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Geschäftsnummer: VB.2015.00693  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.02.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.02.2016 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung


Waffeneinziehung. Anlässlich der Sicherstellung der Waffen des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei, stellte der hinzugezogene Psychiater fest, der Beschwerdeführer habe zwanghaft eingeengt gewirkt, er habe keinerlei Einsicht in die eigene Krankhaftigkeit (Schizophrenie), und ein geordnetes Gespräch sei völlig unmöglich gewesen. Der Beschwerdeführer lebt zunehmend abgekapselt und hat teilweise Wahnvorstellungen. Dies lässt auf eine wahrscheinliche Selbst- oder Drittgefährdung schliessen, weshalb die Beschlagnahme der Waffen gerechtfertigt war (E. 3.3 f.). Der Begriff der "Gefahr missbräuchlicher Verwendung" als Voraussetzung für die definitive Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG ist nach der Rechtsprechung weit zu fassen. Bei der Prognose, ob die Waffen künftig missbräuchlich verwendet werden, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch während des Rechtsmittelverfahrens weiterhin verschiedenen Amtsstellen und auch dem Verwaltungsgericht eine Vielzahl von E-Mails mit verworrenem Inhalt schickte. Die definitive Einziehung der Waffen erfolgte zu Recht (E. 3.5). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
FÜRSORGERISCHE UNTERBRINGUNG
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
PSYCHISCHE ERKRANKUNG
PSYCHISCHE STÖRUNG
WAFFENBESCHLAGNAHME
WAFFENBESITZ
WAFFENEINZIEHUNG
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. II WG
Art. 31 Abs. I WG
Art. 31 Abs. III WG
Art. 53 WAFFENV
Art. 54 WAFFENV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00693

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 11. Februar 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Statthalteramt B,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung,


hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1974, wohnt zusammen mit seiner Partnerin C. An ihrem Wohnort stellte die Kantonspolizei Zürich am 10. September 2014 im Kellerabteil insgesamt sieben Waffen sicher, nachdem das Statthalteramt des Bezirks B am 20. August 2014 die Beschlagnahme sämtlicher sich im Besitz von A befindlichen Waffen verfügt hatte.

Gegen die Verfügung vom 20. August 2014 erhob A Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Herausgabe der Waffen samt Zubehör. Der Regierungsrat hiess den Rekurs am 4. März 2015 gut und wies die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und Neubeurteilung an das Statthalteramt B zurück.

Nach Durchführung einer Anhörung von A am 10. Juni 2015 verfügte das Statthalteramt am 9. Juli 2015 die definitive Einziehung der beschlagnahmten Waffen. Es sind dies:

-         1 Pistole Glock, Modell 29, Kaliber 10 mm, Nr. 01

-         1 Pistole Glock, Modell 21, Kaliber .45ACP, Nr. 02

-         1 Kalaschnikov, Modell AK 47, Kaliber 7.62 x 39 mm, Nr. 03

-         1 Revolver S&W, Modell 637-1, Kaliber .38 Spezial, Nr. 04

-         1 Revolver S&W, Modell 15, Kaliber .38 Spezial, Nr. 05

-         1 Pump-Action Winchester, Kaliber 12, Nr. 06

-         1 Pistole SIG, Modell P 226, Kaliber 9 mm, Nr. 07

Weiter verfügte das Statthalteramt, dass die Waffen zum Verkauf angeboten werden. Der Verkaufserlös werde nach Abzug der Kosten der Aufbewahrung und des Verkaufs sowie der Gebühren und Auslagen des Verfahrens dem Betroffenen gutgeschrieben.

II.  

Gegen diese Verfügung rekurrierte A am 13. Juli 2015 beim Regierungsrat und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückgabe der Waffen, unter Kostenfolgen zulasten der Staatskasse. Der Regierungsrat wies den Rekurs am 4. No­vember 2015 ab.

III.  

Dagegen erhob A am 9. November 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Entscheide sowie die sofortige Rückgabe der Waffen. Der Regierungsrat beantragte die Abweisung der Beschwerde, während das Statthalteramt B auf eine Beschwerdeantwort verzichtete.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzu­treten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer führt aus, dass es bei ihm keinerlei Hinderungsgründe für den Waffenbesitz gebe. Er habe keine Diagnose, sondern sei lediglich als Frührentner pensioniert. Falls ein ärztliches Gespräch nötig sei, sei dies klar zu kommunizieren.

2.2 Die Beschlagnahme und definitive Einziehung von Waffen sind in Art. 31 des Bundesgesetzes von 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG) geregelt. Nach Art. 31 Abs. 1 WG beschlagnahmt die zuständige Behörde unter anderem Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden (lit. a), sowie Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind (lit. b) sowie gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden (lit. c). Ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG, der der Ausstellung eines Waffenerwerbsscheins entgegensteht, liegt vor, wenn eine Person das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat (lit. a), unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird (lit. b), zur Annahme Anlass gibt, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet (lit. c) oder wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen ist, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (lit. d).

Definitiv einzuziehen sind die beschlagnahmten Gegenstände, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG).

2.3 Art. 31 Abs. 3 WG, der die definitive Einziehung regelt, bezieht sich auf "beschlagnahmte Gegenstände". Es stellt sich daher die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäss Art. 31 Abs. 1 WG für eine definitive Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 3 WG erfüllt sein müssen. Dazu hat das Bundesgericht festgehalten, die Möglichkeit der definitiven Einziehung sei im Waffengesetz durch das Parlament in den Gesetzestext eingeführt worden, wobei es deren Voraussetzungen – von den einzelnen präziser abgefassten Tatbeständen der Beschlagnahme abweichend – in einer Generalklausel ("Gefahr missbräuchlicher Verwendung") umschrieben habe (Amtliches Bulletin 1996 S. 525 und 1997 N. 50). Trotz dieser Diskrepanz widerspräche es Sinn und Zweck von Art. 31 WG in der Fassung von 1997, eine Einziehung zuzulassen, ohne dass gleichzeitig auch die Voraussetzungen für die Beschlagnahme gegeben wären (vgl. BGE 135 I 209 E. 3.2.1; BGr, 4. Februar 2004, 2A.546/2004, E. 3.2.2, mit weiteren Hinweisen).

3.  

3.1 Es ist somit zunächst zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 WG erfüllt sind. Vorliegend ist insbesondere zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anlass zur Annahme gibt, dass er sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG).

3.2 Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist ein Hindernisgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. c WG dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung besteht (BGr, 3. September 2007, 2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen; VGr, 8. November 2012, VB.2012.00506, E. 3.2 und 6.3). Damit verfügen die Behörden bei der Beurteilung der Selbst- oder Drittgefährdung im konkreten Einzelfall über einen grossen Ermessensspielraum. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber zwecks präventiver Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge Handhabe der gesetzlichen Voraussetzungen im Auge hatte. Demnach wird kein strikter Beweis einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig wird aber immerhin mehr als ein blosser vager Verdacht vorausgesetzt (BGr, 4. Februar 2005, 2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00550, E. 3.2).

Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem vor bei Personen, die in ihrer psychischen oder geistigen Gesundheit beeinträchtigt sind, bei Alkoholabhängigkeit oder anderen Suchtkrankheiten oder einer erhöhten Suizidneigung. Dasselbe gilt, wenn eine Person mehrmals jemanden mit einer Waffe bedroht oder unkontrolliert in die Luft geschossen hat. Massgebend ist das gesamte Verhalten bzw. die Instabilität des psychischen Zustands der betroffenen Person (BGr, 11. Oktober 2010, 2C_469/2010, E. 3.6; 3. September 2007, 2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

3.3 Anlässlich der Sicherstellung der sieben Waffen durch die Kantonspolizei Zürich am 10. September 2014 am Wohnort des Beschwerdeführers machte dieser einen offensichtlich verwirrten Eindruck und schien in seiner Gedankenwelt gefangen. Die Kantonspolizei stellte einen ausserordentlichen psychotischen Zustand fest, weshalb sie eine Psychiaterin zur Prüfung einer fürsorgerischen Unterbringung (FU) beizog. Gemäss dem Bericht der Einsatzärztin sei ein geordnetes Gespräch völlig unmöglich gewesen; der Beschwerdeführer habe zwanghaft eingeengt, im Antrieb wechselhaft gehemmt und dann unruhig gewirkt. Er sei seit dem Jahr 2002 zu 100 Prozent IV-Bezüger wegen Schizophrenie. Es bestehe keinerlei Einsicht in die eigene Krankhaftigkeit. Aufgrund des psychotischen Zustands des Beschwerdeführers sei eine Fremdgefährdung nicht auszuschliessen, weshalb eine notfallmässige Zuweisung per FU in die psychiatrische Klinik D erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt lassen die Umstände somit auf eine mögliche Fremdgefährdung schliessen.

3.4 Die Kantonspolizei Zürich wurde auf den Beschwerdeführer überhaupt aufmerksam, da er ihr und anderen Amtsstellen teils wöchentlich, teils monatlich E-Mails mit wirrem und diskriminierendem Inhalt zukommen liess. Hinzu kommt, dass die Partnerin des Beschwerdeführers angab, dass sich sein Gesundheitszustand seit mehreren Jahren verschlechtert habe. Er sei zunehmend abgekapselt, gehe nicht mehr aus, habe teilweise Wahnvorstellungen, und Gespräche seien nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer gab auch anlässlich der Anhörung vom 10. Juni 2015 an, keinen Kontakt zu anderen Leuten ausser zu C und weder Freunde noch Kontakt zur Familie zu haben. Insgesamt zeigte er sich an der Anhörung auch nicht verständig, indem er teilweise unverständliche Antworten gab, mehrmaliges Nachfragen nötig war und er den Statthalter mehrmals bei der Fragestellung unterbrach. Da er seit mehreren Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern von einer IV-Rente lebt, ergeben sich auch keine sozialen Kontakte aus dem Arbeitsumfeld. Somit scheint der Beschwerdeführer in einer eigenen Welt zu leben und sich von der Aussenwelt weitgehend abzugrenzen, während er mit unverständlichen E-Mails an Amtsstellen gelangt, die keiner Logik entsprechen. Aufgrund dieser Situation und des geistigen Zustands des Beschwerdeführers muss bei einem Waffenbesitz mit einer möglichen Selbst- oder Drittgefährdung gerechnet werden.

3.5 Bei der Prognose, ob die Waffen künftig missbräuchlich verwendet wird, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch während des Rechtsmittelverfahrens dem Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion eine Vielzahl von E-Mails mit verworrenem Inhalt schickte, nachdem er von dieser Mailadresse eine Nachricht erhalten hatte, wann er mit dem Entscheid des Regierungsrats rechnen könne. Schliesslich sandte er auch dem Verwaltungsgericht und weiteren Empfängern mehrere E-Mails mit wirrem und wütendem Inhalt. Hinzu kommt die Uneinsichtigkeit in die eigene Krankheit. Obwohl die Vorinstanz klar festgestellt hat, dass für die Wiedererlangung der Waffen eine medizinisch-psychiatrische Begutachtung nötig wäre, hat der Beschwerdeführer kein entsprechendes ärztliches Zeugnis eingereicht. Ohne eine ärztliche Unbedenklichkeitserklärung muss von einer Gefahr missbräuchlicher Waffenverwendung ausgegangen werden. Diese Voraussetzung für die definitive Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG ist nach der Rechtsprechung nämlich weit zu fassen (vgl. BGE 135 I 209 E. 3.2.1 f.; BGr, 11. Juni 2012, 6B_204/2012, E. 4.2; 3. September 2007, 2C_93/2007, E. 6.3). Darunter fallen auch die vorliegenden Hinderungsgründe, die dem Recht auf Waffenbesitz entgegenstehen. Eine Rückgabe der Waffen samt Zubehör ist daher ausgeschlossen.

4.  

4.1 Für den Fall, dass die Rückgabe nicht möglich ist, regelt gemäss Art. 31 Abs. 5 WG der Bundesrat das Verfahren, was mit Art. 54 der Waffenverordnung vom 2. Juli 2008 (WV) erfolgte: Ist der Erwerb eines Gegenstands, der nach Art. 31 WG beschlagnahmt worden ist, nicht verboten, so darf die zuständige Behörde frei darüber verfügen (Art. 54 Abs. 1 WV). Somit hat der Beschwerdegegner zu Recht die Einziehung und Veräusserung der beschlagnahmten Gegenstände verfügt.

4.2 Die eigentumsberechtigte Person ist zu entschädigen, wenn ihr der Gegenstand nicht zurückgegeben werden kann. Wird der Gegenstand veräussert, so entspricht die Entschädigung dem erzielten Erlös. In den übrigen Fällen entspricht sie dem effektiven Wert des Gegenstandes. Die Kosten der Aufbewahrung und der Veräusserung werden von der Entschädigung abgezogen (Art. 53 Abs. 3 und 4 WV). Die angefochtene Verfügung ist auch in diesem Punkt zu bestätigen.

5.  

Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …