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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2015.00690
Urteil
der 4. Kammer
vom 17. Dezember 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, ein 1953 geborener Staatsangehöriger Russlands,
ersuchte am 20. November/8. Dezember 2014 um Bewilligung seiner
Einreise zum erwerbslosen Aufenthalt sowie Bewilligung der Einreise seiner
Ehefrau, der 1966 geborenen Landsfrau C, im Rahmen des Familiennachzugs. Das
Migrationsamt des Kantons Zürich wies dieses Gesuch mit Verfügung vom
23. Februar 2015 ab.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 7. Oktober 2015 ab.
III.
A liess am 6. November 2015
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge
sei der Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine
Bewilligung zum erwerbslosen Aufenthalt zu erteilen, eventualiter sei die
Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen; zudem ersuchte er sinngemäss um
Beizug der Dossiers ZH […] sowie ZH […]. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 12./16. November
2015 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort
ein. A leistete binnen ihm gesetzter Frist eine Kaution von Fr. 2'060.-.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das
Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b
Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Weil auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer verlangt Einsicht in zwei
Dossiers beim Beschwerdegegner, welche Drittpersonen betreffen, bzw. den
Beizug derselben. Er begründet seinen Antrag damit, dass
anhand dieser Dossiers die Bewilligungspraxis des Beschwerdegegners aufgezeigt
werden könne.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1
VRG haben Personen, die durch eine Anordnung berührt sind und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben, Anspruch auf Akteneinsicht.
Dieser Anspruch ergibt sich als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör
auch direkt aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV, SR 101). Ein Einsichtsrecht besteht indes nur für
diejenigen Akten, welche Grundlage einer Anordnung sein können (vgl. Alain
Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 8 N. 12). Das trifft auf die Dossiers von Drittpersonen – selbst
wenn es sich um vergleichbare Sachverhalte handelte – offenkundig nicht zu. Da
diese Dossiers nach Angaben des Beschwerdeführers abgeschlossene Verfahren
betreffen, richtet sich ein entsprechendes Gesuch nicht nach den Bestimmungen
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes,
sondern nach denjenigen des Gesetzes über die Information und den Datenschutz
vom 12. Februar 2007 (LS 170.4). Über ein einschlägiges Gesuch hätte indes zuerst der Beschwerdegegner im Rahmen einer
anfechtbaren Verfügung zu entscheiden. Weil ein solches Gesuch an keine Frist gebunden
ist, kann auf eine Überweisung der Angelegenheit verzichtet werden.
Wie sich sogleich zeigt, besteht auch keine Veranlassung,
diese Dossiers zur Ergänzung des Sachverhalts von Amtes wegen beizuziehen.
2.2
Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil er zur beabsichtigten
Gesuchsabweisung nicht noch einmal habe Stellung nehmen können. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verschafft den
Verfahrensparteien ein Recht, vor Erlass einer sie belastenden Verfügung
angehört zu werden. Dieser Anspruch ist jedoch auf eine Äusserung zur Sache
beschränkt und vermittelt keinen Anspruch auf Stellungnahme zum vorgesehenen
Entscheid und dessen Begründung (Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015,
Art. 29 BV N. 45; BGE 132 II 257 E. 4.2). Der rechtskundig
vertretene Beschwerdeführer äusserte sich bereits im Rahmen seines Gesuchs
eingehend zur Sachlage; wo er dies mangelhaft tat, forderte der
Beschwerdegegner ihn am 5. Januar 2015 zu Ergänzungen und zur Einreichung
weiterer Belege auf. Der Beschwerdegegner durfte anschliessend davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe sich umfassend
geäussert, und die Ausgangsverfügung ohne weitere Anhörung erlassen. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor.
3.
3.1
Gemäss Art. 28 des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) können nicht mehr erwerbstätige
ausländische Personen zum dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes
Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen
zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel
verfügen (lit. c). Das Mindestalter beträgt gemäss Art. 25
Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) 55 Jahre. Besondere persönliche
Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn
längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder
Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu
nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b).
Praxisgemäss liegen besondere
persönliche Beziehungen im Sinn von Art. 28 lit. b AuG nur vor, wenn Beziehungen
soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz vorhanden sind wie
beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen
Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung.
Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten,
wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht (vgl.
BVGer, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2, und 14. September
2012, C-797/2011, E. 9.1.7; Staatssekretariat für Migration, Weisungen AuG
vom 25. Oktober 2013, Ziff. 5.3; BBl 2002, 3709 ff., 3785).
3.2
Art. 28 AuG vermittelt selbst bei Erfüllung
sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung. Der
Entscheid darüber steht vielmehr im pflichtgemässen Ermessen der Behörden, welcher
nach den Kriterien gemäss Art. 96 AuG zu treffen ist (BVGer,
17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6).
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können nur Rechtsverletzungen und für den Entscheid erhebliche unrichtige oder
ungenügende Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden; Ermessensentscheide der
Vorinstanz kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten,
Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf
die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).
3.3
Werden Ankunfts- und Abreisetag als ein Tag
gezählt, hielt der Beschwerdeführer sich in den vergangenen rund 22 Jahren nach eigenen Angaben während 57 Tagen in der Schweiz auf; an zusätzlichen fünf Tagen fallen An- und
Abreise auf den gleichen Tag. In den vergangenen zehn Jahren war der
Beschwerdeführer vier Mal für insgesamt 18 Tage
in der Schweiz. Den Angaben des Beschwerdeführers lässt sich sodann
entnehmen, dass er sich zunächst vor allem aus geschäftlichen Gründen in der
Schweiz aufhielt; erst seit dem Jahr 2000 will er sich mit seiner Frau auch ferienhalber
in der Schweiz aufgehalten haben. Die Aufenthalte des Beschwerdeführers
dauerten in der Regel nur wenige Tage und nie länger als eine Woche. Unter
diesen Umständen ist der Schluss der Vorinstanz, die
Häufigkeit und die Dauer der Aufenthalte des Beschwerdeführers in der Schweiz
liessen nicht auf eine enge Beziehung schliessen, nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer macht weiter
geltend, er habe einen grossen Freundeskreis in der Schweiz. Zum Beweis reichte
er im Rekursverfahren Schreiben von vier in der Schweiz wohnhaften Personen
ein. Nur eine dieser Personen gibt an, den Beschwerdeführer in der Schweiz
kennengelernt zu haben. Zwei geben an, man habe sich in Russland kennengelernt,
die vierte Person erwähnt den Ort des Kennenlernens nicht. Soweit in jüngerer
Zeit persönliche Treffen mit diesen Personen stattgefunden haben, dürfte dies
mehrheitlich ausserhalb der Schweiz geschehen sein, da der Beschwerdeführer in
den vergangenen fünf Jahren einzig im Jahr 2014 für einige Tage in der Schweiz
weilte. Aus zwei der Schreiben geht denn auch hervor, dass man sich meist in Russland
treffe. Die dargelegten Kontakte zu Einwohnern der Schweiz vermögen damit sowohl qualitativ wie auch quantitativ noch keine enge Beziehung im Sinn von Art. 28 lit. b AuG zu begründen. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, über
einen grösseren Freundeskreis in der Schweiz zu verfügen, unterlässt es aber,
diese Behauptung zu substanziieren und zu belegen (Art. 90 lit. b AuG).
Sodann macht der Beschwerdeführer
geltend, sich intensiv mit der Geschichte der Schweiz – namentlich mit Hans
Waldmann – zu beschäftigen. Auch dies vermag eine besondere Beziehung im Sinn
von Art. 28 lit. b AuG indes nicht zu
begründen. Weitere Umstände, welche auf eine enge Beziehung zur Schweiz
schliessen liessen, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun.
Demnach fehlt es dem Beschwerdeführer
bereits an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 28 AuG.
4.
Der Beschwerdeführer rügt
schliesslich sinngemäss eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots.
Das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verschafft einen Anspruch
auf gleiche Behandlung in gleich gelagerten Fällen (Waldmann, Art. 8
N. 40). Daraus lässt sich indes kein Anspruch auf Gleichbehandlung im
Unrecht ableiten, es sei denn, die entscheidende Behörde weiche in ständiger
Praxis vom Gesetz ab und gebe zu erkennen, auch in Zukunft nicht
gesetzeskonform entscheiden zu wollen (Waldmann, Art. 8 N. 42 mit
Hinweisen).
Der Beschwerdeführer verweist auf zwei
angeblich ähnlich gelagerte Fälle, in welchen der Beschwerdegegner eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt habe. Er unterlässt es aber, substanziiert
darzutun, inwiefern es sich dabei um gleich gelagerte Fälle handelt –
insbesondere gleich geringe Beziehungen zur Schweiz bestanden. Er macht einzig
geltend, die damaligen Gesuchsteller hätten häufige Besuche und einen grossen
Freundeskreis in der Schweiz geltend gemacht. Ein gleich gelagerter Fall läge
indes nur vor, wenn die damaligen Gesuchsteller sich mit ähnlicher Häufigkeit
wie der Beschwerdeführer in der Schweiz aufgehalten hätten und einen ähnlich
grossen Freundeskreis hierzulande aufweisen würden.
Selbst wenn dies zutreffen sollte und
der Beschwerdegegner eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hätte, ohne dass die
Voraussetzungen gemäss Art. 28 AuG erfüllt
gewesen wären, verschaffte dies dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf
Gleichbehandlung. Eine andere oder sogar falsche Rechtsanwendung in zwei gleich
gelagerten Fällen liesse noch nicht darauf schliessen, es bestehe eine ständige
andere oder sogar rechtswidrige Praxis des Beschwerdegegners, an der auch zukünftig festgehalten werde.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend
gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig (BGr, 14. Juni 2013, 2C_1252/2012, E. 2.1,
und 12. Februar 2013, 2C_16/2013, E. 2). Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an…