{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "02.12.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00696_02-12-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215792&W10_KEY=4467081&nTrefferzeile=57&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a30d51391834eb120c1762c9e8c2ce3d"}, "Num": [" VB.2015.00696"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.02.1  VB.2015.00696"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.02.1  VB.2015.00696"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.02.1  VB.2015.00696"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorladung in den Strafvollzug | Vorladung in den Strafvollzug: Siebent\u00e4gige Ersatzfreiheitsstrafe wegen Nichtbezahlung von Bussen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Verk\u00fcrzung der Beschwerdefrist in rechtsverletzender Weise ausge\u00fcbt h\u00e4tte. Angesichts der drohenden Vollstreckungsverj\u00e4hrung einzelner der Ersatzfreiheitsstrafen besteht grunds\u00e4tzlich eine besondere Dringlichkeit und ein gewichtiges \u00f6ffentliches Interesse am raschen Vollzug und insofern an einem baldigen rechtskr\u00e4ftigen Entscheid in Bezug auf den Strafantritt des Beschwerdef\u00fchrers. Diesem ist durch die Verk\u00fcrzung auch kein erkennbarer Nachteil entstanden (E. 2.2). Der Beschwerdef\u00fchrer hat keinen Anspruch auf eine \u00f6ffentliche Verhandlung; eine solche erscheint nicht entscheidwesentlich (E. 3). Dem Beschwerdef\u00fchrer wurden die den Ersatzfreiheitsstrafen zugrundeliegenden Strafverf\u00fcgungen entgegen seiner Behauptung zugestellt (E. 4.1). Bussen werden bei Nichtbezahlung grunds\u00e4tzlich automatisch in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt, es sei denn, dass sie von einer Verwaltungsbeh\u00f6rde verh\u00e4ngt werden (E. 5.1). Das Stadtrichteramt Z\u00fcrich und die Statthalter\u00e4mter sind weisungsunabh\u00e4ngige Strafverfolgungsbeh\u00f6rden bzw. Organe mit richterlichen Kompetenzen, weshalb keine Umwandlungsentscheide im Sinn von Art. 36 Abs. 2 StGB notwendig waren (E. 5.2 f.). Die formellen Voraussetzungen f\u00fcr eine automatische Bussenumwandlung gem\u00e4ss Art. 35 f. StGB waren erf\u00fcllt (E. 5.4). Der Beschwerdef\u00fchrer macht keine Gr\u00fcnde geltend, die eine Verschiebung des Strafantritts rechtfertigen w\u00fcrden, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Die Ersatzfreiheitsstrafen sind somit sofort zu vollziehen (E. 6.1). Festsetzung eines neuen Strafantritttermins (E. 6.2). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung (E. 7.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:42:44", "Checksum": "83d985c5208a7af58e06d63366e0226b"}