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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2015.00667
Urteil
der 4. Kammer
vom 17. November 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, ein 1973 geborener Staatsangehöriger Deutschlands, ist
im Besitz einer bis am 12. Mai 2014 kontrollbefristeten
Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Mit Verfügung vom 2. März 2015
widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung
(recte: Niederlassungsbewilligung) von A und setzte ihm zum Verlassen der
Schweiz eine Frist bis 1. Mai 2015.
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. September 2015 in der
Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A zum
Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 30. Dezember 2015
(Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die
Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'680.- (Dispositiv-Ziff. III) und
verweigerte ihm in Dispositiv-Ziff. IV eine Parteientschädigung.
III.
A liess mit Beschwerde vom 26. Oktober
2015 beim Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge seien
Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids aufzuheben und es sei davon
Vormerk zu nehmen, dass der Kanton Aargau für die
Behandlung der Angelegenheit zuständig sei, eventualiter sei auf den Widerruf
der Niederlassungsbewilligung zu verzichten und stattdessen eine Verwarnung
auszusprechen; sodann seien Dispositiv-Ziff. III und IV des
Rekursentscheids aufzuheben, die Rekurskosten auf die Staatskasse zu nehmen und
ihm für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(zuzüglich Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete
am 3./4. November 2015 auf eine Vernehmlassung; die dem Migrationsamt
angesetzte Antwortfrist läuft noch.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das
Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1
sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Da das Migrationsamt erfahrungsgemäss
keine Beschwerdeantwort einreicht, braucht der Ablauf der Antwortfrist nicht
abgewartet zu werden.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe Wohnsitz im Kanton Aargau, weshalb
nicht der Beschwerdegegner, sondern das Migrationsamt des Kantons Aargau für
die vorliegende Angelegenheit zuständig sei.
3.2 Der
Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Deutschlands und fällt damit in den Anwendungsbereich
des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,
FZA [SR 0.142.112.681]). Seine Niederlassungsbewilligung wurde
nicht nur für den Kanton Zürich ausgestellt, sondern ist für die ganze Schweiz
gültig (Art. 6 Abs. 4, 8, 12 Abs. 4, 14 und 24 Abs. 7 Anhang I
FZA); er benötigt deshalb keine neue Bewilligung, wenn er seinen
Lebensmittelpunkt in einen anderen Kanton verlegen will (Staatssekretariat
für Migration, Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über die
Einführung des freien Personenverkehrs vom Oktober 2015 [Weisungen VEP,
www.sem.admin.ch >
Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > II.
Freizügigkeitsabkommen], S. 54). Aus diesem Grund ist im Anwendungsbereich
des Freizügigkeitsabkommens nicht der Kanton, der die Niederlassungsbewilligung
ausgestellt hat, sondern der jeweilige Aufenthaltskanton für die Anordnung und den Vollzug der
Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen zuständig (Art. 25 der Verordnung vom
22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs
[SR 142.203]; Weisungen VEP, S. 138).
3.3 Der
Beschwerdeführer hatte schon vor Erlass der Ausgangsverfügung Wohnsitz im
Kanton Aargau. Demnach sind die Behörden des Kantons Aargau für die Anordnung
und den Vollzug von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen zuständig. Dem
Beschwerdegegner fehlte es somit an der örtlichen Zuständigkeit, um über den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu entscheiden. Dies führt zur Aufhebung
des Rekursentscheids und der Ausgangsverfügung.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
gutzuheissen und Dispositiv-Ziff. I (soweit die Hauptsache
betreffend), II und IV des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 23. September 2015 sowie die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 2. März 2015 sind aufzuheben.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III
des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 23. September 2015 sind die Kosten
des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Der Beschwerdegegner ist zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
6.
Gegen Entscheide über den Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zulässig, weil grundsätzlich ein
Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1
E. 1.2.1; BGr, 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 1.1). Im
nachfolgenden Dispositiv ist deshalb auf die ordentliche Beschwerde zu
verweisen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. In
Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. I (soweit die
Hauptsache betreffend), II und IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom
23. September 2015 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom
2. März 2015 aufgehoben.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 23. September 2015 werden die Kosten des
Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für Rekurs- und Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- (zuzüglich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an…