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Geschäftsnummer: VB.2015.00667  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.11.2015
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung


Niederlassungsbewilligungen werden im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens für die ganze Schweiz ausgestellt; für Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen ist der jeweilge Aufenthaltskanton zuständig (E. 3.2). Der Beschwerdeführer hatte schon vor Erlass der Ausgangsverfügung Wohnsitz im Kanton Aargau, weshalb der Beschwerdegegner für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung örtlich nicht zuständig war (E. 3.3). Gutheissung.
 
Stichworte:
FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA)
ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 25 VEP
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2015.00667

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 17. November 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1973 geborener Staatsangehöriger Deutschlands, ist im Besitz einer bis am 12. Mai 2014 kontrollbefristeten Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Mit Verfügung vom 2. März 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung (recte: Niederlassungsbewilligung) von A und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 1. Mai 2015.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. September 2015 in der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 30. Dezember 2015 (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'680.- (Dispositiv-Ziff. III) und verweigerte ihm in Dispositiv-Ziff. IV eine Parteientschädigung.

III.  

A liess mit Beschwerde vom 26. Oktober 2015 beim Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge seien Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids aufzuheben und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Kanton Aargau für die Behandlung der Angelegenheit zuständig sei, eventualiter sei auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verzichten und stattdessen eine Verwarnung auszusprechen; sodann seien Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids aufzuheben, die Rekurskosten auf die Staatskasse zu nehmen und ihm für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 3./4. November 2015 auf eine Vernehmlassung; die dem Migrationsamt angesetzte Antwortfrist läuft noch.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Da das Migrationsamt erfahrungsgemäss keine Beschwerdeantwort einreicht, braucht der Ablauf der Antwortfrist nicht abgewartet zu werden.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Wohnsitz im Kanton Aargau, weshalb nicht der Beschwerdegegner, sondern das Migrationsamt des Kantons Aargau für die vorliegende Angelegenheit zuständig sei.

3.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Deutschlands und fällt damit in den Anwendungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]). Seine Niederlassungsbewilligung wurde nicht nur für den Kanton Zürich ausgestellt, sondern ist für die ganze Schweiz gültig (Art. 6 Abs. 4, 8, 12 Abs. 4, 14 und 24 Abs. 7 Anhang I FZA); er benötigt deshalb keine neue Bewilligung, wenn er seinen Lebensmittelpunkt in einen anderen Kanton verlegen will (Staatssekretariat für Migration, Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom Oktober 2015 [Weisungen VEP, www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > II. Freizügigkeitsabkommen], S. 54). Aus diesem Grund ist im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens nicht der Kanton, der die Niederlassungsbewilligung ausgestellt hat, sondern der jeweilige Aufenthaltskanton für die Anordnung und den Vollzug der Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen zuständig (Art. 25 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs [SR 142.203]; Weisungen VEP, S. 138).

3.3 Der Beschwerdeführer hatte schon vor Erlass der Ausgangsverfügung Wohnsitz im Kanton Aargau. Demnach sind die Behörden des Kantons Aargau für die Anordnung und den Vollzug von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen zuständig. Dem Beschwerdegegner fehlte es somit an der örtlichen Zuständigkeit, um über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu entscheiden. Dies führt zur Aufhebung des Rekursentscheids und der Ausgangsverfügung.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und Dispositiv-Ziff. I (soweit die Hauptsache betreffend), II und IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 23. September 2015 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 2. März 2015 sind aufzuheben.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 23. September 2015 sind die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.  

Gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; BGr, 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 1.1). Im nachfolgenden Dispositiv ist deshalb auf die ordentliche Beschwerde zu verweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. I (soweit die Hauptsache betreffend), II und IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 23. September 2015 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 2. März 2015 aufgehoben.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 23. September 2015 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…