{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00657_2016-02-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216083&W10_KEY=13823241&nTrefferzeile=64&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "440f78a5540cab273224310da343ae8f"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00657"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.02.2016  VB.2015.00657"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.02.2016  VB.2015.00657"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.02.2016  VB.2015.00657"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder | Beschwerde gegen Mahn- und Verf\u00fcgungsgeb\u00fchren. Die Beschwerdef\u00fchrerin bringt vor, ein Programmierfehler bei der Post habe dazu gef\u00fchrt, dass sie s\u00e4mtliche Sendungen, welche maschinell lesbar waren - unter anderem auch diejenigen des Strassenverkehrsamtes - nicht erhalten habe. Da sie an deren Nichterhalt folglich kein Verschulden treffe, sei sie zu Unrecht zur Bezahlung von Mahn- und Verf\u00fcgungsgeb\u00fchren verpflichtet worden. Die versp\u00e4tete Rekurserhebung erkl\u00e4rt sie damit, dass ihr die Gr\u00fcnde f\u00fcr den Nichterhalt der Sendungen erst nach Ablauf der Rekursfrist bekannt geworden seien (E. 2.1). Da die Beschwerdef\u00fchrerin bewusst auf eine Rekurserhebung verzichtet hat, f\u00e4llt eine Fristwiederherstellung im Sinn von \u00a7 12 Abs. 2 VRG, welche bloss bei leichter Nachl\u00e4ssigkeit m\u00f6glich ist, von vornherein ausser Betracht (E. 2.3). Allerdings bleibt zu beachten, dass sich die Beschwerdef\u00fchrerin mit ihren Vorbringen im Rekurs inhaltlich auch auf das Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel beruft. Insofern k\u00f6nnen die Rekursvorbringen auch als Revisionsgesuch im Sinn von \u00a7 86a ff. VRG verstanden werden. Ein solches w\u00e4re bei der Beschwerdegegnerin einzureichen gewesen (E. 3.1). Gem\u00e4ss \u00a7 5 Abs. 2 VRG sind Eingaben an eine unzust\u00e4ndige von Amtes wegen an die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde weiterzuleiten. Dies ist nachzuholen. Angesichts der unklaren Sachlage und der teilweise zu bejahenden Zust\u00e4ndigkeit der Rekursbeh\u00f6rde erweist sich der Nichteintretensentscheid jedoch als zul\u00e4ssig (E. 3.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:41:06", "Checksum": "0871bedd5786f91021199a0c052f4c4f"}