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Geschäftsnummer: VB.2015.00666  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.11.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Tierschutz


Tierschutz: Quarantäne, Rückführung, definitive Beschlagnahmung, Euthanasie von Hundewelpen. Zirkulationsentscheid (E. 1). Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die noch nicht bezifferten Quarantänekosten seien dem Kanton Zürich aufzuerlegen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da insofern noch keine Zahlungspflicht besteht (E. 2.3). Rechtsgrundlagen betreffend Einfuhr von Heimtieren (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin hat die Hundewelpen widerrechtlich aus einem Staat eingeführt, in dem die urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann. Die vorgelegten Dokumente sind nicht geeignet, die Regelverstösse zu widerlegen (E. 3.2). Die angeordneten Massnahmen erweisen sich als verhältnismässig, zumal der Beschwerdeführerin die Option eröffnet wurde, die Tiere in ihr Herkunftsland zurückzubringen, um sie erst nach regelkonformer Impfung und Titrierung und begleitet von der nötigen Veterinärbescheinigung und Bewilligung wieder einzuführen (E. 4.2). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit (E. 5.2). Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
AUSSICHTSLOSIGKEIT
BEOBACHTUNGSZEIT
BESCHLAGNAHME
BEWILLIGUNG
EINFÜHRUNG
EUTHANASIE (TIER)
HUND
IMPFUNG
QUARANTÄNE
RÜCKFÜHRUNG
TIERSCHUTZ
TIERSEUCHEN
TITRIERUNG
TOLLWUT
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
VETERINÄRBESCHEINIGUNG
ZIRKULATIONSENTSCHEID
Rechtsnormen:
§ 6 Abs. I lit. c EDAV-HT
§ 8 Abs. I EDAV-HT
§ 8 Abs. II EDAV-HT
§ 8 Abs. IV EDAV-HT
§ 10 Abs. I EDAV-HT
§ 11 Abs. IV EDAV-HT
§ 14 Abs. IV EDAV-HT
§ 15 Abs. I EDAV-HT
§ 29 Abs. II EDAV-HT
§ 29 Abs. III EDAV-HT
Art. 1 TSG
Art. 3 lit. c TSV
Art. 142 Abs. II TSV
§ 38 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2015.00666

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 30. November 2015

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

 

gegen

 

 

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Tierschutz,

hat sich ergeben:

I.  

Im August 2015 führte A die beiden Hunde B, geb. im April 2015, und C, geb. im Mai 2015, aus dem Kosovo über den Flughafen Basel in die Schweiz ein, um sie in ihrer Wohnung in Zürich zu halten. Am 8. September 2015 beschlagnahmte das Veterinäramt Zürich die Tiere vorsorglich wegen Verdachts auf illegale Einfuhr aus einem Land mit Tollwutrisiko und brachte sie für weitere Abklärungen an einem geeigneten Ort unter. Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rechtsmittel wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Am 9. September 2015 stellte das Veterinäramt fest, dass A nicht auf die beiden Hunde verzichte (Disp.-Ziff. I), und stellte die Tiere für mindestens zehn Tage unter Quarantäne (Beobachtungszeit); nach der Beobachtungszeit werde die Quarantäne weitergeführt (Disp.-Ziff. II) und könne nur durch das Veterinäramt aufgehoben werden (Disp.-Ziff. III). Nach Ablauf der Beobachtungszeit würden die Hunde euthanasiert oder in das Herkunftsland zurückgeführt (Disp.-Ziff. IV), wobei A für eine Rückführung innert Frist von drei Arbeitstagen nach Ablauf der Beobachtungszeit bestimmte Dokumente (Einverständniserklärung zur Wiedereinreise der zuständigen Veterinärbehörde des Herkunftslandes, Kopie des Flugbillets, Name und Adresse der Begleitperson und Aufenthaltsadresse der Hunde im Herkunftsland) vorlegen müsse (Disp.-Ziff. V), ansonsten die definitive Beschlagnahme und Euthanasierung erfolge (Disp.-Ziff. VI). Die Kosten dieser und der Verfügung vom 8. September 2015 sowie die übrigen Kosten für den Aufwand Dritter sollten mit separatem Schreiben in Rechnung gestellt werden und zu Lasten von A gehen (Disp.-Ziffn. VIII und IX). Diese Anordnung wurde sofort in Kraft gesetzt (Disp.-Ziff. VII) und dem Lauf der Rekursschrift und einem allfälligen Rekurs gegen die Disp.-Ziffn. II bis VII die aufschiebende Wirkung entzogen (Disp.-Ziff. XI).

II.  

Am 16. September 2015 erhob A Rekurs gegen die Verfügung vom 9. September 2015 bei der Gesundheitsdirektion und beantragte, die Quarantäne sei aufzuheben, die Welpen seien zurückzugeben, und die verursachten Kosten seien vom Veterinäramt selber zu übernehmen bzw. dem Staat zu überlassen. Die Gesundheitsdirektion wies das Veterinäramt am 18. September 2015 superprovisorisch an, bis auf Weiteres von einer Euthanasierung der beschlagnahmten Hunde abzusehen, und hiess den Rekurs nach Durchführung des Verfahrens am 19. Oktober 2015 mit Bezug auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung teilweise gut, wies ihn im Übrigen aber ab, soweit sie darauf eintrat. Die Kosten auferlegte sie A. Dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen, soweit damit die Disp.-Ziffn. II und III der Verfügung des Veterinäramtes vom 9. September 2015 bestätigt wurden.

III.  

Gegen diesen Rekursentscheid erhob A am 26. Oktober 2015 Beschwerde mit dem Antrag, die Quarantäne sei aufzuheben, und die Welpen seien an sie zurückzugeben. Zudem verlangte sie, dass die Quarantäne- und die Prozesskosten dem Kanton Zürich aufzuerlegen seien und ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sei. Das Veterinäramt beantragte am 29. Oktober 2015, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Gesundheitsdirektion reichte am 30. Oktober 2015 die Akten ein und beantragte ebenfalls Beschwerdeabweisung. Im Nachgang dazu übermittelte die Gesundheitsdirektion dem Verwaltungsgericht gleichentags und zuständigkeitshalber ein am 29. Oktober 2015 bei ihnen eingegangenes Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Das Rechtsmittel erweist sich als offensichtlich unbegründet und die Kammer gelangt zu einem einstimmigen Entscheid. Es kann daher auf dem Zirkulationsweg entschieden werden (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Streitgegenstand bildet ausschliesslich die mit dem Rekursentscheid bestätigte Verfügung des Veterinäramtes vom 9. September 2015, nicht aber die einen Tag zuvor erfolgte angeordnete und vollzogene vorsorgliche Beschlagnahme.

2.2 In Disp.-Ziff. V ihrer Verfügung vom 9. September 2015 hatte das Veterinäramt der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eröffnet, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente innert einer Frist von drei Arbeitstagen nach Ablauf der 10-tägigen Beobachtungszeit beizubringen. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Fristansetzung wurde zwar die aufschiebende Wirkung entzogen, jedoch hat die Gesundheitsdirektion die aufschiebende Wirkung in diesem Punkt mit dem Rekursentscheid wiederhergestellt, da sie ausdrücklich nur dem Rechtsmittel gegen die Disp.-Ziffn. II und III der Verfügung vom 9. September 2015 die aufschiebende Wirkung entzog. Infolge dieser Anordnung wird daher derzeit einzig die Quarantäne vollzogen. Die Frist für eine allfällige Rückführung läuft noch nicht.

2.3 Die Gesundheitsdirektion ist auf den Rekurs der Beschwerdeführerin insoweit nicht eingetreten, als dieser sich auf die Kosten der Unterbringung (Disp.-Ziff. VIII) und des Verfahrens vor dem Rekursgegner (Disp.-Ziff. IX) bezog. Die Beschwerdeführerin sei – so die Vorinstanz – durch diese Punkte nicht beschwert, da diese Kosten bisher nicht beziffert seien und ihr daher noch gar keine Zahlungspflicht auferlegt worden sei. Diese Beurteilung ist zutreffend und wird im Beschwerdeverfahren auch nicht in Frage gestellt. Allerdings ersucht die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren erneut darum, die Quarantänekosten dem Kanton Zürich aufzuerlegen. Insoweit ist auf ihre Beschwerde aus den dargelegten Gründen wiederum nicht einzutreten.

2.4 Gesuche um unentgeltliche Prozessführung müssen während der Hängigkeit des Verfahrens gestellt werden (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 115). Das erst nach Fällung des Rekursentscheids gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren ist daher verspätet und vorliegend nicht zu prüfen.

3.  

3.1 Das Veterinäramt traf die strittigen Massnahmen wegen illegaler Einfuhr der Tiere aus einem Land mit Tollwutrisiko. Es stützte sich dabei auf das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG), die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) und die Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren vom 28. November 2014 (EDAV-Ht).

Nach Art. 1 TSG in Verbindung mit Art. 3 lit. c TSV gilt Tollwut als eine auszurottende Tierseuche. Gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. c EDAV-Ht und Anhang 3 EDAV-Ht ist die Republik Kosovo den Staaten oder Territorien zuzuordnen, in denen urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann. Hunde aus diesen Gebieten müssen nach Art. 14 Abs. 1 und 2 EDAV-Ht von einer Veterinärbescheinigung begleitet sein, welche die gültige Tollwutimpfung und Titrierung von Antikörpern auf Tollwut in einem von der Europäischen Kommission anerkannten Laboratorium bestätigt und den Anforderungen nach Anhang 4 Ziff. 3 EDAV-Ht entsprechen muss (Art. 10 Abs. 1 EDAV-Ht). Die Tollwut-Erstimpfung darf frühestens im Alter von zwölf Wochen durchgeführt werden (Art. 11 Abs. 4 EDAV-Ht); die Titrierung muss bei einer Probe durchgeführt werden, die mindestens 30 Tage nach der Impfung und drei Monate vor der Einfuhr entnommen wurde (Art. 15 Abs. 1 EDAV-Ht). Für Hunde, die aus Staaten und Territorien, in denen urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann, im direkten Luftverkehr eingeführt werden, muss rechtzeitig im Voraus eine Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen eingeholt werden (Art. 14 Abs. 4 EDAV-Ht). Nach Art. 8 Abs. 1 und 3 EDAV-Ht müssen Hunde zur Kennzeichnung mit einem Mikrochip versehen sein, wobei die Kennzeichnung vor der Tollwutimpfung und vor einer allfälligen Titrierung erfolgt sein muss. Die Kennzeichnung muss im Heimtierpass oder in der Veterinärbescheinigung sowie im Laborbericht, in dem die Titerbestimmung festgehalten ist, vermerkt sein (Art. 8 Abs. 4 EDAV-Ht).

3.2 Die Beschwerdeführerin hat die beiden Hunde am 13. August 2015 per Flugzeug in die Schweiz eingeführt, ohne dass diese per Mikrochip gekennzeichnet gewesen wären, ohne die für die Einreise nötige Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, ohne den Nachweis einer regelkonform durchgeführten Tollwutimpfung samt Titrierung und ohne eine genügende Veterinärbescheinigung. Die Tollwutimpfung hätte, damit sie den Hunden eindeutig zugeordnet werden kann, erst nach der Kennzeichnung der Tiere und angesichts der Fristen von Art. 15 Abs. 1 EDAV-Ht mindestens vier Monate vor der Einfuhr stattfinden müssen. Eine Titrierung, die der Bestimmung der neutralisierenden Antikörper im Blut dient und den genügenden Impfschutz erst zuverlässig bestätigen kann, ist gar nie durchgeführt worden.

Die Beschwerdeführerin vermag diese Vorwürfe in keiner Weise zu entkräften. Die beiden Impfpässe deuten zwar für beide Hunde auf eine Tollwutimpfung hin, jedoch entsprechen diese Ausweise offensichtlich nicht den Anforderungen an eine Veterinärbescheinigung und können daher keine Tollwutimpfung nachweisen. Auch die von ihr vorgelegte Veterinärbescheinigung von der Veterinärstelle D in E vom 9. September 2015, das Dokument der Regierung Kosovo vom 11. September 2015 und die am 8. Oktober 2015 ausgestellte Bestätigung der Veterinärstelle D sind ebenfalls nicht geeignet, die genannten Regelverstösse zu widerlegen. Die blossen Behauptungen der Beschwerdeführerin, die Welpen seien gesund, sie hätten sich in der isolierten Tierstation gar nicht anstecken können, und es bestehe keine Tollwutgefahr, ersetzen nicht die vom Gesetzgeber an den Nachweis an einen genügenden Impfschutz gestellten Anforderungen. Die Bestimmungen über die Einfuhr von Heimtieren aus Tollwutrisiko-Gebieten lassen angesichts der mit der Tollwut einhergehenden Seuchengefahr denn auch gar keine Ausnahmen zu. Die Tollwut ist eine auch für die Menschen ansteckende und tödlich verlaufende Viruserkrankung, deren die Inkubationszeit 120 Tage beträgt (Art. 142 Abs. 2 TSV). Das Virus lässt sich zudem beim lebenden Tier nicht nachweisen und ist bereits zehn Tage vor Auftreten der ersten Krankheitssymptome übertragbar.

Eine widerrechtliche Einfuhr der beiden Hunde ist demnach erstellt.

4.  

4.1 Werden widerrechtlich ein- oder durchgeführte Tiere im Inland durch Private oder andere Organe als die Zollverwaltung entdeckt und gemeldet, so trifft die zuständige kantonale Veterinärbehörde die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen (Art. 29 Abs. 2 EDAV-Ht). Die Behörde kann insbesondere die Rückweisung, Beschlagnahmung oder Tötung der Tiere anordnen (Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht).

4.2 Die von den Vorinstanzen angeordneten Massnahmen können sich auf diese gesetzliche Grundlage stützen.

Sie sind auch geeignet, der mit der Einfuhr der Welpen einhergehenden Gefahr einer Tollwutübertragung in der Schweiz zu begegnen.

Angesichts der grossen Gefahr, die von potentiell tollwutbefallenen oder nicht genügend vor Tollwut geschützten Haustieren ausgeht, erweist sich die Massnahme auch als erforderlich. Insbesondere ist keine mildere Massnahme wie etwa die nachträgliche regelkonforme Impfung der beiden Hunde angezeigt, denn zu diesem Zweck müssten die Welpen zuerst mit einem Mikrochip versehen, geimpft und nach 30 Tagen auf Antikörper getestet werden, nötigenfalls erneut geimpft und getestet werden. Dies hätte selbst unter Ausserachtlassung der nachfolgenden 90-tägigen Wartefrist gemäss Art. 15 Abs. 1 EDAV-Ht eine weitere Verlängerung der Quarantäne zur Folge, wo sie sich heute bereits seit knapp drei Monaten befinden. Nach der überzeugenden Darstellung des Beschwerdegegners ist eine derart lange Quarantäne von Hunden aus Tierschutzgründen jedoch unzumutbar, da die Isolation und Unterforderung für so intelligente und soziale Lebewesen grosses Leiden bedeutet. Das Bedürfnis nach Umwelteinflüssen und anderen Sozialkontakten könne auch nicht dadurch ersetzt werden, dass die Tiere zu zweit seien. Für Welpen habe eine 4-monatige Isolation noch verheerendere Konsequenzen, weil sie in dieser entscheidenden Lebensphase die Umwelt nicht kennen lernen würden, was für das spätere Leben in der Gesellschaft unerlässlich sei. Solche Hunde würden ein Leben lang Verhaltensstörungen zeigen. Angesichts dieser Einschätzung erweist sich jede wesentliche Verlängerung der Quarantäne heute als ein grösseres Leid für die Tiere als eine allfällige Euthanasierung, falls eine Rückführung scheitern sollte.

Die Massnahme erweist sich schliesslich auch für die Beschwerdeführerin als zumutbar, nachdem ihr die gegenüber einer Verlängerung der Quarantäne wohl finanziell eher günstigere Option eröffnet wurde, die Tiere in ihr Herkunftsland zurückzubringen, um sie erst nach regelkonformer Impfung und Titrierung und begleitet von der nötigen Veterinärbescheinigung und Bewilligung wiedereinzuführen. Hierfür ist ihr erneut Frist anzusetzen (vgl. E. 2.2 vorstehend).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

5.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65 Abs. 1 und 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

5.2 Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren beiden Kindern von 8 und 17 Jahren zusammen und bezieht neben einer vollen IV-Rente von Fr. 1'748.- Ergänzungsleistungen von Fr. 1'053.- monatlich. Ihre Mittellosigkeit ist damit genügend ausgewiesen. Ihre Beschwerdebegehren erweisen sich jedoch angesichts der dargelegten klaren Regelverstösse als aussichtslos, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die der Beschwerdeführerin eröffnete Frist gemäss Disp.-Ziff. V der Verfügung des Veterinäramtes vom 9. September 2015 läuft ab Zustellung dieses Urteils.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 2'600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Gesundheitsdirektion;
c)    den Regierungsrat;
d)    das Bundesamt für Veterinärwesen.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vorsitzende:                                       Der Gerichtsschreiber:

 

 

Versandt: