{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00669_2016-02-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216053&W10_KEY=13823241&nTrefferzeile=66&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d1e77702165b44a516a0eed084a49059"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00669"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.02.2016  VB.2015.00669"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.02.2016  VB.2015.00669"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.02.2016  VB.2015.00669"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Aufgrund der Trennung von seiner Gattin hat der Beschwerdef\u00fchrer gest\u00fctzt auf Art. 43 AuG keinen Anspruch (mehr) auf Verl\u00e4ngerung seiner Aufenthaltsbewilligung (E. 2).  Die Frist von drei Jahren Ehegemeinschaft gilt nach st\u00e4ndiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung absolut. Auch wenn das eheliche Zusammenleben in der Schweiz bei seiner ersten Ehe nur wegen weniger Tage nicht mehr als drei Jahre angedauert hat, kann er keinen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ableiten (E. 3). Die geltend gemachten \"wichtigen Gr\u00fcnde\" (Verwurzelung in der Schweiz) weisen keinen Zusammenhang zu den gelebten Ehen auf, weshalb kein Anspruch auf Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht (E. 4).  Der Antrag auf ermessensweise Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbst\u00e4tigkeit ist abzulehnen, da es an einem entsprechenden Gesuch des Arbeitsgebers fehlt und angesichts seiner wenig qualifizierten Erwerbst\u00e4tigkeit als Mitarbeiter im Lebensmittelbereich aus arbeitsmarktlicher Sicht kein massgebliches Interesse an seiner Weiterbesch\u00e4ftigung in der Schweiz vorhanden ist (E. 5). Auch das Vorliegen eines H\u00e4rtefalls ist zu verneinen. Der Beschwerdef\u00fchrer ist im Alter von 23 Jahren in die Schweiz eingereist und lebt seit sechs Jahren hier. Er ist in seinem Heimatland aufgewachsen und hat den Grossteil seines Lebens dort verbracht. Demgegen\u00fcber hat er die geltend gemachte Verwurzelung in der Schweiz weder substanziiert dargelegt noch belegt (E. 6).   Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:41:04", "Checksum": "fac27ee544bcea93474c7400ff4b0939"}