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Geschäftsnummer: VB.2015.00654  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.06.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung (Rechtsverzögerung, -verweigerung)


Rechtsverzögerung. Die Behandlung des Rekurses betreffend Waffeneinziehung durch den Regierungsrat dauerte 14 Monate. Auch wenn das Überschreiten der 60-tägigen Behandlungsfrist von § 27c Abs. 1 VRG nicht zwingend auf eine Rechtsverzögerung schliessen lässt, wurde diese Frist vorliegend deutlich überschritten, ohne dass der Regierungsrat dem Beschwerdeführer die Nichteinhaltung angezeigt hätte oder dass Gründe für die Verzögerung erkennbar wären. Damit liegt eine – wenn auch nicht schwere – Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots vor (E.3.2). Im Verfahren vor dem Statthalteramt gilt die Vorschrift von § 27c VRG nicht. Die Angemessenheit der Frist beurteilt sich hier nach den Umständen des Einzelfalls. Die Verfahrensdauer betrug hier rund neun Monate und erscheint angesichts des Abwartens der Rechtskraft und der geschilderten Sachverhaltsabklärungen unter Würdigung der geringen Bedeutung der Streitsache noch als knapp angemessen (E. 3.3). Das gesamte Verfahren, das seit dem Jahr 2009 dauerte, verletzt allerdings das Rechtsverzögerungsverbot (E. 3.4). Gutheissung der Beschwerde. Feststellung der Rechtsverzögerung im Dispositiv.
 
Stichworte:
BEHANDLUNGSFRIST
BESCHLEUNIGUNGSGEBOT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RECHTSVERZÖGERUNG
RECHTSVERZÖGERUNG
RÜCKWEISUNG
SACHVERHALTSABKLÄRUNG
WAFFENEINZIEHUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 BV
Art. 29 Abs. I BV
Art. 13 EMRK
§ 27c VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00654

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 17. Juni 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    Regierungsrat des Kantons Zürich,

 

2.    Statthalteramt Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

 

betreffend Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung
(Rechtsverzögerung, -verweigerung),


hat sich ergeben:

I.  

Im Juli 2009 wurden anlässlich der Wohnungsräumung von A Waffen samt Munition sichergestellt. Mit Verfügung vom 22. Juli 2009 ersuchte die Stadtpolizei Zürich das Statthalteramt Zürich um Einleitung eines administrativen Beschlagnahmeverfahrens. Im Oktober 2009 eröffnete das Statthalteramt Zürich das Waffenbeschlagnahmeverfahren (WB.2009.19) und holte bei der Stadtpolizei einen Leumundsbericht ein. Nachdem sich A am 12. Dezember 2012 nach dem Verbleib der Waffen samt Munition erkundigt hatte, verlangte er mit Schreiben vom 19. Januar 2013 deren Herausgabe. Nach Abklärungen teilte das Statthalteramt Zürich A am 24. April 2013 mit, dass eine Rückgabe der Waffen noch nicht infrage komme. Am 24. Mai 2013 erging eine anfechtbare Verfügung in der Sache, wogegen A Rekurs beim Regierungsrat erhob.

Mit Beschluss vom 26. März 2014 hiess der Regierungsrat den Rekurs von A gegen die Verfügung des Statthalteramts Zürich vom 24. Mai 2013 betreffend Waffenbeschlagnahme und Waffeneinziehung gut. Er hob diese Verfügung auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid an das Statthalteramt Zürich zurück. Infolgedessen verlangte A am 9. April 2014 die sofortige Herausgabe seiner Waffen. Mit Schreiben vom 24. April 2014 wies das Statthalteramt Zürich A darauf hin, dass der Regierungsrat nicht über die Rechtmässigkeit der vom Statthalteramt Zürich am 23. Mai 2013 verfügten Beschlagnahmung entschieden, sondern die Sache zur ergänzenden Untersuchung und zum Neuentscheid an das Statthalteramt Zürich zurückgewiesen habe. Die zu tätigenden Abklärungen würden etwas Zeit in Anspruch nehmen. Am 12. Mai 2014 wiederholte A sein Begehren, ihm die Waffen samt Munition in den nächsten Tagen kostenfrei herauszugeben.

II.  

Am 13. Juni 2014 reichte A beim Regierungsrat eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Statthalteramt Zürich ein, worin er wiederum die sofortige Herausgabe der Waffen beantragte. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.

Mit Eingabe vom 7. Dezember 2014 erhob A erneut Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Statthalteramt Zürich betreffend "unrechtmässige willkürliche Verweigerung Herausgabe nie beschlagnahmter Waffen aus legalem Eigentum von A".

Am 9. Februar 2015 verfügte das Statthalteramt Zürich, dass die von der Polizei sichergestellten Waffen einschliesslich Munition (1 Sturmgewehr der Marke SIG, 1 Pistole der Marke SIG, 1 Pistole der Marke Star, 3 Paintballwaffen, 1 Bajonett) nicht beschlagnahmt und A nach Eintritt der Rechtskraft ausgehändigt werden. Auf eine Kostenauferlegung wurde zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit verzichtet. Am 25. März 2015 holte A die sichergestellten Gegenstände beim Statthalteramt Zürich ab.

Mit Beschluss vom 26. August 2015 wies der Regierungsrat die Rekurse ab, soweit sie (infolge der Herausgabe der Waffen) nicht gegenstandslos geworden waren. Entsprechend dem Verfahrensausgang wurden die Kosten A auferlegt, wegen voraussichtlicher Uneinbringlichkeit jedoch umgehend abgeschrieben.

III.  

Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2015 beantragte A dem Verwaltungsgericht u.a. die vollständige Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses sowie die Feststellung der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung durch das Statthalteramt Zürich wie auch durch den Regierungsrat. Weiter beantragte A, alle Kosten aus den Verfahren vor den Vorinstanzen definitiv und vollständig zu "eliminieren". Ausserdem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, eventualiter seien die Kosten sofort definitiv abzuschreiben, und verlangte eine angemessene Umtriebsentschädigung.

Das Verwaltungsgericht zog mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2015 die Vorakten bei und setzte dem Statthalteramt Zürich sowie dem Regierungsrat mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2016 eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme. Das Statthalteramt verzichtete mit Schreiben vom 1. Juni 2016 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. Der Regierungsrat beantragte am 16. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechts­pflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) kann mit Beschwerde die unrechtmässige Verzögerung einer anfechtbaren Anordnung gerügt werden. Der Beschwerdeführer rügt, das Statthalteramt Zürich und der Regierungsrat hätten das Verbot der Rechtsverzögerung bzw. der Rechtsverweigerung verletzt. Der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs­beschwerde folgt jenem, der auch gegen die aus Sicht des Beschwerdeführers verzögerte Anordnung zur Verfügung stünde (vgl. RB 2005 Nr. 13). Das Verwaltungsgericht ist demzufolge zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Art. 30 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gewährt dem Bürger einen verfassungsmässigen Anspruch auf Beurteilung einer Streitsache durch einen unab­hängigen und unparteiischen Richter. Der Ausstand kann nur für einzelne Mitglieder einer Behörde, nicht aber für eine ganze Behörde verlangt werden (VGr, 23. Mai 2012, AN.2011.00011, E. 2.2.1 m.w.H.; BGr, 18. Oktober 2011, 8C_712/2011, E. 3.3). Zudem sind die Ausstandsgründe substanziiert darzulegen (VGr, 23. Mai 2012, AN.2011.00011, E. 2.4.1).

Im vorliegenden Fall sind keine Ausstandsgründe im Sinn von § 5a VRG ersichtlich und wurden in der Beschwerde auch nicht weiter dargelegt. Insoweit im Antrag des Beschwerdeführers, "[d]as unbefangene Verwaltungsgericht bearbeite[…] dieses Rechtsmittel", ein Ausstandsbegehren erblickt werden müsste, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3 Gemäss gefestigter Praxis ist ein Begehren betreffend Feststellung einer Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots auch nach Tätigwerden der säumigen Behörde materiell zu behandeln. Das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung besteht diesfalls in der damit verbundenen Genugtuung für die Betroffenen, in einer allfälligen Reduktion der Verfahrenskosten oder darin, dass die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungs­gebots für weitere Verfahren ausschlaggebend sein kann (BGE 137 IV 118 E. 2.2; 136 I 274 E. 2.3; 129 V 411 E. 1.3; BGr, 14. September 2009, 1C_211/2009, E. 2.5; VGr, 27. Juni 2013, VB.2012.00341, E. 2.3; VGr, 26. Oktober 2011, VB.2011.00283, E. 2.1; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 840 ff.). Das Verwaltungsgericht tritt demzufolge auf Anträge auf Feststellung einer Rechtsverzögerung auch dann ein, wenn die Vorinstanz ihren Entscheid in der Zwischenzeit bereits gefällt hat (VGr, 13. Juni 2013, VB.2013.00265, E. 1.3).

1.4 Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbem. zu § 19–29a N. 45 ff.). Der Streitgegenstand kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens verengen, aber grundsätzlich nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 457 E. 4.2). Der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich einerseits durch den Gegen­stand der angefochtenen Verfügung und andererseits durch die Parteibegehren (BGE 136 II 165 E. 5; 133 II 181 E. 3.3). Die Begründung bildet zwar nicht Bestandteil des Streitgegenstands, ist jedoch allenfalls als Hilfsmittel zur Konkretisierung der Begehren heranzuziehen.

Da bei Einleitung des Rekursverfahrens noch keine anfechtbare Verfügung vorlag und der Beschwerdeführer die Herausgabe der Waffen samt Zubehör durch das Statthalteramt Zürich innert kurzer Frist begehrte, war vor dem Regierungsrat strittig, ob dem Statthalteramt Zürich Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vorgeworfen werden könne. Nachdem das Statthalteramt Zürich während des Rekursverfahrens am 9. Februar 2015 einen Entscheid in der Sache gefällt hatte und diese Verfügung vom Beschwerdeführer binnen Rechtsmittelfrist nicht angefochten worden war, beschränkte sich das Rekursverfahren auf die Frage, ob eine Rechtsverzögerung im vorangegangenen Verfahren vorlag. Eine inhaltliche Prüfung der Verfügung vom 9. Februar 2015 konnte nicht Gegenstand des Rekursverfahrens bilden. Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich dementsprechend auf die Fragen, ob die Vorinstanz den Rekurs betreffend Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung zu Recht abwies und ob im Verfahren vor Regierungsrat selbst eine Rechtsverzögerung vorliegt. Auf die übrigen Begehren bzw. Rügen ist nicht einzutreten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind dabei insoweit zu berücksichtigen, als sie für die Beurteilung dieser Fragen massgebend sind.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seit der Beschlagnahme im Jahr 2009 mehrfach die Herausgabe der Waffen verlangt. Doch das Statthalteramt habe diesbezüglich keine Verfahren geführt, keine Entscheide gefällt und die Waffen nicht herausgegeben. Es stelle eine Diskriminierung von Sozialhilfeempfängern dar, wenn ihre Anträge nicht bearbeitet würden. Durch die Beschlagnahme und Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung seien ausserdem die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), die persönliche Freiheit und Selbstbestimmung (Art. 10 BV), die auch für Sozialhilfeempfänger gelten, verletzt worden. Auch die Bearbeitungszeit des Regierungsrats von zwei Beschwerden in derselben Sache von über einem Jahr sei bei "derart simpler Sachfrage" viel zu lange. Damit habe der Regierungsrat das Recht des Beschwerdeführers auf wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK verletzt.

2.2 Die Vorinstanz verneinte eine Rechtsverzögerung. Mit dem Regierungsratsbeschluss vom 26. März 2014 sei zwar die Verfügung des Statthalteramts Zürich vom 24. Mai 2013 betreffend Waffenbeschlagnahme und Waffeneinziehung aufgehoben worden, gleichzeitig sei jedoch angeordnet worden, dass die sichergestellten Waffen bis zu einem Neuentscheid des Statthalteramts in dessen Gewahrsam zu verbleiben hätten. Vor einer Herausgabe seien weitere Abklärungen zu allfälligen Hinderungsgründen zu treffen gewesen. Da der Rekurrent einer zur vertieften Abklärung angeordneten Anhörung am 15. August 2014 unentschuldigt ferngeblieben sei und diese erst am 18. September 2014 habe stattfinden können, habe er selber zu einer längeren Dauer des Verfahrens beigetragen. Zudem habe er sich einer ärztlichen Untersuchung, wie sie im Entscheid des Regierungsrats vom 26. März 2014 erwähnt sei, widersetzt.

3.  

3.1 Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV sowie § 4a VRG). Das Verbot der Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zur Vornahme verpflichtet wäre. Die angemessene Verfahrensdauer bestimmt sich zunächst anhand der im Einzelfall anwendbaren Verfahrensordnung (VGr, 17. Ok­tober 2012, VB.2012.00483, E. 3.4.3, mit Hinweisen). Bestehen keine gesetzlichen Be­handlungsfristen, sind zur Bestimmung der Angemessenheit der Verfahrensdauer die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei ist dem Umfang und der Schwierigkeit des Falles, der Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen und dem Verhalten der Parteien und der Behörde angemessen Rechnung zu tragen (BGE 135 I 265 E. 4.4; 130 I 312 E. 5.2; VGr, 4. September 2013, VB.2012.00786, E. 2.2). Eine Ver­letzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist kann insbesondere darin liegen, dass die Rechtsmittelinstanz während längerer Zeit überhaupt keine Verfahrens­handlungen vornimmt (BGr, 18. Oktober 2004, 1A.169/2004, E. 2.2). Keine Rolle spielt, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt (BGr, 19. März 2015, 2C_647/2014, E. 2.2).

3.2  

3.2.1 Für das Rekursverfahren vor Regierungsrat konkretisiert § 27c VRG die Angemessenheit der Verfahrensdauer. Gemäss § 27c Abs. 1 VRG haben verwaltungsinterne Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung zu entscheiden; dieser wird den Parteien angezeigt. Dabei handelt es sich indes um eine blosse Ordnungsfrist. Deren Überschreiten stellt nicht automatisch eine Rechtsverzögerung dar, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (Griffel, Kommentar VRG, § 27c N. 19). Kann eine Rekursinstanz diese Frist nicht einhalten, teilt sie den Parteien unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid vorliegt (§ 27c Abs. 2 VRG).

3.2.2 Vorliegend ging der Rekurs des heutigen Beschwerdeführers zwischen dem 13. und 19. Juni 2014 beim Regierungsrat ein. Daraufhin lud das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion das Statthalteramt Zürich mit Schreiben vom 19. Juni 2014 zur Vernehmlassung innert 20 Tagen ein. Innert Frist liess sich das Statthalteramt Zürich am 1. Juli 2014 vernehmen. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2014 erhob der Beschwerdeführer erneut "Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde" gegen das Statthalteramt Zürich beim Regierungsrat. Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion setzte dem Statthalteramt Zürich mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 eine Frist zur Vernehmlassung bis 12. Januar 2015. Am 8. Januar 2015 liess sich das Statthalteramt Zürich vernehmen. Mit Beschluss vom 26. August 2015 wies der Regierungsrat beide Rekurse ab.

3.2.3 Den Akten kann nicht entnommen werden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Abschluss der Sachverhaltsermittlung angezeigt oder ihm mitgeteilt hätte, wann mit dem Rekursentscheid zu rechnen sei. Angesichts des begrenzten Streitgegenstands von nicht besonderer Komplexität sowie der beschränkten Anzahl an Akten, aus denen zudem nicht hervorgeht, dass die Vorinstanz seit dem Eingang der Rekursvernehmlassung des Statthalteramts Zürich am 3. Juli 2014 noch prozessuale Handlungen vorgenommen hätte, erscheint die Behandlungsdauer des Rekurses in der Tat als recht lange. Denn zwischen Eingang der ersten Vernehmlassung am 3. Juli 2014 bis zum Entscheid des Regierungsrats am 26. August 2015 verging mehr als ein Jahr, obwohl der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2014 erneut "Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde" erhoben hatte. Auch in jenem Verfahren sind nach Eingang der Vernehmlassung am 12. Januar 2015 keine weiteren prozessualen Handlungen der Vorinstanz aktenmässig dokumentiert. Auch wenn das Überschreiten der 60-tägigen Behandlungsfrist von § 27c Abs. 1 VRG als solches nicht zwingend auf eine Rechtsverzögerung schliessen lässt, wurde diese Frist vorliegend in beiden Fällen deutlich überschritten, ohne dass der Regierungsrat dem Beschwerdeführer die Nichteinhaltung angezeigt hätte oder dass Gründe für die Verzögerung erkennbar wären.

Für die Beurteilung der Verfahrensdauer ist im Weiteren die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer zu berücksichtigen. Die Beschlagnahme der Waffen samt Munition tangiert zwar die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV und die persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV (vgl. BGE 135 I 209 E. 3.2; 134 I 293 E. 5.2). Es handelt sich jedoch um Güter, die nicht lebensnotwendig und auch zur Erzielung des Lebensunterhalts nicht erforderlich sind, sowie um eine vorübergehende, d.h. zeitlich beschränkte Massnahme im Unterschied zu einer definitiven Einziehung. Hierbei ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar ab März 2011 wieder über eine eigene Wohnung verfügte, was aus seiner Sicht Voraussetzung für die Herausgabe der Waffen war, seinerseits aber das Gesuch um Herausgabe erst am 17. Dezember 2012 stellte. Die materielle Beurteilung der Beschlagnahmung bildet nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens.

Damit liegt eine – wenn auch nicht schwere – Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots vor.

Eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK infolge der Rechtsverzögerung ist zu verneinen, steht dem Beschwerdeführer doch mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde an den Regierungsrat eine "wirksame Beschwerde" i.S.v. Art. 13 EMRK zur Verfügung. Die Tatsache, dass ein Rechtsmittel an ein "hinreichend unabhängiges verwaltungsinternes Rechtspflegeorgan" (BGE 129 II 193 E. 3.1) existiert, genügt. Zudem ist Art. 13 EMRK akzessorischer Natur (BGE 130 I 369 E. 7.1) und kann nur zusammen mit einer anderen Bestimmung der Konvention oder der Zusatzprotokolle angerufen werden (BGE 126 II 377 E.  d/bb).

3.3 Im Verfahren vor Statthalteramt gilt die Vorschrift von § 27c VRG nicht. Die Angemessenheit der Frist beurteilt sich hier nach den Umständen des Einzelfalls.

3.3.1 Mit Beschluss vom 24. März 2014 hat der Regierungsrat den Rekurs des heutigen Beschwerdeführers gutgeheissen und die Sache "im Sinne der Erwägungen an das Statthalteramt Zürich zum Neuentscheid" zurückgewiesen (Dispositiv-Ziff. 1). In E. 3b dieses Beschlusses wurde das Statthalteramt beauftragt, weitere Abklärungen (z.B. Einholen eines ärztlichen Berichts, aktueller Strafregisterauszug) vorzunehmen. Am 9. April 2014 verlangte der Beschwerdeführer erneut die Herausgabe der Waffen. Mit Schreiben vom 24. April 2014 wies das Statthalteramt Zürich den Beschwerdeführer darauf hin, dass zum einen die Rechtsmittelfrist gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 24. März 2014 noch laufe und zum anderen vor Herausgabe der Waffen die vom Regierungsrat angeordneten Abklärungen getätigt werden müssten, weshalb der Beschwerdeführer um Geduld gebeten wurde. Am 12. Mai 2014 verlangte der Beschwerdeführer wiederum die Herausgabe der Waffen, und am 13. Juni 2014 erhob er Rekurs wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung. Mit Vorladung vom 31. Juli 2014 lud das Statthalteramt den Beschwerdeführer zur Anhörung am 15. August 2014 ein, der er unentschuldigt fernblieb. Mit Vorladung vom 18. August 2014 lud das Statthalteramt den Beschwerdeführer erneut zur Anhörung am 18. September 2014 ein. Am 9. September 2014 beantwortete das Statthalteramt eine gleichentags datierte Anfrage des Beschwerdeführers zum Ablauf und Inhalt der Anhörung. Die Anhörung fand am 18. September 2014 statt. Am 29. September 2014 reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen Strafregisterauszug und ein Bild des Waffentresors ein. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2014 erhob er zum zweiten Mal Rekurs beim Regierungsrat wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung. Am 9. Februar 2015 entschied das Statthalteramt Zürich in Sachen Waffenherausgabe. Nachdem diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen war, konnte der Beschwerdeführer die Waffen samt Munition am 25. März 2015 behändigen.

3.3.2 Das Statthalteramt Zürich hat zwar keinen genauen Zeitpunkt genannt, bis zu welchem mit einem Entscheid zu rechnen wäre. Es hat jedoch den Beschwerdeführer informiert, dass die infolge des Regierungsratsbeschlusses zu tätigenden Abklärungen "etwas Zeit in Anspruch nehmen" würden, weshalb er um Geduld gebeten wurde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war das Statthalteramt aufgrund des Regierungsratsbeschlusses vom 26. März 2014 nicht verpflichtet und auch nicht berechtigt (vgl. E. 5 des Regierungsratsbeschlusses), dem Beschwerdeführer die Waffen auszuhändigen. Im Gegenteil: Die Erwägungen, auf die Dispositiv-Ziff. 1 des Regierungsratsbeschlusses verweist, verpflichteten das Statthalteramt, zusätzliche Abklärungen zu tätigen und dann gestützt auf die Ergebnisse dieser Abklärungen erneut zu entscheiden. Dass das Statthalteramt sich an die Anweisungen des Regierungsratsbeschlusses hielt, zunächst den Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen den Beschluss vom 26. März 2014 und den Rücklauf der Verfahrensakten abwartete, bevor es die erweiterten Abklärungen gemäss Regierungsratsbeschluss an die Hand nahm, ist nicht zu beanstanden. Von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn eine Behörde nicht sofort oder innert weniger Tage handelt.

Unter Berücksichtigung dessen, dass die Verzögerung von einem Monat, weil der Beschwerdeführer zur Anhörung am 15. August 2014 nicht erschien, nicht dem Statthalteramt anzulasten ist, hat das Verfahren seit dem Rückweisungsentscheid des Regierungsrats (am 26. März 2014) bis zum Entscheid am 9. Februar 2015 rund neun Monate gedauert. Nach Abwarten der Rechtskraft des Regierungsratsbeschlusses sind als einzige Abklärungshandlungen die Anhörung vom 18. September 2014 mit Nachreichung von Unterlagen per 29. September 2014 und eine Anfrage vom 19. Januar 2015 aktenmässig dokumentiert. Die Sachverhaltsabklärungen dauerten somit vom 18. August 2014 (Vorladung) bis 29. September 2014 sowie mindestens vom 19. Januar 2015 bis 26. Januar 2015 und nahmen knapp zwei Monate in Anspruch.

Dass sich der Beschwerdeführer einer medizinischen Abklärung widersetzte, kann ihm – wie in der Verfügung vom 9. Februar 2015 festgehalten – nicht zum Vorwurf gereichen, erwies sich doch eine solche ärztliche und psychiatrische Untersuchung als nicht erforderlich. Somit ist nicht nachvollziehbar, inwieweit der Beschwerdeführer das Verfahren – abgesehen von der bereits berücksichtigten Säumnis der Anhörung vom 15. August 2015 – durch sein "nicht kooperatives Verhalten" in die Länge gezogen haben sollte. Dass der Beschwerdeführer bereits nach kurzer Zeit schon eine Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der Vorinstanz einreichte, kann ihm nicht entgegengehalten werden. Ebenso wenig leuchtet ein, inwiefern die "Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde" das Verfahren und einen Entscheid betreffend Einziehung oder Herausgabe der sichergestellten Waffen weiter verzögern sollte, wie es das Statthalteramt in der Vernehmlassung vom 1. Juli 2014 in Aussicht stellte.

Weder erforderte die Entscheidung aufwendige Sachverhaltsabklärungen noch stellte die entsprechende Begründung der Verfügung besonders schwierige rechtliche oder tatsächliche Probleme, was grundsätzlich für eine rasche Erledigung sprechen würde. Im Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung erscheint die Dauer von neun Monaten angesichts des Abwartens der Rechtskraft und der geschilderten Sachverhaltsabklärungen unter Würdigung der geringen Bedeutung der Streitsache noch als knapp angemessen. Als nicht mehr angemessen beurteilte das Verwaltungsgericht etwa die Dauer von 15 Monaten zur Bearbeitung eines einfachen Gesuchs um Verteilung von Unterlagen in einer Klinik (VGr, 6. März 2014, VB.2014.00022, E. 3.5). In einem Fall betreffend Führerausweisentzug betrachtete das Verwaltungsgericht ein Rekursverfahren, bei welchem zwischen dem Abschluss des Schriftenwechsels und dem Endentscheid rund 13 Monate verstrichen waren, als zu lang (VGr, 11. Februar 2009, VB.2008.00258, E. 4.6). Als ebenfalls zu lang wertete das Gericht ein Rekursverfahren betreffend Kostenübernahme für Sonderschulung und bejahte dementsprechend eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots: Obwohl der Fall weder besondere Schwierigkeiten noch Dimensionen aufwies und keine aufwendigen Sachverhaltsabklärungen erforderte, dauerte das Rekursverfahren insgesamt rund eineinhalb Jahre (VGr, 17. Dezember 2008, VB.2008.00438, E. 2.3).

3.4 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Dauer des gesamten Verfahrens. Er habe seit der Beschlagnahmung im Jahr 2009 die Herausgabe der Waffen mehrfach verlangt. Trotzdem seien die Vorinstanzen untätig geblieben, obwohl sie auch von Amtes wegen sofort eine Verfügung hätten erlassen müssen. Die Vorinstanz äusserte sich nicht zur gesamten Verfahrensdauer, sondern hielt in E. 4c fest, dass auf Beanstandungen bezüglich der Verfahrensschritte, die vor dem Beschluss des Regierungsrats vom 26. März 2014 erfolgten, nicht einzugehen sei, weil diese im Zusammenhang mit jenem Verfahren hätten geltend gemacht werden müssen. Hierzu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer das rechtsverzögernde Verhalten des Statthalteramts Zürich ab September 2009 bereits in seinem Rekurs vom 5. Juni 2013 moniert hatte. Doch der Regierungsratsbeschluss vom 26. März 2014 ging auf die Rüge der Rechtsverzögerung nicht ein. Sodann hatte er auch in seinen beiden Eingaben vom 13. Juni 2014 und vom 7. Dezember 2014, die vorliegendes Verfahren eröffneten, die jahrelangen Verzögerungen bemängelt. Geht man davon aus, dass sich der Streitgegenstand einer Rechtsverzögerungsbeschwerde mangels Anfechtungsobjekts in erster Linie nach den gestellten Begehren bestimmt (vgl. E. 1.4), dass über die Frage der Rechtsverzögerung auch nach Tätigwerden der Behörde entschieden werden muss (E. 1.3) sowie dass die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde während des seit 2009 laufenden Verfahrens WB.2009.19 erhoben wurde, erfasst die vorliegende Beschwerde die gesamte Verfahrensdauer. Daraus folgt, dass der Regierungsrat in seinem Beschluss vom 26. August 2015 zu Unrecht nicht auf diese Rüge eingegangen ist. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz ist indessen im Sinn der Prozessökonomie abzusehen, geht es doch um die Verletzung des Beschleunigungsgebots.

3.4.1 Nach der Sicherstellung der Waffen samt Zubehör ersuchte die Stadtpolizei Zürich das Statthalteramt am 20. Juli 2009 um Einleitung eines administrativen Beschlagnahmeverfahrens gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG). Hiervon wurde der Beschwerdeführer im Oktober 2009 in Kenntnis gesetzt. Das Waffenbeschlagnahmeverfahren (WB.2009.19) wurde vom Statthalteramt Zürich im Oktober 2009 eröffnet. Am 9. November 2009 reichte die Stadtpolizei dem Statthalteramt den angeforderten Leumundsbericht ein. In einer Aktennotiz vom 17. Dezember 2012 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich persönlich am Schalter nach dem Verbleib seiner Waffen erkundigt hatte. Mit Schreiben vom 9. Januar 2013 ersuchte das Statthalteramt die Stadtpolizei um Überbringung der sichergestellten Gegenstände. Am 23. Januar 2013 beauftragte es die Stadtpolizei ausserdem mit der Erstellung eines Infoberichts. Diesen Informationsbericht erstattete die Stadtpolizei am 18. Februar 2013. Mit Schreiben vom 11. April 2013 erkundigte sich das Statthalteramt Zürich beim Beschwerdeführer nach dem vorgesehenen Aufbewahrungsort der Waffen sowie nach seiner derzeitigen persönlichen bzw. beruflichen Situation. Nachdem der Beschwerdeführer am 15. April 2013 die gewünschten Auskünfte schriftlich erteilt hatte, teilte ihm das Statthalteramt am 24. April 2013 mit, dass eine Waffenrückgabe derzeit nicht zu verantworten sei. Da der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden war und eine anfechtbare Verfügung verlangte, erging am 24. Mai 2013 eine Verfügung des Statthalteramts Zürich in Sachen Waffenbeschlagnahme und -einziehung. Im Anschluss daran erhob der Beschwerdeführer am 5. Juni 2013 Rekurs, der mit Beschluss vom 26. März 2014 entschieden wurde.

3.4.2 Was die Dauer des Rekursverfahrens betrifft, kann auf obige Erwägungen verwiesen werden (E. 3.2). Da nach Eingang der Vernehmlassung am 20. Juni 2013 bis zum Entscheid am 26. März 2014 keine prozessualen Handlungen aktenkundig sind, wurde die 60-tägige Behandlungsfrist von § 27c Abs. 1 VRG auch in diesem Rekursverfahren deutlich überschritten, ohne dass die Nichteinhaltung angezeigt wurde oder Gründe für die Verzögerung ersichtlich sind. Angesichts des begrenzten Streitgegenstands von nicht besonderer Komplexität sowie der beschränkten Anzahl Akten liegt hier ebenfalls eine – wenn auch nicht schwere – Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots vor.

3.4.3 Weder dem Waffengesetz, der dazugehörigen Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 2. Juli 2008 (Waffenverordnung, WV) noch der kantonalen Waffenverordnung vom 16. Dezember 1998 (WafVO) lassen sich Behandlungsfristen für Beschlagnahmeverfahren entnehmen. Gemäss § 8 WafVO sind für die Beschlagnahme von Waffen, Munition, gefährlichen Gegenständen und weiteren Objekten gemäss Art. 31 Abs. 1 WG die Statthalterämter zuständig, während die Sicherstellung der Objekte zum Zweck der Beschlagnahme durch die Polizeiorgane erfolgt. Dass die sichergestellten Gegenstände durch die Stadtpolizei Zürich dem Statthalteramt erst am 10. April 2013 eingeliefert wurden, ändert somit nichts daran, dass die Zuständigkeit zum Entscheid schon von Anfang an beim Statthalteramt Zürich lag. Das Waffenbeschlagnahmeverfahren (WB.2009.19) vor dem Statthalteramt Zürich wurde erst nach mehreren Anfragen seitens des Beschwerdeführers Ende 2012/Anfang 2013 wiederaufgenommen. Die Sachverhaltsabklärungen nahmen alsdann fünf Monate (bis 24. Mai 2013) in Anspruch, was zeigt, dass die Entscheidung keine aufwendigen Abklärungen erforderte. Zudem stellte die Begründung der Verfügung keine besonders schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Probleme. Im Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (siehe E. 3.3.2) erscheint die Dauer von mehr als drei Jahren für einen Entscheid über die Waffenbeschlagnahme und -einziehung als nicht mehr angemessen. Die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Pendenzenlast kann eine Verfahrensverzögerung nicht entschuldigen. Das Statthalteramt Zürich nahm während mehr als dreier Jahre keine erkennbaren Handlungen vor, die zum Erlass einer Verfügung führten. Damit liegt eine nicht zu rechtfertigende Rechtsverzögerung vor.

3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als sie die Feststellung einer Rechtsverzögerung sowohl durch das Statthalteramt als auch durch den Regierungsrat verlangt. Die Rechtsverzögerung ist vorliegend im Dispositiv festzustellen (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.5).

4.  

4.1 Aufgrund des Verfahrensausgangs (überwiegendes Obsiegen des Beschwerdeführers) sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Ver­bindung mit 13 Abs. 2 VRG). Diese ist zudem zur Leistung einer angemessenen Ent­schädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgelt­lichen Rechtspflege.

4.2.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

4.2.2 Mit der Verpflichtung der Beschwerdegegnerschaft zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Es bleibt, dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu prüfen. Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt voraus, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; RB 2001 Nr. 6 E. 2c; Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 81).

Der Beschwerdeführer ist zwar juristischer Laie, räumt jedoch ein, dass es sich vorliegend um eine "derart simple Sachfrage" handelt. In der Tat standen keine komplexen juristischen Fragen im Vordergrund. Der Beschwerdeführer macht denn auch keine Überforderung oder ein sonstiges weiteres Unvermögen geltend. Ausserdem spricht bzw. schreibt er gut Deutsch und kann sich ausdrücken. Folglich konnte sich der Beschwerdeführer am Verfahren auch ohne Rechtsvertretung in zureichender Weise beteiligen. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung ist daher mangels sachlicher Notwendigkeit abzuweisen.

4.3 Ausgangsgemäss sind auch die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen, selbst wenn diese dem Rekurrenten (Beschwerdeführer) zwar auferlegt, aber umgehend abgeschrieben wurden (Dispositiv-Ziff. III des angefochtenen Entscheids).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Es wird festgestellt, dass das Statthalteramt Zürich und der Regierungsrat das Rechtsverzögerungsverbot verletzt haben.

2.    Die Kosten des Rekursverfahrens werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 3'060.--     Total der Kosten.

4.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

5.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt.

6.    Die Beschwerdegegnerschaft wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Umtriebs­ent­schädigung von je Fr. 500.- insgesamt Fr. 1'000.-, zu entrichten, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …