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Geschäftsnummer: VB.2015.00669  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.02.2016
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.04.2016 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Aufgrund der Trennung von seiner Gattin hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 43 AuG keinen Anspruch (mehr) auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (E. 2). Die Frist von drei Jahren Ehegemeinschaft gilt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung absolut. Auch wenn das eheliche Zusammenleben in der Schweiz bei seiner ersten Ehe nur wegen weniger Tage nicht mehr als drei Jahre angedauert hat, kann er keinen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ableiten (E. 3). Die geltend gemachten "wichtigen Gründe" (Verwurzelung in der Schweiz) weisen keinen Zusammenhang zu den gelebten Ehen auf, weshalb kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht (E. 4). Der Antrag auf ermessensweise Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit ist abzulehnen, da es an einem entsprechenden Gesuch des Arbeitsgebers fehlt und angesichts seiner wenig qualifizierten Erwerbstätigkeit als Mitarbeiter im Lebensmittelbereich aus arbeitsmarktlicher Sicht kein massgebliches Interesse an seiner Weiterbeschäftigung in der Schweiz vorhanden ist (E. 5). Auch das Vorliegen eines Härtefalls ist zu verneinen. Der Beschwerdeführer ist im Alter von 23 Jahren in die Schweiz eingereist und lebt seit sechs Jahren hier. Er ist in seinem Heimatland aufgewachsen und hat den Grossteil seines Lebens dort verbracht. Demgegenüber hat er die geltend gemachte Verwurzelung in der Schweiz weder substanziiert dargelegt noch belegt (E. 6). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
DREIJAHRESFRIST
HÄRTEFALL
Rechtsnormen:
Art. 43 AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Art. 51 Abs. II AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2015.00669

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 17. Februar 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

 

 

 


hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1986, Staatsangehöriger der Türkei, heiratete im Juli 2009 die in der Schweiz niedergelassene türkische Staatsangehörige C. Am 3. Dezember 2009 reiste er in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs am 27. Januar 2010 eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals am 2. November 2012 mit Gültigkeit bis am 2. Dezember 2013 verlängert wurde.

Ende November 2012 trennten sich die Ehegatten und mit Urteil vom 28. Mai 2013 wurde die kinderlos gebliebene Ehe rechtskräftig geschieden.

B. Mit Schreiben vom 29. Juli 2013 stellte das Migrationsamt A den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. A liess sich nicht vernehmen.

C. Am 31. Oktober 2013 reichte A ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 19. Juni 2014 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist bis 30. September 2014.

D. Am 2. Juli 2014 heiratete A die in der Schweiz niedergelassene türkische Staatsangehörige D. Im Rahmen des Familiennachzugs wurde ihm am 2. Sep­tember 2014 eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis 1. Juli 2015 erteilt. Mit Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichts E betreffend Eheschutzmassnahmen vom 9. Dezember 2014 wurde festgestellt, dass die Ehegatten zum Getrenntleben berechtigt sind und davon Vermerk genommen, dass die Ehefrau die eheliche Wohnung am 10. No­vember 2014 verlassen habe. Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 widerrief das Migrations­amt die bis am 1. Juli 2015 gültige Aufenthaltsbewilligung von A und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 5. Juli 2015.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 28. Sep­tember 2015 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 30. November 2015.

III.  

Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2015 beantragt A die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das am 17. November 2015 eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 18. November 2015 aufgrund offensicht­licher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 2 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 43 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK] sowie Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG i. V. m. Art. 77 Abs. 4 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Der Beschwerdeführer lebt seit dem 10. November 2014 von seiner Gattin getrennt, ohne dass es zu einer Wiedervereinigung gekommen wäre. Er hat somit gestützt auf die Ehe keinen Anspruch (mehr) darauf, dass seine Bewilligung verlängert wird.

3.  

3.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht.

3.2 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass er zwischen dem 2. Dezember 2009 bis Ende November 2012 mit seiner ersten Ehefrau in der Schweiz zusammengelebt habe. Das eheliche Zusammenleben in der Schweiz habe somit nur wegen wenigen Tagen nicht mehr als drei Jahre gedauert. Es sei überspitzt formalistisch, an der Grenze zur Willkür, wenn sich das Migrationsamt auf die Dreijahresfrist berufe. Insbesondere erfülle er auch die Voraussetzung der erfolgreichen Integration.

3.3 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Die Frist von drei Jahren Ehegemeinschaft gilt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung absolut. Selbst wenn sie nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird, besteht kein Anspruch mehr darauf, dass die Bewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verlängert wird (BGr, 5. November 2014, 2C_995/2014, E. 2.2; BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1; BGr, 16. Febru­ar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). Mehrere kürzere Ehegemeinschaften können nicht zusammengerechnet werden (BGE 140 II 289). Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus seinen in der Schweiz gelebten Ehen keinen nachehelichen Aufenthaltsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ableiten kann. Soweit der Beschwerdeführer rügt, es sei ihm nach pflichtgemässem Ermessen der Aufenthalt zu gewähren, verkennt er, dass Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG den Behörden keinen Ermessensspielraum einräumt. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG stützen; eine Prüfung der weiteren Bewilligungsvoraussetzungen, namentlich des Kriteriums der erfolgreichen Integration, erübrigt sich.

4.  

4.1 Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat, kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. Da Art. 50 Abs. 1 AuG von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach dem Scheitern der Ehe spricht, muss der Härtefall sich auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen. Ausschlaggebend ist, ob eine Gefährdung der persönlichen, beruflichen und familiären Wiedereingliederung vorliegt (BGE 137 II 345; BGr, 23. August 2012, 2C_775/2012, E. 2.2). Da der wichtige Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AuG spezifisch mit der betreffenden Person zusammenhängen muss, kann allein der Umstand, dass die Verhältnisse in einem Land generell schlechter sind als in der Schweiz, nicht zur Annahme eines nachehelichen persönlichen Härtefalls genügen (BGr, 25. Januar 2013, 2C_467/2012, E. 2.3).

4.2 Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, er sei erstmals 2009 in die Schweiz gekommen und lebe seit sechs Jahren hier. Er habe sich tadellos verhalten, habe keine Vorstrafen, keine Betreibungen, einen ungetrübten Leumund, er leiste Vollzeitarbeit und werde vom Arbeitgeber als sehr guter Mitarbeiter beurteilt. Er sei massgeblich in die hiesigen Verhältnisse verwurzelt und habe eine fortgeschrittene tiefe Beziehung zum Land, da er nicht nur in Kreisen seiner Landsleute verkehre. Die geltend gemachten "wichtigen Gründe" weisen jedoch keinen Zusammenhang zu den gelebten Ehen auf. Sie sind daher von vornherein nicht geeignet, einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu vermitteln. Sie sind jedoch nachfolgend im Rahmen der Prüfung der Erteilung einer Ermessensbewilligung zu berücksichtigen.

Die Vorinstanz hat damit zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (mehr) hat.

5.  

5.1 Nach Art. 18 i.V.m. Art. 96 AuG können Ausländerinnen und Ausländer zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht (lit. a), das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt (lit. b) und die Voraussetzungen nach den Artikeln 20 bis 25 AuG erfüllt sind. Zugelassen werden können nur Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten und andere qualifizierte Arbeitskräfte (Art. 23 Abs. 1 AuG). Vorausgesetzt wird unter anderem, dass dafür keine inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden konnten.

5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, für seine Arbeitsstelle bei der F GmbH im Bereich G lasse sich keine einheimische Person finden, welche vielseitig interessiert, voll motiviert sei, eine rasche Auffassungsgabe besitze und auch im täglichen Kontakt mit Kunden zuvorkommend freundlich auftrete. Er beantragt damit sinngemäss die ermessensweise Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit. Die Erteilung einer solchen Anwesenheitsbewilligung fällt indes schon deshalb ausser Betracht, weil kein entsprechendes Gesuch seines Arbeitgebers vorliegt. Die Erteilung einer solchen Anwesenheitsbewilligung wäre jedoch auch aus anderen Gründen abzulehnen: Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist angesichts der wenig qualifizierten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Mitarbeiter im Lebensmittelbereich aus arbeitsmarktlicher Sicht kein massgebliches Interesse an seiner Weiterbeschäftigung in der Schweiz vorhanden.

6.  

6.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Während es sich beim Institut des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls um einen Rechtsbegriff handelt, dessen Auslegung vom Gericht grundsätzlich mit voller Kognition überprüft werden kann (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3b), liegt der Entscheid darüber, ob eine Bewilligung erteilt wird, im Entschliessungsermessen der verfügenden Behörde (Art. 96 AuG). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt der massgebliche Härtefall voraus, dass sich der betreffende Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein müssen bzw. dass die Verweigerung der Härtefallbewilligung für den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte (BGE 119 Ib 33 E. 4c). Der Begriff des Härtefalls wird in Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) konkretisiert. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Integrationsgrad, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Ausländern, die sich seit zehn und mehr Jahren in der Schweiz aufhalten, in der Regel vom Vorliegen eines schwer­wiegenden persönlichen Härtefalls auszugehen, sofern diese finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert sind und sich bis dahin klaglos verhalten haben (vgl. BGE 124 II 110 E. 3).

6.2 Der Beschwerdeführer ist im Alter von 23 Jahren in die Schweiz eingereist und lebt seit sechs Jahren hier. Er ist in seinem Heimatland aufgewachsen und hat den Grossteil seines Lebens dort verbracht. Hinweise, dass eine Wiedereingliederung im Heimatland gefährdet wäre oder die Rückkehr schwere Nachteile zur Folge hätte, liegen keine vor. Demgegenüber hat er die geltend gemachte Verwurzelung in der Schweiz weder substanziiert dargelegt noch belegt. Auch wenn der Beschwerdeführer gemäss den Akten in wirtschaftlicher Hinsicht als gut integriert erscheint, oblag es ihm, die notwendigen Beweise für seine bloss behauptete sprachliche und gute soziale Integration beizubringen. Als Partei, welche im Rechtsmittelverfahren Begehren gestellt hat, trifft den Beschwerdeführer in Bezug auf die Geltendmachung eines Härtefalls eine Mitwirkungspflicht mit Bezug auf die Erhebung des Sachverhalts (§ 7 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG); da den Behörden die Sachverhaltsermittlung für Umstände, die sich im sozialen und beruflichen Umfeld abgespielt haben, nicht oder nur erschwert möglich ist. Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, dass sich sein Schicksal von denjenigen anderer Ausländer in vergleichbaren Situationen abhebt. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer zu Recht keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG erteilt. 

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …