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Geschäftsnummer: VB.2015.00696  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.12.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Vorladung in den Strafvollzug


Vorladung in den Strafvollzug: Siebentägige Ersatzfreiheitsstrafe wegen Nichtbezahlung von Bussen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Verkürzung der Beschwerdefrist in rechtsverletzender Weise ausgeübt hätte. Angesichts der drohenden Vollstreckungsverjährung einzelner der Ersatzfreiheitsstrafen besteht grundsätzlich eine besondere Dringlichkeit und ein gewichtiges öffentliches Interesse am raschen Vollzug und insofern an einem baldigen rechtskräftigen Entscheid in Bezug auf den Strafantritt des Beschwerdeführers. Diesem ist durch die Verkürzung auch kein erkennbarer Nachteil entstanden (E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung; eine solche erscheint nicht entscheidwesentlich (E. 3). Dem Beschwerdeführer wurden die den Ersatzfreiheitsstrafen zugrundeliegenden Strafverfügungen entgegen seiner Behauptung zugestellt (E. 4.1). Bussen werden bei Nichtbezahlung grundsätzlich automatisch in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt, es sei denn, dass sie von einer Verwaltungsbehörde verhängt werden (E. 5.1). Das Stadtrichteramt Zürich und die Statthalterämter sind weisungsunabhängige Strafverfolgungsbehörden bzw. Organe mit richterlichen Kompetenzen, weshalb keine Umwandlungsentscheide im Sinn von Art. 36 Abs. 2 StGB notwendig waren (E. 5.2 f.). Die formellen Voraussetzungen für eine automatische Bussenumwandlung gemäss Art. 35 f. StGB waren erfüllt (E. 5.4). Der Beschwerdeführer macht keine Gründe geltend, die eine Verschiebung des Strafantritts rechtfertigen würden, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Die Ersatzfreiheitsstrafen sind somit sofort zu vollziehen (E. 6.1). Festsetzung eines neuen Strafantritttermins (E. 6.2). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (E. 7.3). Abweisung.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUSSICHTSLOSIGKEIT
BUSSE
DRINGLICHKEIT
ERSATZFREIHEITSSTRAFE
MÜNDLICHE VERHANDLUNG
STADTRICHTER
STATTHALTER
STRAFANTRITT
ÜBERTRETUNG
UMWANDLUNG
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
VERKÜRZUNG DER BESCHWERDEFRIST
VOLLSTRECKUNGSVERJÄHRUNG
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. III BV
Art. 6 Abs. I EMRK
Art. 89 Abs. I GOG
Art. 89 Abs. II GOG
§ 48 Abs. II JVV
§ 48 Abs. III JVV
Art. 35 StGB
Art. 36 StGB
Art. 36 Abs. II StGB
Art. 106 Abs. I StGB
Art. 106 Abs. II StGB
Art. 106 Abs. V StGB
Art. 372 Abs. I StGB
§ 439 Abs. II StPO CH
§ 22 Abs. I VRG
§ 22 Abs. III VRG
§ 59 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00696

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 2. Dezember 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Vorladung in den Strafvollzug,


hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 lud das Amt für Justizvollzug A per 2. Oktober 2015 zum Vollzug von insgesamt sieben Tagen Ersatzfreiheitsstrafe in den Strafvollzug im Vollzugszentrum B vor.

II.  

Am 22. Oktober 2015 wies die Direktion der Justiz und des Innern den dagegen erhobenen Rekurs von A ab und lud diesen wegen der drohenden Vollstreckungsverjährung einzelner der zu vollziehenden Ersatzfreiheitsstrafen neu bereits auf den 27. Novem-ber 2015 in den Strafvollzug vor. Aus demselben Grund verkürzte die Direktion der Justiz und des Innern zudem die Beschwerdefrist auf zehn Tage und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.  

A. Am 6. November 2015 (Ergänzung vom 9. November 2015), erhob A Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte neben anderem die Aufhebung der Verfügung vom 22. Oktober 2015, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und eine Verlängerung der Beschwerdefrist auf 30 Tage. Weiter beantragte er, ihm seien sämtliche Akten zuzustellen und eine Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme anzusetzen. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

B. Das Verwaltungsgericht forderte daraufhin telefonisch das Amt für Justizvollzug und die Direktion der Justiz und des Innern zur Einreichung der Akten auf. Diese trafen am 11. November 2015 ein. Mit Präsidialverfügung vom 12. November 2015 stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her und setzte A Frist bis zum 20. November 2015 an, um Einsicht in die Akten zu nehmen. Am 16. November 2015 setzte es dem Amt für Justizvollzug und der Direktion der Justiz und des Innern Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort bzw. freigestellten Vernehmlassung an. Das Amt für Justizvollzug verzichtete am 17. November 2015 auf eine Beschwerdeantwort. Gleichentags beantragte die Direktion der Justiz und des Innern mit Verweis auf die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde. Am 18. November 2015 erhielt A am Verwaltungsgericht Einsicht in die Akten. Zu den Eingaben des Amts für Justizvollzug und der Direktion der Justiz und des Innern vom 17. November 2015 nahm er nicht mehr Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die Zuständigkeit des Einzelrichters, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.  

Der Beschwerdeführer beanstandet die Verkürzung der Beschwerdefrist durch die Vorinstanz und beantragt, dieselbe sei "neu mit 30 Tagen anzusetzen".

2.1 Gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG ist eine Beschwerde innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Rekursinstanz die Beschwerdefrist auf fünf Tage abkürzen (§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 VRG). Entgegen dem Wortlaut muss sie dabei nicht alternativ zwischen 30 oder fünf Tagen wählen. Vielmehr kann die Rekursinstanz die Frist angemessen, beispielsweise auch auf zehn Tage, verkürzen. Ob und wann besondere Dringlichkeit vorliegt, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die Rekursinstanz besitzt hierbei ein erhebliches Ermessen, ebenso mit Bezug auf die zu bestimmende Dauer der Frist. Da "besondere" Dringlichkeit vorausgesetzt ist, darf die Rekursfrist aber nicht leichthin, sondern nur ausnahmsweise abgekürzt werden. Die sich gegenüberstehenden Interessen – insbesondere an der Verfahrensbeschleunigung einerseits und an der Gewährung eines umfassenden Rechtsschutzes anderseits – sind gegeneinander abzuwägen. Dementsprechend wird die Abkürzung der Rekursfrist in der Praxis mit Zurückhaltung gehandhabt; sie kommt aber insbesondere im Strafvollzugswesen vor (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 22 N. 26 f.; VGr, 20. Februar 2013, VB.2012.00825, E. 2).

2.2 Das Verwaltungsgericht darf einen Ermessensentscheid bloss auf Über- oder Unterschreitung sowie Missbrauch des Ermessensspielraums überprüfen, nicht hingegen auf Unangemessenheit (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Verkürzung der Beschwerdefrist in rechtsverletzender Weise ausgeübt hätte. Wie sie zu Recht erwägt, besteht angesichts der drohenden Vollstreckungsverjährung einzelner der Ersatzfreiheitsstrafen grundsätzlich eine besondere Dringlichkeit und ein gewichtiges öffentliches Interesse am raschen Vollzug und insofern an einem baldigen rechtskräftigen Entscheid in Bezug auf den Strafantritt des Beschwerdeführers. Zudem hat dieser in der Beschwerde seinen Rechtsstandpunkt ausführlich darstellen können. Durch die Verkürzung ist ihm somit kein erkennbarer Nachteil entstanden, jedenfalls macht er einen solchen nicht substanziiert geltend.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ein "öffentliches Verfahren abzuhalten" und verlangt damit sinngemäss die Durchführung einer mündlichen (öffentlichen) Verhandlung. Ein Anspruch darauf besteht indessen nur in Verfahren, die unter Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fallen. Dies ist hier nicht der Fall, denn die vorliegende Streitigkeit betrifft ausschliesslich verwaltungsrechtliche Fragen des Strafvollzugs, nicht aber zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder eine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 gewährt ebenfalls kein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zumal das darin verankerte Recht auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung nur im sachlichen Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistet ist. Schliesslich räumt auch das kantonale Recht keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung ein. § 59 Abs. 1 VRG stellt die Durchführung einer solchen vielmehr in das Ermessen des Verwaltungsgerichts (VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00762, E. 1.6; 23. Februar 2011, VB.2011.00015, E. 2.1, mit zahlreichen Hinweisen).

3.2 Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Anhörung des Beschwerdeführers entscheidwesentlich sein könnte. Dieser macht insofern denn auch lediglich geltend, dass "so viele Fehler und Ungereimtheiten" der Öffentlichkeit nicht verschwiegen werden dürften. Von einer mündlichen Verhandlung ist somit abzusehen.

4.  

4.1 Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, die den Ersatzfreiheitsstrafen zugrundeliegenden Verfügungen des Statthalteramts C und des Stadtrichteramts Zürich erhalten zu haben, kann in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Tatsächlich kann dem Einwand des Beschwerdeführers aufgrund der Akten nicht gefolgt werden.

4.2 Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Zustellnachweise der fraglichen Verfügungen seien ihm im Rahmen des Schriftenwechsels des Rekursverfahrens nicht zur Stellungnahme zugestellt worden, wird im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verfahrenskosten (unten E. 7.2) zurückzukommen sein.

5.  

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Stadtrichteramt sei eine Verwaltungsbehörde und hätte die Bussen nicht in Ersatzfreiheitsstrafen umwandeln dürfen. Dies sei einem Gericht vorbehalten.

5.1 Fällt der Richter eine Busse im Sinn von Art. 106 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) aus, so spricht er für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Auf den Vollzug und die Umwandlung sind die Art. 35 und 36 Abs. 2–5 StGB sinngemäss anwendbar (Art. 106 Abs. 5 StGB). Die letztgenannten Bestimmungen betreffen den Vollzug einer Geldstrafe und die diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe. Die Umwandlung einer Geldstrafe bzw. einer Busse erfolgt bei Nichtbezahlung in der Regel automatisch (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 36 N. 2; Annette Dolge, Basler Kom-mentar Strafrecht I, 3. A. 2013, Art. 36 N. 13). Eine Ausnahme besteht nur dort, wo die Geldstrafe oder Busse durch eine Verwaltungsbehörde verhängt wurde; in diesem Fall entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 5 StGB).

5.2 Der Beschwerdeführer wurde wegen Verstössen gegen das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 (PBG; Entscheide des Stadtrichteramts Zürich) und wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren (Entscheide des Statthalteramts C) bestraft. Dabei handelt es sich jeweils um Übertretungen (vgl. Art. 57 PBG und Art. 323 StGB). Die Bussen stammen aus den Jahren 2013 und 2014.

Nach § 89 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG) steht die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen den Statthalterämtern zu (Abs. 1). Indes kann der Regierungsrat die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen auf Gesuch hin einer Gemeinde übertragen, wenn diese sicherstellt, dass sie dazu fachlich und organisatorisch in der Lage ist. Vorbehalten bleiben dabei besondere gesetzliche Regelungen, welche die ausschliessliche Zuständigkeit der Statthalterämter vorsehen (Abs. 2). Die Strafbefugnis der Gemeinde beträgt höchstens Fr. 500.- Busse. Die anzuordnende Ersatzfreiheitsstrafe darf zehn Tage und allenfalls angeordnete gemeinnützige Arbeit 40 Stunden nicht übersteigen (Abs. 3).

Gestützt auf § 89 Abs. 2 GOG erteilte der Regierungsrat mit Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht vom 3. November 2010 der Stadt Zürich die Befugnis zur Verfolgung und Beurteilung aller Übertretungen (mit Ausnahme hier nicht interessierender Vorschriften; vgl. den Anhang der Verordnung).

In der Stadt Zürich kommt dem Stadtrichteramt bei der Untersuchung und Beurteilung von Übertretungen, die in die Zuständigkeit der Stadt Zürich fallen, die Befugnis zur Verhängung von Bussen in eigener Verantwortung zu. Diesen besonderen Beamtinnen und Beamten dürfen keine Weisungen über die materielle Erledigung einzelner Geschäfte erteilt werden (Art. 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 26. April 1970 mit Änderungen bis 24. November 2013; Art. 28 lit. a des Beschlusses des Stadtrats Zürich über die Departementsgliederung und -aufgaben vom 26. März 1997 mit Änderungen bis 26. November 2013; vgl. ferner § 115a des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926). Das Stadtrichteramt Zürich ist damit als Organ mit richterlichen Kompetenzen zu qualifizieren (VGr, 23. Februar 2011, VB.2011.00015, E. 3.2.1, mit Hinweis auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Januar 2010, UK090364, E. II.1). Auch die Statthalterämter sind grundsätzlich an keine Weisungen gebunden (§ 3 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 10. März 1985).

5.3 Sowohl das Stadtrichteramt Zürich als auch das Statthalteramt C, dessen Befugnisse der Beschwerdeführer ohnehin nicht infrage stellt, waren demgemäss zum Erlass der Bussenverfügungen samt Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe zuständig. Ohnehin gilt zudem Folgendes: Wenn das Gesetz einen gerichtlichen Entscheid verlangt, so ist dieser Anforderung grundsätzlich Genüge getan, wenn eine Weiterzugsmöglichkeit an ein (erstinstanzliches) Gericht besteht (VGr, 23. Februar 2011, VB.2011.00015, E. 3.2.1; Mark E. Villiger, Handbuch der EMRK, 2. A., Zürich 1999, Rz. 331 Anm. 46). Dies trifft sowohl für Strafverfügungen des Stadtrichteramts als auch der Statthalterämter zu (vgl. Art. 354 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]).

Dementsprechend waren – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – auch keine Umwandlungsentscheide im Sinn von Art. 36 Abs. 2 StGB erforderlich. Vielmehr erfolgte die Umwandlung der infrage stehenden Bussen in Ersatzfreiheitsstrafen automatisch (vorn E. 5.1). Tatsächlich haben weder das Stadtrichteramt Zürich noch das Statthalteramt C anfechtbare Entscheide zur Bussenumwandlung getroffen.

5.4 Die automatische Umwandlung und damit die Strafantrittsverfügung bedingen indes, dass der betroffenen Person eine Zahlungsfrist angesetzt wurde, dass bei nicht fristgemässer Zahlung allenfalls die Betreibung eingeleitet wurde und schliesslich, dass die Busse weder bezahlt noch auf dem Betreibungsweg erhältlich ist (Art. 35 Abs. 1 und 3, Art. 36 Abs. 1 StGB). Ausserdem muss der betroffenen Person vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör eingeräumt werden (Trechsel/Pieth, Art. 36 N. 2).

Diese Voraussetzungen waren vorliegend alle erfüllt: Der Beschwerdeführer hatte vor Erlass der Verfügung vom 21. Juli 2015 die Bussen lediglich zu einem kleinen Teil bezahlt. Eine Betreibung schien tatsächlich aussichtslos, zumal der Beschwerdeführer mit Beschwerde selber geltend macht, dass es bei ihm "nichts zu holen" gebe. Mit Schreiben vom 23. Juni 2015 setzte ihm der Beschwerdegegner sodann eine Zahlungsfrist an und gewährte ihm das rechtliche Gehör.

6.  

6.1 Gemäss Art. 372 Abs. 1 StGB vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die Vollzugsbehörde erlässt hierzu einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 StPO). Das Amt für Justizvollzug legt nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Es kann nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden (lit. a) und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b). Der Beschwerdeführer macht keine Gründe geltend, die eine Verschiebung des Strafantritts rechtfertigen würden, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Die Ersatzfreiheitsstrafen sind somit sofort zu vollziehen.

6.2 Da der Beschwerdeführer von der Vorinstanz auf den 27. November 2015 in den Strafvollzug vorgeladen wurde, dieser Termin aber mittlerweile verstrichen ist, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen (vgl. etwa VGr, 3. Juni 2015, VB.2015.00253, E. 6.1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des geführten Verfahrens um den Strafantritt ausreichend Zeit zur Verfügung stand, seine Angelegenheiten im Hinblick auf den Strafvollzug zu regeln. Als angemessen erweist sich, den Beschwerdeführer neu auf Freitag, 8. Januar 2016, in den Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss der Verfügung des Beschwerdegegners vom 21. Juli 2015 bleiben bestehen.

7.  

7.1 Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden nicht beantragt.

7.2 Der Beschwerdeführer ersuchte bereits mit Rekurs um Vorlage der Zustellnachweise der angeblich nicht erhaltenen Strafbefehle. Im Rahmen des Schriftenwechsels des Rekursverfahrens liess ihm die Vorinstanz verschiedene vom Beschwerdegegner eingereichte Unterlagen zur Stellungnahme zukommen. Mit (verspäteter) Rekursreplik, welche die Vorinstanz schliesslich aus dem Recht wies, beanstandete der Beschwerdeführer jedoch, die fraglichen Zustellnachweise  befänden sich nicht darunter. Dies macht der Beschwerdeführer nun auch in der Beschwerdeschrift geltend. Da sich die Vorinstanz und der Beschwerdegegner dazu nicht vernehmen liessen bzw. dieses Vorbringen nicht infrage stellen, ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er die Zustellnachweise – wohl aufgrund eines Versehens der Vorinstanz – tatsächlich erst im Rahmen der Akteneinsicht am Verwaltungsgericht vorgelegt erhielt. Man könnte sich daher fragen, ob der Beschwerdeführer in guten Treuen zur Führung des Beschwerdeverfahrens veranlasst war, was zur Folge haben könnte, dass ihm nicht die vollen Verfahrenskosten aufzuerlegen wären (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 64). Vorliegend scheint eine Reduktion der Kosten allerdings nicht angebracht. Der Beschwerdeführer hätte unmittelbar nach Eingang der ihm zugestellten Dokumente (offenbar am 3. Oktober 2015), mindestens aber noch vor Ablauf der angesetzten Frist das Fehlen der Zustellnachweise rügen müssen. Dass er diese im Rekursverfahren nicht mehr zu Gesicht bekam, hat er sich somit selber zuzuschreiben.

7.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

7.3.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.

7.3.2 Der Beschwerdeführer unterlässt es vorliegend gänzlich, seine Mittellosigkeit zu belegen, weshalb diese nicht erstellt ist. Zudem erweist sich die Beschwerde mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen und aufgrund der Aktenlage als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist deshalb abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer wird neu auf Freitag, 8. Januar 2016, 09.30 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen. Die übrigen Bedingungen und Anordnungen gemäss der Verfügung des Beschwerdegegners vom 21. Juli 2015 bleiben bestehen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'120.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …