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Geschäftsnummer: VB.2015.00672  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.12.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS150028


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Rayon- und Kontaktverbot gegenüber dem Ehemann und den beiden Kindern. Nach einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien mit einem Messer, bei welcher auch die Kinder anwesend waren, verfügte die Kantonspolizei ein Rayon- und Kontaktverbot der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann und den beiden gemeinsamen Kindern. Die Vorinstanz verlängerte die Schutzmassnahmen gegenüber dem Ehemann, da sie dessen Aussagen aufgrund diverser Realitätskriterien für glaubhaft hielt, was nicht zu beanstanden ist (E. 4.1-4.3). Ein Fortbestand der Gefährdung ist aufgrund des hängigen Eheschutzverfahrens und der emotional belasteten Situation ebenfalls glaubhaft (E. 4.5). Kontakte über Drittpersonen für das Eheschutzverfahren sind zudem nicht notwendig, zumal beide Parteien auch dort anwaltlich vertreten sind (E. 4.6). Da die Beschwerdeführerin bei der Auseinandersetzung den Sohn zumindest teilweise im Arm hielt und die Kinder im Weiteren anwesend waren, sind diese als gefährdete Personen im Sinn des GSG zu qualifizieren (E. 5.2). Die Parteien haben im Eheschutzverfahren ein begleitetes Besuchsrecht der Beschwerdeführerin und den Kindern vereinbart. Gemäss § 7 Abs. 1 Satz 1 GSG fallen Gewaltschutzmassnahmen dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet sind (E. 5.3). Im Übrigen erweist sich die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den Kindern als rechtmässig. Ein begleitetes Besuchsrecht spricht für ein gewisses Risiko, und vorliegend waren keine milderen Massnahmen ersichtlich (E. 5.4). Abweisung im Sinn der Erwägungen. Gewährung UP/URV.
 
Stichworte:
AUSEINANDERSETZUNG
BETRETVERBOT
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLAUBHAFTMACHUNG
KINDER
KONTAKTVERBOT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYONVERBOT
SCHUTZMASSNAHMEN
WEGWEISUNG
Rechtsnormen:
Art. 2 GSG
Art. 3 GSG
Art. 3 Abs. 3 GSG
Art. 6 Abs. 1 GSG
Art. 6 Abs. 3 GSG
Art. 10 Abs. 1 GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00672

 

 

Urteil

 

 

der Einzelrichterin

 

 

vom 15. Dezember 2015

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA E,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

B, vertreten durch RA F,

Beschwerdegegner,

 

und

 

Kantonspolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
GS150028,


hat sich ergeben:

I.  

A und B (beide geboren 1975) sind seit Juni 2012 verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder (geboren 2012 und 2014). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung in C, ein Rayonverbot betreffend deren Umgebung und ein Kontaktverbot gegenüber B und den beiden Kindern (auch über Drittpersonen) an; unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB).

II.  

Am 13. Oktober 2015 ersuchte A das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts D um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen (Geschäfts-Nr. 01).

Am 14. Oktober 2015 ersuchte B das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts D um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate (Geschäfts-Nr. 02).

Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts D hörte A betreffend der Verlängerung (Geschäfts-Nr. 02) und B betreffend der gerichtlichen Beurteilung (Geschäfts-Nr. 01) am 19. Oktober 2015 an.

Mit Urteil vom 20. Oktober 2015 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts D die Schutzmassnahmen gemäss Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 8. Oktober 2015 (Geschäfts-Nr. 01).

Mit Urteil und Verfügung vom 21. Oktober 2015 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts D die Schutzmassnahmen gemäss Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 8. Oktober 2015 bis zum 23. Januar 2016; unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB (Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Die Gerichtskosten wurden A auferlegt (Dispositiv-Ziffer 4) und ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wurde bewilligt (Geschäfts-Nr. 02).

III.  

Dagegen erhob A am 28. Oktober 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils und der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts D vom 21. Oktober 2015 (Geschäfts-Nr. 02) seien aufzuheben. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 2 des vorgenannten Entscheids insoweit aufzuheben, als es A verboten sei, bis am 23. Januar 2016 mit B "über Drittpersonen" in Kontakt zu treten respektive die gemeinsamen Kinder "in irgendeiner Form" zu kontaktieren. Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien B aufzuerlegen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten von B. In prozessualer Hinsicht stellte A ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts D verzichtete am 2. November 2015 auf eine Stellungnahme. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete gleichentags auf eine Mitbeantwortung der Beschwerde.

B beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 9. November 2015 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. In prozessualer Hinsicht stellte B das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. A hielt in ihrer Stellungnahme vom 17. November 2015 an ihren Anträgen fest. B nahm am 30. November 2015 Stellung und hielt an seinen Anträgen fest, mit Ausnahme des eheschutzrichterlich genehmigten Besuchsrechts zwischen A und den gemeinsamen Kindern. A hielt am 7. Dezember 2015 an den gestellten Anträgen fest.

Die Akten des Zwangsmassnahmegerichts des Bezirksgerichts D wurden beigezogen (Geschäfts-Nr. 02 sowie Polizeirapport, polizeiliche Befragungen und Protokoll aus Geschäfts-Nr. 01).

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist.

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird, neben anderem durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Von häuslicher Gewalt ist auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Der Fortbestand der Gefährdung ist von Gesetzes wegen glaubhaft zu machen (§ 10 Abs. 1 GSG). Demnach genügt es, wenn auch diesbezüglich gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011 [Conne/Plüss], S. 127 ff., 134). Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vor­instanzlichen Würdigung (VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.2; 17. Dezember 2014, VB.2014.00678, E. 3.2).

2.4 Nicht selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).

3.  

3.1 Auslöser der Anordnung der strittigen Schutzmassnahmen ist eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien, welche sich am 8. Oktober 2015 ereignet haben soll. In einem zunächst verbalen Streit soll es später gleichentags zur Ausübung von Gewalt gekommen sein, wonach die Beschwerdeführerin eine Schnittverletzung am rechten Arm und der Beschwerdegegner Hämatome an der linken Gesichtshälfte, Kratzspuren im Halsbereich und an der Brust sowie eine Bisswunde an der linken Hand aufwiesen.

Der Beschwerdegegner gab am 8. Oktober 2015 anlässlich der polizeilichen Einvernahme zusammengefasst zu Protokoll, es sei die Beschwerdeführerin gewesen, welche ihn geschlagen, gekratzt und gebissen habe. Er habe versucht, sich ihr zu entziehen und ihren Arm zu packen und umzudrehen, was nicht gelungen sei, worauf sie ihn mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Dabei seien die Bügel seiner Brille abgeflogen. Er habe versucht mit dem Mobiltelefon die Polizei anzurufen, welches ihm die Beschwerdeführerin jedoch aus der Hand geschlagen habe, worauf es am Boden auseinandergebrochen sei. Während er versucht habe, es wieder zusammenzusetzen, habe die Beschwerdeführerin ein Messer aus dem Schrank geholt und sei mit diesem in ihrer linken Hand auf ihn zugekommen. Als er ihr dieses aus der Hand gerissen habe, sei es wohl zu der Schnittverletzung an ihrem Arm gekommen.

Die Beschwerdeführerin führte hingegen in der polizeilichen Einvernahme aus, der Beschwerdegegner habe sie geschubst und an die Wand gedrückt, damit sie ihm zuhöre. Er habe sie daraufhin mit der flachen Hand auf den Rücken geschlagen. Sie habe sich gewehrt, er habe mit dem Unterarm nach oben geschlagen und ihre linke Hand abgedreht, wahrscheinlich habe sie ihn in diesem Moment gebissen. Zwischenzeitlich habe sie den Sohn, welchen sie noch im Arm gehabt habe, abgelegt. Als sie ihn wieder aufgenommen habe, sei der Beschwerdegegner mit einem Messer auf sie zugekommen, sie habe einen Schmerz gefühlt und begonnen zu bluten, worauf sie Hilfe bei den Nachbarn gesucht habe.

Die Parteien machen damit beide je geltend, die Übergriffe seien jeweils vom anderen ausgegangen und es habe sich ihrerseits nur um Notwehr gehandelt.

3.2 Das Zwangsmassnahmengericht erwog, die diverse Realitätskriterien enthaltenden Aussagen des Beschwerdegegners ergäben ein in sich stimmiges Bild und erschienen insgesamt glaubhafter als diejenigen der Beschwerdeführerin. Demzufolge sei von einer Schutzbedürftigkeit des Beschwerdegegners auszugehen, woran auch die anlässlich der haftrichterlichen Anhörung gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermochten. Neu habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, der Beschwerdegegner habe sie nicht nur mit der flachen Hand, sondern auch massiv mit den Fäusten geschlagen, er habe überdies auch den Sohn geschlagen, welcher dabei Verletzungen im Bereich des Mundes erlitten habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin nun neue und massive Vorwürfe geltend mache, welche sie bei der Mitbeteiligten nicht zu Protokoll gegeben habe. Es sei auch nicht glaubhaft, dass die Mitbeteiligte sich geweigert haben soll, die Verletzungen des Sohnes zu dokumentieren. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin geneigt sei, die Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner grundlos auszuweiten, um diesen in einem schlechteren Licht darzustellen. Aufgrund der nach wie vor sehr angespannten Situation zwischen den Parteien sei mit weiteren Eskalationen des herrschenden Streits zu rechnen, weshalb der Gefährdungsfortbestand des Beschwerdegegners und der gemeinsamen Kinder glaubhaft gemacht sei und sich eine Verlängerung der Schutzmassnahmen verhältnismässig erweise.

3.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Ausführungen des Beschwerdegegners und macht im Wesentlichen geltend, die ärztlichen Befunde über ihre Verletzungen belegten ihre Aussagen. Der Beschwerdegegner sei zudem Karatemeister und habe gelernt, wie er zu schlagen habe, damit man keine sichtbaren Verletzungen finden könne. Als Karatemeister sei er im Umgang mit Messern, Schlagstöcken und Schwertern vertraut. Er habe sie mit einem Messer bedroht, was die Verletzung an ihrem Arm dokumentiere. Der Beschwerdegegner sei deshalb nicht schutzbedürftig. Das Kontaktverbot über Drittpersonen sei mangels Verhältnismässigkeit aufzuheben, zumal sie auf einen Kontakt zu ihm angewiesen sei, um mithilfe des Anwalts die Trennungsmodalitäten im hängigen Eheschutzverfahren zu regeln. Das Kontaktverbot gegenüber den Kindern in irgendeiner Form sei per sofort aufzuheben, da es nicht verhältnismässig sei. Sie habe die Kinder seit deren Geburt hauptsächlich betreut, während der Beschwerdegegner stets gearbeitet habe. Eine Fremdbetreuung sei nicht im Interesse der Kinder. Es könne nicht angehen, dass in einem summarischen Verfahren eine Entscheidung gefällt werde, welche sich nicht mit dem Kindeswohl vereinbaren lasse. Der Beschwerdegegner habe sie zudem unterdessen trotz Kontaktverbot per E-Mail kontaktiert und fahre mit dem Auto um ihre aktuelle Notwohnung.

3.4 Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, die Beschwerdeführerin schildere das Geschehene immer wieder anders. Der Sohn sei an diesem Abend nicht physisch verletzt worden, wonach sich die Polizei auch ausdrücklich erkundigt habe. Die Beschwerdeführerin sei der deutschen Sprache durchaus mächtig, sodass sie sich entsprechend habe ausdrücken können. Sie sei nicht mehr als er aufgewühlt gewesen, hätte jedoch nicht gewusst, was sie aussagen solle, obwohl sie erst nach ihm zur Polizei gefahren sei und demzufolge noch Zeit gehabt habe, das Vorgefallene zu verarbeiten. Hätte er zudem so zugeschlagen wie von der Beschwerdeführerin behauptet, so wären Hämatome oder allenfalls Schwellungen vorhanden. Solche seien jedoch im Spital nicht festgestellt worden. Die Ausführungen zu seinen Karatekenntnissen seien reine Stimmungsmache. Er habe vielmehr keine Eskalation der Gewalt in Kauf nehmen wollen, da die Beschwerdeführerin noch den Sohn auf dem Arm gehabt habe. Die Kinder müssten sich vom Schock erholen und dürften nicht in einen Loyalitätskonflikt geraten. Er habe zudem immer an der Kinderbetreuung teil gehabt und die Tochter teils auch allein betreut, wofür er aufgrund seines Lehrerberufes flexibel sei. Die Beschwerdeführerin sehe nicht, was ihr Gewaltausbruch für die Kinder bedeutet habe.

4.  

4.1 Im vorliegenden Verfahren ist darüber zu entscheiden, ob die gegenüber dem Beschwerdegegner und den beiden Kindern angeordneten Gewaltschutzmassnahmen zu Recht verlängert wurden. Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demzufolge rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung.

4.2 Aufgrund der geschilderten Vorkommnisse ist von einer Situation häuslicher Gewalt im Sinn des GSG auszugehen. Die Verletzungen des Beschwerdegegners wurden am Tag nach dem Vorfall ärztlich festgehalten. Die dokumentierte Schwellung, die Kratzspuren und die Bissmarke lassen sich mit der Schilderung des Beschwerdegegners in Einklang bringen. Auch die Beschwerdeführerin reichte ein im Spital erstelltes ärztliches Attest ein, welches eine 2 cm lange und 0,2 cm tiefe Schnittverletzung am rechten Unterarm, eine Druckdolenz an der Brustwirbelsäule und eine solche diffuse an den Schultern dokumentiert. Bezüglich der Verletzungen konnte sich auch die Mitbeteiligte persönlich ein Bild verschaffen. Sie hielt fest, dass insbesondere der Beschwerdegegner erhebliche Anzeichen einer Auseinandersetzung aufgewiesen habe.

4.3 Für die Aussagen des Beschwerdegegners spricht die Tatsache, dass er zugab, die Beschwerdeführerin mit "Schlampe" betitelt und sie mit der Schulter weggedrückt zu haben, seine Beteiligung an dem Streit also keineswegs zu beschönigen versuchte. Damit erklärt sich allenfalls auch die diffuse Druckdolenz an der Schulter der Beschwerdeführerin. Der Anruf, welchen der Beschwerdegegner von seinem Mobiltelefon bei der Polizei tätigte, ist zudem in der Einsatzzentrale registriert worden, wo man die Worte "Hilfe, hilfe, mini Frau schlaat mi ab" vernommen habe. Dies untermauert die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners betreffend den Ablauf der Geschehnisse, worauf das Telefon dann aufgrund eines Schlages der Beschwerdeführerin auf den Boden gefallen und auseinandergebrochen sei. Ebenso berücksichtigte die Vorinstanz auch das Realitätskriterium, dass er aufgrund seiner davor kaputt gegangenen Brille nicht genau habe erkennen können, was die Beschwerdeführerin in der Hand gehalten habe.

Die Aussagen des Beschwerdegegners sind soweit in sich stimmig und lassen keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin stellen seine Darstellung nicht massgeblich infrage. Die Beschwerdeführerin vermochte bereits in der polizeilichen Einvernahme nicht zu sagen, mit welchem Arm der Beschwerdegegner sie geschlagen haben, was für ein Messer es gewesen sein soll und in welchem Zeitpunkt der Beschwerdegegner es behändigt haben und wo er sich befunden haben soll, als sie zum Nachbarn gegangen sei.

Die Schlussfolgerung des Vorinstanz – welche sich zudem von beiden Parteien einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte – dass die Aussagen des Beschwerdegegners damit insgesamt glaubhafter sind als diejenigen der Beschwerdeführerin, da diese sich änderten und weniger realitätsgetreu waren, ist nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse bis ins letzte Detail zu rekonstruieren, was sich aufgrund der gegensätzlichen Aussagen der Parteien ohnehin nicht bewerkstelligen liesse.

4.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner als Karatemeister wisse genau, wie er sie anzufassen habe, damit keine Verletzungen sichtbar seien. Gerade eben weil der Beschwerdegegner in dieser Kampfsporttechnik versiert zu sein scheint, ist es nachvollziehbar, dass er diese gegenüber der Beschwerdeführerin nicht zur Anwendung gebracht haben dürfte. Überzeugend legte er auch dar, dass er sich aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den Sohn im Arm gehalten habe, mit Gegenwehr zurückgehalten habe. Dass die Beschwerdeführerin ausserdem – abgesehen von der Schnittverletzung – keine weiteren Verletzungen aufweist und die Druckdolenzen auch von dem Schubsen herrühren können, lässt sich nicht mit ihrer Version des Vorfalls in Einklang bringen. Der Schluss der Beschwerdeführerin vom Karatemeister auf den Aggressor geht somit fehl.

4.5 Insgesamt lässt sich aufgrund des hängigen Eheschutzverfahrens und aus den Aussagen der Parteien ableiten, dass der Konflikt noch nicht beigelegt werden konnte und die Gefährdungssituation in Bezug auf den Beschwerdegegner nach wie vor besteht. Die Beschwerdeführerin befindet sich momentan in einer emotional belastenden Situation, da sie dem Beschwerdegegner auch in einem Eheschutzverfahren gegenüber steht und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde involviert wurde. Dass die Vorinstanz deshalb weiteres Konflitkpotenzial bei Zusammentreffen mit dem Beschwerdegegner sah, ist einleuchtend. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Fortbestand der Gefährdung des Beschwerdegegners angesichts der offensichtlich bereits seit längerer Zeit andauernden ehelichen Konflikte für glaubhaft hielt und demzufolge die Schutzmassnahmen gegenüber dem Beschwerdegegner (Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot) um drei Monate verlängerte. Der Hauptantrag der Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

4.6 Betreffend dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass Kontakte über Drittpersonen für ein Eheschutzverfahren, in welchem beide Parteien anwaltlich vertreten sind, nicht notwendig sind; insbesondere ist nicht nötig, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner direkt kontaktieren kann. Bezüglich des Kontakts in Bezug auf die Kinder ist auf die folgende E. 5 zu verweisen.

5.  

5.1 Im Weiteren ist das um drei Monate verlängerte Kontaktverbot gegenüber den beiden Kindern zu prüfen. Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, das Kontaktverbot "in irgendeiner Form" gegenüber diesen sei aufzuheben.

5.2 Zunächst ist fraglich, ob die Kinder selber von häuslicher Gewalt betroffen, d. h. in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet sind (§ 2 Abs. 1 GSG). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies regelmässig und gewissermassen automatisch der Fall ist, wenn vom Vater gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen des Kindes führen; solche Probleme bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 23. Juni 2014, VB.2014.00330, E. 5.3; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, FamPra 2011 S. 525 ff., 540). Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf die psychische Gesundheit der betroffenen Kinder zeitigt (Büchler/Michel, S. 551).

Von einer solchen Situation scheint die Vorinstanz ausgegangen zu sein. Die Beschwerdeführerin führte in der polizeilichen Einvernahme vom 8. Oktober 2015 in Bezug auf die Kinder nur aus, den Sohn gehalten zu haben und ihn habe beschützen wollen. Die von ihr später geltend gemachten Verletzungen des Sohnes sind nicht nachvollziehbar und es ist unerklärbar, wieso die Beschwerdeführerin diese nicht sofort bei der Polizei erwähnt hatte. Sie machte keine akute Gefährdung durch den Beschwerdegegner geltend. Es ist überzeugend, dass die Polizei sich in solch einem Fall auch nach den Kindern erkundigt bzw. diese überprüft, wobei vorliegend nichts festgestellt werden konnte. Es erscheint auch nicht glaubhaft, wenn die Beschwerdeführerin ausführt, die Polizei habe sich nicht dafür interessiert. Vielmehr scheint der Beschwerdegegner sich offenbar noch nach dem Sohn erkundigt zu haben. Aufgrund dessen ist nicht davon auszugehen, dass die Kinder selbst Opfer von Gewalt wurden. Die Aussagen des Beschwerdegegners als auch die Feststellungen der Mitbeteiligten in ihrer Verfügung vom 8. Oktober 2015 sprechen überzeugend dagegen. Die Kinder waren bei der Auseinandersetzung vom 8. Oktober 2015 jedoch unzweifelhaft anwesend; der Sohn sogar – zumindest teilweise – auf dem Arm der Beschwerdeführerin. Auch wenn die Vorinstanz eine Traumatisierung der Kinder nicht näher thematisierte, ist von einer solchen Situation auszugehen.

5.3 Gemäss § 7 Abs. 1 Satz 1 GSG fallen Gewaltschutzmassnahmen dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet und vollzogen sind. Zivilrechtlich angeordnete Massnahmen gehen Gewaltschutzmassnahmen deshalb vor und können im gewaltschutzrechtlichen Verfahren nicht infrage gestellt oder abgeändert werden (vgl. in Bezug auf die Priorisierung eheschutzrechtlicher Anordnungen BGr, 27. Mai 2008, 1C_142/2008, E. 2).

Die Parteien haben sich unterdessen im Eheschutzverfahren vorläufig betreffend dem Besuchsrecht der Beschwerdeführerin und den Kindern bis zur nächsten Verhandlung des Eheschutzverfahrens im Januar 2016 geeinigt. In der Vereinbarung vom 26. November 2015, welche das Bezirksgericht D mit Verfügung vom 30. November 2015 genehmigte, vereinbarten sie ein Besuchsrecht der Beschwerdeführerin, welches zunächst von einer sozialpädagogischen Fachperson begleitet und später dann unbegleitet stattfinden soll. Überdies wurde die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft vereinbart. Diese Vereinbarung geht den Schutzmassnahmen vor, womit diese in dem Umfang dahinfallen. Im Übrigen bestehen sie jedoch fort, was im Folgenden zu beurteilen ist (vgl. E. 5.4). Im Rahmen der unbegleiteten Besuche wird es zudem zwangsläufig zu Kontakten zwischen den Parteien führen, was auch das Kontaktverbot gegenüber dem Beschwerdegegner in diesem Umfang dahinfallen lässt.

5.4 Ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber den eigenen Kindern stellt einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden Person wie des Kindes – auf Familienleben dar. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007, E. 2.3–2.5; VGr, 30. Juni 2014, VB.2014.00272, E. 4.1; VGr, 30. April 2009, VB.2009.00175, E. 4).

Die Beschwerdeführerin beschrieb ihr Verhältnis als Hauptbetreuungsperson zu den Kindern als eng; sie sei noch nie solange von ihren Kindern getrennt gewesen. Sie habe zu deren vollumfänglicher Betreuung auch ihre Berufstätigkeit aufgegeben. Es sei zudem vielmehr das Verhalten des Beschwerdegegners, welches die Kinder traumatisiere.

Der Beschwerdegegner machte hingegen geltend, die Kinder seien aufgrund der Vorfälle traumatisiert und müssten sich von diesem Schock erholen. Ein Abstand und eine Pause seien dringend nötig, sodass die Kinder nicht gleich wieder dem Erwartungsdruck der Beschwerdeführerin ausgesetzt seien. Mit so kleinen Kindern seien auch telefonische Kontakte äusserst problematisch. Sie seien bei der von ihm eingesetzten Tagesmutter gut versorgt. Des Weiteren sei er in Kontakt mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, welche jedoch gemäss seinen Aussagen bisher auf Massnahmen verzichtet habe, da aufgrund des Kontaktverbots keine Gefährdung möglich sei.

Es ist insofern dem Beschwerdegegner beizupflichten, als dass für die Kinder im Hinblick auf die angespannte Situation ihrer Eltern momentan eine Beruhigung und Deeskalation des Familienalltags von Vorteil ist. Beide Parteien sprachen zudem von früheren Konflikten, wenn auch nicht mit solch tätlichen Auseinandersetzungen. Die Tatsache, dass nun ein zunächst begleitetes Besuchsrecht und die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft vereinbart wurden, spricht jedoch dafür, dass die Vorinstanz zu Recht ein gewisses Risiko in der Situation sah, weshalb auch das Kontaktverbot gegenüber den Kindern verlängert wurde. Mildere Massnahmen als ein Kontaktverbot, welche dem Gesetzeszweck von § 1 Abs. 1 GSG (Schutz, Sicherheit und Unterstützung von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind) genügen würden, waren vorliegend nach dem Vorfall vom 8. Oktober 2015 nicht ersichtlich, weshalb das Kontaktverbot angemessen schien, zumal es auch nicht in der Kompetenz der die Gewaltschutzmassnahmen anordnenden Instanzen liegt, andere Kindesschutzmassnahmen wie die Ausgestaltung eines Besuchsrechts oder ähnliches, anzuordnen. Das Kontaktverbot gegenüber den Kindern ist deshalb weiterhin aufrechtzu­erhalten. Demzufolge liegt im vorinstanzlichen Entscheid kein zu korrigierender Rechtsfehler vor, weshalb die Beschwerdeführerin mit dem Eventualbegehren unterliegt.

5.5 Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils und der Verfügung der Vorinstanz vom 21. Oktober 2015 bezüglich der Kostenauflage im vorinstanzlichen Verfahren ist demzufolge nicht abzuändern, zumal diesem teilweisen Dahinfallen des Kontaktverbots gegenüber den Kindern neu eingetretene Tatsachen zugrunde liegen, ohne dass sich der vorinstanzliche Entscheid im damaligen Zeitpunkt als unzutreffend erweist.

5.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen.

6.  

6.1 Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts ihres Unterliegens ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgegenüber ist sie zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 800.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.2 Beide Parteien stellten je ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Erlass der Bezahlung von Verfahrenskosten und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrens- bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

Die Beschwerdeführerin geht als Hausfrau keiner Erwerbstätigkeit nach und erzielt kein Einkommen. Vermögen ist ebenfalls keines vorhanden, weshalb sie als mittellos zu gelten hat. Ihre Begehren waren zudem nicht aussichtslos, zumindest was das Kontaktverbot gegenüber ihren Kindern betrifft. Dadurch war sie auch in verfassungsmässigen Rechten betroffen, deshalb und aufgrund der sich in diesem Zusammenhang stellenden Rechtsfragen, bedurfte sie eines Rechtsvertreters. Der Beschwerdeführerin ist die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren.

Der Beschwerdegegner erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 7'800.-, womit er die gesamten Unterhaltskosten der Familie trägt. Mit der Finanzierung der Fremdbetreuung für die beiden Kinder verbleibt kein Überschuss und er verfügt über kein Vermögen, mit welchem er in der Lage wäre, für Vertretungskosten aufzukommen. Die Prüfung der Aussichtslosigkeit entfällt bei ihm als Beschwerdegegner (Plüss, § 16 N. 44). Aufgrund seiner Position als gefährdete Person, der Wichtigkeit der Schutzmassnahmen für ihn, den sich stellenden Rechtsfragen sowie nicht zuletzt auch aufgrund des Grundsatzes der Waffengleichheit bedurfte auch er eines Rechtsvertreters (Plüss, § 16 N. 86). Ausgangsgemäss ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Es ist ihm jedoch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

6.3 Die Parteien werden auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Die beiden Rechtsvertreter der Parteien sind aufzufordern, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids je eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgelegt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]).



Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    230.--     Zustellkosten,
Fr. 1'230.--     Total der Kosten.

3.    Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.-, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, total Fr. 864.-, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

6.    Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechts­verbeiständung gewährt und ihr in der Person von RA E ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von RA F eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    RA E und RA F läuft je eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde. Die Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 5 hiervor wird an die Entschädigung von RA F durch das Verwaltungsgericht angerechnet.

9.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

10.  Mitteilung an …