{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00685_2015-12-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215873&W10_KEY=13823242&nTrefferzeile=48&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "307997f8ae67028b56e44e210c4c1506"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00685"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.12.2015  VB.2015.00685"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.12.2015  VB.2015.00685"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.12.2015  VB.2015.00685"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Verlust der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Verlust der Arbeitnehmereigenschaft. [Der deutschen Beschwerdef\u00fchrerin wurde zur Aus\u00fcbung einer unselbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. Nachdem diese psychisch erkrankte und insbesondere deshalb seit l\u00e4ngerer Zeit keiner Erwerbst\u00e4tigkeit mehr nachgegangen und sozialhilfeabh\u00e4ngig geworden ist, verweigerte das Migrationsamt eine weitere Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung.] W\u00e4hrend Arbeitnehmende aus einem EU- oder EFTA-Staat selbst dann einen freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch haben, wenn sie kein existenzsicherndes Einkommen generieren und neben ihrem Erwerbseinkommen erg\u00e4nzend oder zur \u00dcberbr\u00fcckung auf Sozialhilfe angewiesen sind, ist der Aufenthalt f\u00fcr nicht erwerbst\u00e4tige Personen und Stellensuchende u.a. an die Voraussetzung ausreichender finanzieller Mittel gekn\u00fcpft. Der Erhalt des Arbeitnehmerstatus und des daraus abgeleiteten Aufenthaltsrechts setzt dabei nicht nur den subjektiven Willen zur (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbst\u00e4tigkeit voraus. Vielmehr muss die Wiederaufnahme einer solchen in absehbarer Zeit auch objektiv m\u00f6glich erscheinen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht hierbei davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft sp\u00e4testens nach 18 Monaten bzw. 2 Jahren unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht, selbst wenn diese krankheitsbedingt ist. Nach l\u00e4ngerer Arbeitslosigkeit wird die Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch k\u00fcrzere, befristete Arbeitseins\u00e4tze nicht mehr wiedererlangt. Die Beschwerdef\u00fchrerin kann sich als deutsche Staatsangeh\u00f6rige grunds\u00e4tzlich auf die freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen Regelungen des FZA berufen, hat jedoch infolge ihrer langanhaltenden Erwerbslosigkeit ihren aufenthaltsbegr\u00fcndenden Arbeitnehmerstatus verloren. Da sie aufgrund ihrer Sozialabh\u00e4ngigkeit offensichtlich nicht \u00fcber hinreichende finanzielle Mittel verf\u00fcgt, um als Stellensuchende oder Nichterwerbst\u00e4tige im Land zu verbleiben, entfallen auch diediesbez\u00fcglichen freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspr\u00fcche.\r\rDa der Aufenthaltszweck der Erwerbst\u00e4tigkeit entfallen ist und damit eine mit der Aufenthaltsbewilligung verbundene Bedingung nicht mehr eingehalten wird, ist auch ein Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. d AuG gegeben. Die Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung erscheint \u00fcberdies verh\u00e4ltnism\u00e4ssig und zumutbar, womit auch das AuG der Beschwerdef\u00fchrerin keinen Aufenthaltsanspruch zu vermitteln vermag. Auch aus der Niederschrift zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland \u00fcber Niederlassungsfragen vom 19. Dezember 1953 vermag die Beschwerdef\u00fchrerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.\r\rAusgangsgem\u00e4sse Auflage der Gerichtskosten.\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:39:49", "Checksum": "5bdc51df455e844a2a350e8c52a99f46"}