{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "17.03.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00684_17-03-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216132&W10_KEY=4467080&nTrefferzeile=5&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "48b958ebc977a549b4cb7221b1c3a6d3"}, "Num": [" VB.2015.00684"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.17.0  VB.2015.00684"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.17.0  VB.2015.00684"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.17.0  VB.2015.00684"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenbeteiligung an Besuchsrechtsbegleitung | Kostenbeteiligung an Besuchsrechtsbegleitung: Subsidi\u00e4re Kostengutsprache durch Sozialbeh\u00f6rde/Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung. Die Beschwerdef\u00fchrerin ersuchte die KESB um Regelung des Besuchsrechts f\u00fcr ihre beiden T\u00f6chter. Die KESB entschied, dass die Kosten f\u00fcr eine professionelle \u00dcbergabebegleitung den Eltern je zur H\u00e4lfte auferlegt w\u00fcrden, wobei die Rechnungsstellung durch das Sozialamt aufgrund vorg\u00e4ngiger Kostengutsprache zu erfolgen habe. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Die Sozialbeh\u00f6rde der Wohnsitzgemeinde der Beschwerdef\u00fchrerin erteilte subsidi\u00e4re Kostengutsprache und stellte daraufhin der Beschwerdef\u00fchrerin den h\u00e4lftigen Betrag der \u00dcbergabebegleitungen in Rechnung. Die Beschwerdef\u00fchrerin wehrt sich gegen die H\u00f6he dieses Betrags, zumal ihr dieser nie mitgeteilt und nicht auf seine Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit \u00fcberpr\u00fcft worden sei. Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts, da der Entscheid in den sozialhilferechtlichen Bereich f\u00e4llt (E. 1.1). Dadurch dass auf eine m\u00fcndliche Aussage der KESB, welche keinen Eingang in die Akten fand, abgestellt wurde, wurde das rechtliche Geh\u00f6r der Beschwerdef\u00fchrerin verletzt (E. 5). Den Akten l\u00e4sst sich nicht entnehmen, ob die Kostenh\u00f6he durch die KESB oder die Sozialbeh\u00f6rde je auf ihre Angemessenheit hin \u00fcberpr\u00fcft wurde. Nur aufgrund der gesetzlichen Pflicht der Eltern zur Bezahlung von Kindesschutzmassnahmen k\u00f6nnen sie nicht zur Bezahlung eines beliebigen und f\u00fcr sie nicht anfechtbaren Betrags verpflichtet werden, ohne dass dieser einer Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung unterzogen wurde (E. 6.2).  R\u00fcckweisung an die Vorinstanz zur Abkl\u00e4rung, wie sich die Kosten zusammensetzen und ob sie einer Angemessenheits- und Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung standhalten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:43:32", "Checksum": "46babd35b7c7fd2a9dc5f3fc32507d2e"}