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Geschäftsnummer: VB.2015.00657  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.02.2016
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder


Beschwerde gegen Mahn- und Verfügungsgebühren. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ein Programmierfehler bei der Post habe dazu geführt, dass sie sämtliche Sendungen, welche maschinell lesbar waren - unter anderem auch diejenigen des Strassenverkehrsamtes - nicht erhalten habe. Da sie an deren Nichterhalt folglich kein Verschulden treffe, sei sie zu Unrecht zur Bezahlung von Mahn- und Verfügungsgebühren verpflichtet worden. Die verspätete Rekurserhebung erklärt sie damit, dass ihr die Gründe für den Nichterhalt der Sendungen erst nach Ablauf der Rekursfrist bekannt geworden seien (E. 2.1). Da die Beschwerdeführerin bewusst auf eine Rekurserhebung verzichtet hat, fällt eine Fristwiederherstellung im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG, welche bloss bei leichter Nachlässigkeit möglich ist, von vornherein ausser Betracht (E. 2.3). Allerdings bleibt zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen im Rekurs inhaltlich auch auf das Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel beruft. Insofern können die Rekursvorbringen auch als Revisionsgesuch im Sinn von § 86a ff. VRG verstanden werden. Ein solches wäre bei der Beschwerdegegnerin einzureichen gewesen (E. 3.1). Gemäss § 5 Abs. 2 VRG sind Eingaben an eine unzuständige von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Dies ist nachzuholen. Angesichts der unklaren Sachlage und der teilweise zu bejahenden Zuständigkeit der Rekursbehörde erweist sich der Nichteintretensentscheid jedoch als zulässig (E. 3.2). Abweisung.
 
Stichworte:
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
KOSTEN
REKURSFRIST
REVISION
STRASSENVERKEHRSRECHT
WEITERLEITUNG
Rechtsnormen:
§ 5 Abs. II VRG
§ 12 Abs. II VRG
§ 86a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2015.00657

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 23. Februar 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder,


hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt Zürich stellte A am 25. Oktober 2014 dreifach Rechnung für die Verkehrsabgaben 2015 betreffend die Kontrollnummern 01, 02 sowie 03. Nach einer erfolglosen 1. Mahnung vom 2. Februar 2015 mahnte es A mit Verfügung vom 9. März 2015 erneut und erhob je Fr. 20.- Mahngebühr. Am 20. April 2015 entzog das Strassenverkehrsamt Zürich A mit drei Verfügungen die Fahrzeugausweise und Kontrollschilder 01, 02 sowie 03 und ordnete an, diese innert 30 Tagen beim Strassenverkehrsamt abzugeben oder mit der Post einzusenden. Gleichzeitig erhob es eine Verfügungsgebühr von je Fr. 60.-. Am 26. Mai 2015 vermerkte es den Zahlungseingang der geschuldeten Verkehrsabgaben.

II.  

A erhob gegen die Verfügungen vom 20. April 2015 am 29. Mai 2015 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 19. September 2015 trat diese auf den Rekurs nicht ein.

III.  

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 21. Oktober 2015 an das Verwaltungsgericht und beantragte, sämtliche Verfügungen und Kostenauflagen des Strassenverkehrsamts und der Sicherheitsdirektion aufzuheben. Die Sicherheitsdirektion teilte am 11. November 2015 mit, auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten. Das Strassenverkehrsamt liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, ein vom Steueramt eingeleitetes Ermittlungsverfahren der Polizei habe ergeben, dass ein Programmierfehler bei der Post dazu geführt habe, dass sie sämtliche Sendungen, welche maschinell lesbar waren, unter anderem auch diejenigen des Strassenverkehrsamtes, nicht erhalten habe. Da sie an deren Nichterhalt folglich kein Verschulden treffe, sei sie zu Unrecht zur Bezahlung von Mahn- und Verfügungsgebühren verpflichtet worden. Die verspätete Rekurserhebung erklärt sie damit, dass ihr erst am 28. Mai 2015 die Gründe für den Nichterhalt der Sendungen bekannt geworden seien. Vor diesem Datum Rekurs zu erheben wäre ihrer Ansicht nach mangels Beweisen chancenlos gewesen und hätte daher ein unnötiges Verfahren verursacht.

2.2 Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Sicherheitsdirektion zur Einhaltung der Rekursfrist kann vorab verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Sie führte in ihrem Entscheid zu Recht aus, dass die Rekurseingabe vom 30. Mai 2015 verspätet erfolgt ist, nachdem die Rekursfrist bereits am 27. Mai 2015 abgelaufen war. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Sodann ist der vorinstanzlichen Erwägung, wonach der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre, innert Frist die mit deiner korrekten Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügungen mit der Begründung anzufechten, sie habe die entsprechenden Rechnungen und Mahnungen nie erhalten, zuzustimmen. Das Vorbringen, das Strassenverkehrsamt hätte nicht zur Klärung des Sachverhalts beigetragen und dessen Briefe, welche dazu hätten beitragen können, den Fehler zu finden, würden erst der Rekursinstanz vorliegen, vermag daran nichts zu ändern. Denn die Rekursinstanz stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und zieht dazu die Akten der Vorinstanz bei (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und § 26a Abs. 1 VRG).

2.3 Vor diesem Hintergrund, wo die Beschwerdeführerin bewusst auf eine Rekurserhebung verzichtet hat, fällt eine Fristwiederherstellung im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG, welche bloss bei leichter Nachlässigkeit möglich ist, von vornherein ausser Betracht. Da der Rekurs verspätet erhoben wurde, ist die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten.

3.  

3.1 Allerdings bleibt zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen im Rekurs inhaltlich auch auf das Vorliegen von neuen Tatsachen und Beweismitteln beruft. Insofern können die Rekursvorbringen auch als Revisionsgesuch im Sinn von § 86a ff. VRG verstanden werden. Revision ist bei der Behörde einzureichen, welche die Anordnung getroffen hat (§ 86b Abs. 2 VRG). Damit wäre ein Revisionsgesuch bei der Beschwerdegegnerin einzureichen gewesen.

3.2 Gemäss § 5 Abs. 2 VRG sind Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes wegen an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Dies ist nachzuholen. Allerdings ändert dies nichts daran, dass die Vorinstanz einen kostenpflichtigen Entscheid fällen durfte. Angesichts der unklaren Sachlage und der teilweise zu bejahenden Zuständigkeit der Rekursbehörde war es zulässig, einen Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.] Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 41 f.). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.  

Es ist davon auszugehen, dass das Beschwerdeverfahren zu einem wesentlichen Teil darauf zurückzuführen ist, dass die Rekurseingaben der Beschwerdeführerin nicht auch an die erstinstanzliche Behörde weitergeleitet wurden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 63 ff.).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Vorinstanz wird eingeladen, die Eingaben der Beschwerdeführerin im Rekurs-verfahren samt Beilagen an die Beschwerdegegnerin weiterzuleiten.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.-      Zustellkosten,
Fr.    560.-      Total der Kosten.

4.    Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung bzw. Publikation an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …