{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00689_2015-12-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215791&W10_KEY=13823242&nTrefferzeile=86&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "24c654ece7737f1629ce9c2b00b955b8"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2015.00689"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.12.2015  VB.2015.00689"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.12.2015  VB.2015.00689"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.12.2015  VB.2015.00689"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz\rGS150148 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verl\u00e4ngerung der Kontakt- und Rayonverbote gegen\u00fcber der Ehefrau und dem 13-j\u00e4hrigen Stiefsohn um drei Monate. Der Beschwerdef\u00fchrer bestritt die Gewaltanwendung gegen\u00fcber seiner Ehefrau. Selbst wenn seine Aussagen teilweise nachvollziehbar sind, k\u00f6nnen sie die von der Beschwerdegegnerin glaubhaft geschilderte Gef\u00e4hrdungssituation jedoch nicht entkr\u00e4ften (E. 4.2). Da es im Gewaltschutzverfahren gen\u00fcgt, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die fraglichen Tatsachen spricht, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der angespannten famili\u00e4ren Situation und der glaubhaft gemachten Gefahr erneuter Auseinandersetzungen von einem Fortbestand der Gef\u00e4hrdungssituation im Sinn des GSG ausging (E. 4.3). Der Stiefsohn des Beschwerdef\u00fchrers wurde nie Opfer t\u00e4tlicher Gewalt, war jedoch w\u00e4hrend der Auseinandersetzung in der Wohnung anwesend und wurde in die Drohungen des Beschwerdef\u00fchrers betreffend das Aufenthaltsrecht der Beschwerdegegnerin in der Schweiz mit einbezogen. Es ist deshalb fraglich, ob er selber eine gef\u00e4hrdete Person im Sinn des GSG ist. Es rechtfertigte sich vorliegend jedoch eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf ihn als eine der Beschwerdegegnerin nahestehende Person im Sinn von \u00a7 3 Abs. 2 lit. c GSG. Demzufolge h\u00e4lt auch die Verl\u00e4ngerung des Kontaktverbots ihm gegen\u00fcber einer Rechtskontrolle stand (E. 4.4).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:39:13", "Checksum": "1bb6523cbd5744bf2fc048330acbf6e5"}