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Geschäftsnummer: VB.2015.00684  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.03.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Kostenbeteiligung an Besuchsrechtsbegleitung


Kostenbeteiligung an Besuchsrechtsbegleitung: Subsidiäre Kostengutsprache durch Sozialbehörde/Verhältnismässigkeitsprüfung.

Die Beschwerdeführerin ersuchte die KESB um Regelung des Besuchsrechts für ihre beiden Töchter. Die KESB entschied, dass die Kosten für eine professionelle Übergabebegleitung den Eltern je zur Hälfte auferlegt würden, wobei die Rechnungsstellung durch das Sozialamt aufgrund vorgängiger Kostengutsprache zu erfolgen habe. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Die Sozialbehörde der Wohnsitzgemeinde der Beschwerdeführerin erteilte subsidiäre Kostengutsprache und stellte daraufhin der Beschwerdeführerin den hälftigen Betrag der Übergabebegleitungen in Rechnung. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Höhe dieses Betrags, zumal ihr dieser nie mitgeteilt und nicht auf seine Verhältnismässigkeit überprüft worden sei.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, da der Entscheid in den sozialhilferechtlichen Bereich fällt (E. 1.1). Dadurch dass auf eine mündliche Aussage der KESB, welche keinen Eingang in die Akten fand, abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt (E. 5). Den Akten lässt sich nicht entnehmen, ob die Kostenhöhe durch die KESB oder die Sozialbehörde je auf ihre Angemessenheit hin überprüft wurde. Nur aufgrund der gesetzlichen Pflicht der Eltern zur Bezahlung von Kindesschutzmassnahmen können sie nicht zur Bezahlung eines beliebigen und für sie nicht anfechtbaren Betrags verpflichtet werden, ohne dass dieser einer Verhältnismässigkeitsprüfung unterzogen wurde (E. 6.2).

Rückweisung an die Vorinstanz zur Abklärung, wie sich die Kosten zusammensetzen und ob sie einer Angemessenheits- und Verhältnismässigkeitsprüfung standhalten.
 
Stichworte:
ANGEMESSENHEIT
ANGEMESSENHEITSPRÜFUNG
KESB
KINDESSCHUTZMASSNAHME
KOSTEN
KOSTENAUFLAGE
KOSTENGUTSPRACHE
RECHTLICHES GEHÖR
SUBSIDIÄRE KOSTENGUTSPRACHE
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG
Rechtsnormen:
§ 16a SHG
Art. 276 ZGB
Art. 276 Abs. 1 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00684

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 17. März 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Kostenbeteiligung an Besuchsrechtsbegleitung,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. Der Beziehung zwischen A und C entstammen zwei Töchter. A trennte sich im September 2012 von ihrem Partner und zog im Oktober 2013 mit den beiden Kindern vom Land X in die Schweiz. A stellte am 11. November 2013 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis E (fortan: KESB) einen Antrag auf Regelung des Besuchsrechts für ihre beiden Töchter F (geboren 2004) und G (geboren 2006). Mit Entscheid vom 11. Februar 2014 wurde für die Töchter unter anderem vorsorglich eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) errichtet und das Besuchsrecht geregelt, wobei die Übergaben vorerst durch eine Fachperson zu begleiten seien. Weiter wurde entschieden, dass die Kosten für die professionelle Übergabenbegleitung von beiden Elternteilen je zur Hälfte zu tragen seien; die Rechnungsstellung sollte durch das Sozialamt aufgrund der vorgängigen Kostengutsprache erfolgen. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

B. Die Sozialbehörde B nahm mit Beschluss vom 21. Mai 2014 den Beschluss der KESB vom 11. Februar 2014 zur Kenntnis und erteilte die subsidiäre Kostengutsprache. Dagegen rekurrierte A am 22. Juni 2014 beim Bezirksrat E. Mit Beschluss vom 27. August 2014 wies der Bezirksrat E das Geschäft (Geschäfts-Nr. 01: A gegen Sozialbehörde B betreffend Kostenübernahme für Besuchsbegleitung) an die Sozialbehörde B zurück mit dem Auftrag, die finanziellen Verhältnisse der Eltern zu klären und über die Kostenbeteiligung neu zu entscheiden.

C. Mit Beschluss vom 18. März 2015 nahm die Sozialbehörde B zur Kenntnis, dass der Auftrag des Bezirksrats gemäss dessen Beschluss vom 27. August 2014, die finanziellen Verhältnisse der Eltern zu klären, mit der Bedarfsberechnung auf der Grundlage eines erweiterten Budgets für A erfolgt sei. Weiter nahm sie zur Kenntnis, dass die Bedarfsberechnung eine Differenz zwischen Einkommen und Bedarf ausweise, deren Hälfte als Grundlage des Elternbeitrags an der erfolgten Kindesschutzmassnahme angerechnet werden solle. Die Sozialbehörde wies zudem den Sozialdienst an, den Anteil der Kindsmutter für die Übergabebegleitungen in der Höhe von Fr. 6'625.30 A in Rechnung zu stellen, zahlbar in monatlichen Raten à Fr. 300.-.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 16. April 2015 beim Bezirksrat E und beantragte sinngemäss die vollständige Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde B vom 18. März 2015.

Der Bezirksrat E wies den Rekurs mit Beschluss vom 30. September 2015 im Sinn der Erwägungen ab.

III.  

Dagegen erhob A am 1. November 2015 Beschwerde an das Verwaltungs­gericht und beantragte sinngemäss die vollständige Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats E vom 30. September 2015.

Die Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde, beantragte am 17. Novem­ber 2015 die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat E verzichtete am 7. Dezem­ber 2015 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Ver­nehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) von Amtes wegen.

Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach Massgabe der Generalklausel (§ 41 VRG) in Verbindung mit den Ausnahmeregeln (§§ 42–44 VRG), wobei sich die Sachausnahmen aus § 44 VRG ergeben. Anderslautende spezialgesetzliche Regelung vorbehalten, Ausschöpfung des Instanzenzugs und ein zulässiges Anfechtungs­objekt vorausgesetzt, ist das Verwaltungsgericht für alle im Ausnahmekatalog nicht aufgeführten Materien zuständig (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 41 N. 24). Das Verwaltungsgericht ist demzufolge für die Beur­teilung von Beschwerden gegen sozialhilferechtliche Entscheide des Bezirksrats nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG zuständig.

Beschwerden gegen Verfügungen einer KESB (Art. 450 Abs. 1 ZGB) werden gemäss § 63 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (EG KESR) in erster Instanz vom Bezirksrat beurteilt. Für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates ist das Obergericht zuständig (§ 64 EG KESR).

Obwohl die Beschwerdeführerin insbesondere die Höhe der Kosten – und nicht primär die Kostenaufteilung zwischen den Eltern – der von der KESB angeordneten Besuchsrechtsübergabebegleitung beanstandet, ist vorliegend nicht ein Entscheid der KESB, sondern der Sozialbehörde angefochten, welcher die Einforderung dieser Kosten nach Leistung subsidiärer Kostengutsprache zum Inhalt hat. Da es im Kanton Zürich der Praxis entspricht, dass bei – kostenintensiven – Massnahmen die Wohngemeinde in der Regel eine subsidiäre Kostengutsprache erteilt, auch wenn die Bedürftigkeit der Eltern noch nicht ausgewiesen ist, fällt der angefochtene Entscheid in den sozialhilferechtlichen Bereich (vgl. unten E. 3.3) Demzufolge ist das Verwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Gemäss § 38b Abs. 1 lit. c VRG entscheidet ein voll- oder teilamtliches Mitglied als Einzelrichter über Rechtsmittel, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen den ihr von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten Betrag in Höhe von Fr. 6'625.30. Der Streitwert liegt damit klar unter Fr. 20'000.- und die Beurteilung der Beschwerde würde damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fallen. Da es sich aber um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung handelt, ist die Entscheidung der Kammer zu übertragen (§ 38b Abs. 2 VRG; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 38b N. 20 ff.).

2.  

Mit Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses vom 18. März 2015 wies die Sozialbehörde den Sozialdienst an, den Anteil der Kindsmutter für die Übergabebegleitungen in der Höhe von Fr. 6'625.30 der Rekurrentin in Rechnung zu stellen, zahlbar in monatlichen Raten à Fr. 300.-. Die Parteien und die Vorinstanz erkennen in dieser Anweisung sinngemäss eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin, die entsprechenden Kosten zu bezahlen. Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, den Beschluss anders zu interpretieren. Demgemäss liegt diese Verpflichtung hier im Streit.

Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Beschlusses, mit denen die Sozialbehörde lediglich vom Auftrag des Bezirksrats und den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin Kenntnis nimmt, enthalten jedoch keine verbindlichen Anordnungen, sondern bilden letztlich Teil der Begründung und sind daher nur in diesem Rahmen zu überprüfen.

3.  

3.1 Die Eltern haben gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.

3.2 Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der Regel Kostengutsprache (§ 16a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Subsidiäre Kostengutsprache wird erteilt, wenn zu erwarten ist, dass die Leistungen anderweitig, also durch die betroffene Person selber oder Dritte, gedeckt werden. In diesem Fall verpflichtet sich das Gemeinwesen gegenüber dem Leistungserbringer nur unter der Bedingung, dass die unterstützte Person oder der Dritte nicht leistet (Kantonales Sozialamt Zürich, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, August 2012, Kap. 10.2.01, Version vom 30. Januar 2013).

3.3 Ordnet die KESB eine Kindesschutzmassnahme an, prüft sie neben deren Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit auch die Angemessenheit der Kostenfolgen. Soweit die im konkreten Fall angeordnete Massnahme nicht anderweitig, z. B. durch Subventionen oder Staatsbeiträge finanziert wird, gehen die Kosten für ambulante Kindesschutzmassnahmen zulasten der Eltern (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Sind diese nicht der Lage, für die betreffenden Kosten aufzukommen, muss die Sozialbehörde (am Unterstützungswohnsitz der Eltern) Kostengutsprache leisten und die Kosten der Massnahme als situationsbedingte Leistung übernehmen. Ist die Bedürftigkeit der Eltern nicht ausgewiesen, erteilt die Sozialbehörde subsidiäre Kostengutsprache. Voraussetzung für die tatsächliche Kostenübernahme ist in diesem Fall der Nachweis, dass die Kosten nicht anderweitig gedeckt werden konnten, d. h. die Sozialbehörde begleicht die Kosten erst, wenn der Nachweis der Uneinbring­lichkeit der Forderung erbracht ist (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 8.1.10, Version vom 14. August 2014). Die Sozialbehörde ist an den rechtskräftigen Entscheid der KESB, mit welchem die Kindesschutzmassnahme angeordnet wurde, gebunden (vgl. BGE 135 V 134 E. 3.2). Die Gemeinde prüft ihre sozialhilferechtliche Zuständigkeit und die Finanzierung.

4.  

4.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, es ergebe sich aus einer Aktennotiz in den Akten der KESB als auch aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 2015, dass die Beschwerdeführerin von der KESB darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass sie und der Kindsvater die Kosten für die Übergabebegleitungen je hälftig zu tragen hätten. Gegen den Entscheid der KESB, welcher die hälftige Kostentragung angeordnet habe, habe die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel eingelegt. Der Kostenentscheid der Sozialbehörde habe im Zeitpunkt der Besprechungen mit der KESB noch nicht vorgelegen. Die Beschwerdeführerin habe sich erst gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 21. Mai 2014 gewehrt, worin Letztere zum Schluss gekommen sei, die Rückforderung der Kosten sei gerechtfertigt. Die hälftige Kostenteilung sei Usus. Die Sozialbehörde habe inzwischen nach der Rückweisung durch den Bezirksrat die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin geprüft und ein erweitertes Budget erstellt. Danach stehe dem monatlichen Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 8'907.- ein erweiterter Bedarf von Fr. 7'792.- gegenüber, was einen Einnahmenüberschuss von Fr. 1'114.- ergebe. Damit sollte die Beschwerdeführerin in der Lage sein, die von ihr mitverursachten Kosten zu bezahlen. Die Gemeinde sei an den Entscheid der KESB gebunden und könne nicht Beschwerde erheben mit der Begründung, eine Massnahme verursache zu hohe Kosten. Die KESB habe ihre Informationspflicht – unter Verweis auf die erwähnten Aktennotizen – gegenüber den Eltern wahrgenommen. Es sei nicht entscheidend, dass die Beschwerdeführerin kaum habe abschätzen können, wie hoch die Kosten ausfielen; massgebend sei die gesetzliche Pflicht, wonach die Eltern dafür aufzukommen hätten. Die Berechnungen zeigten, dass die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht so dramatisch seien, wie diese sie beschreibe. Dies führe zum Schluss, dass die finanziellen Verhältnisse die hälftige Kostentragung zuliessen. Die Höhe der monatlichen Raten festzulegen sei jedoch nicht Sache des Bezirksrats.

4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Erwägungen der Vorinstanz seien nicht standhaft, die vertrauenswidrige Kostenauflage der KESB zu rechtfertigen. Über die Besuchsrechtsübergabekosten von Fr. 13'250.60 für sechs Besuchswochenenden und nur vier Kinderübergaben – und nicht Begleitung – pro Wochenende (Samstag und Sonntag) à je fünf Minuten sei sie nie aufgeklärt worden, und die KESB habe diese Kosten in keinster Weise erwähnt. Erst im Juni 2014 habe sie schriftlich von der Sozialbehörde von diesen Kosten erfahren. Dies verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Massgeblich sei zudem die Tatsache, dass sie diese Kosten in keinster Weise zu verantworten habe. Sie sei nie im Vorfeld auf die Kostenteilung hingewiesen worden. Es sei immer von Fr. 50.- gesprochen worden, welche der Vater übernehme, da die Kindesschutzmassnahme aufgrund seines bedrohlichen Verhaltens auch erst notwendig geworden sei. Des Weiteren habe dies nichts mit ihrer (Aus-)Bildung in den Ländern X und Y zu tun, wenn ihr von Fr. 50.- berichtet worden sei. Sie sei überzeugt, dass auch die KESB nichts von diesen enormen Kosten gewusst habe. Nach Bekanntwerden dieser Kosten hätten sie und der Kindsvater einstimmig die – absolut enttäuschende – Besuchsrechtsbegleitung sofort abgesetzt und bis heute das Besuchsrecht selbst geregelt. Bei vorherigem Wissen und klarer Unterrichtung hätte sie diese Besuchsregelung nie so genehmigt. Selbst ein Mitarbeiter der Sozialbehörde habe sich telefonisch aufgrund solch enormer ungerechtfertigter Besuchsrechtsbegleitungskosten überwältigt gezeigt. Die KESB habe weder die Verhältnismässigkeit noch die Angemessenheit der Kostenfolgen geprüft. Sie sei nicht in der Lage, diese Kosten zu tragen. Die Vorinstanz sei zudem nicht auf ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingegangen.

4.3 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, gegen den Entscheid der KESB vom 11. Februar 2014, welcher die hälftige Kostentragung der Eltern vorsah, sei kein Rekurs erhoben worden. Entscheide der KESB gewährten den Kostenträgern keine Erwägungen zum Verständnis des Entscheids, weshalb sie auch die Kostengutsprache mit Beschluss vom 21. Mai 2014 formal und subsidiär bewilligt habe. Dagegen habe die Beschwerdeführerin Rekurs erhoben, und auch der Bezirksrat habe im Entscheid vom 27. August 2014 festgestellt, dass die Sozialbehörde nicht legitimiert sei, eine Kindesschutzmassnahme wegen der damit verbundenen Kosten anzufechten und lediglich ausführendes Organ sei. Die Sozialbehörde sei deshalb damit beauftragt worden, die finanziellen Verhältnisse des Elternteils zu klären, der keinen Rekurs erhoben habe, und habe danach über die Kostenbeteiligung neu zu entscheiden. Nach Erhalt der für die Budgetberechnung notwendigen Unterlagen der Beschwerdeführerin sei ein nach Meinung der Sozialabteilung grosszügiges, erweitertes Budget berechnet worden, woraufhin die Sozialbehörde den vorgelegten Antrag auf Kostenbeteiligung genehmigt habe. Mit ihrem Einkommen sei die Beschwerdeführerin in der Lage, die von ihr verursachten Kosten der Übergabebegleitung zu bezahlen. Gemäss mündlicher Aussage einer KESB-Mitarbeiterin sei die Beschwerdeführerin auf die hälftige Kostentragung hingewiesen worden. Die Beschwerdeführerin müsste aufgrund ihrer Ausbildung und gegenwärtigen Kaderposition in der Lage sein, zu wissen, wie hoch die Kosten einer Übergabebegleitung in etwa seien. Wäre sie per se gegen eine solche Kindesschutzmassnahme gewesen, hätte sie bereits gegen den KESB-Entscheid Rekurs erhoben. Die Gemeinde bzw. die Sozialbehörde sei nicht befugt, eine von der KESB angeordnete Massnahme zu überprüfen und ausser Kraft zu setzen.

5.  

5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ist das Recht der Privaten, in einem von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst zudem unter anderem das Recht einer betroffenen Person, über sämtliche für den Entscheid relevanten Vorgänge und Grundlagen informiert zu werden und sich zu allen bedeutsamen Gesichtspunkten zu äussern (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 33; Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 29 N. 49). Der Anspruch ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst. Gemäss der Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Für den Entscheid über eine Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen (VGr, 21. Juli 2015, VB.2015.00274, E. 5.1, mit Hinweis auf BGE 137 I 195 E. 2.2 und BGE 133 I 201 E. 2.2; Griffel, § 8 N. 37 f.).

5.2 Die Vorinstanz stellte auf eine mündliche Aussage eines KESB-Mitglieds ab, wonach die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden sei, sie habe die Kosten hälftig zu tragen. Selbst wenn sich die Vorinstanz – was aus ihrer Begründung jedoch nicht ganz zweifelsfrei hervorgeht – damit auf die Behauptung der Beschwerdegegnerin gestützt hat, welche geltend macht, diese mündliche Aussage bei der KESB eingeholt zu haben, findet diese Auskunft keine Stütze in den Akten. Es ist nicht ersichtlich, dass die mündliche Auskunft – weder von der Vorinstanz noch der Beschwerdegegnerin – in irgendeiner Form, beispielsweise in einer Aktennotiz, festgehalten und den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt worden wäre. Für die Entscheidbegründung darauf abzustellen, verletzt demzufolge das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin.

5.3 In den von der Vorinstanz eingereichten Akten findet sich zudem – unakturiert – eine Zusammenstellung von kopierten Aktenstücken mit einem Aktenverzeichnis der KESB Kreis E mit dem handschriftlichen Vermerk "Geschäfts-Nr. 02 Aus früherem Verfahren kopierte Akten". Diese erscheinen jedoch weder im Aktenverzeichnis der vorinstanzlichen Verfahrensakten noch ist ersichtlich, dass den Parteien dieser Aktenbeizug formell angekündigt wurde. Dies wäre jedoch zur Wahrung des rechtlichen Gehörs unabdingbar gewesen, selbst wenn es sich um Akten aus dem in diesem Zusammenhang früher geführten Verfahren, in welchem die Vorinstanz die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückwies, handelte. Zudem ist auch unklar, inwiefern die Auswahl der – gemäss deren Aktenverzeichnis unvollständigen – kopierten Aktenstücke erfolgt ist. Die Vorinstanz bezieht sich schliesslich auch auf ihren Beschluss vom 27. August 2014, welcher sich jedoch ebenfalls nicht in ihren Akten befindet. Ebenso wenig ist ersichtlich, was aus dem von der Vorinstanz zitierten Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 2015 hervorgeht, zumal sich dieses auch nicht in den Akten findet. Werden Akten aus einem anderen Verfahren beigezogen oder stützt sich der Entscheid auf bestimmte Aktenstücke, müssen diese als Entscheidgrundlagen in den Akten liegen, und es muss den Parteien Kenntnis davon gegeben werden. Dieser Mangel kann vorliegend auch nicht durch einen Aktenbeizug seitens des Verwaltungsgerichts geheilt werden.

Bei den vorinstanzlichen Akten liegen sodann nicht akturierte Notizen, die dem Bezirksrat offenbar als Grundlage seiner Entscheidfindung dienten. Solche internen Unterlagen zur verwaltungsinternen Meinungsbildung sind für die Parteien nicht einsichtig und haben daher auch keinen Platz in den Akten der übergeordneten Gerichtsinstanz (Griffel, § 8 N. 14).

Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz mit keinem Wort auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung einging. Auch diesbe­züglich liegt eine Gehörsverletzung vor, selbst wenn ihr folglich im Entscheid keine Ver­fahrenskosten auferlegt wurden.

Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rückweisung zur unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen würde. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs dient schliesslich auch der Abklärung des massgebenden Sachverhalts (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 259), und vorliegend ist die Sachlage mangelhaft erstellt – und zivilrechtliche Vorfragen bleiben aufgrund der Aktenlage offen (vgl. unten E. 6) –, weshalb sich eine Rückweisung rechtfertigt.

6.  

6.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, den Entscheid der KESB vom 11. Februar 2014 erhalten und dadurch gewusst zu haben, dass die Kosten von den Eltern hälftig zu tragen seien. Bereits vor der Vorinstanz machte die Beschwerdeführerin jedoch geltend, es sei fahrlässig und vertrauenswidrig, einer alleinerziehenden Mutter eine solche Summe aufzuerlegen, über welche sie vorher nicht informiert worden sei. Auch vorliegend zeigt sich, dass ihre Rüge in erster Linie auf die Höhe der Kosten der Übergabebegleitung abzielt. Die Ausführungen der Vorinstanz, dass die hälftige Kostenteilung bekannt war und gegen diesen Entscheid der KESB vom 11. Februar 2014 offenbar auch kein Rechtsmittel eingelegt wurde, sind deshalb zur Rechtfertigung der Kostenhöhe nicht zielführend.

Die Vorinstanz hält lediglich fest, die hälftige Kostenteilung sei Usus, und die Beschwer­degegnerin sei nach der Rückweisung zum Schluss gekommen, die Rückforderung der Kosten sei gerechtfertigt. Über die Kostenhöhe an sich und dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, diese anzufechten, äussert sich die Vorinstanz nicht. Sie stellt vielmehr gerade eben selbst fest, dass im Zeitpunkt der Besprechungen mit der KESB der Kostenentscheid der Sozialbehörde noch nicht vorlag. Damit setzt sich die Vorinstanz jedoch nicht mit der eigentlichen Rüge der Beschwerdeführerin, welche bereits im Rekursverfahren geltend gemacht hatte, von der KESB niemals transparent über die "enorme Kostenübernahme" informiert worden zu sein, auseinander. Es wäre an der Beschwerdegegnerin gewesen, zumindest die Rechnung des professionellen Besuchsrechtsbegleiters vorzulegen, sodass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, die Kostenhöhe nachzuvollziehen und gegebenenfalls zu beanstanden.

6.2 Aus den Akten geht nicht hervor, ob die Kosten der Besuchsrechtsbegleitung vom Sozialdienst gestützt auf die subsidiäre Kostengutsprache bereits bezahlt wurden. Dieser Umstand bildet jedoch die notwendige Grundlage für eine Rückforderung dieser Kosten durch den Sozialdienst bei der Beschwerdeführerin. Falls diese Zahlung noch nicht erfolgt ist, läge es an der KESB, die Kosten bei der Beschwerdeführerin direkt zu erheben bzw. der Sozialbehörde gegenüber die Uneinbringlichkeit nachzuweisen. Soweit die Sozialbehörde die Rechnung nur im Auftrag der KESB eintreiben würde, läge kein Entscheid in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten vor und die Zuständigkeit von Bezirksrat und Verwaltungsgericht entfiele (vgl. E. 1.1). Ebenso wenig lässt sich den Akten entnehmen, ob die Kostenhöhe durch die KESB oder die Sozialbehörde je auf ihre Angemessenheit hin überprüft wurde. Die Sozialbehörde ist auch im Rahmen von Kostengutsprachen nur verpflichtet, gesetzlich oder vertraglich geschuldete Forderungen Dritter gegenüber dem Hilfsberechtigten zu übernehmen. Dies verpflichtet die Sozialbehörde zu einer Überprüfung der Drittrechnungen, nötigenfalls unter Beizug des Hilfeempfängers. Kommt es infolge eines diesbezüglichen Fehlers der Sozialbehörde zu einer ungerechtfertigten Zahlungsübernahme, so verbietet sich insoweit jedenfalls ein Rückgriff auf den Hilfeempfänger. Es kann daher nicht angehen, dass Eltern – entsprechend der Schlussfolgerung in der vorinstanzlichen Begründung – nur aufgrund ihrer gesetzlichen Pflicht zur Bezahlung der Kosten einer Kindesschutzmassnahme zur Bezahlung eines beliebigen und für sie nicht anfechtbaren Betrags verpflichtet werden, ohne dass dieser jemals einer Verhältnismässigkeitsprüfung unterzogen wurde. Dabei ist auch das Argument unbehelflich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer (Aus-)Bildung und Kaderposition hätte wissen müssen, wie hoch die Kosten einer institutionalisierten Übergabebegleitung in etwa seien. In der Begründung des Beschlusses vom 18. März 2015 der Beschwerdegegnerin entsteht zudem der Anschein, als wäre diese Kostenhöhe bereits zur Zeit des Entscheids der KESB vom 11. Februar 2014 bekannt gewesen und hälftig auferlegt worden. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, erst durch die Sozialbehörde im Juni 2014 davon erfahren zu haben, was Letztere nicht widerlegte.

Die Vorinstanz führt aus, die Kosten für die Besuchsrechtsbegleitung seien im vorlie­genden Fall zwar hoch, doch die Massnahme sei aufgrund der schwierigen Verhältnisse angeordnet worden, wofür in erster Linie die Eltern verantwortlich seien. Es mag zwar insofern stimmen, dass es wohl erst aufgrund der schwierigen Verhältnisse überhaupt zur Anordnung einer Kindesschutzmassnahme kommen musste, doch geht auch aus dieser Begründung nicht hervor, wann und wie diese Kostenhöhe der Beschwerdeführerin erstmals mitgeteilt wurde, sondern es lässt vielmehr darauf schliessen, dass man diese eben nicht vorgängig mitteilte. Demzufolge scheint die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gehabt zu haben, die Kostenhöhe an sich anzufechten. In den Akten befinden sich keine Abrechnungen oder andere Unterlagen der mit der Übergabebegleitung beauftragten Institution, weshalb sich dies nicht weiter verifizieren lässt. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Sozialbehörde den Gesamtbetrag von Fr. 13'250.60 berechnete. Die Beschwerdegegnerin bestreitet denn auch nicht, dass die Kosten an sechs Besuchswochenenden entstanden seien, wobei die jeweils zwei Übergaben der zwei Kinder am Samstags und Sonntag gemäss der Beschwerdeführerin jeweils ca. fünf Minuten gedauert hätten (total ca. 120 Minuten).

6.3 Demzufolge ist die Vorinstanz anzuhalten, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien abzuklären, wie sich die von der Beschwerdegegnerin in dieser Höhe erhobenen Kosten für die Besuchsrechtsübergaben zusammensetzten und ob sie einer Verhältnimässigkeits- und Angemessenheitsprüfung standhalten. Weiter ist abzuklären, ob der Beschwerdeführerin die Höhe der Kosten, zu deren hälftiger Tragung sie verpflichtet ist, mitgeteilt wurde und ob sie die Möglichkeit hatte, sich mit einem Rechtsmittel dagegen zur Wehr zu setzen.

6.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde somit gutzuheissen, demzufolge der Beschluss der Vorinstanz vom 30. September 2015 aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. § 64 Abs. 2 VRG).

7.  

Die Rückweisung ist auf die von der Vorinstanz zu vertretende Gehörsverletzung als auch die mangelhafte Sachverhaltsabklärung zurückzuführen. Nach Massgabe des Verursacherprinzips rechtfertigt es sich daher, die Gerichtskosten der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; VGr, 30. Juni 2014, VB.2014.00272, E. 5.2; 10. September 2012, VB.2012.00393, E. 2.5; 25. Juli 2012, VB.2012.00434, E. 4, alle je mit Hinweisen). Parteientschädigungen wurden keine verlangt.

8.  

Hinzuweisen bleibt, dass Zwischenentscheide – wie der vorliegende – nach Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Bezirksrats E vom 30. September 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägung zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an den Bezirksrat E zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 2'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Bezirksrat E auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …