{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "10.11.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00664_10-11-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215731&W10_KEY=4467081&nTrefferzeile=87&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bba5d01b95325776c3701b2112f40c78"}, "Num": [" VB.2015.00664"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.10.1  VB.2015.00664"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.10.1  VB.2015.00664"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.10.1  VB.2015.00664"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorladung in den Strafvollzug | Vorladung in den Strafvollzug/Strafantritt: Kein Aufschub um drei Jahre und keine Entbindung von der Arbeitspflicht zum Vorneherein. Der Beschwerdef\u00fchrer beantragte den Aufschub des Strafvollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen, da er geltend machte, er werde innerhalb von drei Jahren aufgrund zweier Leistungsklagen \u00fcber die n\u00f6tigen Mittel verf\u00fcgen, um die Geldstrafe begleichen zu k\u00f6nnen. Der zeitliche als auch inhaltliche Ausgang dieser Forderungsprozesse ist jedoch nicht absch\u00e4tzbar. Die Vollzugsbeh\u00f6rde hat auch keine weitere Ratenzahlung hinzunehmen, weshalb ein Aufschub des Strafantritts nicht angezeigt ist (E. 4.2). Eine grunds\u00e4tzliche Entbindung von der im Strafvollzug gem\u00e4ss \u00a7 103 JVV bestehenden Arbeitspflicht zum Vorneherein ist nicht angezeigt. Vielmehr ist nach einer \u00e4rztlichen Eintrittspr\u00fcfung eine den physischen und psychischen M\u00f6glichkeiten des Beschwerdef\u00fchrers angepasste T\u00e4tigkeit festzulegen. Dies gilt umso mehr, als die Arbeitspflicht im Strafvollzug auch f\u00fcr diejenigen Insassen gilt, welche davor eine IV-Rente bezogen (E. 4.3-4). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:01:40", "Checksum": "ef6b54e959f3b0f9e9d088a3bf37f690"}