{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "24.03.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00679_24-03-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216155&W10_KEY=4467079&nTrefferzeile=92&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7bbf3a518c8942b3ccfaccfad5118b0f"}, "Num": [" VB.2015.00679"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.24.0  VB.2015.00679"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.24.0  VB.2015.00679"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.24.0  VB.2015.00679"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "station\u00e4re Massnahme nach Art. 59 StGB | Station\u00e4re Massnahme. Das im Strafverfahren erstattete psychiatrische Gutachten ber\u00fccksichtigte selbstredend keine nach dessen Erstattung eingetretenen Umst\u00e4nde und somit insbesondere auch nicht den Verlauf der station\u00e4ren Massnahme und die seit dem Vollzugsbeginn eingetretenen Entwicklungen. Insofern mangelt es ihm an der erforderlichen Aktualit\u00e4t. Gest\u00fctzt auf Art. 62d Abs. 2 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 StGB w\u00e4re der Beschwerdegegner daher zwingend verpflichtet gewesen, ein sich insbesondere zum bisherigen Behandlungserfolg und zur Frage der Aufhebung der station\u00e4ren Massnahme wegen Aussichtslosigkeit \u00e4usserndes, aktuelles Gutachten einzuholen und gest\u00fctzt darauf \u00fcber die Fortsetzung \u2013 allenfalls in einer offenen Vollzugseinrichtung \u2013 oder Beendigung der station\u00e4ren Massnahme zu befinden (E. 2.2). Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung gem\u00e4ss Art. 59 Abs. 3 StGB ist keine eigenst\u00e4ndige gerichtliche Massnahme, sondern eine Vollzugsfrage, die grunds\u00e4tzlich von den Vollzugsbeh\u00f6rden und nicht vom (Straf-)Gericht zu beurteilen ist. Dabei d\u00fcrfen aber die Vollzugsbeh\u00f6rden nicht ohne triftigen Grund von gutachterlichen Beurteilungen bzw. Empfehlungen und den gerichtlichen Urteilserw\u00e4gungen hierzu abweichen, und sie sind nicht befugt, ihr Ermessen anstelle desjenigen des Gerichts sowie der psychiatrischen sachverst\u00e4ndigen Person im Sachurteil zu setzen (E. 3.1). Aufgrund der Ausf\u00fchrungen des Gutachters, der schwerwiegenden Gef\u00e4hrdung hochwertiger Rechtsg\u00fcter, des Verstosses des Beschwerdef\u00fchrers gegen das Kontaktverbot gegen\u00fcber dem Opfer und der T\u00e4tlichkeit gegen\u00fcber der (Ex-)Freundin bestanden triftige Gr\u00fcnde, um vom Standpunkt der Strafgerichte abzuweichen und den Beschwerdef\u00fchrer zun\u00e4chst in einer geschlossenen Abteilung unterzubringen (E. 3.3). Das Gesuch des Beschwerdef\u00fchrers um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung f\u00fcr das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben, dasjenige um unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung gutzuheissen (E.4.3).\r\rTeilweise Gutheissung, R\u00fcckweisung an den Beschwerdegegner zur Einholung eines neuen Gutachtens."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:00:38", "Checksum": "7aa0e112d9746be7dacf756be7df388c"}