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Geschäftsnummer: VB.2015.00685  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.12.2015
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


Verlust der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Verlust der Arbeitnehmereigenschaft.

[Der deutschen Beschwerdeführerin wurde zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. Nachdem diese psychisch erkrankte und insbesondere deshalb seit längerer Zeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und sozialhilfeabhängig geworden ist, verweigerte das Migrationsamt eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.]

Während Arbeitnehmende aus einem EU- oder EFTA-Staat selbst dann einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch haben, wenn sie kein existenzsicherndes Einkommen generieren und neben ihrem Erwerbseinkommen ergänzend oder zur Überbrückung auf Sozialhilfe angewiesen sind, ist der Aufenthalt für nicht erwerbstätige Personen und Stellensuchende u.a. an die Voraussetzung ausreichender finanzieller Mittel geknüpft. Der Erhalt des Arbeitnehmerstatus und des daraus abgeleiteten Aufenthaltsrechts setzt dabei nicht nur den subjektiven Willen zur (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit voraus. Vielmehr muss die Wiederaufnahme einer solchen in absehbarer Zeit auch objektiv möglich erscheinen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht hierbei davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten bzw. 2 Jahren unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht, selbst wenn diese krankheitsbedingt ist. Nach längerer Arbeitslosigkeit wird die Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch kürzere, befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt.

Die Beschwerdeführerin kann sich als deutsche Staatsangehörige grundsätzlich auf die freizügigkeitsrechtlichen Regelungen des FZA berufen, hat jedoch infolge ihrer langanhaltenden Erwerbslosigkeit ihren aufenthaltsbegründenden Arbeitnehmerstatus verloren. Da sie aufgrund ihrer Sozialabhängigkeit offensichtlich nicht über hinreichende finanzielle Mittel verfügt, um als Stellensuchende oder Nichterwerbstätige im Land zu verbleiben, entfallen auch diediesbezüglichen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsansprüche. Da der Aufenthaltszweck der Erwerbstätigkeit entfallen ist und damit eine mit der Aufenthaltsbewilligung verbundene Bedingung nicht mehr eingehalten wird, ist auch ein Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. d AuG gegeben. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erscheint überdies verhältnismässig und zumutbar, womit auch das AuG der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltsanspruch zu vermitteln vermag. Auch aus der Niederschrift zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen vom 19. Dezember 1953 vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ausgangsgemässe Auflage der Gerichtskosten. Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ARBEITNEHMERBEGRIFF
ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT
ARBEITNEHMERFREIZÜGIGKEIT
ARBEITNEHMER/-IN
ARBEITSLOSIGKEIT
ARBEITSUNFÄHIGKEIT
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA
AUFENTHALTSZWECK
DEUTSCHLAND
ERWERBSTÄTIGKEIT
ERWERBSUNFÄHIGKEIT
EU
EU-BÜRGER/-IN
EU-RECHT
FREIZÜGIGKEIT
FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA)
FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT
PSYCHISCHE ERKRANKUNG
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
STELLENSUCHE
UNSELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
WIDERRUFSGRUND
WIDERRUFSGRÜNDE
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. II AuG
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
Art. 30 Abs. I lit. k AuG
Art. 49 Abs. I AuG
Art. 62 lit. d AuG
Art. 62 lit. e AuG
Art. 63 Abs. I lit. c AuG
Art. 96 Abs. I AuG
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 2 Abs. I FZA
Art. 4 FZA
Art. 2 Abs. I Anhang I FZA
Art. 4 Anhang I FZA
Art. 4 Abs. II Anhang I FZA
Art. 6 Abs. I Anhang I FZA
Art. 6 Abs. VI Anhang I FZA
Art. 24 Anhang I FZA
Art. 16 Abs. I VEP
Art. 20 VEP
Art. 23 Abs. I VEP
§ 7 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2015.00685

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 16. Dezember 2015

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,   

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

Die 1985 geborene deutsche Staatsangehörige A reiste am 7. März 2005 in die Schweiz ein und erhielt zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, letztmals verlängert bis zum 30. September 2007. Anschliessend wurde ihr zum selben Zweck eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt, einmal verlängert bis zum 30. Juni 2014.

Mit Gesuch vom 4. August 2014 beantragte A die Verlängerung ihrer zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nachdem sie das Migrationsamt mit Schreiben vom 26. September 2014 und 31. Oktober 2014 erfolglos zur Darlegung ihrer finanziellen und beruflichen Situation aufgefordert hatte, wurde ihr die Nichtverlängerung ihrer Bewilligung in Aussicht gestellt. Als sie auch hierauf nicht reagierte, wies das Migrationsamt das gestellte Verlängerungsgesuch mit Verfügung vom 27. Februar 2015 ab und setzte A eine Ausreisefrist bis zum 30. April 2015.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 1. Oktober 2015 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 30. Dezember 2015.

III.  

Mit Beschwerde vom 5. November 2015 beantragte A die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung unter "Berücksichtigung" ihrer "angeschlagenen psychischen Gesundheit".

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migra­tionsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unange­messenheit des ange­fochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Verwaltungs­rechts­pflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) und § 7 Abs. 2 VRG haben die am Verfahren beteiligten Personen bei den entsprechenden Abklärungen mitzuwirken und den Behörden über alles, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Im Rahmen des Streitgegenstands können im ausländerrechtlichen Verfahren jedoch auch noch vor Rekurs- und Beschwerdeinstanz Beweismittel nachgereicht und neue Tatsachen geltend gemacht werden, sofern nicht eine nachlässige Verfahrensführung vorliegt (§§ 20a und 52 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 52 N. 16 ff. und 26 ff.).

2.2 Die Beschwerdeführerin hat es in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht versäumt, bereits im erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren umfassend Auskunft zu ihrer beruflichen, finanziellen und gesundheitlichen Situation zu geben und die hierzu erforderlichen Beweismittel einzureichen. So hat sie trotz mehrfacher Aufforderung erst im Rekursverfahren – und auch dort erst nach Ablauf der ihr von der Sicherheitsdirektion hierfür angesetzten Frist – einen Kontoauszug ihrer bisherigen Sozialhilfebezüge, ärztliche und therapeutische Zeugnisse sowie einen negativen IV-Bescheid eingereicht. Grundsätzlich hindert die verspätete Einreichung entsprechender Belege deren Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren jedoch nicht, können doch nach Ausgeführtem im Rahmen des Streitgegenstands auch vor Rekurs- und Beschwerdeinstanz noch Beweismittel nachgereicht und neue Tatsachen geltend gemacht werden. Inwieweit die verspätet eingereichten Beweismittel allenfalls aufgrund einer nachlässigen Verfahrensführung der Beschwerdeführerin nicht mehr zu berücksichtigen sind, muss nicht abschliessend geklärt werden, da die Aufenthaltsbewilligung im Sinn der nachstehenden Erwägungen auch unter Berücksichtigung der erst vor Rechtsmittelinstanz eingereichten Unterlagen nicht mehr zu verlängern ist.

3.  

Die Beschwerdeführerin hat ihr Verlängerungsgesuch erst nach Ablauf ihrer Bewilligung gestellt, weshalb dieses grundsätzlich als Gesuch um erneute Einreise und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu behandeln ist. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit und zur Vermeidung eines überspitzten Formalismus bei fahrlässig verspäteter Gesuchseinreichung ist die Wiedererteilung der Bewilligung zwar im Regelfall geboten, sofern dem keine Widerrufsgründe entgegenstehen (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; BGr, 6. Dezember 2013, 2C_1050/2012, E. 2.3; VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531). Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wäre im Sinn nachfolgender Erwägungen jedoch auch bei rechtzeitiger Einreichung ihres Verlängerungsgesuchs nicht zu verlängern gewesen.

4.  

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AuG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitglied­staats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro­päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht.

4.2 Nach Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA haben Staatsangehörige einer Vertragspartei, welche mit einem Arbeitgeber des Aufnahme­staats ein Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr eingegangen sind, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer mindestens fünfjährigen Gültigkeit. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA wird diese Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA hernach auto­matisch verlängert, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind.

4.3 Als Arbeitnehmer oder -nehmerin in diesem Sinn gilt, wer während einer bestimmten Zeit Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt und als Gegen­leistung hierfür eine Vergütung erhält. Dabei kommt es weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an, sofern quantitativ wie qualitativ noch eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätig­keit entfaltet wird. Dies setzt grundsätzlich eine Beschäftigung auf dem ersten Arbeits­markt voraus, während die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen keine Arbeitstätigkeit im Sinn des FZA darstellt (BGE 141 II 1 E. 2.2.3 ff.).

4.4 Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses Verbleiberecht, wenn Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrank­heit dauernd arbeitsunfähig geworden sind und Anspruch auf eine Rente eines schweize­rischen Versicherungsträgers haben oder nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen Grund dauerhaft arbeitsunfähig werden (Art. 4 Anhang I FZA; Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Staatliche Leistungen und Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA in: Astrid Epiney/Teresia Gordzielik [Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen Leistungen, Zürich etc. 2015, S. 191 mit Hinweisen).

4.5 Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden Person eine gültige Aufenthaltsbewilligung sodann nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist, falls das zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt. Der Unterbruch der Erwerbstätigkeit infolge von Krankheit oder Unfall, die von der zuständigen Behörde be­stä­tigte Zeit unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und der unfreiwillige Erwerbsunterbruch von unselbständig Erwerbstätigen gelten als Beschäftigungszeiten (vgl. Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1251/70/EWG; BGE 141 II 1 E. 2.1.2).

4.6 Praxisgemäss verliert eine arbeitnehmende Person jedoch ihren freizügigkeits­recht­lichen Status als unselbständig erwerbstätige Person, wenn sie freiwillig arbeitslos gewor­den ist, aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird (Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus) oder ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmiss­bräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialhilfeleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (BGE 141 II 1 E. 2.2.1).

4.7 Der Erhalt des Arbeitnehmerstatus und des daraus abgeleiteten Aufenthaltsrechts setzt dabei nicht nur den subjektiven Willen zur (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit voraus. Vielmehr muss die Wiederaufnahme einer solchen in absehbarer Zeit auch objektiv möglich erscheinen (vgl. EuGH, 26. Mai 1993, Rs. C-171/91, Rz. 14; "objektiv unmöglich ist, Arbeit zu erhalten"). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht hierbei davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.3; Zünd/Hugi Yar, S. 192 f. und 199) bzw. zwei Jahren (BGr, 25. No­vember 2013, 2C_1060/2013, E. 3.1) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht (vgl. auch Benedikt Pirker, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeits­abkom­men, AJP 2014 S. 1217 ff., S. 1221 f. mit Hinweisen). Nach längerer Arbeitslosigkeit wird die Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch kürzere, befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.4 und 5.3; kritisch hierzu Pirker, S. 1223).

4.8 Während Arbeitnehmende aus einem Vertragsstaat selbst dann einen freizügigkeits­rechtlichen Aufenthaltsanspruch haben, wenn sie kein existenzsicherndes Einkommen generieren und neben ihrem Erwerbseinkommen ergänzend oder zur Überbrückung auf Sozialhilfe angewiesen sind, ist der Aufenthalt für nicht erwerbstätige Personen und Stellensuchende u. a. an die Voraussetzung ausreichender finanzieller Mittel geknüpft (Art. 24 Anhang I FZA und Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 [VEP]).

4.9 Ein Widerruf oder die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 23 Abs. 1 VEP ist somit auch bei krankheitsbedingter Stellenlosigkeit möglich, wenn die betroffene Person seit mehr als 18 bzw. 24 Monaten stellenlos ist und sich u. a. nicht selbst finanzieren kann sowie keine Verbleiberechte nach Art. 4 Anhang I FZA infolge dauerhafter Arbeitsunfähigkeit bestehen.

5.  

5.1 Als deutsche Staatsangehörige kann sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf die freizügigkeitsrechtlichen Regelungen des FZA berufen.

5.2 Die Beschwerdeführerin ist nicht dauernd arbeitsunfähig. Vielmehr ist die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) in ihrer offenbar nicht angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2015 zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig für ihre bisherige Tätigkeit sei und aus versicherungsmedizinischer Sicht keine IV-relevante Gesundheitsbeschränkung vorliege. Auch die Beschwerdeführerin selbst behauptet nicht (mehr), dauerhaft arbeitsunfähig zu sein. Vielmehr stellte sie im Beschwerdeverfahren die Nachsendung eines therapeutischen Zeugnisses in Aussicht, welches ihre Arbeitsfähigkeit – zumindest im Umfang von 50-70 % – bestätigen soll. Damit entfallen Verbleiberechte aufgrund dauerhafter Arbeitsunfähigkeit nach Art. 4 Anhang I FZA.

5.3 Das letzte in den Akten hinreichend dokumentierte Arbeitsverhältnis der Beschwerde­führerin auf dem ersten Arbeitsmarkt wurde gemäss den Angaben ihrer damaligen Arbeitgeberin per 31. März 2009 aufgelöst, da die Beschwerdeführerin aus gesundheit­lichen Gründen seit September 2008 keine weiteren Arbeitseinsätze mehr habe leisten können. Gemäss einem Bestätigungsschreiben der behandelnden Psychotherapeutin vom 16. März 2015 soll die Beschwerdeführerin an einer schweren psychischen Erkrankung leiden und deshalb in den letzten drei Jahren zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sein. Ein dem Verwaltungsgericht eingereichtes Arztzeugnis ihres behandelnden Psychiaters vom 7. April 2015 äussert sich zwar nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, führt jedoch aus, dass diese sich in der "sehr heiklen Aufbauphase aus einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung" befinde und ihr die Wegweisung aus der Schweiz deshalb nicht zumutbar sei. Auch in der bereits erwähnten Verfügung der IV-Stelle wird der Schluss gezogen, dass die Beschwerdeführerin an sehr vielen psycho­sozialen Belastungssituationen, wie Stellenlosigkeit, nicht zusagende Arbeit, Verschul­dung, Fürsorgeabhängigkeit, Beziehungsproblemen usw. leide, welche zur Arbeitsun­fähigkeit geführt hätten. Des Weiteren wird auch in einem Schreiben des Fürsorgeamts vom 30. April 2013 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit Ende August 2011 zu 100 % krankgeschrieben sei und wegen psychischer Probleme stationär und ambulant habe behandelt werden müssen.

5.4 Obwohl die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsunfähigkeit nur für die letzten drei Jahre mittels einem Bestätigungsschreiben ihrer Psychotherapeutin untermauert und kein ärztliches Zeugnis eingereicht hat, das ihre Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich bestätigt, ist auf­grund der dargelegten Aktenlage davon auszugehen, das sie ihre Arbeitsstelle aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen unfreiwillig verloren hat und in der Folge grössten­teils arbeitsunfähig gewesen ist. Dem widerspricht auch die Einschätzung der IV-Stelle nicht, kommt doch auch diese zum Schluss, dass psychosoziale Belastungssituationen zur (vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Dass die Arbeitshindernisse der Beschwerdeführerin nach Einschätzung der IV-Stelle überwindbar sind und diese inzwi­schen wieder als voll arbeitsfähig betrachtet wird, schliesst eine frühere Arbeits­unfähigkeit nicht aus. Damit ist davon auszugehen, dass sowohl der Stellenverlust im Frühjahr 2009 als auch die anschliessende Erwerbslosigkeit unfreiwillig und überwiegend gesundheits­bedingt waren.

5.5 Unabhängig hiervon ist jedoch festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit September 2008 keiner unselbständigen Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und seit 31. März 2009 auch nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis auf dem ersten Arbeitsmarkt steht. Seither hat sie lediglich gemeinnützige Einsätze geleistet und an Arbeitsintegrations­projekten teilgenommen, welche nicht als echte und tatsächliche wirtschaftliche Erwerbs­tätigkeit qualifiziert werden können. Dasselbe gilt aufgrund der sehr kurzen Anstellungs­dauer auch für eine vorübergehende Anstellung bis August 2011, welche jedoch ohnehin lediglich mittelbar in einem Schreiben der Sozialberatung der Stadt B vom 30April 2013 dokumentiert ist.

5.6 Auch bei einem unfreiwilligen Stellenverlust und krankheitsbedingter Erwerbslosigkeit fällt jedoch die aufenthaltsrechtsbegründende Arbeitnehmereigenschaft nach der bereits zitierten Rechtsprechung spätestens nach 18 bzw. 24 Monaten dahin (vgl. E. 4.7 vorstehend). Da es der Beschwerdeführerin bis heute nicht gelungen ist, wieder auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, ist bereits aufgrund der jahrelangen (unfreiwilligen) Arbeitslosigkeit davon auszugehen, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine Arbeit finden wird (vgl. hierzu auch die eigene Einschätzung der Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 13. August 2015). Damit hat sie ihren Arbeitnehmerstatus verloren, unabhängig davon, ob ihr ihre Stellenlosigkeit vorzu­werfen ist oder nicht. Aufgrund ihrer sehr langen Arbeitslosigkeit ist auch nicht mehr vertieft zu prüfen, inwieweit sich ihr psychischer Zustand zwischenzeitlich verbessert hat und zukünftig allenfalls die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zulässt. Auch ihre jüngst in Angriff genommene Ausbildung vermag hieran nichts zu ändern. Es ist diesbezüglich ohnehin nicht ersichtlich, wie diese Ausbildung ihre Chancen auf dem ersten Arbeitsmarkt erheblich verbessen soll, zumal derartige Einsätze von meist ehrenamtlich erfolgen.

5.7 Damit hat die Beschwerdeführerin ihren Status als Arbeitnehmende verloren und kann hieraus keinen freizügigkeitsrechtlichen Anwesenheitsanspruch ableiten. Da die sozialhilfe­abhängige Beschwerdeführerin offensichtlich nicht über hinreichende finanzielle Mittel verfügt, um als Stellensuchende oder Nichterwerbstätige im Land zu verbleiben, entfallen auch die diesbezüglichen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsansprüche. Dies zumal die Beschwerdeführerin ohnehin nicht substanziiert nachgewiesen hat, derzeit konkret nach einer neuen Arbeitsstelle zu suchen. Vielmehr will diese sich trotz ihrer zumindest teilweise wiedererlangten Arbeitsfähigkeit erst im November 2015 beim RAV B zur Arbeitssuche anmelden und zuvor noch einen mit ihrer Sozialberaterin abgesprochenen Arbeitswiedereingliederungseinsatz beenden (vgl. hierzu die Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift und in einem Schreiben vom 13. August 2015).

Da die Beschwerdeführerin ihren hiesigen Aufenthalt somit nicht mehr auf freizügig­keitsrechtliche Anspruchsgrundlagen stützen kann, bleibt zu prüfen, ob ihr das AuG einen Aufenthaltsanspruch zu vermitteln vermag.

6.  

6.1 Gemäss Art. 62 lit. d AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn eine damit verbundene Bedingung nicht mehr eingehalten wird. Wurde die Aufenthalts­bewilligung zum Zweck der Erwerbstätigkeit bewilligt, ist ein Widerruf oder eine Nicht­verlängerung nach einem Stellenverlust zumindest dann möglich, wenn sich die betroffene Person nicht hinreichend um Arbeit bemüht oder sich eine Erwerbslosigkeit von längerer Dauer abzeichnet. Letzteres kann gerade auch bei länger anhaltender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit der Fall sein (Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 AuG N. 45).

6.2 Der Beschwerdeführerin wurde der Aufenthalt (freizügigkeitsrechtlich) zum Zweck der Erwerbsausübung gestattet. Infolge ihres Stellenverlusts und ihrer jahrelangen Erwerbs­losigkeit ist der Zweck ihres Aufenthalts entfallen und ihre Aufenthaltsbewilligung kann grundsätzlich widerrufen bzw. muss nicht mehr verlängert werden.

6.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich ihr gesamtes soziales Umfeld in B befinde und sie dort seit über zehn Jahren ihr Zuhause gefunden habe. Zudem werden in dem eingereichten Arztzeugnis ihres Psychiaters vom 7. April 2015 und dem Bericht ihrer Psychologin vom 16. März 2015 negative Auswirkungen auf den Therapieverlauf befürchtet, falls die Beschwerdeführerin ihre Behandlung in der Schweiz abbrechen und sich in Deutschland ein neues Betreuungs- und Beziehungsnetz aufbauen müsste.

6.4 Die Beschwerdeführerin leidet gemäss den eingereichten Unterlagen jedoch nicht an derartig schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigungen, dass ihr der Wechsel ihrer Betreuungspersonen nicht zugemutet werden kann. So ist sie gemäss eigenen Angaben wieder teilweise arbeitsfähig und ist ihre adäquate Behandlung ohne Weiteres auch in Deutschland gewährleistet. Gemäss der unangefochten gebliebenen Feststellungen der IV-Stelle vom 27. Januar 2015 ist keine klinische Depression oder anderweitige unüberwindbare psychische Erkrankung gegeben. Auch ihre sozialen Kontakte in B wird sie bei einer Wegweisung nicht vollständig abbrechen müssen, kann sie diese doch auch von Deutschland aus mittels Besuchen etc. zu einem gewissen Grad aufrechterhalten. Hinsichtlich ihres über zehnjährigen Aufenthalts gilt es zu berücksichtigen, dass eine massgebliche wirtschaftliche Integration aufgrund ihrer psychologischen Probleme nicht stattgefunden hat. Auch eine übermässige soziale Integration ist nicht substanziiert dargelegt worden, zumal ihre psychischen Probleme auch ihre hiesige Sozialisation erschwert haben dürften: So ergibt sich aus den Angaben ihrer Psychotherapeutin, dass die Beschwerdeführerin lange Zeit Mühe hatte, ihre Wohnung selbständig zu verlassen.

Mangels überdurchschnittlicher Integration und aufgrund fehlender enger Familienangehöriger in der Schweiz kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf das Recht auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) berufen. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG (vgl. auch Art. 20 VEP) wird weder substanziiert geltend gemacht, noch ist ein solcher ersichtlich, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann.

Damit erscheint die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerde­führerin zumutbar und verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AuG).

Da der eigentliche Zweck des Aufenthalts der Beschwerdeführerin bereits nach kurzer Zeit entfallen ist und ein Widerrufsgrund nach Art. 62 AuG gegeben ist, kann die Beschwerde­führerin auch aus der Niederschrift zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen vom 19. Dezember 1953 nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.4).

Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin mit ihren jahrelangen Sozialhilfebezügen von über Fr. 100'000.- allenfalls auch den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG gesetzt hat, zumal Dauer und Umfang ihres bisherigen Sozialhilfebezugs gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG sogar den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung rechtfertigen könnten.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …