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Geschäftsnummer: VB.2015.00689  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.12.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS150148


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung der Kontakt- und Rayonverbote gegenüber der Ehefrau und dem 13-jährigen Stiefsohn um drei Monate. Der Beschwerdeführer bestritt die Gewaltanwendung gegenüber seiner Ehefrau. Selbst wenn seine Aussagen teilweise nachvollziehbar sind, können sie die von der Beschwerdegegnerin glaubhaft geschilderte Gefährdungssituation jedoch nicht entkräften (E. 4.2). Da es im Gewaltschutzverfahren genügt, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die fraglichen Tatsachen spricht, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der angespannten familiären Situation und der glaubhaft gemachten Gefahr erneuter Auseinandersetzungen von einem Fortbestand der Gefährdungssituation im Sinn des GSG ausging (E. 4.3). Der Stiefsohn des Beschwerdeführers wurde nie Opfer tätlicher Gewalt, war jedoch während der Auseinandersetzung in der Wohnung anwesend und wurde in die Drohungen des Beschwerdeführers betreffend das Aufenthaltsrecht der Beschwerdegegnerin in der Schweiz mit einbezogen. Es ist deshalb fraglich, ob er selber eine gefährdete Person im Sinn des GSG ist. Es rechtfertigte sich vorliegend jedoch eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf ihn als eine der Beschwerdegegnerin nahestehende Person im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG. Demzufolge hält auch die Verlängerung des Kontaktverbots ihm gegenüber einer Rechtskontrolle stand (E. 4.4). Abweisung.
 
Stichworte:
AUSEINANDERSETZUNG
BETRETVERBOT
DROHUNG
EHEFRAU
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLAUBHAFTMACHUNG
HÄUSLICHE GEWALT
KIND/-ER
KONTAKTVERBOT
POLIZEI
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYONVERBOT
SCHUTZMASSNAHMEN
TÄTLICHKEIT
VERLÄNGERUNG
WEGWEISUNG
ZWANGSMASSNAHMENGERICHT
Rechtsnormen:
Art. 3 Abs. 1 GSG
Art. 3 Abs. 2 GSG
Art. 3 Abs. 3 GSG
Art. 6 Abs. 1 GSG
Art. 6 Abs. 3 GSG
Art. 10 Abs. 1 GSG
Art. 11 Abs. 1 GSG
Art. 292 StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00689

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 2. Dezember 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

B,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

 

Stadtpolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
GS150148,


hat sich ergeben:

I.  

A. A (geboren 1960) und B (geboren 1976) sind seit September 2013 verheiratet. Seit Juli 2015 lebt der voreheliche Sohn C (geboren 2002) von B bei ihnen.

B. Am 25. Oktober 2015 ordnete die Stadtpolizei der Stadt Zürich gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der Wohnung, ein Betretverbot (Rayonverbot) für die Umgebung der ehelichen Wohnung und des Arbeitsorts von B und dem Schulhaus von C sowie ein Kontaktverbot gegenüber B und C an; unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB).

C. Am 27. Oktober 2015 erliess das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich auf Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Ersatzmassnahmen gegenüber A, womit ein Rayonverbot für die Umgebung der ehelichen Wohnung und des Arbeitsorts von B und dem Schulhaus von C sowie ein Kontaktverbot gegenüber B und C angeordnet wurden.

II.  

B ersuchte am 29. Oktober 2015 das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich um Verlängerung der angeordneten Schutzmassnahmen gemäss Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 25. Oktober 2015 um drei Monate.

Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich hörte A und B am 4. November 2015 getrennt an.

Mit Verfügung vom 4. November 2015 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich die Schutzmassnahmen gemäss Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 25. Oktober 2015 bis zum 8. Februar 2016.

III.  

Dagegen erhob A am 8. November 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 4. November 2015.

Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich verzichtete am 12. November 2015 auf eine Vernehmlassung. Die Stadtpolizei Zürich verzichtete am 26. November 2015 ebenfalls auf eine Vernehmlassung.

B liess sich nicht vernehmen.

Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich sowie diejenigen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wurden beigezogen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist.

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird, sei es durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG).

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Bei Gesuchen um Verlängerung von Schutzmassnahmen entscheidet das Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist (§ 10 Abs. 2 GSG). Entscheidet das zuständige Gericht vorläufig, so setzt es der Gesuchsgegnerin oder dem Gesuchsgegner eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieses im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 12. Mai 2015, VB.2015.00224 E. 2.2; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.2).

3.  

3.1 Auslöser der angeordneten Schutzmassnahmen ist ein Streit zwischen den Parteien, welcher am 25. Oktober 2015 in deren Wohnung stattgefunden haben und bei welchem die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer geschlagen worden sein soll, worauf sie die Polizei gerufen hat.

3.2 Die Vorinstanz erachtete die Gefährdungssituation als auch deren Fortbestand als glaubhaft. Die Beschwerdegegnerin habe glaubhaft dargelegt, dass es zwischen ihr und dem Beschwerdeführer zu mehreren Vorfällen häuslicher Gewalt ihr gegenüber gekommen sei, worin auch zumindest teilweise ihr Sohn mit einbezogen worden sei. Der Beschwerdeführer bestreite demgegenüber sämtliche Vorwürfe. Seine Ausführungen seien nicht geeignet die im Kern glaubhaften Darlegungen der Beschwerdegegnerin zu entkräften. Das Verhältnis zwischen den Parteien sei offenbar schon seit längerer Zeit angespannt oder gar zerrüttet. Eine baldige Verbesserung der Situation sei wenig wahrscheinlich und es sei glaubhaft, dass die dargelegte Gefährdung fortbestehe. Auch gegenüber des Sohnes der Beschwerdegegnerin sei eine psychische Gefährdung durch unmittelbare Kontakte mit dem Beschwerdeführer zu bejahen, weshalb das Rayon- und Kontaktverbot auch gegenüber dem Sohn zu verlängern seien.

3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Vorwürfe vollumfänglich. Er habe sich jedoch am Tag der Auseinandersetzung entschlossen, die Scheidung einzureichen. Die Beschwerdegegnerin setze alles auf eine Karte, da sie wisse, dass sie mit einer Scheidung ihre Aufenthaltsbewilligung verlieren könnte. Ihre Darlegungen basierten auf der Tatsache, dass sie alles versuche, um eine Ausschaffung zu verhindern. Er sei überdies von der Beschwerdegegnerin geschlagen worden, wenn diese ausgerastet sei. Die Rötungen an ihren Armen stammten daher, da er sich durch Festhalten ihrer Arme vor ihr habe schützen müssen. Er könne aufgrund des Rayonverbots zudem nicht mehr in sein sich in der ehelichen Wohnung befindendes Büro, weshalb er bereits Aufträge verloren habe.

4.  

4.1 Es ist unbestritten, dass es am 25. Oktober 2015 zu einer Konfliktsituation zwischen den Parteien gekommen ist und dass bereits auch davor schon Auseinandersetzungen stattfanden. Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch, dass es dabei zu Gewaltanwendungen seinerseits gegenüber der Beschwerdegegnerin gekommen sei.

Die Beschwerdegegnerin machte in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 25. Oktober 2015 geltend, der Beschwerdeführer habe ihr gedroht, sie und ihren Sohn aus dem Land zu schaffen. Weiter habe er sie aufgrund ihrer Herkunft beleidigt. Der Beschwerdeführer lasse seine Wut über andere Dinge an ihr aus. Sie habe schreckliche Angst vor ihm. Es sei seit Januar 2015 immer wieder zu Tätlichkeiten und Drohungen des Beschwerdeführers gekommen, nachdem sie bemerkt habe, dass er Kontakte zu anderen Frauen habe.

4.2 Die Beschwerdegegnerin wies bei der Polizei Fotos vor, welche durch Schläge des Beschwerdeführers in früheren Auseinandersetzungen entstandene Hämatome zeigen sollen. Der Beschwerdeführer entgegnete darauf jedoch, dies seien lediglich blaue Flecken, welche daher rührten, dass er sie habe festhalten wollen, als sie auf ihn losgegangen sei. Er habe sich nicht das Gesicht von ihr zerkratzen lassen wollen. Die Beschwerdegegnerin konnte jedoch klar auf konkrete Daten bezogen angeben, wann der Beschwerdeführer sie wie und wo tätlich angegangen habe, was ihre Aussagen glaubhaft erscheinen lässt, auch wenn keine Fotos der Folgen der Auseinandersetzung, welche die Schutzmassnahmen auslöste, vorliegen.

Des Weiteren schilderte die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber Drohungen ausgesprochen, er werde sie von der Terrasse stossen oder ihr gesagt, sie solle von der Terrasse springen. Er erklärte dies jedoch damit, dass er gesagt haben wolle, wenn sie nun noch von der Terrasse springe, komme er noch ins Gefängnis.

Der Beschwerdeführer gestand ausserdem ein, verschiedene Gegenstände in der Wohnung zu Boden geworfen und/oder beschädigt zu haben. Er habe ein Glas an die Wand geworfen, den Wecker zu Boden geschmissen und auf den Fernseher eingeschlagen, sodass dieser kaputt gegangen sei.

Selbst wenn die Aussagen des Beschwerdeführers teilweise nachvollziehbar sind, können sie die Gefährdungssituation nicht entkräften, zumal die Beschwerdegegnerin die Drohungen detailgetreu und überzeugend vorbringen konnte. Deren Inhalt betraf zumeist ihren Aufenthaltstitel und die Aussichten, weiterhin mit ihrem Sohn in der Schweiz leben zu können. Es fällt zudem auf, dass der Beschwerdeführer in seinen Befragungen – insbesondere vor der Vorinstanz – den Fokus darauf legte, die Beschwerdegegnerin als psychisch krank und hysterisch darzustellen, während er sich zu ihren konkreten Vorwürfen nicht eingehender äusserte, als diese als unwahr abzutun oder mit Gegenvorwürfen zu kontern. Die Beschwerdegegnerin konnte glaubhaft darlegen, dass sie sich aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers in Angst um ihr leibliches Wohl als auch in Sorge um ihren Sohn befand.

Die Aussagen beider Parteien sprechen für die konfliktgeladene und angespannte Situation zwischen den Parteien, wie es die Vorinstanz feststellte. Die Vorinstanz konnte sich zudem einen persönlichen Eindruck der Parteien verschaffen. Unter diesen Umständen und da dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Ermessensspielraum zuzugestehen ist, ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einem Fall häuslicher Gewalt ausging. Angesichts des Umstands, dass der Fortbestand der Gefährdung von Gesetzes wegen lediglich glaubhaft zu machen ist (vorn E. 2.3) ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren, was sich aufgrund der sich widersprechenden Aussagen ohnehin nicht bewerkstelligen liesse. Demzufolge ist auch die vom Beschwerdeführer als verletzt gerügte Unschuldsvermutung nicht wie in einem Strafverfahren zu berücksichtigten.

4.3 Das Bild, welches sich aufgrund der Aussagen beider Parteien von der familiären Situation im Moment zeigt, lässt nicht ausschliessen, dass es zu erneuten Auseinandersetzungen kommen könnte. Da es im Gewaltschutzverfahren genügt, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die fraglichen Tatsachen spricht, ist es zusammengefasst nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz angesichts der offensichtlich bereits seit etwa Januar 2015 andauernden ehelichen Konflikte, welche mit den Ereignissen im Oktober 2015 eskalierten, von einem Fortbestand der Gefährdungssituation im Sinn des GSG ausging.

Trotz allem scheint der Beschwerdeführer ambivalent betreffend der Zukunft mit der Beschwerdegegnerin zu sein. Einerseits erweckte er den Eindruck, an dieser Ehe festhalten zu wollen, sofern die Beschwerdegegnerin eine Therapie besuche, andererseits sagte er, sich trennen zu wollen. Auch die Beschwerdegegnerin beteuerte, sie wolle mit dem Beschwerdeführer eine Familie sein, doch sie habe einfach Angst. Ein wichtiges Anliegen der Schutzmassnahmen im Sinn des Gewaltschutzgesetzes ist, dass die gefährdete Person wieder Sicherheit gewinnen und zur Ruhe kommen kann (Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 762 ff., S. 774). Die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdegegnerin um drei Monate kann daher auch in diesem Zusammenhang zu einer (weiteren) Beruhigung der Situation beitragen, weshalb diese zu bestätigen ist.

4.4 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Sohn der Beschwerdegegnerin nie tätlich angegangen oder geschlagen hat. Die Beschwerdegegnerin beschrieb das Verhältnis zwischen den beiden zunächst auch als gut, der Beschwerdeführer habe dann jedoch seine Probleme auf das Kind übertragen. Der Sohn selbst bestätigte, nie vom Beschwerdeführer geschlagen worden zu sein. Er habe jedoch in seinem Zimmer den Streit mitbekommen und die Mutter weinen gehört. Immerhin beziehen sich die Drohungen des Beschwerdeführers, wonach er das Leben der Beschwerdegegnerin und deren Sohn vernichten werde auch auf diesen direkt.

Ob der Sohn der Beschwerdegegnerin dadurch jedoch zu einer gefährdeten Person im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG wird, ist fraglich, denn die genannte Drohung scheint in erster Linie den Aufenthaltsstatus der Beschwerdegegnerin und ihres Sohnes zu betreffen. Ist ein Kind nicht selber von häuslicher Gewalt betroffen, so stellt sich jedoch in einem zweiten Schritt die Frage, ob Grund für eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf eine nahe stehende Person im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG besteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen des Kindes führen; solche Probleme bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 23. Juni 2014, VB.2014.00330, E. 5.3; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, FamPra 2011 S. 525 ff., 540).

Von einer solchen Situation scheint die Vorinstanz ausgegangen zu sein, indem sie die psychische Gefährdung des Sohnes der Beschwerdegegnerin bejahte. Der Sohn der Beschwerdegegnerin lebte erst seit Juli 2015 bei den Parteien und es ist keine besonders enge Beziehung zum Beschwerdeführer als Stiefvater ersichtlich, welche durch ein Kontaktverbot beeinträchtigt würde. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen ihm gegenüber erweist sich deshalb auch als verhältnismässig, zumal kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt und vom Beschwerdeführer überdies auch nicht geltend gemacht wird. Demzufolge bestehen keine gewichtigen Interessen des Beschwerdeführers für die Nichtgewährung des dreimonatigen Kontaktverbots gegenüber dem Sohn der Beschwerdegegnerin. Letztere hat demgegenüber ein gewichtiges Interesse am Kontaktverbot, sodass der Beschwerdeführer auch keinen Kontakt via ihren Sohn aufnehmen kann. Demzufolge ist die Verlängerung des Kontakverbots auch gegenüber diesem nicht zu beanstanden.

4.5 Es mag für den Beschwerdeführer stossend sein, sein Büro in der ehelichen Wohnung nicht benutzen zu können, doch wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, seinen Computer holen zu können. Dennoch erweisen sich auch die Rayonverbote als verhältnismässig. Einerseits sind sie geeignet, zum Schutz der körperlichen und seelischen Integrität der Beschwerdegegnerin und ihres Sohnes beizutragen, welche zu zweit die Wohnung während den Schutzmassnahmen benützen können. Andererseits sind sie auch erforderlich, da keine gleich geeigneten, aber milderen Massnahmen zur Beruhigung dieser Gesamtsituation ersichtlich sind.

4.6 Der Entscheid der Vorinstanz hält damit einer Rechtskontrolle stand. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer hat keine Parteientschädigung verlangt und als unterliegender Partei stünde ihm ohnehin keine solche zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keine Parteientschädigung verlangt.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.--     Zustellkosten,
Fr. 1'150.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …