässig. Der Haftrichterin kann – auch in Bezug auf die Dauer derselben – keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

6.  

Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren.

6.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin, die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.

6.2 Aufgrund der Akten ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Sodann kann das Rechtsmittelverfahren nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist diesem für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.3 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.--     Zustellkosten,
Fr. 1'150.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …