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VB.2015.00662
Beschluss
der 2. Kammer
vom 27. Januar 2016 Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei(Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Nr. 3 vertreten durch Nr. 1 und 2,
diese vertreten durch D, Verein E, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A, geboren 1963 und seine Ehefrau B, geboren 1975, reisten am 24. Juni 1997 mit ihrem Sohn F, geboren 1994 in die Schweiz ein und stellten Asylgesuche. Die Asylgesuche wurden am 18. Oktober 1999 abgewiesen und der Familie eine Ausreisefrist bis zum 2. Juni 2000 angesetzt. Ein Revisionsgesuch blieb erfolglos. Die Familie verblieb in der Folge in der Schweiz. Im Jahre 2001 kam die Tochter G zur Welt und 2003 der Sohn C. Am 27. März 2008 wurde die Familie wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Kinder F und G sind in der Zwischenzeit eingebürgert. Am 10. Juni 2011 wies das Migrationsamt ein erstes Härtefallgesuch um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen wegen Fürsorgeabhängigkeit ab. Mit Verfügung vom 16. Januar 2015 wies das Migrationsamt die erneuten Gesuche um eine Aufenthaltsbewilligung von A, seiner Ehefrau B und ihres jüngsten Sohnes C ab. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 24. September 2015 ab. III. Am 26. Oktober 2015 gelangten A, B und C mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung vom 24. September 2015 sei aufzuheben und das Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen. Es seien keine Kosten zu erheben und den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung zu gewähren. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, was von vornherein nicht möglich ist, wenn die in der Rekursschrift vorgebrachten Rügen wörtlich wiederholt werden. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 21. April 2010, VB.2010.00006, E. 2). 1.2 Die Beschwerdeeingabe vom 26. Oktober 2015 ist eine fast wörtliche Kopie der Rekursschrift vom 16. Februar 2015. Im Deckblatt der Eingabe ist das Verfügungsdatum des Migrationsamts durch dasjenige der Vorinstanz ersetzt und als Beschwerdegegner (fälschlicherweise) anstelle des Migrationsamts die Sicherheitsdirektion angeführt. Die Anträge im Abschnitt "Rechtsbegehren" auf S. 2 sind gegenüber den Begehren vor Vorinstanz verkürzt. Die Ausführungen unter "Formelles" sind ebenfalls leicht verkürzt; unter "Sachverhalt" sind sechs Zeilen eingefügt. Unter dem Titel "Begründung" enthält die Beschwerdeeingabe gegenüber der Rekurseingabe sechs neue Zeilen, in welchen ausgeführt wird, auf welchen Grundlagen das Gesuch um Aufenthaltsbewilligung bzw. der Rekurs an die Vorinstanz basiere. Die gesamte übrige Begründung der Beschwerde ist wörtlich (inkl. Tippfehler) aus der Rekursschrift übernommen. Nachdem die Rekursabteilung im Rekursentscheid auf zwölf Seiten sorgfältig begründet hat, weshalb den Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt werden könne, nämlich einerseits ihre Integrationserfolge gewürdigt hat, jedoch andererseits ausdrücklich auf ihre erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit (über Fr. 300'000.-) verwiesen hat, die Frage des Arbeitsverbots ebenfalls ausdrücklich thematisierte und sich ebenfalls bewusst war, dass der vorstehend angeführte Sozialhilfebetrag beiden Beschwerdeführenden zuzurechnen ist, genügt das pauschale Wiederholen der im Rekurs vorgetragenen Ausführungen den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Es fehlt im Ansatz an einer Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz. 1.3 Da die Beschwerde von einem sich als Juristen und Migrationsfachmann (vgl. Rekurseingabe) bezeichnenden Rechtsberater erstellt wurde, ist auch keine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdebegründung anzusetzen und auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist nicht einzutreten. 2. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und ist ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts – wie im Übrigen auch des Bundesgerichts – können die Kosten indessen ausnahmsweise dem Rechtsvertreter auferlegt werden, wenn die Rechtsmitteleingabe prozessual völlig ungenügend ist bzw. der Vertreter ein unzulässiges Rechtsmittel erhebt, da der Rechtssuchende darauf vertrauen darf, dass ein sich als Jurist und Migrationsfachmann bezeichnender Rechtsberater die Streitsache mit der nötigen Sorgfalt vertritt (vgl. etwa VGr, 3. November 2010, VB.2010.00385, E. 3, mit Hinweisen; BGE 129 IV 206 E. 2). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb die Verfahrenskosten dem Rechtsvertreter D aufzuerlegen sind. 3. Die vorliegende Verfügung kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zur Verfügung. Demgemäss beschliesst die Kammer: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Rechtsvertreter D auferlegt. 5. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |