{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00652_2015-11-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215760&W10_KEY=13823244&nTrefferzeile=3&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f9be3eb1eb7ea7b3f497d6c103fd7a00"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00652"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.11.2015  VB.2015.00652"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.11.2015  VB.2015.00652"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.11.2015  VB.2015.00652"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz\rGS150144 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen gegen\u00fcber der ehemaligen Konkubinatspartnerin.  Die Parteidarstellungen hinsichtlich des die Gewaltschutzmassnahmen ausl\u00f6senden Vorfalls widersprechen sich weitgehend; die Aussagen der Beschwerdegegnerin sind jedoch in sich stimmig und lassen keine Widerspr\u00fcche oder Hinweise auf \u00dcbertreibungen erkennen. Da es im Gewaltschutzverfahren gen\u00fcgt, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die fraglichen Tatsachen spricht, ist es nicht zu beanstanden, dass die Haftrichterin die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete und von einer Gef\u00e4hrdung ausgegangen ist (E. 5.1). Sodann hat die Haftrichterin den Fortbestand der Gef\u00e4hrdung angesichts der offensichtlich bereits seit l\u00e4ngerer Zeit andauernden Konflikte zu Recht bejaht (E. 5.3). Das Kontakt- und Rayonverbot erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Gleiches gilt f\u00fcr die Wegweisung des Beschwerdef\u00fchrers aus der Wohnung: das Interesse des Beschwerdef\u00fchrers am Verbleib in der Wohnung ist weniger hoch zu gewichten als jenes der Beschwerdegegnerin, welche auch aufgrund der Erkrankung der bei ihr lebenden Tochter auf die Wohnung angewiesen ist (E. 5.4). Auch bez\u00fcglich der auf die maximale Dauer von drei Monaten festgelegten Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen kann der Haftrichterin keine rechtsverletzende Ermessensaus\u00fcbung vorgeworfen werden (E. 5.6).   Gew\u00e4hrung UP (E. 6).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:39:09", "Checksum": "7d48b2cd63de2184282c27c4b923713f"}