{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00665_2016-03-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216130&W10_KEY=13823241&nTrefferzeile=33&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "612b892938b0bacf938841e95447b2d0"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00665"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.03.2016  VB.2015.00665"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.03.2016  VB.2015.00665"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.03.2016  VB.2015.00665"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "polizeiliche Meldepflicht / Wohnsitz | Polizeiliche Meldepflicht/Wohnsitz: Domizilvermutung. Der Beschwerdef\u00fchrer und seine Tochter wurden vom Gemeinderat der Gemeinde X abgemeldet, da kein Wohnsitz habe nachgewiesen werden k\u00f6nnen. Auf Anlass der Vorinstanz ergaben polizeiliche Abkl\u00e4rungen, dass der Beschwerdef\u00fchrer sich mehrheitlich in einer Mietwohnung in einer benachbarten Gemeinde aufhielt. Der Beschwerdef\u00fchrer machte geltend, in der Gemeinde X mit seinen Eltern und seinem Bruder in der sich in Familienbesitz befindenden Liegenschaft zu wohnen. Sein Bewegungsmuster im Abkl\u00e4rungszeitraum liess jedoch darauf schliessen, dass er sich nur zwei Mal dort aufgehalten hatte. Zudem stand ihm und seiner Tochter in dieser Liegenschaft keine eigene Wohnung zur Verf\u00fcgung. Der Beschwerdef\u00fchrer kam zudem seiner Mitwirkungspflicht zur Abkl\u00e4rung betreffend Wochenaufenthalt und Zweitwohnsitz nicht nach (E. 4.4). Ausserdem ist sein Fahrzeug auf die Adresse in der Nachbargemeinde eingel\u00f6st und er war verschiedentlich im Internet unter dieser Adresse verzeichnet, was Indizien f\u00fcr den Lebensmittelpunkt sind. Der Beschwerdef\u00fchrer konnte die Domizilvermutung mit seinen Argumenten, er habe seinen Wohnsitz in der Gemeinde X nie aufgeben wollen, nicht entkr\u00e4ften. Es kann nicht auf die subjektiven W\u00fcnsche und Absichten abgestellt werden (E. 4.7). Die Abmeldung in der Gemeinde X und Anmeldung in der benachbarten Gemeinde sind deshalb nicht zu beanstanden (E. 4.8). Abweisung. Gew\u00e4hrung UP."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:41:43", "Checksum": "e5ae89491e1a9ac333fac82ff58276ce"}