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Geschäftsnummer: VB.2015.00679  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.03.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 07.09.2016 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB


Stationäre Massnahme.

Das im Strafverfahren erstattete psychiatrische Gutachten berücksichtigte selbstredend keine nach dessen Erstattung eingetretenen Umstände und somit insbesondere auch nicht den Verlauf der stationären Massnahme und die seit dem Vollzugsbeginn eingetretenen Entwicklungen. Insofern mangelt es ihm an der erforderlichen Aktualität. Gestützt auf Art. 62d Abs. 2 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 StGB wäre der Beschwerdegegner daher zwingend verpflichtet gewesen, ein sich insbesondere zum bisherigen Behandlungserfolg und zur Frage der Aufhebung der stationären Massnahme wegen Aussichtslosigkeit äusserndes, aktuelles Gutachten einzuholen und gestützt darauf über die Fortsetzung – allenfalls in einer offenen Vollzugseinrichtung – oder Beendigung der stationären Massnahme zu befinden (E. 2.2). Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB ist keine eigenständige gerichtliche Massnahme, sondern eine Vollzugsfrage, die grundsätzlich von den Vollzugsbehörden und nicht vom (Straf-)Gericht zu beurteilen ist. Dabei dürfen aber die Vollzugsbehörden nicht ohne triftigen Grund von gutachterlichen Beurteilungen bzw. Empfehlungen und den gerichtlichen Urteilserwägungen hierzu abweichen, und sie sind nicht befugt, ihr Ermessen anstelle desjenigen des Gerichts sowie der psychiatrischen sachverständigen Person im Sachurteil zu setzen (E. 3.1). Aufgrund der Ausführungen des Gutachters, der schwerwiegenden Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter, des Verstosses des Beschwerdeführers gegen das Kontaktverbot gegenüber dem Opfer und der Tätlichkeit gegenüber der (Ex-)Freundin bestanden triftige Gründe, um vom Standpunkt der Strafgerichte abzuweichen und den Beschwerdeführer zunächst in einer geschlossenen Abteilung unterzubringen (E. 3.3). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben, dasjenige um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen (E.4.3). Teilweise Gutheissung, Rückweisung an den Beschwerdegegner zur Einholung eines neuen Gutachtens.
 
Stichworte:
AKTUALITÄT
AUSSICHTSLOSIGKEIT
GESCHLOSSENER STRAFVOLLZUG
GUTACHTEN
OFFENER VOLLZUG
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
STATIONÄRE MASSNAHME
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VERLEGUNG
Rechtsnormen:
§ 58 Abs. I lit. c JVV
Art. 56 Abs. III StGB
Art. 59 Abs. II StGB
Art. 59 Abs. III StGB
Art. 62d Abs. I StGB
Art. 62d Abs. II StGB
Art. 64 Abs. I StGB
Art. 595 Abs. II StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00679

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 24. März 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. JVA D, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

und

 

 

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB,

hat sich ergeben:

I.  

A. In teilweiser Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 7. September 2012 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A am 3. Juli 2013 der Gefährdung des Lebens, der Drohung und der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig, verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 180 Tage bereits durch Haft erstanden waren, und ordnete eine stationäre Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) an. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es zugunsten der Massnahme auf.

B. Am 18. Dezember 2013 trat A in die geschlossene Abteilung des Massnahmenzentrums (MZ) C ein. Nachdem er dort aufgrund seines Verhaltens nicht mehr tragbar war, wurde er in die Justizvollzugsanstalt (JVA) D eingewiesen, wo er am 20. August 2014 eintrat. Ab dem 14. Januar 2015 befand sich A auf der dortigen Forensisch-Psychiatrischen Abteilung (FPA). Vom 28. Juli 2015 bis zum 15. Dezember 2015 hielt er sich im Rahmen eines "Time-Outs" im Normalvollzug der JVA D auf.

C. Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 lehnte das Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung von A aus der stationären Massnahme ab und ordnete die Weiterführung derselben in der JVA D an. Ebenso lehnte es das Gesuch von A um Versetzung von der JVA D in eine offene oder eine andere gleichartige Vollzugseinrichtung ab.

II.  

A erhob daraufhin am 28. Juli 2015 bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) Rekurs gegen die Verfügung vom 24. Juni 2015 und beantragte, diese und die stationäre Massnahme seien aufzuheben. Eventualiter sei er im Rahmen der stationären Massnahme in eine offene Vollzugseinrichtung nach Art. 59 Abs. 1 StGB zu verlegen. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 wies die Justizdirektion das Rechtsmittel ab, gewährte A aber wie ebenfalls beantragt die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

III.  

A. In der Folge gelangte A am 2. November 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügungen der Justizdirektion vom 1. Oktober 2015 und des Amts für Justizvollzug vom 24. Juni 2015 seien aufzuheben, und die stationäre Massnahme sei abzubrechen. Eventualiter sei er in eine offene Vollzugseinrichtung nach Art. 59 Abs. 1 StGB zu verlegen. Sodann seien ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Amts für Justizvollzug.

B. Am 13. bzw. 27. November 2015 beantragten die Justizdirektion und das Amt für Justizvollzug jeweils die Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich stellte am 16. Dezember 2015 den gleichen Antrag. A nahm zu diesen Eingaben innert erstreckter Frist am 22. Januar 2016 Stellung, unter Beilage des Abschlussberichts der FPA vom 14. Januar 2015. Denselben Bericht sowie eine vom 21. Januar 2016 datierende Disziplinarverfügung stellte das Amt für Justizvollzug dem Verwaltungsgericht am 25. Januar 2016 zur Kenntnisnahme zu. Mit Duplik vom 2. Februar 2016 hielt das Amt für Justizvollzug am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und stellte eine erneute Begutachtung von A und dessen Versetzung in eine andere geschlossene Massnahmeninstitution in Aussicht. Zur Vervollständigung der Akten reichte es hierzu am 11. Februar 2016 das Aufnahmegesuch beim Therapiezentrum "E" nach. A nahm am 15. Februar 2016 ein weiteres Mal Stellung. Am 16. März 2016 reichte sein Rechtsvertreter unaufgefordert die Honorarnote ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Da dem vorliegenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er von der Einzelrichterin zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Nach Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stand, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB hat sich das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen. Diese hat sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten der Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme zu äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB lit. a–c).

Gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein. Hat der Täter eine Tat im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen, wozu auch die Gefährdung des Lebens zählt, so beschliesst die zuständige Behörde gestützt auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen und nach Anhörung einer Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie. Sachverständige und Vertreter der Psychiatrie dürfen den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut haben (Art. 62d Abs. 2 StGB).

Massgebliche Kriterien zur Beantwortung der Frage, ob die stationäre therapeutische Massnahme fortzusetzen oder aufzuheben ist, sind der Verlauf der Behandlung, die Behandelbarkeit, die Eignung der Behandlung, der Therapieerfolg, die Rückfallgefahr (Legalprognose) und die Möglichkeiten des Vollzugs und der Durchführbarkeit der Massnahme (BGr, 26. Juni 2012, 6B_98/2012, E. 1.3 f.).

2.2 Das im Strafverfahren erstattete psychiatrische Gutachten vom 19. Dezember 2011, worauf sich die Vorinstanz und der Beschwerdegegner massgeblich beriefen, berücksichtigte selbstredend keine nach dessen Erstattung eingetretenen Umstände und somit insbesondere auch nicht den Verlauf der befürworteten – und schliesslich angeordneten – stationären Massnahme und die seit dem Vollzugsbeginn eingetretenen Entwicklungen. Insofern mangelt es ihm an der erforderlichen Aktualität (vgl. hierzu Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. A., 2013, Art. 62d N. 20). Gestützt auf Art. 62d Abs. 2 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 StGB wäre der Beschwerdegegner daher zwingend verpflichtet gewesen, vorgängig zu seiner Verfügung vom 24. Juni 2015 ein sich insbesondere zum bisherigen Behandlungserfolg und zur Frage der Aufhebung der stationären Massnahme wegen Aussichtslosigkeit äusserndes, aktuelles Gutachten einzuholen und gestützt darauf über die Fortsetzung – allenfalls in einer offenen Vollzugseinrichtung – oder Beendigung der stationären Massnahme zu befinden (VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00755, E. 4.1 f. [nicht publiziert]; Heer, Art. 62d N. 17; vgl. unten E. 3.3). Demgemäss hätte die Vorinstanz die Verfügung des Beschwerdegegners aufheben und in diesem Sinn die Sache zur neuen Entscheidung an denselben zurückweisen müssen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht im Anwendungsbereich von Art. 62d Abs. 2 StGB überdies grundsätzlich auch eine Anhörungspflicht der Fachkommission (BGr, 26. Juni 2012, 6B_98/2012, E. 1.4; VGr, 5. Oktober 2012, VB.2012.00428, E. 2.2).

2.3 Die Verfügung vom 1. Oktober 2015 ist daher insofern aufzuheben. Wie sich im Übrigen aus der Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 1./2. Februar 2016 ergibt, beabsichtigt dieser – namentlich wohl aufgrund der Einschätzungen im Abschlussbericht vom 14. Januar 2016 – bereits von sich aus, eine Begutachtung des Beschwerdeführers betreffend die Behandlungsfähigkeit, das Behandlungsbedürfnis und die Zweckmässigkeit der Weiterführung der stationären Massnahme in Auftrag zu geben (vgl. unten E. 3.4 f.).

Entsprechend dem Eventualantrag bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer (schon jetzt) in eine offene Vollzugseinrichtung zu verlegen ist.

3.  

3.1 Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung (Art. 59 Abs. 2 StGB). Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB (einer geschlossenen Strafanstalt oder einer geschlossenen Abteilung einer offenen Strafanstalt) behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Art. 59 Abs. 3 StGB). Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB ist keine eigenständige gerichtliche Massnahme, sondern eine Vollzugsfrage, die grundsätzlich von den Vollzugsbehörden und nicht vom (Straf-)Gericht zu beurteilen ist (BGr, 22. Oktober 2015, 6B_708/2015, E. 2.5 [zur Publikation vorgesehen]; VGr, 13. Mai 2015, VB.2014.00726, E. 2.3; vgl. auch § 74 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Dabei dürfen aber die Vollzugsbehörden nicht ohne triftigen Grund von gutachterlichen Beurteilungen bzw. Empfehlungen und den gerichtlichen Urteilserwägungen hierzu abweichen, und sie sind nicht befugt, ihr Ermessen anstelle desjenigen des Gerichts sowie der psychiatrischen sachverständigen Person im Sachurteil zu setzen (BGr, 22. Oktober 2015, 6B_708/2015, E. 3.3 [zur Publikation vorgesehen]; VGr, 2. März 2016, VB.2015.00510, E. 3.3 [zur Publikation vorgesehen]; 3. Mai 2015, VB.2014.00726, E. 4.3).

3.2 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner und nicht das Sachgericht entscheide darüber, in welchem Regime die stationäre Massnahme zu vollziehen sei. Da im Gutachten eine hohe Rückfallgefahr für Gewaltdelikte diagnostiziert worden sei und der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Beobachtungs- und Triageabteilung des MZ C, die den Auftrag gehabt habe, die Massnahmefähigkeit bezüglich der Anforderungen in den offen geführten Abteilungen abzuklären, habe abgebrochen werden müssen, habe der Beschwerdegegner den gutachterlichen Empfehlungen nicht widersprochen und sei er zutreffend zum Schluss gelangt, dass eine Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen Vollzug verfrüht wäre.

3.3 Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, hielt das Bezirksgericht Zürich ausdrücklich fest, dass von einem Vollzug der stationären Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung mangels besonderer künftiger Gefährlichkeit abzusehen sei, und bestätigte das Obergericht die Anordnung der stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB, ohne aber ausdrücklich zur Vollzugseinrichtung Stellung zu beziehen. Das anlässlich des Strafverfahrens erstellte Gutachten vom 19. Dezember 2011 äusserte sich hierzu ebenso wenig. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers hält der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort jedoch in nachvollziehbarer Weise entgegen, dass das MZ C (wie auch das MZ F) eine offene Massnahmeninstitution sei, die über eine geschlossene Eintrittsabteilung verfüge. Gerade bei Zweifeln, ob ein Direkteintritt in die offene Abteilung verantwortbar sei, erfolge ein Eintritt grundsätzlich über die geschlossene Eintrittsabteilung, um die verurteilte Person besser einschätzen zu können. Solche Zweifel seien angesichts der Ausführungen des Gutachters, der schwerwiegenden Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter, des Verstosses des Beschwerdeführers gegen das Kontaktverbot gegenüber dem Opfer und der Tätlichkeit gegenüber der (Ex-)Freundin G angebracht gewesen. Damit bestanden durchaus triftige Gründe, um vom Standpunkt des Bezirksgerichts – und implizit auch des Obergerichts – abzuweichen und den Beschwerdeführer zunächst in einer geschlossenen Abteilung unterzubringen (vorn E. 3.1). Die Stellungnahme des Gutachters an die Staatsanwaltschaft vom 4. November 2011, wonach nicht zwingend damit zu rechnen sei, dass der Beschwerdeführer zu einer unmittelbaren Gewaltanwendung gegenüber dem Opfer der Gefährdung des Lebens, H neigen würde, ist insofern nicht von Relevanz, als sie zeitlich weit vor der an G begangenen Tätlichkeit abgegeben wurde. Angesichts des Abbruchs des Aufenthalts im MZ C ist denn auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz und der Beschwerdegegner die Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen Vollzug als verfrüht ansahen (vorn E. 3.2).

3.4 Nach § 58 Abs. 1 lit. c JVV kann die verurteilte Person während der Strafverbüssung in eine andere gleichartige Vollzugseinrichtung versetzt werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei gestützt auf diese Bestimmung bzw. aufgrund der ihm von einem Mitgefangenen zugefügten Verletzung in eine andere Vollzugseinrichtung zu versetzten, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner offenbar bereits auf der Suche nach einer anderen (geschlossenen) Massnahmeninstitution ist. Der Vorfall berechtigt indes für sich allein jedenfalls nicht zu einer Versetzung in eine offene Einrichtung.

3.5 Die Abweisung des Gesuchs um Versetzung in eine offene Institution erweist sich damit als gerechtfertigt. Der Beschwerdegegner wird jedoch spätestens gestützt auf das einzuholende Gutachten über die zukünftigen vollzugsplanerischen Schritte zu befinden haben und für den Fall der Fortsetzung der stationären Massnahme insbesondere auch die Frage der Unterbringung des Beschwerdeführers in einer offenen oder geschlossenen Einrichtung bzw. Abteilung neu zu beurteilen haben.

4.  

4.1 Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer I der Verfügung der Vorinstanz vom 1. Oktober 2015 sowie Dispositivziffer I der Verfügung des Beschwerdegegners vom 24. Juni 2015 sind insoweit aufzuheben, als damit das Gesuch um Aufhebung der stationären Massnahme abgewiesen wurde. Die Sache ist an den Beschwerdegegner zur neuen Entscheidung über die Fortsetzung oder Aufhebung der stationären Massnahme nach Einholung eines neuen Gutachtens zurückzuweisen (zur Sprungrückweisung Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 4, 14). Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

4.2 Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Demnach hat der Beschwerdeführer als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Entsprechendes gilt für die Kosten des Rekursverfahrens. Zudem hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten, wobei sich ein Betrag in der Höhe von Fr. 2'500.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner selbst hat keine Parteientschädigung verlangt.

Unter den gegebenen Umständen wäre sodann eigentlich Disp.-Ziff. IV der Verfügung vom 1. Oktober 2015 aufzuheben und der Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auch für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer jedoch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährte und seinen Rechtsvertreter für dessen Bemühungen schon entschädigte, ist ihm keine zusätzliche Parteientschädigung zuzusprechen. Vielmehr ist der Rückforderungsbetrag für den Fall einer Nachzahlungspflicht im Sinn von § 16 Abs. 4 VRG zu reduzieren, wobei sich ein Betrag von Fr. 2'000.- als angemessen erweist.

4.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu prüfen bleibt dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

4.3.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

4.3.2 Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der Feststellung im Urteil vom 7. September 2012 auszugehen. Für eine seither eingetretene wesentliche Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse bestehen keine Anzeichen. Sodann kann das Verfahren angesichts der teilweisen Gutheissung der Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters schliesslich ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und der Bedeutsamkeit für den Beschwerdeführer ebenfalls zu bejahen. Demnach ist ihm für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

Der Vertreter des Beschwerdeführers weist in der Honorarnote einen zeitlichen Aufwand für seine Leistungen im Beschwerdeverfahren von insgesamt 33,10 Stunden aus, wovon rund 23 Stunden auf die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift entfielen. Dies mutet als deutlich zu hoch an, zumal Rechtsanwalt B den Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren vertreten hatte, ihm die Akten infolgedessen bereits bekannt waren und er sich bei der Erstellung der Beschwerdeschrift angesichts der hinsichtlich der Begründungen im Wesentlichen gleichlautenden Verfügungen vom 24. Juni 2015 und 1. Oktober 2015 massgeblich auf die Rekursschrift abstützen und grosse Teile davon übernehmen konnte. Unter den gegebenen Umständen erscheinen ein Aufwand von höchstens 15 Stunden für die Erstellung der Beschwerdeschrift und ein solcher von insgesamt 25 Stunden als angemessen. Die Barauslagen von insgesamt Fr. 186.30 erweisen sich wiederum als gerechtfertigt.

Demnach ist der Vertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 5'500.- plus Barauslagen von Fr. 186.30 zusätzlich Mehrwertsteuer von 8 % auf den Gesamtbetrag, also mit total Fr. 6'141.20, zu entschädigen. Daran ist die Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) gemäss E. 4.2 anzurechnen.

4.5 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.  

Hinsichtlich des vom Beschwerdegegner einzuholenden neuen Gutachtens handelt es sich beim vorliegenden Urteil um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Dispositivziffer I der Verfügung der Justizdirektion vom 1. Oktober 2015 sowie Dispositivziffer I der Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 24. Juni 2015 werden im Sinn der Erwägungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziffer III der Verfügung der Justizdirektion vom 1. Oktober 2015 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.

Der Rückforderungsbetrag aus der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im Rekursverfahren Nr. 15 524 der Justizdirektion wird für den Fall einer Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers im Sinn von § 16 Abs. 4 VRG um Fr. 2'000.- reduziert.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    310.--     Zustellkosten,
Fr. 1'310.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (total Fr. 2'700.-), zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

6.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt.

7.    Rechtsanwalt B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 5 hiervor mit Fr. 3'441.20 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an …