{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "15.12.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00672_15-12-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215843&W10_KEY=4467081&nTrefferzeile=32&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "23c57313fd1127e9ffda585a632a34f4"}, "Num": [" VB.2015.00672"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.15.1  VB.2015.00672"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.15.1  VB.2015.00672"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.15.1  VB.2015.00672"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz\rGS150028 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Rayon- und Kontaktverbot gegen\u00fcber dem Ehemann und den beiden Kindern. Nach einer t\u00e4tlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien mit einem Messer, bei welcher auch die Kinder anwesend waren, verf\u00fcgte die Kantonspolizei ein Rayon- und Kontaktverbot der Ehefrau gegen\u00fcber ihrem Ehemann und den beiden gemeinsamen Kindern. Die Vorinstanz verl\u00e4ngerte die Schutzmassnahmen gegen\u00fcber dem Ehemann, da sie dessen Aussagen aufgrund diverser Realit\u00e4tskriterien f\u00fcr glaubhaft hielt, was nicht zu beanstanden ist (E. 4.1-4.3). Ein Fortbestand der Gef\u00e4hrdung ist aufgrund des h\u00e4ngigen Eheschutzverfahrens und der emotional belasteten Situation ebenfalls glaubhaft (E. 4.5). Kontakte \u00fcber Drittpersonen f\u00fcr das Eheschutzverfahren sind zudem nicht notwendig, zumal beide Parteien auch dort anwaltlich vertreten sind (E. 4.6). Da die Beschwerdef\u00fchrerin bei der Auseinandersetzung den Sohn zumindest teilweise im Arm hielt und die Kinder im Weiteren anwesend waren, sind diese als gef\u00e4hrdete Personen im Sinn des GSG zu qualifizieren (E. 5.2). Die Parteien haben im Eheschutzverfahren ein begleitetes Besuchsrecht der Beschwerdef\u00fchrerin und den Kindern vereinbart. Gem\u00e4ss \u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 GSG fallen Gewaltschutzmassnahmen dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskr\u00e4ftig angeordnet sind (E. 5.3). Im \u00dcbrigen erweist sich die Verl\u00e4ngerung des Kontaktverbots gegen\u00fcber den Kindern als rechtm\u00e4ssig. Ein begleitetes Besuchsrecht spricht f\u00fcr ein gewisses Risiko, und vorliegend waren keine milderen Massnahmen ersichtlich  (E. 5.4). Abweisung im Sinn der Erw\u00e4gungen. Gew\u00e4hrung UP/URV."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:42:54", "Checksum": "26cdb9550203ab35f8dbaaff52816e98"}