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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2015.00664
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. November 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Vorladung
in den Strafvollzug,
hat
sich ergeben:
I.
A. A
(geboren 1970) wurde von der Staatsanwaltschaft B mit Strafbefehl vom 29. Juli
2014 wegen übler Nachrede im Sinn von Art. 173 Ziff. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) mit einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.-, entsprechend Fr. 1'500.-,
bestraft.
B. Aufgrund
der Nichtbegleichung der Geldstrafe wurde A mit Verfügung des Amts für
Justizvollzug, Vollzugszentrum C (VZ C), vom 27. Juli 2015 auf den 14. Oktober
2015 in den Strafvollzug zur Verbüssung von insgesamt 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe
vorgeladen.
A reichte am 1. September 2015 beim VZ C ein
Verschiebungsgesuch ein. Das VZ C leitete das Gesuch an die Direktion der
Justiz und des Innern weiter mit dem Ersuchen, zu prüfen, wie dieses
entgegenzunehmen sei, worauf die Direktion der Justiz und des Innern dem VZ C
mitteilte, dieses habe zuständigkeitshalber über das Verschiebungsgesuch zu
befinden.
Den am 14. September 2015 von A erhobenen Rekurs, mit
welchem er geltend machte, sein Verschiebungsgesuch sei formell und materiell
zu behandeln, schrieb die Direktion der Justiz und des Innern mit Verfügung vom
28. September 2015 als gegenstandslos geworden ab, nachdem das Amt für
Justizvollzug, VZ C, mit Verfügung vom 23. September 2015 über das
Verschiebungsgesuch entschieden hatte.
C. Das Amt für Justizvollzug, VZ C, lehnte
in eben dieser Verfügung vom 23. September 2015 das Gesuch von A um
Aufschiebung des Strafvollzugs bis am 9. August 2018 ab. Ebenso wurde das
Gesuch um eine Teilzahlungsvereinbarung von monatlich je Fr. 42.-
abgelehnt. Dem Gesuch um Einzelhaft in einer Nichtraucherzelle wurde stattgegeben.
Das Gesuch um Dispensierung von der Arbeitspflicht wurde abgelehnt.
D. Mit
Vorladung vom 23. September 2015, welche diejenige vom 27. Juli 2015
ersetzte, lud das Amt für Justizvollzug, VZ C, A auf den 9. Dezember
2015 in den Strafvollzug zur Verbüssung der insgesamt 30 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe vor.
II.
Am 12. Juli 2015 reichte A dagegen Rekurs bei der
Direktion der Justiz und des Innern ein und beantragte, der Vollzug der 30 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe sei bis am 9. August 2018 (drei Jahre)
aufzuschieben, um den Ausgang von zwei Leistungsklagen abzuwarten. Eventualiter
sei die Geldstrafe von Fr. 1'500.- mit monatlichen Teilzahlungen à Fr. 42.-
zu begleichen, wobei der Vollzug der 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe während
dreier Jahre aufzuschieben sei. Subeventualiter sei er, A, innerhalb der
bewilligten Einzelhaft und der bewilligten Nichtraucherzelle auch von der
Arbeitspflicht zu dispensieren.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 wies die Direktion
der Justiz und des Innern den Rekus von A ab und auferlegte ihm die
Verfahrenskosten.
III.
Dagegen erhob A am 22. Oktober 2015 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, der Vollzug der 30 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe sei bis am 9. August 2018 (drei Jahre)
aufzuschieben, um den Ausgang von zwei Leistungsklagen abzuwarten. Eventualiter
sei die Geldstrafe von Fr. 1'500.- mit monatlichen Teilzahlungen à Fr. 42.-
zu begleichen, wobei der Vollzug der 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe während
dreier Jahre aufzuschieben sei. Subeventualiter sei er, A, innerhalb der
bewilligten Einzelhaft in einer Nichtraucherzelle auch von der Arbeitspflicht
zu dispensieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2015 wurden
die Akten des Amts für Justizvollzug als auch der Direktion der Justiz und des
Innern eingeholt.
Der Einzelrichter
erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von
Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die
Zuständigkeit des Einzelrichters, sofern – wie hier – kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2
und Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Gemäss Art. 372
Abs. 1 StGB vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten
ausgefällten Urteile. Die Vollzugsbehörde ist zur Durchführung des Vollzugs verpflichtet
und hat keine Kompetenz, in einen entsprechenden Entscheid einzugreifen (Pra 85
[1996] Nr. 175). Sie erlässt hierzu einen Vollzugsbefehl (Art. 439
Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007). Das Amt für
Justizvollzug legt nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung
vom 6. Dezember 2006 (JVV) den Strafantrittstermin so fest, dass
der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung
beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Es kann nach § 48
Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen
späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder
andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden (lit. a)
und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für
Dritte entstehen (lit. b).
2.2 Nach der Rechtsprechung kommt die Verschiebung des Vollzugs
einer rechtskräftigen Strafe nur in Ausnahmefällen infrage. Leidet die
verurteilte Person an physischen, psychischen oder geistigen Störungen, so
heisst dies in der Regel nicht, dass die Strafe nicht vollzogen werden könnte,
sondern vielmehr, dass der Strafvollzug in angepasster Form durchzuführen ist
(vgl. VGr, 26. August 2015, VB.2015.00436,
E. 4.2). Zurückhaltung beim Vollzug einer Freiheitsstrafe ist nur dann
geboten, wenn dieser mit Sicherheit oder mit grösster Wahrscheinlichkeit den
Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit zur Folge hätte (BGE 108 Ia 69
E. 2b). Selbst wenn mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen
wäre, dass der Strafvollzug das Leben oder die Gesundheit des Verurteilten gefährden
würde, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei sind neben den medizinischen
Gesichtspunkten die Art und Schwere der begangenen Straftat sowie die Dauer der
Strafe mitzuberücksichtigen (BGr, 26. Juli 2010, 6B_580/2010, E. 2.5.2).
Zudem ist zu beachten, dass sich eine allzu lange Aufschiebung des
Strafantritts schlecht mit den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des
staatlichen Strafanspruchs und dem Prinzip der Rechtsgleichheit verträgt (vgl.
Reto Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 316).
2.3 Nach Art. 81
Abs. 1 StGB ist der Gefangene zur Arbeit verpflichtet, wobei diese soweit
als möglich seinen Fähigkeiten, seiner Ausbildung und seinen Neigungen zu entsprechen
hat. Auf kantonalrechtlicher Ebene hält § 103 Abs. 1 JVV fest, dass
verurteilte Personen im geschlossenen und offenen Straf- und Massnahmenvollzug
verpflichtet sind, die ihnen zugewiesene Arbeit zu verrichten. Bei der
Zuweisung wird ihren Fähigkeiten soweit möglich und sinnvoll Rechnung getragen.
Dabei hat die Arbeit stets den Fähigkeiten, der Ausbildung und
den Neigungen der konkreten Person zu entsprechen. Damit wird eine übermässige
Belastung der Insassen verhindert. Für körperlich und geistig minder leistungsfähige
Personen kann die Arbeit auch in einer arbeitstherapeutischen Beschäftigung bestehen.
Nach schweizerischer Rechtstradition besteht die Arbeitspflicht auch für Inhaftierte,
welche vor dem Haftantritt Leistungen der Invalidenversicherung bezogen hatten
(Benjamin F. Brägger in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. A.,
Basel 2013, Art. 81 N. 9, 13).
Unabhängig von Alter und Fähigkeiten der Insassen dient die Arbeitspflicht im
Straf- und Massnahmenvollzug dazu, den Anstaltsbetrieb aufrechtzuerhalten (BGE
139 I 180 E. 1.6 mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung
zu Recht in den Strafvollzug vorgeladen worden. Mit der neuen Ansetzung des
Strafantritttermins auf den 9. Dezember 2015 durch den Beschwerdegegner
habe dieser dem Beschwerdeführer faktisch einen zweimonatigen Aufschub gewährt,
wogegen der vom Beschwerdeführer beantragte mehrjährige Aufschub unangemessen
erscheine. Abgesehen davon sei nicht abschätzbar, ob die Leistungsklagen bis
dahin rechtskräftig und zu dessen Gunsten entschieden würden. Ratenzahlungen
über einen solch langen Zeitraum müssten vom Beschwerdegegner ebenfalls nicht
in Kauf genommen werden. Aus den medizinischen Berichten lasse sich nicht
schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht hafterstehungsfähig sei bzw. seinen
gesundheitlichen Schwierigkeiten durch angepasste Vollzugsbedingungen nicht Rechnung
getragen werden könne. Der Gesundheitszustand werde ausserdem bei Strafantritt
durch qualifiziertes, medizinisches Fachpersonal abgeklärt. Der Beschwerdeführer
habe zudem ausgeführt, er habe schon eine siebenmonatige Untersuchungshaft
problemlos überstanden, wobei er dort jedoch nicht habe arbeiten müssen. Dies
könne jedoch nicht dazu führen, dass er im Normalvollzug von der dort geltenden
Arbeitspflicht im Vorneherein entbunden würde, zumal diese auch für Personen,
welche Leistungen der Invalidenversicherung bezögen, gelten würde. Einschränkungen
im persönlichen Bereich seien im Strafvollzug grundsätzlich hinzunehmen, und es
sei ihm schon insoweit entgegengekommen worden, dass ihm eine
Einzel-/Nichtraucherzelle zugesichert worden sei.
3.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, er werde unter keinen Umständen im Strafvollzug
arbeiten, sondern einfach die 30 Tage absitzen. Er brauche Ruhe vor
anderen Insassen oder dem Anstaltspersonal, weil seine psychische Gesundheit
bereits beeinträchtigt sei und ihm sozialer Kontakt nicht gut tue. Die
Durchsetzung mittels Disziplinierungsmassnahmen würde ebenfalls scheitern,
zudem werde er dadurch noch kränker. Der Vollzug einer Geldstrafe mittels
Freiheitsentzug stelle schon eine grössere Bestrafung dar als üblich. Die
Hafterstehungsprüfung überzeuge ihn zudem nicht, da die Ärzte, welche diese
vornähmen, befangen seien.
4.
4.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdegegner bei
Entscheiden, ob ein Aufschub des Strafantritts zu gewähren ist, ein grosser
Ermessensspielraum zusteht. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
gemäss § 50 Abs. 1 und 2 VRG nur Rechtsverletzungen, worunter
Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung fallen (§ 50 Abs. 2 lit. c
VRG), geltend gemacht werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist nur unter
besonderen, hier nicht erfüllten Voraussetzungen zulässig (§ 50 Abs. 3
VRG).
4.2 Der
Beschwerdeführer beantragte den Aufschub des Strafantritts um drei Jahre, da er
aufgrund zweier Forderungsprozesse davon ausgeht, bis dahin über die nötigen
finanziellen Mittel zu verfügen, um die Geldstrafe zu begleichen. Gemäss seinen
Angaben sollten ihm aus diesen beiden Verfahren Rentenleistungen im Umfang von Fr. 242'154.-
zugesprochen werden. Er verspricht sich dies zum einen aus einer Leistungsklage,
mittels welcher er Leistungen aus der zweiten Säule geltend macht, welche er im
Dezember 2014 beim Verwaltungsgericht des Kantons D,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, rechtshängig machte. Des Weiteren ist am
29. Juni 2015 eine Forderungsklage des Beschwerdeführers gegen einen
Anbieter von Vorsorge- und Finanzdienstleistungen beim Bezirksgericht E
eingegangen.
Diese Verfahren befinden sich jedoch noch in ihren
prozessualen Anfangsstadien bzw. im Schriftenwechsel. Es ist gerichtsnotorisch,
dass ein Forderungsprozess üblicherweise eine längere, auch mehrjährige
Verfahrensdauer einnehmen kann. Es ist der Vorinstanz somit zuzustimmen, dass
es nicht abschätzbar ist, wann über diese Klagen rechtskräftig und ob zugunsten
des Beschwerdeführers entschieden sein wird. Ein Strafaufschub bis am 9. August
2018 ist deshalb deswegen nicht angezeigt.
Die maximale ordentliche Zahlungsfrist für eine Geldstrafe
beträgt zwölf Monate (Art. 35 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass ein
Verurteilter eine Geldstrafe nicht bezahlen kann, da sich ohne sein Verschulden
die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem
Urteil erheblich verschlechtert haben, kann beim Gericht statt dem Vollzug der
Ersatzfreiheitsstrafe eine Verlängerung der Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten beantragt
werden (Art. 36 Abs. 3 lit. a StGB). Dies ist vorliegend jedoch
nicht der Fall, weshalb der Beschwerdegegner – wie die Vorinstanz zutreffend
ausführte – umso weniger noch längere Zahlungsfristen für allfällige
Ratenzahlungen hinnehmen muss. Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte teilte
zudem am 28. April 2015 mit, Ratenzahlungen könnten nicht mehr bewilligt
werden. Diese Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden und rechtfertigt
demzufolge keinen Aufschub des Strafantritts.
4.3 Den medizinischen Berichten über den
Beschwerdeführer ist zu entnehmen, dass dieser an einer schwer verlaufenden Darmerkrankung
leidet. Des Weiteren wurden bei ihm eine paranoide Persönlichkeitsstörung sowie
der Verdacht auf eine wahnhafte Störung diagnostiziert. Der Beschwerdeführer
erhält aufgrund seines Invaliditätsgrads von 100 % seit September 2009
eine volle Invalidenrente. Gemäss ärztlichen Aussagen und Abklärung des Regionalen
ärztlichen Diensts (RAD) sei eine sinnvolle Behandlung mangels Compliance des
Beschwerdeführers unmöglich, und sein Verhalten sei abwehrend und uneinsichtig.
Gemäss dem Abklärungsergebnis der SVA Zürich,
IV-Stelle, sei dem Beschwerdeführer seit anfangs 2006 keine Erwerbstätigkeit
mehr zumutbar, weshalb auch berufliche Einliederungsmassnahmen nicht zumutbar
seien. Der Beschwerdeführer macht zudem
geltend, er würde durch die "gewaltsame Durchsetzung der
Zwangsarbeit" noch kränker. Er bringt hingegen nicht vor, seine
gesundheitlichen Beschwerden stünden seiner Hafterstehungsfähigkeit
grundsätzlich entgegen.
Die Vollzugseinrichtung sorgt gemäss § 108 Abs. 1
JVV für die körperliche und geistige Gesundheit der verurteilten Personen. Zur
Vermeidung von gesundheitlichen Risiken können ärztliche oder psychiatrische
Untersuchungen und Abklärungen veranlasst werden. Die erforderlichen medizinischen Fachpersonen und
Einrichtungen sind demzufolge vorhanden. Den gesundheitlichen Problemen des
Beschwerdeführers wird damit genügend Rechnung getragen. Auch die von ihm
allenfalls benötigten Infusionen dürften im Rahmen des Strafvollzugs ebenso
problemlos zu bewerkstelligen sein wie eine allfällige Medikation wegen
Bluthochdrucks. Im Notfall könnte sogar eine Spitaleinweisung erfolgen (§ 110
JVV). Aus der vom Beschwerdeführer nur unsubstanziiert und pauschal
geltend gemachten Befangenheit der Ärzte, welche die Eintrittsabklärung
vornähmen, ist nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
4.4 Aufgrund
einer eingehenden Eintrittsuntersuchung ist gegebenenfalls eine geeignete Tätigkeit
oder Beschäftigung für den Beschwerdeführer in der Vollzugsinstitution anzuordnen.
Diese wird auch in ihrem Schwierigkeitsgrad und nach zeitlichen Aspekten seinem
physischen und psychischen Zustand als auch seinen Fähigkeiten entsprechend
eingeschränkt werden können.
Dass der Beschwerdeführer bereits einmal sieben Monate in
Untersuchungshaft seiner Ansicht nach überstanden hat, weil er dort nicht
arbeiten musste, spricht grundsätzlich für seine Hafterstehungsfähigkeit, nicht
jedoch dafür, dass auch im Normalvollzug von einer Arbeitspflicht abzusehen wäre.
Bezugnehmend darauf, dass er zudem geltend machte, er brauche Ruhe und wolle
sich nicht mit gewalttätigen Mithäftlingen oder Anstaltspersonal beschäftigen,
hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dies könne nicht zu einer Entbindung von
der Arbeitspflicht zum Vorneherein führen, zumal eine Beschäftigung
im Strafvollzug nicht mit einer gewöhnlichen Arbeit im offenen Arbeitsmarkt zu
vergleichen ist. Vielmehr besteht sogar die Möglichkeit arbeitstherapeutischer
Massnahmen.
Mithin fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass mit
beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, der Strafvollzug und
eine in diesem angeordnete und den individuellen Verhältnissen angepasste Beschäftigung
gefährde die Gesundheit des Beschwerdeführers. Dies umso mehr, als die
Arbeitspflicht auch für einen IV-Bezüger, wie es der Beschwerdeführer ist,
gilt. Es ist somit von einer grundsätzlichen Arbeitspflicht des Beschwerdeführers
im Strafvollzug auszugehen, deren konkrete Ausgestaltung jedoch Gegenstand der
Eintrittsabklärung sein wird.
Der Strafvollzug bringt schliesslich per se
Einschränkungen mit, welche hinzunehmen sind. Ausserdem kann das öffentliche
Interesse am Strafanspruch des Staates nicht negiert werden und sind die
Grundsätze der Rechtsgleichheit einzuhalten, auch wenn es sich bei dem Delikt
der üblen Nachrede um ein eher leichtes Delikt handelt.
4.5 Die
Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen keine Verschiebung des Strafantrittstermins
um drei Jahre und den vorgängigen Verzicht auf eine Arbeitspflicht während dem
Strafvollzug zu begründen. Insgesamt erweisen sich seine Rügen als unbegründet,
und die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
4.6 Der mit Vorladung
des Beschwerdegegners vom 23. September 2015 angesetzte Termin für den Strafantritt ist noch nicht verstrichen,
weshalb der Beschwerdeführer die Verbüssung der 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
am 9. Dezember 2015, ab 8.30 Uhr bis spätestens 9.30 Uhr, anzutreten hat.
Der Beschwerdeführer musste spätestens seit der ersten Vorladung vom 27. Juli
2015 mit dem Freiheitsentzug rechnen und hatte inzwischen genügend Zeit, seine
Angelegenheiten im Hinblick auf den Strafvollzug zu regeln und sich darauf
vorzubereiten. Vorliegend muss daher kein neuer Termin angesetzt werden. Die
weiteren in der Vorladung vom 23. September 2015 festgehaltenen
Strafantrittsmodalitäten sind weiterhin zu beachten.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und es steht ihm keine Parteientschädigung
zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17
Abs. 2 VRG).
6.
Nach Art. 103 Abs. 1
BGG des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) hat
eine Beschwerde an das Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Da in diesem Fall keine Ausnahme nach Abs. 2 derselben Bestimmung gegeben
ist, gilt dies auch für eine allfällige Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …