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Geschäftsnummer: VB.2015.00673  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.01.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Waffeneinziehung


Waffeneinziehung.

Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die definitive Einziehung und Veräusserung seiner Waffen und verlangt weiterhin deren Aufbewahrung. Aufgrund der psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers und seiner Alkohol- und Drogenproblematik ist von einer wahrscheinlichen Selbst- oder Drittgefährdung auszugehen, weshalb eine Rückgabe der Waffen ausgeschlossen ist (E. 3.3). Der Begriff der "Gefahr missbräuchlicher Verwendung" als Voraussetzung für die definitive Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG ist nach der Rechtsprechung weit zu fassen. Die definitive Einziehung erfolgte vorliegend zu Recht (E. 3.5).
Ist der Erwerb eines Gegenstands, der nach Art. 31 WG beschlagnahmt worden ist, nicht verboten, so darf die zuständige Behörde frei darüber verfügen. Da der Beschwerdeführer innerhalb der vereinbarten Frist keine Hinweise für den Verkauf an eine Drittperson gab, noch einen Ort bezeichnete, an dem die Waffen bei Übernahme der Kosten durch den Beschwerdeführer aufbewahrt werden könnten, sind die eingezogenen Gegenstände durch den Beschwerdegegner zu veräussern (E. 4).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BESCHLAGNAHME
EIGENTUMSRECHT
MILDERE MASSNAHME
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
PSYCHISCHE INSTABILITÄT
SUCHTERKRANKUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WAFFENBESCHLAGNAHME
WAFFENEINZIEHUNG
Rechtsnormen:
Art. 36 BV
Art. 8 Abs. II lit. c WG
Art. 31 Abs. III lit. a WG
Art. 31 Abs. V WG
Art. 53 WAFFENV
Art. 54 WAFFENV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00673

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 28. Januar 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Statthalteramt Bezirk B,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Waffeneinziehung,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Am 13. Juni 2012 verfügte das Statthalteramt des Bezirks B die Beschlagnahme folgender Waffen von A samt Munition und Zubehör:

-         1 Karabiner, Nr. 01 (ohne Magazin)

-         1 Colt 357 Magnum, King Cobra

-         1 Revolver A. Auberti & Co. Italy

-         1 Revolver, GG, Nr. 02, inkl. 6 Schuss Munition

-         1 Luftpistole, Smith & Wesson, Model 79G Nr. 03

-         1 Vorderladerpistole, einschüssig (Nachbildung)

-         1 Luftgewehr, inkl. 2 Dosen Munition

-         1 Bajonett, Nr. 04

-         1 Bajonett mit Säge, Nr. 01

-         4 Behältnisse mit Schwarzpulver

-         1 Gewehr "Winchester", Nr. 05

-         1 Luftgewehr "Milbo, Mod. 15"

-         1 Wurfmesser

-         25 Schuss Munition (div. Kaliber)

A wurde die Möglichkeit eingeräumt, frühestens nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung und unter Vorlage eines neuen Strafregisterauszugs beim Statthalteramt B schriftlich die Wiedererlangung der Waffen samt Zubehör zu beantragen. Eine allfällige Herausgabe wurde an die Bedingungen geknüpft, dass A ein Unbedenklichkeitszeugnis eines Arztes/Psychiaters beibringe, sich während der ganzen Zeit wohlverhalten habe und dass allfällige Strafregistereinträge gelöscht seien.

Nachdem A nach Ablauf der zweijährigen Frist kein Gesuch um Wiedererlangung der beschlagnahmten Waffen gestellt hatte, nahm das Statthalteramt B mit ihm Kontakt auf. Am 11. November 2014 beantragte A telefonisch die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände. Er bat um eine Frist bis zum 1. Februar 2015, um den Verkauf an eine Drittperson in Erwägung zu ziehen. Darauf liess er sich nicht mehr vernehmen.

Am 1. April 2015 verfügte das Statthalteramt B die definitive Einziehung der mit Verfügung vom 13. Juni 2012 beschlagnahmten und bei ihm aufbewahrten Waffen samt Zubehör. Zudem verfügte es, dass nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung sämtliche Gegenstände veräussert und der Erlös daraus an die Kosten und Gebühren angerechnet werden. Über einen allfälligen Restbetrag werde der eigentumsberechtigten Person in der Folge Rechnung gestellt, ein allfälliger Überschuss ihr ausbezahlt.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 27. April 2015 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Regierungsrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 30. September 2015 ab.

III.  

Dagegen reichte A am 29. Oktober 2015 Beschwerde beim Verwaltungs­gericht ein und beantragte die Aufbewahrung der Waffen an einem sicheren Ort.

Das Statthalteramt B verzichtete unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Entscheide auf eine Beschwerdeantwort. Der Regierungsrat beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2 Der Beschwerdeführer verlangt die Aufbewahrung der Waffen an einem sicheren Ort anstelle einer Veräusserung. Aus gesundheitlichen Gründen sei es ihm nicht möglich, die Voraussetzungen und Bedingungen einzuhalten, um die beschlagnahmten Gegenstände zurückzuerhalten. Aber seine Lebenssituation habe sich stabilisiert.

Der Beschwerdeführer wehrt sich damit gegen die definitive Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände, auch wenn er nicht deren Rückgabe verlangt, sondern die Aufbewahrung an einem sicheren Ort. Der Streitgegenstand des Verfahrens bestimmt sich durch den Gegenstand der angefochtenen Anordnung sowie durch die Parteibegehren. Der Streitgegenstand kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens verengen (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbem. zu §§ 19–28a, N. 44 ff.). Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ist daher zulässig.

1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Beschlagnahme und definitive Einziehung von Waffen sind in Art. 31 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG) geregelt.

Nach Art. 31 Abs. 1 WG beschlagnahmt die zuständige Behörde unter anderem Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden (lit. a), sowie Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind (lit. b) sowie gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden (lit. c). Ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG, der der Ausstellung eines Waffenerwerbsscheins entgegensteht, liegt vor, wenn eine Person das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat (lit. a), unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird (lit. b), zur Annahme Anlass gibt, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet (lit. c) oder wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen ist, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (lit. d).

Definitiv einzuziehen sind die beschlagnahmten Gegenstände, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG).

2.2 Beim Entscheid darüber, ob beschlagnahmte Waffen an den Eigentümer oder Besitzer zurückgegeben werden können, ist zu prüfen, ob einerseits kein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 WG gegen die Rückgabe spricht und andererseits keine Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht (Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 192).

3.  

3.1 Um zu klären, ob die definitive Einziehung und Veräusserung der Waffen durch das Statthalteramt zulässig ist, muss zunächst untersucht werden, ob die Waffen zurückgegeben werden können. Die Rückgabe der Waffen samt Zubehör ist nicht möglich, wenn ihr ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG entgegensteht. Vorliegend kommt Art. 8 Abs. 2 lit. c WG infrage, weshalb zunächst zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anlass zur Annahme gibt, dass er sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet.

3.2 Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist ein Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG dann zu bejahen, wenn die erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung besteht (BGr, 3. September 2007, 2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen; VGr, 8. November 2012, VB.2012.00506, E. 3.2 und 6.3). Damit verfügen die Behörden bei der Beurteilung der Selbst- oder Drittgefährdung im konkreten Einzelfall über einen grossen Beurteilungsspielraum. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber zwecks präventiver Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge Handhabe der gesetzlichen Voraussetzungen im Auge hatte. Demnach wird kein strikter Beweis einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig wird aber immerhin mehr als ein blosser vager Verdacht vorausgesetzt (BGr, 4. Februar 2005, 2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00550, E. 3.2).

Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem vor bei Personen, die in ihrer psychischen oder geistigen Gesundheit beeinträchtigt sind, bei Alkoholabhängigkeit oder anderen Suchtkrankheiten oder einer erhöhten Suizidneigung. Dasselbe gilt, wenn eine Person mehrmals jemanden mit einer Waffe bedroht oder unkontrolliert in die Luft geschossen hat. Massgebend ist das gesamte Verhalten bzw. die Instabilität des psychischen Zustands der betroffenen Person (BGr, 11. Oktober 2010, 2C_469/2010, E. 3.6; 3. September 2007, 2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

3.3 Die Waffen des Beschwerdeführers wurden anlässlich einer polizeilichen Intervention vom 18. Mai 2012 an seinem Wohnort sichergestellt. Gemäss dem Polizeirapport vom 22. Mai 2012 traf die Polizei auf den psychisch angeschlagenen Beschwerdeführer, der im Korridor seines Wohnheims Essensresten und volle Flaschen herumgeworfen und verschiedene Gegenstände des Nachbarn vom gemeinsam genutzten Balkon heruntergeworfen habe. Ein geladener Revolver sei auf dem Beistelltisch neben seinem Bett gelegen. In der Folge sei ein fürsorgerischer Freiheitsentzug gegen den Beschwerdeführer verfügt worden. Unabhängig von diesem Vorfall bzw. Streit mit dem Nachbarn ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. C mindestens seit dem Jahr 2011 wiederholt psychisch sehr schwierige Phasen durchlebte – nach einer seelisch noch kaum verarbeiteten schwierigsten Jugend – und bei den anhaltenden Konfliktsituationen und chronischen Schmerzen Alkohol und starke Betäubungsmittel die einzigen Massnahmen zur zeitweisen Erleichterung gewesen waren. Aufgrund der psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers und seiner Alkohol- und Drogenproblematik ist daher eine Selbst- oder Drittgefährdung nicht unwahrscheinlich.

3.4 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind die vom Statthalteramt B mit Verfügung vom 13. Juni 2012 angeordneten Bedingungen noch nicht rechtskräftig, da es sich bei der Beschlagnahmeverfügung um einen Zwischenentscheid handelt (vgl. auch VGr, 6. März 2014, VB.2013.00544, E. 1.3). Der Beschwerdeführer stellt diese Bedingungen aber weder infrage, noch erscheinen sie als unverhältnismässig, weshalb sie vorliegend ebenfalls zu berücksichtigen sind. Der Beschwerdeführer konnte jedoch kein Unbedenklichkeitszeugnis eines Arztes oder Psychiaters vorlegen. Das Arztzeugnis von Dr. med. C vom 21. April 2015 hält zwar fest, dass in der von ihm überblickten Zeit (seit 2011) nie eine Selbst- oder Drittgefährdung durch die Waffen bestanden habe. Diese Aussage wird dadurch relativiert, dass die Waffen sich seit Mai 2012 gar nicht mehr im Besitz des Beschwerdeführers befinden. Das Zeugnis hält weiter fest, dass es sich bei den Waffen teilweise um Familienerbstücke handle, an die der Beschwerdeführer emotional wichtige stabilisierende Erinnerungen habe. Gleichzeitig legt es dar, dass die Waffen weiterhin an einem sicheren Ort aufzubewahren sind, bzw. ein Weg zu suchen sei, die Überführung an einen definitiven Ort therapeutisch zu nutzen. Damit spricht sich das Zeugnis gegen die Aushändigung der Waffen aus und kann nicht als Unbedenklichkeitszeugnis gewertet werden. Eine Stabilisierung des psychischen Zustands kann schliesslich nicht Sinn und Zweck des Waffenbesitzes sein.

Zudem zeigt der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers einen Eintrag vom 1. Juli 2014 wegen Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (mehrfache Begehung) und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (mehrfache Begehung). Damit erfüllt er die weitere Bedingung, sich während der zweijährigen Frist wohl zu verhalten, ebenfalls nicht.

3.5 Insgesamt muss davon ausgegangen werden, dass die Wiedererlangung der Waffen durch den Beschwerdeführer mit einer Selbst- oder Drittgefährdung nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG verbunden wäre. Eine Rückgabe der Waffen samt Zubehör ist daher ausgeschlossen. Der Begriff der "Gefahr missbräuchlicher Verwendung" als Voraussetzung für die definitive Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG ist nach der Rechtsprechung weit zu fassen (vgl. BGE 135 I 209 E. 3.2.1 f.; BGr, 11. Juni 2012, 6B_204/2012, E. 4.2; 3. September 2007, 2C_93/2007, E. 6.3). Darunter fallen auch die vorliegenden Hinderungsgründe, die dem Recht auf Waffenbesitz entgegenstehen.

4.  

4.1 Für den Fall, dass die Rückgabe nicht möglich ist, regelt gemäss Art. 31 Abs. 5 WG der Bundesrat das Verfahren, was mit Art. 54 der Waffenverordnung vom 2. Juli 2008 (WV) erfolgte: Ist der Erwerb eines Gegenstands, der nach Art. 31 WG beschlagnahmt worden ist, nicht verboten, so darf die zuständige Behörde frei darüber verfügen (Art. 54 Abs. 1 WV). Ist der Gegenstand nicht verwertbar, so kann ihn die zuständige Behörde aufbewahren, zerstören oder an einen wissenschaftlichen Dienst der Kriminalpolizei oder ein Museum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen (Art. 54 Abs. 2 WV).

4.2 Der Beschwerdeführer beantragt, dass die Waffen weiterhin an einem sicheren Ort aufzubewahren sind. Eine Aufbewahrung für den Beschwerdeführer als mildere Massnahme gegenüber der Einziehung und Verwertung ist vorliegend allerdings nicht geeignet (vgl. auch BGr, 6. Mai 2013, 2C_1271/2012, E. 3.5): Aufgrund der waffenrechtlichen Hinderungsgründe ist dem Beschwerdeführer der Waffenbesitz nicht gestattet. Daher ist eine Aufbewahrung auf unbestimmte Zeit hin kein zweckdienliches Mittel. Es ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar, dass die Waffen veräussert werden, da sich seine Lebenssituation auch in der Zeit stabilisierte, als er nicht im Waffenbesitz war. Die Veräusserung der Waffen samt Zubehör erweist sich folglich als verhältnismässig.

Somit hat der Beschwerdegegner zu Recht die Veräusserung der beschlagnahmten Gegen­stände verfügt. Da der Beschwerdeführer innerhalb der vereinbarten Frist keine Hinweise für den Verkauf an eine Drittperson gab, noch einen Ort bezeichnete, an dem die Waffen bei Übernahme der Kosten durch den Beschwerdeführer aufbewahrt werden könnten, sind die eingezogenen Gegenstände durch den Beschwerdegegner zu veräussern.

4.3 Die eigentumsberechtigte Person ist zu entschädigen, wenn ihr der Gegenstand nicht zurückgegeben werden kann. Wird der Gegenstand veräussert, so entspricht die Entschädigung dem erzielten Erlös. In den übrigen Fällen entspricht sie dem effektiven Wert des Gegenstandes. Die Kosten der Aufbewahrung und der Veräusserung werden von der Entschädigung abgezogen (Art. 53 Abs. 3 und 4 WV). Die angefochtene Verfügung ist auch in diesem Punkt zu bestätigen.

5. Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet. Der angefochtene Entscheid beruht nach dem Gesagten auf einer gesetzlichen Grundlage, liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig (Art. 36 der Bundesverfassung vom 18. April 1999). Ein allfälliger Nettoerlös aus der Verwertung der eingezogenen Gegen-stände wird dem Beschwerdeführer ausbezahlt. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht verlangt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …