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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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VB.2015.00685
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. Dezember 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
I.
Die 1985 geborene deutsche Staatsangehörige A reiste am 7. März
2005 in die Schweiz ein und erhielt zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung
EU/EFTA zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, letztmals
verlängert bis zum 30. September 2007. Anschliessend wurde ihr zum selben
Zweck eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt, einmal verlängert bis zum 30. Juni
2014.
Mit Gesuch vom 4. August 2014 beantragte A die
Verlängerung ihrer zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufenen
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nachdem sie das Migrationsamt mit Schreiben vom
26. September 2014 und 31. Oktober 2014 erfolglos zur Darlegung ihrer
finanziellen und beruflichen Situation aufgefordert hatte, wurde ihr die
Nichtverlängerung ihrer Bewilligung in Aussicht gestellt. Als sie auch hierauf
nicht reagierte, wies das Migrationsamt das gestellte Verlängerungsgesuch mit
Verfügung vom 27. Februar 2015 ab und setzte A eine Ausreisefrist bis zum
30. April 2015.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 1. Oktober 2015 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 30. Dezember 2015.
III.
Mit Beschwerde vom 5. November 2015
beantragte A die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung unter
"Berücksichtigung" ihrer "angeschlagenen psychischen
Gesundheit".
Während die Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt
nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
2.
2.1 Gemäss
Art. 90 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) und § 7 Abs. 2 VRG
haben die am Verfahren beteiligten Personen bei den entsprechenden Abklärungen
mitzuwirken und den Behörden über alles, was für den Bewilligungsentscheid
massgebend sein kann, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Im Rahmen des
Streitgegenstands können im ausländerrechtlichen Verfahren jedoch auch noch vor
Rekurs- und Beschwerdeinstanz Beweismittel nachgereicht und neue Tatsachen
geltend gemacht werden, sofern nicht eine nachlässige Verfahrensführung
vorliegt (§§ 20a und 52 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 52 N. 16 ff. und 26 ff.).
2.2 Die
Beschwerdeführerin hat es in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht versäumt, bereits
im erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren umfassend Auskunft zu ihrer
beruflichen, finanziellen und gesundheitlichen Situation zu geben und die
hierzu erforderlichen Beweismittel einzureichen. So hat sie trotz mehrfacher Aufforderung
erst im Rekursverfahren – und auch dort erst nach Ablauf der ihr von der
Sicherheitsdirektion hierfür angesetzten Frist – einen Kontoauszug ihrer
bisherigen Sozialhilfebezüge, ärztliche und therapeutische Zeugnisse sowie
einen negativen IV-Bescheid eingereicht. Grundsätzlich hindert die verspätete
Einreichung entsprechender Belege deren Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren
jedoch nicht, können doch nach Ausgeführtem im Rahmen des Streitgegenstands auch
vor Rekurs- und Beschwerdeinstanz noch Beweismittel nachgereicht und neue Tatsachen
geltend gemacht werden. Inwieweit die verspätet eingereichten Beweismittel allenfalls
aufgrund einer nachlässigen Verfahrensführung der Beschwerdeführerin nicht mehr
zu berücksichtigen sind, muss nicht abschliessend geklärt werden, da die
Aufenthaltsbewilligung im Sinn der nachstehenden Erwägungen auch unter
Berücksichtigung der erst vor Rechtsmittelinstanz eingereichten Unterlagen
nicht mehr zu verlängern ist.
3.
Die Beschwerdeführerin hat ihr Verlängerungsgesuch erst nach
Ablauf ihrer Bewilligung gestellt, weshalb dieses grundsätzlich als Gesuch um
erneute Einreise und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu behandeln ist.
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit und zur Vermeidung eines überspitzten
Formalismus bei fahrlässig verspäteter Gesuchseinreichung ist die
Wiedererteilung der Bewilligung zwar im Regelfall geboten, sofern dem keine Widerrufsgründe
entgegenstehen (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG in Verbindung mit
Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; BGr, 6. Dezember 2013,
2C_1050/2012, E. 2.3; VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531). Die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wäre im Sinn nachfolgender
Erwägungen jedoch auch bei rechtzeitiger Einreichung ihres Verlängerungsgesuchs
nicht zu verlängern gewesen.
4.
4.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 AuG gilt dieses
Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft
(heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das
AuG günstigere Bestimmungen vorsieht.
4.2 Nach Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und
Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA haben
Staatsangehörige einer Vertragspartei, welche mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr eingegangen
sind, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer mindestens
fünfjährigen Gültigkeit. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA wird diese
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA hernach automatisch
verlängert, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind.
4.3
Als Arbeitnehmer oder -nehmerin in diesem Sinn gilt, wer während einer bestimmten Zeit Leistungen
für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt und als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält. Dabei kommt es weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf
die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an, sofern
quantitativ wie qualitativ noch eine echte und tatsächliche wirtschaftliche
Tätigkeit entfaltet wird. Dies setzt grundsätzlich
eine Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt voraus, während die Teilnahme an
Beschäftigungsprogrammen keine Arbeitstätigkeit im Sinn des FZA darstellt (BGE 141 II 1 E. 2.2.3 ff.).
4.4 Bei
dauernder Erwerbsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses
Verbleiberecht, wenn Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden sind und Anspruch auf eine
Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers
haben oder nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem
anderen Grund dauerhaft arbeitsunfähig werden (Art. 4 Anhang I
FZA; Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Staatliche Leistungen und Aufenthaltsbeendigung
unter dem FZA in: Astrid Epiney/Teresia Gordzielik [Hrsg.], Personenfreizügigkeit
und Zugang zu staatlichen Leistungen, Zürich etc. 2015, S. 191 mit Hinweisen).
4.5
Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden Person eine gültige
Aufenthaltsbewilligung sodann nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie
infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder
unfreiwillig arbeitslos geworden ist, falls das zuständige Arbeitsamt dies
ordnungsgemäss bestätigt. Der Unterbruch der Erwerbstätigkeit infolge von
Krankheit oder Unfall, die von der zuständigen Behörde bestätigte Zeit unfreiwilliger
Arbeitslosigkeit und der unfreiwillige Erwerbsunterbruch von unselbständig
Erwerbstätigen gelten als Beschäftigungszeiten (vgl. Art. 4 Abs. 2
Anhang I FZA in Verbindung mit der Verordnung
Nr. 1251/70/EWG; BGE 141 II 1 E. 2.1.2).
4.6
Praxisgemäss verliert eine arbeitnehmende Person
jedoch ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person, wenn sie
freiwillig arbeitslos geworden ist, aufgrund ihres
Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf
bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird
(Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus) oder ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden
muss, da sie ihre Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich
kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren
Sozialhilfeleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu
profitieren (BGE 141 II 1 E. 2.2.1).
4.7
Der Erhalt des Arbeitnehmerstatus und des daraus
abgeleiteten Aufenthaltsrechts setzt dabei nicht nur den subjektiven Willen zur
(Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit voraus. Vielmehr muss die
Wiederaufnahme einer solchen in absehbarer Zeit auch objektiv möglich
erscheinen (vgl. EuGH, 26. Mai 1993, Rs. C-171/91,
Rz. 14; "objektiv unmöglich ist, Arbeit zu
erhalten"). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht hierbei davon aus,
dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.3; Zünd/Hugi
Yar, S. 192 f. und 199) bzw. zwei Jahren
(BGr, 25. November 2013, 2C_1060/2013, E. 3.1)
unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht (vgl. auch Benedikt Pirker, Zum
Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, AJP 2014 S. 1217 ff., S. 1221 f. mit Hinweisen).
Nach längerer Arbeitslosigkeit wird die Arbeitnehmereigenschaft sodann auch
durch kürzere, befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt (BGr, 10. April
2014, 2C_390/2013, E. 4.4 und 5.3; kritisch
hierzu Pirker, S. 1223).
4.8
Während Arbeitnehmende aus einem Vertragsstaat
selbst dann einen freizügigkeitsrechtlichen
Aufenthaltsanspruch haben, wenn sie kein existenzsicherndes Einkommen
generieren und neben ihrem Erwerbseinkommen ergänzend oder zur Überbrückung auf
Sozialhilfe angewiesen sind, ist der Aufenthalt für nicht erwerbstätige
Personen und Stellensuchende u. a. an die Voraussetzung ausreichender
finanzieller Mittel geknüpft (Art. 24 Anhang I FZA und Art. 16
Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom
22. Mai 2002 [VEP]).
4.9
Ein Widerruf oder die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 23
Abs. 1 VEP ist somit auch
bei krankheitsbedingter Stellenlosigkeit möglich, wenn die betroffene Person
seit mehr als 18 bzw. 24 Monaten stellenlos ist
und sich u. a.
nicht selbst finanzieren kann sowie keine Verbleiberechte nach
Art. 4 Anhang I FZA infolge dauerhafter
Arbeitsunfähigkeit bestehen.
5.
5.1 Als
deutsche Staatsangehörige kann sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf
die freizügigkeitsrechtlichen Regelungen des FZA berufen.
5.2 Die
Beschwerdeführerin ist nicht dauernd arbeitsunfähig. Vielmehr ist die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) in ihrer offenbar nicht angefochtenen Verfügung
vom 27. Januar 2015 zum Schluss gekommen, dass die
Beschwerdeführerin zu 100 %
arbeitsfähig für ihre bisherige Tätigkeit sei und aus
versicherungsmedizinischer Sicht keine IV-relevante Gesundheitsbeschränkung
vorliege. Auch die Beschwerdeführerin selbst behauptet
nicht (mehr), dauerhaft arbeitsunfähig zu sein. Vielmehr stellte sie im Beschwerdeverfahren
die Nachsendung eines therapeutischen Zeugnisses in Aussicht, welches ihre
Arbeitsfähigkeit – zumindest im Umfang von 50-70 % – bestätigen soll.
Damit entfallen Verbleiberechte aufgrund dauerhafter Arbeitsunfähigkeit nach
Art. 4 Anhang I FZA.
5.3
Das letzte in den Akten hinreichend dokumentierte Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt wurde gemäss den Angaben ihrer
damaligen Arbeitgeberin per 31. März 2009 aufgelöst, da die Beschwerdeführerin
aus gesundheitlichen Gründen seit September 2008
keine weiteren Arbeitseinsätze mehr habe leisten können. Gemäss einem
Bestätigungsschreiben der behandelnden Psychotherapeutin vom 16. März 2015
soll die Beschwerdeführerin an einer schweren psychischen Erkrankung leiden und
deshalb in den letzten drei Jahren zu 100 %
arbeitsunfähig gewesen sein. Ein dem Verwaltungsgericht eingereichtes
Arztzeugnis ihres behandelnden Psychiaters vom 7. April 2015 äussert sich
zwar nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, führt jedoch aus, dass
diese sich in der "sehr heiklen Aufbauphase aus einer schwerwiegenden
psychischen Erkrankung" befinde und ihr die Wegweisung aus der Schweiz
deshalb nicht zumutbar sei. Auch in der bereits erwähnten Verfügung der
IV-Stelle wird der Schluss gezogen, dass die Beschwerdeführerin an sehr vielen
psychosozialen Belastungssituationen, wie Stellenlosigkeit, nicht zusagende Arbeit, Verschuldung, Fürsorgeabhängigkeit, Beziehungsproblemen usw. leide, welche
zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Des Weiteren
wird auch in einem Schreiben des Fürsorgeamts vom 30. April 2013
festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit Ende August 2011 zu 100 % krankgeschrieben sei und wegen psychischer Probleme stationär und
ambulant habe behandelt werden müssen.
5.4
Obwohl die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsunfähigkeit
nur für die letzten drei Jahre mittels einem
Bestätigungsschreiben ihrer Psychotherapeutin untermauert und kein ärztliches
Zeugnis eingereicht hat, das ihre Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich bestätigt, ist aufgrund der dargelegten Aktenlage
davon auszugehen, das sie ihre Arbeitsstelle aufgrund
gesundheitlicher Beeinträchtigungen unfreiwillig verloren hat und in der Folge
grösstenteils arbeitsunfähig gewesen ist. Dem
widerspricht auch die Einschätzung der IV-Stelle nicht, kommt doch auch diese
zum Schluss, dass psychosoziale Belastungssituationen zur (vorübergehenden)
Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Dass die Arbeitshindernisse der
Beschwerdeführerin nach Einschätzung der IV-Stelle überwindbar sind und diese
inzwischen wieder als voll arbeitsfähig betrachtet
wird, schliesst eine frühere Arbeitsunfähigkeit nicht
aus. Damit ist davon auszugehen, dass sowohl der Stellenverlust im Frühjahr
2009 als auch die anschliessende Erwerbslosigkeit unfreiwillig und überwiegend
gesundheitsbedingt waren.
5.5
Unabhängig hiervon ist jedoch festzustellen, dass
die Beschwerdeführerin seit September 2008 keiner unselbständigen
Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und seit 31. März 2009 auch nicht mehr in einem
Arbeitsverhältnis auf dem ersten Arbeitsmarkt steht. Seither hat sie lediglich
gemeinnützige Einsätze geleistet und an Arbeitsintegrationsprojekten teilgenommen, welche nicht als echte und tatsächliche
wirtschaftliche Erwerbstätigkeit qualifiziert werden
können. Dasselbe gilt aufgrund der sehr kurzen Anstellungsdauer auch für eine vorübergehende Anstellung bis August 2011, welche jedoch ohnehin lediglich
mittelbar in einem Schreiben der Sozialberatung der Stadt B vom 30. April 2013 dokumentiert ist.
5.6
Auch bei einem unfreiwilligen Stellenverlust und
krankheitsbedingter Erwerbslosigkeit fällt jedoch die
aufenthaltsrechtsbegründende Arbeitnehmereigenschaft nach der bereits zitierten Rechtsprechung spätestens nach
18 bzw. 24 Monaten dahin
(vgl. E. 4.7 vorstehend). Da es der Beschwerdeführerin
bis heute nicht gelungen ist, wieder auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss zu
fassen, ist bereits aufgrund der jahrelangen (unfreiwilligen) Arbeitslosigkeit davon auszugehen, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf
bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine Arbeit finden wird (vgl.
hierzu auch die eigene Einschätzung der Beschwerdeführerin in einem Schreiben
vom 13. August 2015). Damit hat sie ihren
Arbeitnehmerstatus verloren, unabhängig davon, ob ihr ihre Stellenlosigkeit
vorzuwerfen ist oder nicht. Aufgrund ihrer sehr
langen Arbeitslosigkeit ist auch nicht mehr vertieft zu prüfen, inwieweit sich
ihr psychischer Zustand zwischenzeitlich verbessert
hat und zukünftig allenfalls die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zulässt.
Auch ihre jüngst in Angriff genommene Ausbildung vermag
hieran nichts zu ändern. Es ist diesbezüglich ohnehin nicht ersichtlich, wie
diese Ausbildung ihre Chancen auf dem ersten Arbeitsmarkt erheblich verbessen soll,
zumal derartige Einsätze von … meist ehrenamtlich erfolgen.
5.7 Damit hat die Beschwerdeführerin ihren Status als Arbeitnehmende
verloren und kann hieraus keinen
freizügigkeitsrechtlichen Anwesenheitsanspruch ableiten. Da die sozialhilfeabhängige Beschwerdeführerin offensichtlich nicht über hinreichende
finanzielle Mittel verfügt, um als Stellensuchende oder Nichterwerbstätige im
Land zu verbleiben, entfallen auch die diesbezüglichen
freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsansprüche. Dies zumal die
Beschwerdeführerin ohnehin nicht substanziiert nachgewiesen hat, derzeit
konkret nach einer neuen Arbeitsstelle zu suchen.
Vielmehr will diese sich trotz ihrer zumindest teilweise wiedererlangten
Arbeitsfähigkeit erst im November 2015 beim RAV B zur Arbeitssuche anmelden und
zuvor noch einen mit ihrer Sozialberaterin abgesprochenen Arbeitswiedereingliederungseinsatz
beenden (vgl. hierzu die Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift
und in einem Schreiben vom 13. August 2015).
Da die Beschwerdeführerin ihren hiesigen
Aufenthalt somit nicht mehr auf freizügigkeitsrechtliche Anspruchsgrundlagen stützen kann, bleibt zu prüfen,
ob ihr das AuG einen Aufenthaltsanspruch zu vermitteln vermag.
6.
6.1
Gemäss Art. 62 lit. d AuG kann eine
Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn eine damit verbundene Bedingung
nicht mehr eingehalten wird. Wurde die Aufenthaltsbewilligung
zum Zweck der Erwerbstätigkeit bewilligt, ist ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung nach einem Stellenverlust zumindest dann möglich, wenn
sich die betroffene Person nicht hinreichend um Arbeit bemüht oder sich eine
Erwerbslosigkeit von längerer Dauer abzeichnet. Letzteres kann gerade auch bei
länger anhaltender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit der Fall sein (Silvia
Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 62 AuG N. 45).
6.2
Der Beschwerdeführerin wurde der Aufenthalt
(freizügigkeitsrechtlich) zum Zweck der Erwerbsausübung gestattet. Infolge
ihres Stellenverlusts und ihrer jahrelangen Erwerbslosigkeit
ist der Zweck ihres Aufenthalts entfallen und ihre Aufenthaltsbewilligung kann
grundsätzlich widerrufen bzw. muss nicht mehr verlängert werden.
6.3
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich ihr gesamtes
soziales Umfeld in B befinde und sie dort seit über zehn Jahren ihr Zuhause
gefunden habe. Zudem werden in dem eingereichten Arztzeugnis ihres Psychiaters
vom 7. April 2015 und dem Bericht ihrer
Psychologin vom 16. März 2015 negative Auswirkungen auf den Therapieverlauf
befürchtet, falls die Beschwerdeführerin ihre Behandlung in der Schweiz abbrechen
und sich in Deutschland ein neues Betreuungs- und Beziehungsnetz aufbauen
müsste.
6.4 Die
Beschwerdeführerin leidet gemäss den eingereichten Unterlagen jedoch nicht an
derartig schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigungen, dass ihr der Wechsel
ihrer Betreuungspersonen nicht zugemutet werden kann. So ist sie gemäss eigenen
Angaben wieder teilweise arbeitsfähig und ist ihre adäquate Behandlung ohne Weiteres
auch in Deutschland gewährleistet. Gemäss der unangefochten gebliebenen
Feststellungen der IV-Stelle vom 27. Januar 2015 ist keine klinische
Depression oder anderweitige unüberwindbare psychische Erkrankung gegeben. Auch
ihre sozialen Kontakte in B wird sie bei einer Wegweisung nicht vollständig
abbrechen müssen, kann sie diese doch auch von Deutschland aus mittels Besuchen
etc. zu einem gewissen Grad aufrechterhalten. Hinsichtlich ihres über zehnjährigen
Aufenthalts gilt es zu berücksichtigen, dass eine massgebliche wirtschaftliche
Integration aufgrund ihrer psychologischen Probleme nicht stattgefunden hat.
Auch eine übermässige soziale Integration ist nicht substanziiert dargelegt
worden, zumal ihre psychischen Probleme auch ihre hiesige Sozialisation
erschwert haben dürften: So ergibt sich aus den Angaben ihrer
Psychotherapeutin, dass die Beschwerdeführerin lange Zeit Mühe hatte, ihre Wohnung
selbständig zu verlassen.
Mangels überdurchschnittlicher Integration und aufgrund
fehlender enger Familienangehöriger in der Schweiz kann sich die
Beschwerdeführerin auch nicht auf das Recht auf Privat- und Familienleben
gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) berufen. Ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b
AuG (vgl. auch Art. 20 VEP) wird weder substanziiert geltend gemacht, noch
ist ein solcher ersichtlich, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann.
Damit erscheint die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin
zumutbar und verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AuG).
Da der eigentliche Zweck des Aufenthalts
der Beschwerdeführerin bereits nach kurzer Zeit entfallen ist und ein
Widerrufsgrund nach Art. 62 AuG gegeben ist, kann die Beschwerdeführerin auch aus der Niederschrift zwischen der Schweiz und der
Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen vom 19. Dezember 1953
nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014,
E. 4.4).
Es kann offenbleiben, ob die
Beschwerdeführerin mit ihren jahrelangen Sozialhilfebezügen von über Fr. 100'000.-
allenfalls auch den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG gesetzt
hat, zumal Dauer und Umfang ihres bisherigen Sozialhilfebezugs gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG sogar den Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung rechtfertigen könnten.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an …