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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2015.00666
Urteil
der 3. Kammer
vom 30. November 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Veterinäramt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Tierschutz,
hat sich ergeben:
I.
Im August 2015 führte A die beiden Hunde B, geb. im April
2015, und C, geb. im Mai 2015, aus dem Kosovo über den Flughafen Basel in die
Schweiz ein, um sie in ihrer Wohnung in Zürich zu halten. Am 8. September
2015 beschlagnahmte das Veterinäramt Zürich die Tiere vorsorglich wegen
Verdachts auf illegale Einfuhr aus einem Land mit Tollwutrisiko und brachte sie
für weitere Abklärungen an einem geeigneten Ort unter. Dem Lauf der Rekursfrist
und einem allfälligen Rechtsmittel wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Am 9. September 2015 stellte das Veterinäramt fest,
dass A nicht auf die beiden Hunde verzichte (Disp.-Ziff. I), und stellte
die Tiere für mindestens zehn Tage unter Quarantäne (Beobachtungszeit); nach
der Beobachtungszeit werde die Quarantäne weitergeführt (Disp.-Ziff. II)
und könne nur durch das Veterinäramt aufgehoben werden (Disp.-Ziff. III).
Nach Ablauf der Beobachtungszeit würden die Hunde euthanasiert oder in das
Herkunftsland zurückgeführt (Disp.-Ziff. IV), wobei A für eine Rückführung
innert Frist von drei Arbeitstagen nach Ablauf der Beobachtungszeit bestimmte Dokumente
(Einverständniserklärung zur Wiedereinreise der zuständigen Veterinärbehörde
des Herkunftslandes, Kopie des Flugbillets, Name und Adresse der Begleitperson
und Aufenthaltsadresse der Hunde im Herkunftsland) vorlegen müsse (Disp.-Ziff. V),
ansonsten die definitive Beschlagnahme und Euthanasierung erfolge (Disp.-Ziff. VI).
Die Kosten dieser und der Verfügung vom 8. September 2015 sowie die
übrigen Kosten für den Aufwand Dritter sollten mit separatem Schreiben in
Rechnung gestellt werden und zu Lasten von A gehen (Disp.-Ziffn. VIII und
IX). Diese Anordnung wurde sofort in Kraft gesetzt (Disp.-Ziff. VII) und
dem Lauf der Rekursschrift und einem allfälligen Rekurs gegen die
Disp.-Ziffn. II bis VII die aufschiebende Wirkung entzogen (Disp.-Ziff. XI).
II.
Am 16. September 2015 erhob A Rekurs gegen die
Verfügung vom 9. September 2015 bei der Gesundheitsdirektion und
beantragte, die Quarantäne sei aufzuheben, die Welpen seien zurückzugeben, und
die verursachten Kosten seien vom Veterinäramt selber zu übernehmen bzw. dem
Staat zu überlassen. Die Gesundheitsdirektion wies das Veterinäramt am 18. September
2015 superprovisorisch an, bis auf Weiteres von einer Euthanasierung der
beschlagnahmten Hunde abzusehen, und hiess den Rekurs nach Durchführung des
Verfahrens am 19. Oktober 2015 mit Bezug auf die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung teilweise gut, wies ihn im Übrigen aber ab, soweit sie
darauf eintrat. Die Kosten auferlegte sie A. Dem Lauf der Beschwerdefrist und
einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen, soweit
damit die Disp.-Ziffn. II und III der Verfügung des Veterinäramtes vom 9. September
2015 bestätigt wurden.
III.
Gegen diesen Rekursentscheid erhob A am 26. Oktober
2015 Beschwerde mit dem Antrag, die Quarantäne sei aufzuheben, und die Welpen seien
an sie zurückzugeben. Zudem verlangte sie, dass die Quarantäne- und die
Prozesskosten dem Kanton Zürich aufzuerlegen seien und ihr die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen sei. Das Veterinäramt beantragte am 29. Oktober
2015, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Gesundheitsdirektion
reichte am 30. Oktober 2015 die Akten ein und beantragte ebenfalls
Beschwerdeabweisung. Im Nachgang dazu übermittelte die Gesundheitsdirektion dem
Verwaltungsgericht gleichentags und zuständigkeitshalber ein am 29. Oktober
2015 bei ihnen eingegangenes Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen
gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Das Rechtsmittel erweist sich
als offensichtlich unbegründet und die Kammer gelangt zu einem einstimmigen Entscheid.
Es kann daher auf dem Zirkulationsweg entschieden werden (§ 38 Abs. 2
VRG).
2.
2.1 Streitgegenstand
bildet ausschliesslich die mit dem Rekursentscheid bestätigte Verfügung des
Veterinäramtes vom 9. September 2015, nicht aber die einen Tag zuvor
erfolgte angeordnete und vollzogene vorsorgliche Beschlagnahme.
2.2 In Disp.-Ziff. V
ihrer Verfügung vom 9. September 2015 hatte das Veterinäramt der
Beschwerdeführerin die Möglichkeit eröffnet, die für eine Rückführung
erforderlichen Dokumente innert einer Frist von drei Arbeitstagen nach Ablauf
der 10-tägigen Beobachtungszeit beizubringen. Einem allfälligen Rekurs gegen
diese Fristansetzung wurde zwar die aufschiebende Wirkung entzogen, jedoch hat
die Gesundheitsdirektion die aufschiebende Wirkung in diesem Punkt mit dem
Rekursentscheid wiederhergestellt, da sie ausdrücklich nur dem Rechtsmittel
gegen die Disp.-Ziffn. II und III der Verfügung vom 9. September 2015
die aufschiebende Wirkung entzog. Infolge dieser Anordnung wird daher derzeit
einzig die Quarantäne vollzogen. Die Frist für eine allfällige Rückführung
läuft noch nicht.
2.3 Die
Gesundheitsdirektion ist auf den Rekurs der Beschwerdeführerin insoweit nicht
eingetreten, als dieser sich auf die Kosten der Unterbringung (Disp.-Ziff. VIII)
und des Verfahrens vor dem Rekursgegner (Disp.-Ziff. IX) bezog. Die
Beschwerdeführerin sei – so die Vorinstanz – durch diese Punkte nicht
beschwert, da diese Kosten bisher nicht beziffert seien und ihr daher noch gar
keine Zahlungspflicht auferlegt worden sei. Diese Beurteilung ist zutreffend
und wird im Beschwerdeverfahren auch nicht in Frage gestellt. Allerdings
ersucht die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren erneut darum, die
Quarantänekosten dem Kanton Zürich aufzuerlegen. Insoweit ist auf ihre
Beschwerde aus den dargelegten Gründen wiederum nicht einzutreten.
2.4 Gesuche um
unentgeltliche Prozessführung müssen während der Hängigkeit des Verfahrens
gestellt werden (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 115).
Das erst nach Fällung des Rekursentscheids gestellte Gesuch der
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren ist
daher verspätet und vorliegend nicht zu prüfen.
3.
3.1 Das
Veterinäramt traf die strittigen Massnahmen wegen illegaler Einfuhr der Tiere
aus einem Land mit Tollwutrisiko. Es stützte sich dabei auf das
Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG), die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni
1995 (TSV) und die Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren
vom 28. November 2014 (EDAV-Ht).
Nach Art. 1 TSG in Verbindung mit Art. 3 lit. c
TSV gilt Tollwut als eine auszurottende Tierseuche. Gemäss Art. 6 Abs. 1
lit. c EDAV-Ht und Anhang 3 EDAV-Ht ist die Republik Kosovo den
Staaten oder Territorien zuzuordnen, in denen urbane Tollwut nicht ausgeschlossen
werden kann. Hunde aus diesen Gebieten müssen nach Art. 14 Abs. 1 und
2 EDAV-Ht von einer Veterinärbescheinigung begleitet sein, welche die gültige
Tollwutimpfung und Titrierung von Antikörpern auf Tollwut in einem von der
Europäischen Kommission anerkannten Laboratorium bestätigt und den
Anforderungen nach Anhang 4 Ziff. 3 EDAV-Ht entsprechen muss (Art. 10
Abs. 1 EDAV-Ht). Die Tollwut-Erstimpfung darf frühestens im Alter von
zwölf Wochen durchgeführt werden (Art. 11 Abs. 4 EDAV-Ht); die
Titrierung muss bei einer Probe durchgeführt werden, die mindestens 30 Tage
nach der Impfung und drei Monate vor der Einfuhr entnommen wurde (Art. 15 Abs. 1
EDAV-Ht). Für Hunde, die aus Staaten und Territorien, in denen urbane Tollwut
nicht ausgeschlossen werden kann, im direkten Luftverkehr eingeführt werden,
muss rechtzeitig im Voraus eine Bewilligung des Bundesamtes für
Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen eingeholt werden (Art. 14 Abs. 4
EDAV-Ht). Nach Art. 8 Abs. 1 und 3 EDAV-Ht müssen Hunde zur Kennzeichnung
mit einem Mikrochip versehen sein, wobei die Kennzeichnung vor der
Tollwutimpfung und vor einer allfälligen Titrierung erfolgt sein muss. Die
Kennzeichnung muss im Heimtierpass oder in der Veterinärbescheinigung sowie im
Laborbericht, in dem die Titerbestimmung festgehalten ist, vermerkt sein (Art. 8
Abs. 4 EDAV-Ht).
3.2 Die
Beschwerdeführerin hat die beiden Hunde am 13. August 2015 per Flugzeug in
die Schweiz eingeführt, ohne dass diese per Mikrochip gekennzeichnet gewesen
wären, ohne die für die Einreise nötige Bewilligung des Bundesamtes für
Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, ohne den Nachweis einer regelkonform
durchgeführten Tollwutimpfung samt Titrierung und ohne eine genügende Veterinärbescheinigung.
Die Tollwutimpfung hätte, damit sie den Hunden eindeutig zugeordnet werden
kann, erst nach der Kennzeichnung der Tiere und angesichts der Fristen von Art. 15
Abs. 1 EDAV-Ht mindestens vier Monate vor der Einfuhr stattfinden müssen.
Eine Titrierung, die der Bestimmung der neutralisierenden Antikörper im Blut
dient und den genügenden Impfschutz erst zuverlässig bestätigen kann, ist gar
nie durchgeführt worden.
Die Beschwerdeführerin vermag diese Vorwürfe in keiner
Weise zu entkräften. Die beiden Impfpässe deuten zwar für beide Hunde auf eine
Tollwutimpfung hin, jedoch entsprechen diese Ausweise offensichtlich nicht den
Anforderungen an eine Veterinärbescheinigung und können daher keine
Tollwutimpfung nachweisen. Auch die von ihr vorgelegte Veterinärbescheinigung
von der Veterinärstelle D in E vom 9. September 2015, das Dokument
der Regierung Kosovo vom 11. September 2015 und die am 8. Oktober 2015
ausgestellte Bestätigung der Veterinärstelle D sind ebenfalls nicht
geeignet, die genannten Regelverstösse zu widerlegen. Die blossen Behauptungen
der Beschwerdeführerin, die Welpen seien gesund, sie hätten sich in der
isolierten Tierstation gar nicht anstecken können, und es bestehe keine
Tollwutgefahr, ersetzen nicht die vom Gesetzgeber an den Nachweis an einen
genügenden Impfschutz gestellten Anforderungen. Die Bestimmungen über die
Einfuhr von Heimtieren aus Tollwutrisiko-Gebieten lassen angesichts der mit der
Tollwut einhergehenden Seuchengefahr denn auch gar keine Ausnahmen zu. Die
Tollwut ist eine auch für die Menschen ansteckende und tödlich verlaufende
Viruserkrankung, deren die Inkubationszeit 120 Tage beträgt (Art. 142
Abs. 2 TSV). Das Virus lässt sich zudem beim lebenden Tier nicht nachweisen
und ist bereits zehn Tage vor Auftreten der ersten Krankheitssymptome übertragbar.
Eine widerrechtliche Einfuhr der beiden Hunde ist demnach
erstellt.
4.
4.1 Werden
widerrechtlich ein- oder durchgeführte Tiere im Inland durch Private oder andere
Organe als die Zollverwaltung entdeckt und gemeldet, so trifft die zuständige
kantonale Veterinärbehörde die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier
erforderlichen Massnahmen (Art. 29 Abs. 2 EDAV-Ht). Die Behörde kann
insbesondere die Rückweisung, Beschlagnahmung oder Tötung der Tiere anordnen (Art. 29
Abs. 3 EDAV-Ht).
4.2 Die von
den Vorinstanzen angeordneten Massnahmen können sich auf diese gesetzliche
Grundlage stützen.
Sie sind auch geeignet, der mit der Einfuhr der Welpen
einhergehenden Gefahr einer Tollwutübertragung in der Schweiz zu begegnen.
Angesichts der grossen Gefahr, die von potentiell
tollwutbefallenen oder nicht genügend vor Tollwut geschützten Haustieren
ausgeht, erweist sich die Massnahme auch als erforderlich. Insbesondere ist
keine mildere Massnahme wie etwa die nachträgliche regelkonforme Impfung der
beiden Hunde angezeigt, denn zu diesem Zweck müssten die Welpen zuerst mit
einem Mikrochip versehen, geimpft und nach 30 Tagen auf Antikörper
getestet werden, nötigenfalls erneut geimpft und getestet werden. Dies hätte
selbst unter Ausserachtlassung der nachfolgenden 90-tägigen Wartefrist gemäss Art. 15
Abs. 1 EDAV-Ht eine weitere Verlängerung der Quarantäne zur Folge, wo sie
sich heute bereits seit knapp drei Monaten befinden. Nach der überzeugenden
Darstellung des Beschwerdegegners ist eine derart lange Quarantäne von Hunden
aus Tierschutzgründen jedoch unzumutbar, da die Isolation und Unterforderung
für so intelligente und soziale Lebewesen grosses Leiden bedeutet. Das
Bedürfnis nach Umwelteinflüssen und anderen Sozialkontakten könne auch nicht dadurch
ersetzt werden, dass die Tiere zu zweit seien. Für Welpen habe eine 4-monatige
Isolation noch verheerendere Konsequenzen, weil sie in dieser entscheidenden
Lebensphase die Umwelt nicht kennen lernen würden, was für das spätere Leben in
der Gesellschaft unerlässlich sei. Solche Hunde würden ein Leben lang
Verhaltensstörungen zeigen. Angesichts dieser Einschätzung erweist sich jede
wesentliche Verlängerung der Quarantäne heute als ein grösseres Leid für die
Tiere als eine allfällige Euthanasierung, falls eine Rückführung scheitern
sollte.
Die Massnahme erweist sich schliesslich auch für die
Beschwerdeführerin als zumutbar, nachdem ihr die gegenüber einer Verlängerung
der Quarantäne wohl finanziell eher günstigere Option eröffnet wurde, die Tiere
in ihr Herkunftsland zurückzubringen, um sie erst nach regelkonformer Impfung
und Titrierung und begleitet von der nötigen Veterinärbescheinigung und
Bewilligung wiedereinzuführen. Hierfür ist ihr erneut Frist anzusetzen (vgl. E. 2.2
vorstehend).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 Bei diesem
Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65 Abs. 1
und 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
5.2 Privaten,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, ist die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (§ 16 Abs. 1
VRG). Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren beiden Kindern von 8 und 17 Jahren
zusammen und bezieht neben einer vollen IV-Rente von Fr. 1'748.-
Ergänzungsleistungen von Fr. 1'053.- monatlich. Ihre Mittellosigkeit ist
damit genügend ausgewiesen. Ihre Beschwerdebegehren erweisen sich jedoch
angesichts der dargelegten klaren Regelverstösse als aussichtslos, weshalb das
Gesuch abzuweisen ist.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die der Beschwerdeführerin
eröffnete Frist gemäss Disp.-Ziff. V der Verfügung des Veterinäramtes vom
9. September 2015 läuft ab Zustellung dieses Urteils.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'600.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
5. Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Gesundheitsdirektion;
c) den Regierungsrat;
d) das Bundesamt für Veterinärwesen.
Im
Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vorsitzende:
Der Gerichtsschreiber:
Versandt: