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Geschäftsnummer: VB.2015.00664  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.11.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 14.12.2015 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Vorladung in den Strafvollzug


Vorladung in den Strafvollzug/Strafantritt: Kein Aufschub um drei Jahre und keine Entbindung von der Arbeitspflicht zum Vorneherein.

Der Beschwerdeführer beantragte den Aufschub des Strafvollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen, da er geltend machte, er werde innerhalb von drei Jahren aufgrund zweier Leistungsklagen über die nötigen Mittel verfügen, um die Geldstrafe begleichen zu können. Der zeitliche als auch inhaltliche Ausgang dieser Forderungsprozesse ist jedoch nicht abschätzbar. Die Vollzugsbehörde hat auch keine weitere Ratenzahlung hinzunehmen, weshalb ein Aufschub des Strafantritts nicht angezeigt ist (E. 4.2).
Eine grundsätzliche Entbindung von der im Strafvollzug gemäss § 103 JVV bestehenden Arbeitspflicht zum Vorneherein ist nicht angezeigt. Vielmehr ist nach einer ärztlichen Eintrittsprüfung eine den physischen und psychischen Möglichkeiten des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeit festzulegen. Dies gilt umso mehr, als die Arbeitspflicht im Strafvollzug auch für diejenigen Insassen gilt, welche davor eine IV-Rente bezogen (E. 4.3-4).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
ARBEITSPFLICHT
AUFSCHUB
EINTRITT
ERSATZFREIHEITSSTRAFE
MEDIZINISCHE GRÜNDE
RATENZAHLUNG
STRAFANSTALT
STRAFANTRITT
STRAFVOLLZUG
VERSCHIEBUNG
VERSCHIEBUNGSGESUCH
VOLLZUGSVERHALTEN
Rechtsnormen:
§ 48 Abs. 2 JVV
§ 103 JVV
Art. 81 StGB
Art. 372 StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00664

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 10. November 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Vorladung in den Strafvollzug,

hat sich ergeben:

I.  

A. A (geboren 1970) wurde von der Staatsanwaltschaft B mit Strafbefehl vom 29. Juli 2014 wegen übler Nachrede im Sinn von Art. 173 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.-, entsprechend Fr. 1'500.-, bestraft.

B. Aufgrund der Nichtbegleichung der Geldstrafe wurde A mit Verfügung des Amts für Justizvollzug, Vollzugszentrum C (VZ C), vom 27. Juli 2015 auf den 14. Oktober 2015 in den Strafvollzug zur Verbüssung von insgesamt 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe vorgeladen.

A reichte am 1. September 2015 beim VZ C ein Verschiebungsgesuch ein. Das VZ C leitete das Gesuch an die Direktion der Justiz und des Innern weiter mit dem Ersuchen, zu prüfen, wie dieses entgegenzunehmen sei, worauf die Direktion der Justiz und des Innern dem VZ C mitteilte, dieses habe zuständigkeitshalber über das Verschiebungsgesuch zu befinden.

Den am 14. September 2015 von A erhobenen Rekurs, mit welchem er geltend machte, sein Verschiebungsgesuch sei formell und materiell zu behandeln, schrieb die Direktion der Justiz und des Innern mit Verfügung vom 28. September 2015 als gegen­standslos geworden ab, nachdem das Amt für Justizvollzug, VZ C, mit Verfügung vom 23. September 2015 über das Verschiebungsgesuch entschieden hatte.

C.  Das Amt für Justizvollzug, VZ C, lehnte in eben dieser Verfügung vom 23. September 2015 das Gesuch von A um Aufschiebung des Strafvollzugs bis am 9. August 2018 ab. Ebenso wurde das Gesuch um eine Teilzahlungsvereinbarung von monatlich je Fr. 42.- abgelehnt. Dem Gesuch um Einzelhaft in einer Nichtraucherzelle wurde stattgegeben. Das Gesuch um Dispensierung von der Arbeitspflicht wurde abgelehnt.

D. Mit Vorladung vom 23. September 2015, welche diejenige vom 27. Juli 2015 ersetzte, lud das Amt für Justizvollzug, VZ C, A auf den 9. Dezember 2015 in den Strafvollzug zur Verbüssung der insgesamt 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe vor.

II.  

Am 12. Juli 2015 reichte A dagegen Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern ein und beantragte, der Vollzug der 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe sei bis am 9. August 2018 (drei Jahre) aufzuschieben, um den Ausgang von zwei Leistungsklagen abzuwarten. Eventualiter sei die Geldstrafe von Fr. 1'500.- mit monatlichen Teilzahlungen à Fr. 42.- zu begleichen, wobei der Vollzug der 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe während dreier Jahre aufzuschieben sei. Subeventualiter sei er, A, innerhalb der bewilligten Einzelhaft und der bewilligten Nichtraucherzelle auch von der Arbeitspflicht zu dispensieren.

Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekus von A ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.

III.  

Dagegen erhob A am 22. Oktober 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Vollzug der 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe sei bis am 9. August 2018 (drei Jahre) aufzuschieben, um den Ausgang von zwei Leistungsklagen abzuwarten. Eventualiter sei die Geldstrafe von Fr. 1'500.- mit monatlichen Teilzahlungen à Fr. 42.- zu begleichen, wobei der Vollzug der 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe während dreier Jahre aufzuschieben sei. Subeventualiter sei er, A, innerhalb der bewilligten Einzelhaft in einer Nichtraucherzelle auch von der Arbeitspflicht zu dispensieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2015 wurden die Akten des Amts für Justizvollzug als auch der Direktion der Justiz und des Innern eingeholt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die Zuständigkeit des Einzelrichters, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Gemäss Art. 372 Abs. 1 StGB vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die Vollzugsbehörde ist zur Durchführung des Vollzugs verpflichtet und hat keine Kompetenz, in einen entsprechenden Entscheid einzugreifen (Pra 85 [1996] Nr. 175). Sie erlässt hierzu einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007). Das Amt für Justizvollzug legt nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Es kann nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden (lit. a) und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b).

2.2 Nach der Rechtsprechung kommt die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe nur in Ausnahmefällen infrage. Leidet die verurteilte Person an physischen, psychischen oder geistigen Störungen, so heisst dies in der Regel nicht, dass die Strafe nicht vollzogen werden könnte, sondern vielmehr, dass der Strafvollzug in angepasster Form durchzuführen ist (vgl. VGr, 26. August 2015, VB.2015.00436, E. 4.2). Zurückhaltung beim Vollzug einer Freiheitsstrafe ist nur dann geboten, wenn dieser mit Sicherheit oder mit grösster Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit zur Folge hätte (BGE 108 Ia 69 E. 2b). Selbst wenn mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen wäre, dass der Strafvollzug das Leben oder die Gesundheit des Verurteilten gefährden würde, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei sind neben den medizinischen Gesichtspunkten die Art und Schwere der begangenen Straftat sowie die Dauer der Strafe mitzuberücksichtigen (BGr, 26. Juli 2010, 6B_580/2010, E. 2.5.2). Zudem ist zu beachten, dass sich eine allzu lange Aufschiebung des Strafantritts schlecht mit den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und dem Prinzip der Rechtsgleichheit verträgt (vgl. Reto Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 316).

2.3 Nach Art. 81 Abs. 1 StGB ist der Gefangene zur Arbeit verpflichtet, wobei diese soweit als möglich seinen Fähigkeiten, seiner Ausbildung und seinen Neigungen zu entsprechen hat. Auf kantonalrechtlicher Ebene hält § 103 Abs. 1 JVV fest, dass verurteilte Personen im geschlossenen und offenen Straf- und Massnahmenvollzug verpflichtet sind, die ihnen zugewiesene Arbeit zu verrichten. Bei der Zuweisung wird ihren Fähigkeiten soweit möglich und sinnvoll Rechnung getragen. Dabei hat die Arbeit stets den Fähigkeiten, der Ausbildung und den Neigungen der konkreten Person zu entsprechen. Damit wird eine übermässige Belastung der Insassen verhindert. Für körperlich und geistig minder leistungsfähige Personen kann die Arbeit auch in einer arbeitstherapeutischen Beschäftigung bestehen. Nach schweizerischer Rechtstradition besteht die Arbeitspflicht auch für Inhaftierte, welche vor dem Haftantritt Leistungen der Invalidenversicherung bezogen hatten (Benjamin F. Brägger in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 81 N. 9, 13). Unabhängig von Alter und Fähigkeiten der Insassen dient die Arbeitspflicht im Straf- und Massnahmenvollzug dazu, den Anstaltsbetrieb aufrechtzuerhalten (BGE 139 I 180 E. 1.6 mit weiteren Hinweisen).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung zu Recht in den Strafvollzug vorgeladen worden. Mit der neuen Ansetzung des Strafantritttermins auf den 9. Dezember 2015 durch den Beschwerdegegner habe dieser dem Beschwerdeführer faktisch einen zweimonatigen Aufschub gewährt, wogegen der vom Beschwerdeführer beantragte mehrjährige Aufschub unangemessen erscheine. Abgesehen davon sei nicht abschätzbar, ob die Leistungsklagen bis dahin rechtskräftig und zu dessen Gunsten entschieden würden. Ratenzahlungen über einen solch langen Zeitraum müssten vom Beschwerdegegner ebenfalls nicht in Kauf genommen werden. Aus den medizinischen Berichten lasse sich nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht hafterstehungsfähig sei bzw. seinen gesundheitlichen Schwierigkeiten durch angepasste Vollzugsbedingungen nicht Rechnung getragen werden könne. Der Gesundheitszustand werde ausserdem bei Strafantritt durch qualifiziertes, medizinisches Fachpersonal abgeklärt. Der Beschwerdeführer habe zudem ausgeführt, er habe schon eine siebenmonatige Untersuchungshaft problemlos überstanden, wobei er dort jedoch nicht habe arbeiten müssen. Dies könne jedoch nicht dazu führen, dass er im Normalvollzug von der dort geltenden Arbeitspflicht im Vorneherein entbunden würde, zumal diese auch für Personen, welche Leistungen der Invalidenversicherung bezögen, gelten würde. Einschränkungen im persönlichen Bereich seien im Strafvollzug grundsätzlich hinzunehmen, und es sei ihm schon insoweit entgegengekommen worden, dass ihm eine Einzel-/Nichtraucherzelle zugesichert worden sei.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde unter keinen Umständen im Strafvollzug arbeiten, sondern einfach die 30 Tage absitzen. Er brauche Ruhe vor anderen Insassen oder dem Anstaltspersonal, weil seine psychische Gesundheit bereits beeinträchtigt sei und ihm sozialer Kontakt nicht gut tue. Die Durchsetzung mittels Disziplinierungsmassnahmen würde ebenfalls scheitern, zudem werde er dadurch noch kränker. Der Vollzug einer Geldstrafe mittels Freiheitsentzug stelle schon eine grössere Bestrafung dar als üblich. Die Hafterstehungsprüfung überzeuge ihn zudem nicht, da die Ärzte, welche diese vornähmen, befangen seien.

4.  

4.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdegegner bei Entscheiden, ob ein Aufschub des Strafantritts zu gewähren ist, ein grosser Ermessensspielraum zusteht. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 und 2 VRG nur Rechtsverletzungen, worunter Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung fallen (§ 50 Abs. 2 lit. c VRG), geltend gemacht werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist nur unter besonderen, hier nicht erfüllten Voraussetzungen zulässig (§ 50 Abs. 3 VRG).

4.2 Der Beschwerdeführer beantragte den Aufschub des Strafantritts um drei Jahre, da er aufgrund zweier Forderungsprozesse davon ausgeht, bis dahin über die nötigen finanziellen Mittel zu verfügen, um die Geldstrafe zu begleichen. Gemäss seinen Angaben sollten ihm aus diesen beiden Verfahren Rentenleistungen im Umfang von Fr. 242'154.- zugesprochen werden. Er verspricht sich dies zum einen aus einer Leistungsklage, mittels welcher er Leistungen aus der zweiten Säule geltend macht, welche er im Dezember 2014 beim Verwaltungsgericht des Kantons D, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, rechtshängig machte. Des Weiteren ist am 29. Juni 2015 eine Forderungsklage des Beschwerdeführers gegen einen Anbieter von Vorsorge- und Finanzdienstleistungen beim Bezirksgericht E eingegangen.

Diese Verfahren befinden sich jedoch noch in ihren prozessualen Anfangsstadien bzw. im Schriftenwechsel. Es ist gerichtsnotorisch, dass ein Forderungsprozess üblicherweise eine längere, auch mehrjährige Verfahrensdauer einnehmen kann. Es ist der Vorinstanz somit zuzustimmen, dass es nicht abschätzbar ist, wann über diese Klagen rechtskräftig und ob zugunsten des Beschwerdeführers entschieden sein wird. Ein Strafaufschub bis am 9. August 2018 ist deshalb deswegen nicht angezeigt.

Die maximale ordentliche Zahlungsfrist für eine Geldstrafe beträgt zwölf Monate (Art. 35 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass ein Verurteilter eine Geldstrafe nicht bezahlen kann, da sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben, kann beim Gericht statt dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe eine Verlängerung der Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten beantragt werden (Art. 36 Abs. 3 lit. a StGB). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, weshalb der Beschwerdegegner – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – umso weniger noch längere Zahlungsfristen für allfällige Ratenzahlungen hinnehmen muss. Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte teilte zudem am 28. April 2015 mit, Ratenzahlungen könnten nicht mehr bewilligt werden. Diese Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden und rechtfertigt demzufolge keinen Aufschub des Strafantritts.

4.3 Den medizinischen Berichten über den Beschwerdeführer ist zu entnehmen, dass dieser an einer schwer verlaufenden Darmerkrankung leidet. Des Weiteren wurden bei ihm eine paranoide Persönlichkeitsstörung sowie der Verdacht auf eine wahnhafte Störung diagnostiziert. Der Beschwerdeführer erhält aufgrund seines Invaliditätsgrads von 100 % seit September 2009 eine volle Invalidenrente. Gemäss ärztlichen Aussagen und Abklärung des Regionalen ärztlichen Diensts (RAD) sei eine sinnvolle Behandlung mangels Compliance des Beschwerdeführers unmöglich, und sein Verhalten sei abwehrend und uneinsichtig. Gemäss dem Abklärungsergebnis der SVA Zürich, IV-Stelle, sei dem Beschwerdeführer seit anfangs 2006 keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar, weshalb auch berufliche Einliederungsmassnahmen nicht zumutbar seien. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, er würde durch die "gewaltsame Durchsetzung der Zwangsarbeit" noch kränker. Er bringt hingegen nicht vor, seine gesundheitlichen Beschwerden stünden seiner Hafterstehungsfähigkeit grundsätzlich entgegen.

Die Vollzugseinrichtung sorgt gemäss § 108 Abs. 1 JVV für die körperliche und geistige Gesundheit der verurteilten Personen. Zur Vermeidung von gesundheitlichen Risiken können ärztliche oder psychiatrische Untersuchungen und Abklärungen veranlasst werden. Die erforderlichen medizinischen Fachpersonen und Einrichtungen sind demzufolge vorhanden. Den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers wird damit genügend Rechnung getragen. Auch die von ihm allenfalls benötigten Infusionen dürften im Rahmen des Strafvollzugs ebenso problemlos zu bewerkstelligen sein wie eine allfällige Medikation wegen Bluthochdrucks. Im Notfall könnte sogar eine Spitaleinweisung erfolgen (§ 110 JVV). Aus der vom Beschwerdeführer nur unsubstanziiert und pauschal geltend gemachten Befangenheit der Ärzte, welche die Eintrittsabklärung vornähmen, ist nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

4.4 Aufgrund einer eingehenden Eintrittsuntersuchung ist gegebenenfalls eine geeignete Tätigkeit oder Beschäftigung für den Beschwerdeführer in der Vollzugsinstitution anzuordnen. Diese wird auch in ihrem Schwierigkeitsgrad und nach zeitlichen Aspekten seinem physischen und psychischen Zustand als auch seinen Fähigkeiten entsprechend eingeschränkt werden können.

Dass der Beschwerdeführer bereits einmal sieben Monate in Untersuchungshaft seiner Ansicht nach überstanden hat, weil er dort nicht arbeiten musste, spricht grundsätzlich für seine Hafterstehungsfähigkeit, nicht jedoch dafür, dass auch im Normalvollzug von einer Arbeitspflicht abzusehen wäre. Bezugnehmend darauf, dass er zudem geltend machte, er brauche Ruhe und wolle sich nicht mit gewalttätigen Mithäftlingen oder Anstaltspersonal beschäftigen, hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dies könne nicht zu einer Entbindung von der Arbeitspflicht zum Vorneherein führen, zumal eine Beschäftigung im Strafvollzug nicht mit einer gewöhnlichen Arbeit im offenen Arbeitsmarkt zu vergleichen ist. Vielmehr besteht sogar die Möglichkeit arbeitstherapeutischer Massnahmen.

Mithin fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, der Strafvollzug und eine in diesem angeordnete und den individuellen Verhältnissen angepasste Beschäftigung gefährde die Gesundheit des Beschwerdeführers. Dies umso mehr, als die Arbeitspflicht auch für einen IV-Bezüger, wie es der Beschwerdeführer ist, gilt. Es ist somit von einer grundsätzlichen Arbeitspflicht des Beschwerdeführers im Strafvollzug auszugehen, deren konkrete Ausgestaltung jedoch Gegenstand der Eintrittsabklärung sein wird.

Der Strafvollzug bringt schliesslich per se Einschränkungen mit, welche hinzunehmen sind. Ausserdem kann das öffentliche Interesse am Strafanspruch des Staates nicht negiert werden und sind die Grundsätze der Rechtsgleichheit einzuhalten, auch wenn es sich bei dem Delikt der üblen Nachrede um ein eher leichtes Delikt handelt.

4.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen keine Verschiebung des Strafantrittstermins um drei Jahre und den vorgängigen Verzicht auf eine Arbeitspflicht während dem Strafvollzug zu begründen. Insgesamt erweisen sich seine Rügen als unbegründet, und die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

4.6 Der mit Vorladung des Beschwerdegegners vom 23. September 2015 angesetzte Termin für den Strafantritt ist noch nicht verstrichen, weshalb der Beschwerdeführer die Verbüssung der 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe am 9. Dezember 2015, ab 8.30 Uhr bis spätestens 9.30 Uhr, anzutreten hat. Der Beschwerdeführer musste spätestens seit der ersten Vorladung vom 27. Juli 2015 mit dem Freiheitsentzug rechnen und hatte inzwischen genügend Zeit, seine Angelegenheiten im Hinblick auf den Strafvollzug zu regeln und sich darauf vorzubereiten. Vorliegend muss daher kein neuer Termin angesetzt werden. Die weiteren in der Vorladung vom 23. September 2015 festgehaltenen Strafantrittsmodalitäten sind weiterhin zu beachten.

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Nach Art. 103 Abs. 1 BGG des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) hat eine Beschwerde an das Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Da in diesem Fall keine Ausnahme nach Abs. 2 derselben Bestimmung gegeben ist, gilt dies auch für eine allfällige Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …