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Geschäftsnummer: VB.2015.00681  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.01.2016
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

arbeitsmarktlichen Vorentscheid


[Arbeitsbewilligung für einen Drittstaatsangehörigen]

Die arbeitsmarktlich motivierte Zuwanderung aus dem Ausland soll eine nachhaltige Wirtschaftsentwicklung fördern und weder eine Strukturerhaltung durch wenig qualifizierte Arbeitskräfte mit tiefen Löhnen bewirken noch Partikularinteressen innerhalb der Wirtschaft unterstützen (E. 4.1).
Drittstaatsangehörige können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn dafür keine inländischen Arbeitnehmenden bzw. solche aus einem Staat mit Freizügigkeitsabkommen gefunden werden konnten (E. 5.1). Die Beschwerdeführerin hat dies genügend dargetan (E. 5.2).
Die orts-, berufs- und branchenspezifischen Arbeitsbedingungen sind vorliegend eingehalten (E. 6).
Der Arbeitnehmer erfüllt hier die persönlichen Voraussetzungen für eine Arbeitsbewilligung (E. 7).
Gutheissung.
 
Stichworte:
ARBEITSBEWILLIGUNG
DRITTSTAATSBÜRGER
GESAMTWIRTSCHAFTLICHES INTERESSE
LOHN
QUALIFIKATION
SUCHBEMÜHUNGEN
Rechtsnormen:
Art. 18 lit. a AuG
Art. 21 Abs. 1 AuG
Art. 22 AuG
Art. 23 Abs. 1 AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2015.00681

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 13. Januar 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,
vertreten durch Fürsprecher B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Amt für Wirtschaft und Arbeit,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend arbeitsmarktlichen Vorentscheid,

hat sich ergeben:

I.  

A. A ersuchte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) am 21. September 2012 um eine Arbeitsbewilligung für C, Staatsangehörigen eines mittelamerikanischen Landes. Das AWA erteilte die Bewilligung am 19. Dezember 2012 vorerst für zwölf Monate und verlängerte diese mit Verfügung vom 7. Februar 2014 um weitere zwölf Monate; das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte C gestützt darauf eine Kurzaufenthaltsbewilligung, welche einmalig bis am 31. März 2015 verlängert wurde.

B. Am 20./22. Dezember 2014 ersuchte A das AWA um Erteilung einer Arbeitsbewilligung für C zum unbefristeten Aufenthalt in der Schweiz. Das AWA wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 10. März 2015 ab.

II.  

A liess dagegen am 27. März 2015 rekurrieren und in der Hauptsache beantragen, unter Entschädigungsfolge und in Aufhebung der Verfügung vom 10. März 2015 sei C sowie seiner Ehefrau und seinen Kindern eine auf zwei Jahre befristete erstmalige Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Volkswirtschaftsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 29. September 2015 ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte die Verfahrenskosten je zur Hälfte A und dem AWA (Dispositiv-Ziff. II) und verpflichtete das AWA in Dispositiv-Ziff. III, A eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

III.  

A liess am 2. November 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und sinngemäss beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid sowie die Ausgangsverfügung aufzuheben und das AWA anzuweisen, C eine Arbeitsbewilligung zu erteilen; zudem liess sie um Gewährung aufschiebender Wirkung ersuchen. Die Volkswirtschaftsdirektion und das AWA verzichteten am 17./18. November bzw. 9. Dezember 2015 auf Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen etwa betreffend eine ausländerrechtliche Bewilligung zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzu­treten.

2.  

Das sinngemäss Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird jedenfalls mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos.

3.  

Nach Art. 18 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) können Ausländerinnen und Ausländer zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht (lit. a), das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt (lit. b) und die Voraussetzungen nach den Art. 20 bis 25 AuG erfüllt sind (lit. c). Über die Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit ist im Rahmen eines arbeitsmarktlichen Vorentscheids zu befinden, welcher im Kanton Zürich – wo unterschiedliche Behörden für den arbeitsmarktlichen Vorentscheid und die anschliessende Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zuständig sind – einer selbständigen Anfechtung unterliegt (VGr, 10. April 2013, VB.2012.00457, E. 1.2).

4.  

4.1 Der unbestimmte Rechtsbegriff des gesamtwirtschaftlichen Interesses gemäss Art. 18 lit. a AuG soll bei der Umsetzung des gesetzgeberischen Normprogramms den ökonomischen Sachverstand einer spezialisierten Verwaltungsbehörde dienstbar machen und gleichzeitig angesichts der sich rasch wandelnden Verhältnisse die notwendige Flexibilität sicherstellen. Der Verwaltungsbehörde ist daher bei der Handhabung des Erfordernisses des gesamtwirtschaftlichen Interesses ein Beurteilungsspielraum einzuräumen, in den ein Gericht nicht eingreift, solange diese Handhabung als vertretbar erscheint (vgl. BVGer, 11. April 2013, C-2485/2011, E. 6.1).

Im Rahmen der Prüfung des gesamtwirtschaftlichen Interesses gilt es insbesondere, eine nachhaltige Wirtschaftsentwicklung zu fördern und auch den gesellschafts- und staatspolitischen Aspekten Rechnung zu tragen. Es soll weder eine Strukturerhaltung durch wenig qualifizierte Arbeitskräfte mit tiefen Löhnen erfolgen noch sollen Partikularinteressen innerhalb der Wirtschaft unterstützt werden. Die arbeitsmarktlich motivierte Zuwanderung aus dem Ausland soll vielmehr auf die langfristige Integration der Ausländerinnen und Ausländer auf dem Arbeitsmarkt und in der Gesellschaft ausgerichtet sein und zu einer ausgeglichenen Beschäftigung und einer Verbesserung der Struktur des Arbeitsmarkts führen (BBl 2002, 3709 ff., 3726). Gemäss den Weisungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) zum Ausländergesetz vom 25. Oktober 2013 (Weisungen AuG, www.sem.admin.ch/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/weisungen/auslaender/weisun­gen-aug-d.pdf) sind bei der Beurteilung insbesondere die jeweilige Arbeitsmarktsituation, die nachhaltige Wirtschaftsentwicklung und die Integrationsfähigkeit der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen. Es soll weder eine Strukturerhaltung durch wenig qualifizierte Arbeitskräfte mit tiefen Löhnen erfolgen noch sollen Partikularinteressen unterstützt werden. Ebenso gilt es zu vermeiden, dass neu einreisende Ausländer die inländischen Arbeitskräfte in unerwünschtem Mass konkurrenzieren und dass durch die Bereitschaft zur Annahme von tieferen Löhnen und schlechteren Arbeitsbedingungen Lohn- und Sozialdumping entstehen (Weisungen AuG, S. 87 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

4.2 Der Beschwerdegegner kommt in der Ausgangsverfügung zum Schluss, bereits das gesamtwirtschaftliche Interesse stehe der Erteilung einer Arbeitsbewilligung an C entgegen. Er begründet diesen Schluss indes weder in der Ausgangsverfügung noch im Rekursverfahren näher. Die Haltung des Beschwerdegegners ist widersprüchlich. Sowohl bei der erstmaligen Erteilung als auch bei der Verlängerung der Arbeitsbewilligung für C hat er das gesamtwirtschaftliche Interesse bejaht. Es ist nicht ersichtlich und wird durch den Beschwerdegegner nicht dargelegt, weshalb diese Frage nunmehr anders zu beurteilen wäre.

5.  

5.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 AuG werden Ausländerinnen und Ausländer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen, wenn nachgewiesen wird, dass keine dafür geeigneten inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (oder Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde) gefunden werden können. Den Nachweis, dass in der Schweiz keine Person gefunden werden konnte, die einen Vor-rang besitzt, kann der Gesuchsteller insbesondere durch den Beleg von Stelleninseraten und der erfolglosen Ausschreibung der Stelle im schweizerischen Arbeitsvermittlungssystem erbringen (BBl 2002, 3780). Nachzuweisen ist, dass umfassende Suchbemühungen erfolgten, also dass die Stelle vergeblich über die branchenüblichen Rekrutierungskanäle – beispielsweise durch Inserate in der Fach- und Tagespresse oder mittels elektronischer Medien – ausgeschrieben wurde. Wichtige Instrumente stellen auch die öffentliche und private Arbeitsvermittlung dar. Verlangt werden inhaltlich zweckmässige und echte Bemühungen über einen angemessenen Zeitraum hinweg, die Stelle mit Leuten aus den Vor-rang geniessenden Gebieten zu besetzen. Es reicht insbesondere nicht aus, wenn derartige Suchbemühungen nur pro forma, als blosse Erforderniserbringung, erfolgen. Zudem dürfen Personen mit Vorrang nicht aufgrund fachlich nicht relevanter Kriterien praktisch ausgeschlossen werden. Als Beispiel genannt werden etwa für einen Tätigkeitsbereich nicht zwingend erforderliche Sprachkenntnisse oder Fachkenntnisse, die nur einen geringen Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich haben (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/1 E. 6.3; BVGer, 3. August 2012, C-4136/2010, E. 8).

5.2 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe den Nachweis genügender Suchbemühungen im Inland bzw. in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) nicht erbracht.

Die Beschwerdeführerin verweist auf Studien der "ManpowerGroup" sowie der "B,S,S. Volkswirtschaftliche Beratung AG", welche je zum Schluss kommen, dass in der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie generell und speziell für Techniker ein internationaler bzw. schweizerischer Fachkräftemangel bestehe. Damit werden erfolglose Suchbemühungen im Einzelfall zwar nicht dargetan; ein genereller Fachkräftemangel in einem bestimmten Bereich begründet aber immerhin eine Vermutung, dass die Besetzung einer entsprechenden Stelle schwierig sein könnte. Dies gilt es im Folgenden zu berücksichtigen.

Was die konkrete Stelle betrifft, legt die Beschwerdeführerin sodann dar, ein "Service-Ingenieur International" müsse beim Kunden und an Systemen mit unterschiedlichem technologischem Stand eine Fehleranalyse und -behebung vornehmen können, weshalb er nicht nur die neuesten Verfahren und Systeme, sondern auch die Technik älterer Modelle kennen müsse. Aus diesem Grund kämen für diese Stelle nur Techniker mit genügend Berufserfahrung infrage. Sodann sei diese Tätigkeit mit häufigen Reisen verbunden; die Auslandeinsätze erfolgten mehrheitlich kurzfristig. Sie stehe vor dem Problem, dass sich entweder ältere Personen bewürben, welche die neuen Drucksysteme nicht beherrschten, oder jüngere Personen, welche die häufige Reisetätigkeit nicht auf sich nehmen wollten. Aus diesem Grund hätten seit 2012 insgesamt sechs Ingenieure – teilweise schon vor Ablauf eines Jahres – gekündigt. Zum Beleg reichte die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren mehrere Arbeitszeugnisse sowie Kündigungsschreiben ins Recht, welche ihre Angaben bestätigen. Weiter weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie trotz grosser Suchbemühungen neben der Stelle von C zwei weitere Stellen für international tätige Service-Techniker nicht habe besetzen können.

Zum Nachweis der Suchbemühungen reichte die Beschwerdeführerin vor erster Instanz eine Statistik der JobCloud AG ein. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem 20. März 2011 insgesamt elfmal ein Stelleninserat für einen Servicetechniker International aufgeschaltet hatte; im hier primär interessierenden Jahr 2014 war ein solches Stelleninserat von 28. Februar bis 28. März, von 6. Oktober bis 6. November und von 14. November bis 9. Dezember aufgeschaltet. Über den Jahreswechsel sowie im Januar 2015 schaltete die Beschwerdeführerin weitere zwei Stelleninserate. Ein entsprechendes Inserat wurde darüber hinaus im Dezember 2013 unter www.treffpunkt-arbeit.ch sowie im Europäischen Stellenportal publiziert. Im Rekursverfahren reichte die Beschwerdeführerin sodann Schreiben von insgesamt zehn Personalvermittlungsunternehmen ein, welche bestätigen, Suchbemühungen für die Beschwerdeführerin unternommen bzw. dieser Dossiers von möglichen Kandidierenden überlassen zu haben. Weiter reichte sie eine Liste mit insgesamt 124 evaluierten Kandierenden ein, aus welcher hervorgeht, weshalb keine dieser Bewerbungen zu einer Anstellung führte. Die jeweiligen Begründungen erscheinen grundsätzlich nachvollziehbar und decken sich mit dem, was die Beschwerdeführerin zu den Stellenanforderungen und zur Schwierigkeit, dafür passende Kandidaten zu finden, ausführt. Auffällig ist allerdings, dass die Beschwerdeführerin Bewerbenden ab einem bestimmten Alter prinzipiell mit der Begründung "zu belastender Job für diesen Jahrgang" absagte. Der jüngste Kandidat, welcher mit einer solchen Begründung ausgeschlossen wurde, ist im Jahr 1957 geboren und vollendete demnach im Jahr 2014 das 57. Altersjahr. Eine solche faktische Altersgrenze ist nur zulässig, sofern dafür ein triftiger Grund besteht. Hier mögen zwar die spezifischen Stellenanforderungen, namentlich die hohe Reisetätigkeit und erwartete Flexibilität, ein Hindernis bei der Anstellung älterer Personen sein; das berechtigt die Beschwerdeführerin aber nicht, solche Bewerbungen generell auszuschliessen. Sie hätte auch diese Bewerber individuell prüfen müssen. Angesichts der grossen Zahl geprüfter Bewerbungen wirkt sich diese Unterlassung hier aber auf den Nachweis genügender Suchbemühungen nicht entscheidend aus. Was sodann die von der Vorinstanz kritisierten hohen Stellenanforderungen betrifft, hat die Beschwerdeführerin nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie diese Stellen nur mit Personen besetzen kann, die sowohl über ein genügendes theoretisches Wissen als auch über genügende praktische Erfahrung verfügen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann der Beschwerdeführerin in einem für die Kundenbeziehung wichtigen Bereich wie dem technischen Support nicht zugemutet werden, Personen einzusetzen, die noch nicht über die nötige Ausbildung oder Erfahrung verfügen, und damit eine mangelhafte Leistungserbringung zu riskieren.

Schliesslich lässt sich dem vom Beschwerdegegner vorgelegten Auszug aus dem Informationssystem für Arbeitsvermittlung und Arbeitsmarktstatistik nichts Gegenteiliges entnehmen. Wohl ist darin eine grosse Zahl stellensuchender Personen aufgeführt, die sich offenbar für Stellen als Service-Techniker interessieren. Ob diese aber nur schon die objektiven Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Servicetechniker International bei der Beschwerdeführerin erfüllen, lässt sich dieser Aufstellung nicht entnehmen. Die grosse Zahl Stellensuchender steht denn auch nicht im Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin. Diese behauptet nicht, es mangle an Bewerbungen, sondern vielmehr, es mangle an geeigneten Bewerbungen für diese spezifische Stelle.

Die Beschwerdeführerin hat damit die behaupteten Suchbemühungen substanziiert dargetan und in genügendem Mass belegt. Angesichts des Umfangs der Suchbemühungen, mit Blick auf den allgemein bekannten und von der Beschwerdeführerin zusätzlich mit Studien belegten Fachkräftemangel in der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie und unter Berücksichtigung dessen, dass bei der Beschwerdeführerin zwei weitere Stellen eines Servicetechnikers International unbesetzt sind, ist damit in genügendem Mass dargetan, dass keine geeigneten Personen in der Schweiz bzw. in einem EU- oder EFTA-Staat gefunden werden konnten. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdegegner im Jahr 2012 ebenfalls zum Schluss gekommen war, dass sich für solche Stellen nicht genügend Personen im Inland bzw. einem Staat mit Freizügigkeitsabkommen rekrutieren lassen.

6.  

6.1 Nach Art. 22 AuG können Ausländerinnen und Ausländer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn die orts-, berufs- und branchenspezifischen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Diese Bestimmung bezweckt einerseits den Schutz der inländischen Arbeitnehmer vor Lohn- und Sozialdumping, anderseits aber auch den Schutz der ausländischen Arbeitnehmer vor finanzieller Ausbeutung (BBl 2002, 3781). Die orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, Gesamt- und Normalarbeitsverträgen sowie den Lohn- und Arbeitsbedingungen für die gleiche Arbeit im selben Betrieb und in der gleichen Branche; die Ergebnisse statistischer Lohnerhebungen sind ebenfalls zu berücksichtigen (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201]).

6.2 Die Vorinstanz geht von einem Lohn von C von Fr. 7'350.- pro Monat (zuzüglich 13. Monatslohn) aus. Die zu diesem Grundlohn hinzukommenden zusätzlichen Leistungen von insgesamt rund Fr. 20'000.- pro Jahr erachtet die Vorinstanz als unbeachtlich, weil darauf kein Anspruch bestehe. Der Lohnrechner des Bundesamts für Statistik ergebe für die Tätigkeit von C einen Medianlohn von Fr. 8'912.-, wobei das untere Quartil unter Fr. 8'024.- und das obere Quartil über Fr. 9'936.- betrügen. Gestützt auf diesen Vergleich kommt die Vorinstanz zum Schluss, die Lohn- und Arbeitsbedingungen seien vorliegend nicht eingehalten.

6.3 Gemäss Arbeitsvertrag vom 21. September 2013 hat C Anspruch auf einen monatlichen Grundlohn von Fr. 7'150.-, welcher 13-mal pro Jahr ausbezahlt wird. Das Reglement für Aussendienstmitarbeitende bildet nach den allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsvertrags dessen Bestandteil. Dieses Reglement sieht neben – gesetzlich geschuldeten – Zuschlägen für Überzeit auch eine Auszahlung von Überstunden ("Gleitzeitsaldo") mit einem Zuschlag von 25 % sowie weitere Vergütungen für Auslandeinsätze vor, auf die indes kein vertraglicher Anspruch ("Die Firma kann …") besteht. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass für den Lohnvergleich grundsätzlich nur Lohnbestandteile berücksichtigt werden können, auf die ein Anspruch besteht, weil es sonst ein Leichtes wäre, diese Vorschrift mit fakultativen Lohnleistungen – die später nicht gewährt werden – zu umgehen. Anders ist die Situation allerdings zu beurteilen, wenn ein Arbeitnehmer bereits für ein Unternehmen tätig ist und solche Lohnbestandteile tatsächlich regelmässig erhalten hat. Soweit sich nicht ohnehin schon aus den Umständen des Vertragsschlusses ein Anspruch auf diese Zulagen ergibt, geht die Praxis bei regelmässiger vorbehaltloser Zahlung solcher Zulagen von einer stillschweigenden Vertragsanpassung aus, welche dem Arbeitnehmer einen klagbaren Anspruch auf den höheren Lohn verschafft (vgl. Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, 2006, Art. 322 OR N. 31; Manfred Rehbinder/Fritz Stöckli, Berner Kommentar, 2010, Art. 322 OR N. 18 Abs. 1 am Ende). Auch mit Blick auf den Zweck von Art. 22 AuG rechtfertigt sich deshalb, die zusätzlichen Geldleistungen der Beschwerdeführerin ebenfalls zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Grundlohn von C ab Juni 2015 auf Fr. 7'550.- erhöht zu haben und belegt dies mit Lohnabrechnungen. Zur Vergleichbarkeit mit den branchenüblichen Löhnen gemäss Bundesamt für Statistik ist der 13. Monatslohn mit zu berücksichtigen, was bis Mai 2015 einen monatlichen Grundlohn von rund Fr. 7'963.- und ab Juni 2015 einen monatlichen Grundlohn von rund Fr. 8'179.- ergibt. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass C im Jahr 2014 unter dem Titel "Provision Service Entschädigung" insgesamt zusätzlich Lohn im Betrag von Fr. 20'687.60 erhalten hat, was im monatlichen Durschnitt einen zusätzlichen Lohn von rund Fr. 1'724.- ergibt. Ohne Berücksichtigung eines Bonus von Fr. 5'111.- betrug der monatliche Durchschnittslohn von C im Jahr 2014 demnach Fr. 9'687.-. Von Januar bis Oktober 2015 wurden C zum Grundlohn Zulagen im Gesamtbetrag von rund Fr. 22'776.- ausbezahlt, was einem monatlichen Durchschnittsbetrag von rund Fr. 2'278.- entspricht. Demnach betrug sein monatlicher Durchschnittslohn – wiederum ohne Berücksichtigung eines Bonus – bis Ende Mai 2015 Fr. 10'241.- und ab Juni 2015 Fr. 10'457.-. C erhielt demnach sowohl im Jahr 2014 als auch im Jahr 2015 einen durchschnittlichen Monatslohn, der klar über dem Medianlohn gemäss Lohnerhebung des Bundesamts für Statistik liegt. Es kann deshalb offenbleiben, ob – wie dies der Beschwerdegegner tut – für C tatsächlich von einem Dienstalter von 14 Jahren auszugehen ist, nachdem er erst seit zwei Jahren für die Beschwerdeführerin arbeitet und zuvor in anderen Ländergesellschaften der gleichen Unternehmensgruppe tätig war.

Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz nach dem klaren Wortlaut der Verordnungsbestimmung nicht einzig auf statistische Erhebungen des Bundes hätte abstellen dürfen. Diese sollen nur als Hilfsmittel dienen. Primär hätten die bei der Beschwerdeführerin bzw. in der Branche der Beschwerdeführerin bezahlten Durchschnittslöhne für Schweizerinnen und Schweizer mit gleicher Tätigkeit berücksichtigt werden müssen. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin eine Lohnübersicht des Branchenverbands eingereicht, gemäss der ein Mitarbeitender mit der Qualifikation und dem Alter von C einen Lohn von Fr. 102'428.- pro Jahr erzielt, was einem Monatslohn von Fr. 8'535.60 entspricht. Sodann hat die Beschwerdeführerin dargelegt, dass zwei ihrer Mitarbeitenden mit Schweizer Bürgerrecht bei vergleichbarer Ausbildung und gleicher Tätigkeit einen (deutlich) geringeren Lohn als C erhalten. Auch dies spricht dafür, dass vorliegend die orts-, berufs- und branchenspezifischen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten sind.

7.  

7.1 Der Beschwerdegegner hat die Erteilung einer Arbeitsbewilligung schliesslich auch deshalb abgelehnt, weil C die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 23 AuG nicht erfülle. Er führte hierzu aus: "Die Funktion eines Service-Ingenieurs/Service-Technikers erfüllt die hohen Anforderungen eines unentbehrlichen Spezialisten oder eines Mitgliedes des höheren Kaders nicht."

7.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 AuG können Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden. Nach Art. 23 Abs. 2 AuG müssen bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zusätzlich die berufliche Qualifikation, die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld erlauben.

Gemäss Weisungen des SEM (S. 89 f.) kann die Qualifikation je nach Beruf oder Spezialisierung auf verschiedenen Stufen erfolgt sein: Universitätsabschluss, Fachhochschuldiplom, besondere fachliche Ausbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung, Beruf mit Zusatzausbildung, ausserordentliche, unerlässliche Spezialkenntnisse in spezifischen Bereichen. Das Vorliegen der erforderlichen Qualifikation kann bei der arbeitsmarktlichen Prüfung oft auch von der Funktion der ausländischen Arbeitskraft abgeleitet werden.

7.3 C verfügt über einen (mittelamerikanischen) Universitätsabschluss als Ingenieur und weist mehrjährige einschlägige Berufserfahrung auf. Mit Blick auf seine Funktion als Service-Techniker für Maschinen ist er damit als Spezialist oder jedenfalls als qualifizierte Arbeitskraft im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AuG zu betrachten.

Was sodann die erhöhten Anforderungen gemäss Art. 23 Abs. 2 AuG betrifft, ist mit Blick auf die beruflichen Qualifikationen von C, die unbestritten gebliebenen Sprachkenntnisse, den bereits erfolgten Familiennachzug und den offenkundigen Integrationswillen der Familie ohne Weiteres davon auszugehen, dass eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und die Gesellschaft möglich ist.

8.  

Nach dem Gesagten sind vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitsbewilligung zum längerfristigen Aufenthalt erfüllt. Der Beschwerdegegner hat das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, indem er zu hohe Anforderungen insbesondere an die Suchbemühungen und an die berufliche Qualifikation von C gestellt hat und von einem falschen massgebenden Lohn ausgegangen ist.

9.  

In Gutheissung der Beschwerde sind Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 29. September 2015 (soweit den Rekurs abweisend) sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. März 2015 aufzuheben, und der Beschwerdegegner ist einzuladen, C eine Arbeitsbewilligung zu erteilen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 29. September 2015 sind die Rekurskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und ist dieser zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

10.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG) und ist dieser zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

11.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich Erwerbstätigkeit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht werden will, lässt sich Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; ablehnend BGr, 21. Mai 2013, 2C_468/2013, E. 2, auch zum Weiteren). Ansonsten kommt bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG in Betracht (einschränkend BGr, 18. September 2009, 2C_583/2009, E. 2). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, muss dies laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 29. September 2015 (soweit den Rekurs abweisend) sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. März 2015 aufgehoben, und der Beschwerdegegner wird eingeladen, C eine Arbeitsbewilligung zu erteilen.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 29. September 2015 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehr-wertsteuer) zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 11 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…