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Geschäftsnummer: VB.2015.00690  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.12.2015
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Im Rahmen des Akteneinsichtsrechts gemäss § 8 Abs. 1 VRG besteht kein Anspruch auf Einsicht in Dossiers von Drittpersonen, deren Inhalt nicht Grundlage der angefochtenen Anordnung bildete (E. 2.1).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist auf eine Äusserung zur Sache beschränkt und vermittelt keinen Anspruch auf Stellungnahme zum vorgesehenen Entscheid und dessen Begründung (E. 2.2).
Nicht mehr erwerbstätigen ausländischen Personen kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie unter anderem besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen. Das setzt Beziehungen soziokultureller und persönlicher Art zur Schweiz wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung voraus (E. 3.1).
Weder die - jeweils nur kurzen - Aufenthalte des Beschwerdeführers in der Schweiz noch der geltend gemachte grosse Freundeskreis hierzulande lassen auf eine enge Beziehung zur Schweiz schliessen (E. 3.3).
Keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (E. 4).
Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BEZIEHUNG ZUR SCHWEIZ
RENTNER
Rechtsnormen:
Art. 28 AuG
Art. 28 lit. b AuG
Art. 8 Abs. 1 BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2015.00690

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 17. Dezember 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1953 geborener Staatsangehöriger Russlands, ersuchte am 20. November/8. Dezem­ber 2014 um Bewilligung seiner Einreise zum erwerbslosen Aufenthalt sowie Bewilligung der Einreise seiner Ehefrau, der 1966 geborenen Landsfrau C, im Rahmen des Familiennachzugs. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 23. Februar 2015 ab.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 7. Oktober 2015 ab.

III.  

A liess am 6. November 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Bewilligung zum erwerbslosen Aufenthalt zu erteilen, eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen; zudem ersuchte er sinngemäss um Beizug der Dossiers ZH […] sowie ZH […]. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 12./16. November 2015 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. A leistete binnen ihm gesetzter Frist eine Kaution von Fr. 2'060.-.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer verlangt Einsicht in zwei Dossiers beim Beschwerdegegner, welche Drittpersonen betreffen, bzw. den Beizug derselben. Er begründet seinen Antrag damit, dass anhand dieser Dossiers die Bewilligungspraxis des Beschwerdegegners aufgezeigt werden könne.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VRG haben Personen, die durch eine Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben, Anspruch auf Akteneinsicht. Dieser Anspruch ergibt sich als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch direkt aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Ein Einsichtsrecht besteht indes nur für diejenigen Akten, welche Grundlage einer Anordnung sein können (vgl. Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 12). Das trifft auf die Dossiers von Drittpersonen – selbst wenn es sich um vergleichbare Sachverhalte handelte – offenkundig nicht zu. Da diese Dossiers nach Angaben des Beschwerdeführers abgeschlossene Verfahren betreffen, richtet sich ein entsprechendes Gesuch nicht nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, sondern nach denjenigen des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (LS 170.4). Über ein einschlägiges Gesuch hätte indes zuerst der Beschwerdegegner im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung zu entscheiden. Weil ein solches Gesuch an keine Frist gebunden ist, kann auf eine Überweisung der Angelegenheit verzichtet werden.

Wie sich sogleich zeigt, besteht auch keine Veranlassung, diese Dossiers zur Ergänzung des Sachverhalts von Amtes wegen beizuziehen.

2.2 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil er zur beabsichtigten Gesuchsabweisung nicht noch einmal habe Stellung nehmen können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verschafft den Verfahrensparteien ein Recht, vor Erlass einer sie belastenden Verfügung angehört zu werden. Dieser Anspruch ist jedoch auf eine Äusserung zur Sache beschränkt und vermittelt keinen Anspruch auf Stellungnahme zum vorgesehenen Entscheid und dessen Begründung (Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 45; BGE 132 II 257 E. 4.2). Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer äusserte sich bereits im Rahmen seines Gesuchs eingehend zur Sachlage; wo er dies mangelhaft tat, forderte der Beschwerdegegner ihn am 5. Januar 2015 zu Ergänzungen und zur Einreichung weiterer Belege auf. Der Beschwerdegegner durfte anschliessend davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe sich umfassend geäussert, und die Ausgangsverfügung ohne weitere Anhörung erlassen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor.

3.  

3.1 Gemäss Art. 28 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) können nicht mehr erwerbstätige ausländische Personen zum dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Das Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) 55 Jahre. Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b).

Praxisgemäss liegen besondere persönliche Beziehungen im Sinn von Art. 28 lit. b AuG nur vor, wenn Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz vorhanden sind wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung. Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht (vgl. BVGer, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2, und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7; Staatssekretariat für Migration, Weisungen AuG vom 25. Oktober 2013, Ziff. 5.3; BBl 2002, 3709 ff., 3785).

3.2 Art. 28 AuG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im pflichtgemässen Ermessen der Behörden, welcher nach den Kriterien gemäss Art. 96 AuG zu treffen ist (BVGer, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6).

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden; Ermessensentscheide der Vorinstanz kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).

3.3 Werden Ankunfts- und Abreisetag als ein Tag gezählt, hielt der Beschwerdeführer sich in den vergangenen rund 22 Jahren nach eigenen Angaben während 57 Tagen in der Schweiz auf; an zusätzlichen fünf Tagen fallen An- und Abreise auf den gleichen Tag. In den vergangenen zehn Jahren war der Beschwerdeführer vier Mal für insgesamt 18 Tage in der Schweiz. Den Angaben des Beschwerdeführers lässt sich sodann entnehmen, dass er sich zunächst vor allem aus geschäftlichen Gründen in der Schweiz aufhielt; erst seit dem Jahr 2000 will er sich mit seiner Frau auch ferienhalber in der Schweiz aufgehalten haben. Die Aufenthalte des Beschwerdeführers dauerten in der Regel nur wenige Tage und nie länger als eine Woche. Unter diesen Umständen ist der Schluss der Vorinstanz, die Häufigkeit und die Dauer der Aufenthalte des Beschwerdeführers in der Schweiz liessen nicht auf eine enge Beziehung schliessen, nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe einen grossen Freundeskreis in der Schweiz. Zum Beweis reichte er im Rekursverfahren Schreiben von vier in der Schweiz wohnhaften Personen ein. Nur eine dieser Personen gibt an, den Beschwerdeführer in der Schweiz kennengelernt zu haben. Zwei geben an, man habe sich in Russland kennengelernt, die vierte Person erwähnt den Ort des Kennenlernens nicht. Soweit in jüngerer Zeit persönliche Treffen mit diesen Personen stattgefunden haben, dürfte dies mehrheitlich ausserhalb der Schweiz geschehen sein, da der Beschwerdeführer in den vergangenen fünf Jahren einzig im Jahr 2014 für einige Tage in der Schweiz weilte. Aus zwei der Schreiben geht denn auch hervor, dass man sich meist in Russland treffe. Die dargelegten Kontakte zu Einwohnern der Schweiz vermögen damit sowohl qualitativ wie auch quantitativ noch keine enge Beziehung im Sinn von Art. 28 lit. b AuG zu begründen. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, über einen grösseren Freundeskreis in der Schweiz zu verfügen, unterlässt es aber, diese Behauptung zu substanziieren und zu belegen (Art. 90 lit. b AuG).

Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, sich intensiv mit der Geschichte der Schweiz – namentlich mit Hans Waldmann – zu beschäftigen. Auch dies vermag eine besondere Beziehung im Sinn von Art. 28 lit. b AuG indes nicht zu begründen. Weitere Umstände, welche auf eine enge Beziehung zur Schweiz schliessen liessen, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun.

Demnach fehlt es dem Beschwerdeführer bereits an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 28 AuG.

4.  

Der Beschwerdeführer rügt schliesslich sinngemäss eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots. Das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verschafft einen Anspruch auf gleiche Behandlung in gleich gelagerten Fällen (Waldmann, Art. 8 N. 40). Daraus lässt sich indes kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ableiten, es sei denn, die entscheidende Behörde weiche in ständiger Praxis vom Gesetz ab und gebe zu erkennen, auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen (Waldmann, Art. 8 N. 42 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer verweist auf zwei angeblich ähnlich gelagerte Fälle, in welchen der Beschwerdegegner eine Aufenthaltsbewilligung erteilt habe. Er unterlässt es aber, substanziiert darzutun, inwiefern es sich dabei um gleich gelagerte Fälle handelt – insbesondere gleich geringe Beziehungen zur Schweiz bestanden. Er macht einzig geltend, die damaligen Gesuchsteller hätten häufige Besuche und einen grossen Freundeskreis in der Schweiz geltend gemacht. Ein gleich gelagerter Fall läge indes nur vor, wenn die damaligen Gesuchsteller sich mit ähnlicher Häufigkeit wie der Beschwerdeführer in der Schweiz aufgehalten hätten und einen ähnlich grossen Freundeskreis hierzulande aufweisen würden.

Selbst wenn dies zutreffen sollte und der Beschwerdegegner eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hätte, ohne dass die Voraussetzungen gemäss Art. 28 AuG erfüllt gewesen wären, verschaffte dies dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Eine andere oder sogar falsche Rechtsanwendung in zwei gleich gelagerten Fällen liesse noch nicht darauf schliessen, es bestehe eine ständige andere oder sogar rechtswidrige Praxis des Beschwerdegegners, an der auch zukünftig festgehalten werde.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 14. Juni 2013, 2C_1252/2012, E. 2.1, und 12. Februar 2013, 2C_16/2013, E. 2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…