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Geschäftsnummer: VB.2015.00700  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.02.2016
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Vorsorglicher Entzug des Führerausweises


Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen bei strassenverkehrsrechtlichen Administrativmassnahmen beruht auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Da die Behörde in diesen Fällen möglichst rasch entscheiden muss, ergeht die Anordnung in der Regel gestützt auf die aktuelle Aktenlage. Als Folge davon werden keine weiteren Beweismassnahmen ergriffen (E. 4.2).

Abweisung.
 
Stichworte:
BEWEISERGÄNZUNG
FAHREIGNUNG
GESCHWINDIGKEITSMESSUNG
POLIZEIBERICHT
SUMMARISCHE BEWEISMITTELPRÜFUNG
VORSORGLICHE MASSNAHME
Rechtsnormen:
Art. 16d lit. c SVG
Art. 30 VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2015.00700

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 23. Februar 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Martin Tanner.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend vorsorglicher Entzug des Führerausweises,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A vorsorglicherweise den Führerausweis ab dem 19. Juni 2015 auf unbestimmte Zeit bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Zugleich untersagte es ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien einschliesslich aller Unter- und Spezialkategorien.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 19. Juni 2015 an die Sicherheitsdirektion und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 11. Juni 2015. Mit Rekursentscheid vom 17. September 2015 wies diese sein Rechtsmittel ab.

III.  

Am 10. November 2015 führte A dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Rekursentscheides. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. November 2015 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 10. Dezember 2015, die Beschwerde abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten von A.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Rechtsmittel erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG); für eine Überweisung an die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung besteht vorliegend kein Anlass (vgl. § 38b Abs. 2 VRG).

2.  

Der Beschwerdegegner entzog dem Beschwerdeführer vorsorglicherweise den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, da grösste Bedenken an seiner Fahreignung bestünden. Der Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung ist in Art. 16d des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) geregelt. Ein solcher Entzug hat unter anderem dann zu erfolgen, wenn eine Person aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG, ebenso Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG). Ein Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen setzt eine Prognose über das Verhalten als Motorfahrzeugführer voraus. Dies ist anhand der Vorkommnisse (unter anderem der Art, Schwere, Zahl und Häufigkeit der begangenen Verkehrsdelikte) und der persönlichen Umstände zu beurteilen (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16d SVG N. 42 mit Nachweisen). Dabei kann der Führerausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen sofort vorsorglich entzogen werden (Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV]). In diesem Sinn erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Führerausweisentzug (BGE 125 II 492 E. 2). Insofern ist der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände nicht erforderlich (Weissenberger, Art. 16d SVG N. 14).

3.  

Der Beschwerdegegner stützt den vorsorglichen Führerausweisentzug im Wesentlichen auf einen Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 5. Mai 2015. Diesem ist Folgendes zu entnehmen: Der Lenker eines Motorrades der Marke B mit dem Kontrollschild Kfz.-Nr. 01 habe am 22. April 2015 im Milchbucktunnel sein Fahrzeug stark beschleunigt. Er sei auf der nicht richtungsgetrennten Autostrasse während ca. 400 m statt mit den zulässigen 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von ca. 100–115 km/h gefahren. Als der Motorradfahrer auf die vor ihm fahrende Kolonne aufgeschlossen sei, sei er dieser in angemessenem Tempo und mit genügend Abstand gefolgt. Anschliessend sei der Motorradlenker durch den Schöneichtunnel auf die Autobahnrampe Zürich-Bern gefahren. Dort habe er sein Motorrad abermals extrem stark beschleunigt. So sei ihm die Polizei im signalisierten 80 km/h Bereich mit 110–130 km/h gefolgt. Nach einer Signalisationsänderung auf 100 km/h sei die Polizei dem Motorrad mit ca. 130–160 km/h gefolgt. In allen Sektoren habe die Polizei nur dann zum Motorradfahrer aufholen können, wenn dieser jeweils auf eine Kolonne aufgefahren sei. Dem Polizeirapport ist weiter zu entnehmen, dass von den Fahrmanövern keine gültige Nachfahrmessung habe erstellt werden können. Indessen habe die Polizei sämtliche Fahrmanöver des Motorradfahrers auf Video aufgezeichnet; aus diesem Bildmaterial könne die genaue Geschwindigkeit durch eine Fachstelle errechnet werden.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet im vorliegenden Verfahren nicht mehr, dass er der Fahrer des fraglichen Motorrads der Marke B gewesen sei. Entsprechend kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Er macht indessen sinngemäss geltend, er sei nicht mit den im Polizeibericht festgehaltenen Geschwindigkeiten unterwegs gewesen. Dies könne er mit seinem Navigationsgerät beweisen. Sein Gerät zeichne nämlich die Geschwindigkeit und das Datum der gefahrenen Routen auf. Eine Auswertung dieser Daten würde nun beweisen, dass er im fraglichen Zeitpunkt nicht mit der ihm zur Last gelegten übersetzten Geschwindigkeiten unterwegs gewesen sei.

4.2 Weder Art. 30 VZV noch sonst eine Bestimmung des Strassenverkehrsrechts regeln, unter welchen Voraussetzungen bei einem vorsorglichen Führerausweisentzug Beweise abzunehmen sind. Mangels einer entsprechenden Spezialvorschrift richtet sich die beantragte "Beweisergänzung" nach den allgemeinen Grundsätzen, wie sie für das Massnahmeverfahren gemäss § 6 VRG gelten (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 6 N. 8). Danach beruht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Da die Behörde in diesen Fällen möglichst rasch entscheiden muss, ergeht die Anordnung in der Regel gestützt auf die aktuelle Aktenlage. Als Folge davon werden keine weiteren Beweismassnahmen ergriffen (Kiener, § 6 N. 31).

4.3 Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein genügender Anlass. Die Auswertung eines Navigationsgerätes setzt technisches Spezialwissen voraus. Bezeichnenderweise hat denn auch der Beschwerdeführer selbst die angeblich vorhandenen Fahrtenprotokolle seines Navigationsgerätes nicht ausgedruckt und zu den Akten gereicht. Wie dargelegt, sollen bei einem Massnahmeverfahren keine zeitaufwändigen Beweisverfahren durchgeführt werden. Entsprechend ist dieser Beweisantrag abzuweisen.

4.4 Wie der Beschwerdeführer zu Recht moniert, liegen keine präzisen Geschwindigkeitsmessungen bei den Akten. Vielmehr beruhen sämtliche Angaben auf Schätzungen des Polizeibeamten. Dieser Umstand schliesst eine Verwertung der beobachteten Tempoexzesse indessen nicht aus. In einem Massnahmeverfahren muss der rechtserhebliche Sachverhalt bloss glaubhaft gemacht und nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (Kiener, § 6 N. 22). Aufgrund des Polizeiberichts erscheint es glaubhaft, dass der Beschuldigte auf seiner Motorrad die Geschwindigkeitslimiten massiv überschritten hat.

4.5 Daran vermag auch der an die Polizei gerichtete Vorwurf des Beschwerdeführers nichts zu ändern, diese sei trotz modernster Technik nicht in der Lage gewesen, seine effektive Geschwindigkeit präzise festzustellen. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Im Vergleich zu einem Auto verfügt ein Motorrad über einen geringeren Querschnitt. Es ist zudem wendiger und kann so schneller bzw. abrupter die Spur wechseln; dazu kommt das oben erwähnte bessere Beschleunigungsvermögen. Bei dieser Ausgangslage ist es deutlich schwieriger, die Geschwindigkeit eines Motorrads als diejenige eines gleich schnellen Autos zu messen. Umso mehr gilt dies, wenn – wie hier – die Messung aus einem fahrenden Polizeiwagen heraus auf einem stark befahrenen Strassenabschnitt in der Schweiz erfolgen soll. Die Polizeibeamten verzichteten auf eine präzise Nachfahrmessung, um so mutmasslich nicht ein noch grösseres Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer zu schaffen. Ein solcher Entscheid ist nachvollziehbar. Ebenso liegt es im Ermessen der Polizei, ob sie einen Strassenverkehrssünder mittels Fahndung und Blaulicht und Sirene verfolgt oder ob sie darauf verzichtet; die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers sind unbehelflich.

4.6 Es bestehen sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass der Polizeibericht wahrheitswidrig oder einseitig zum Nachteil des Beschwerdeführers verfasst worden wäre. Es wird darin ausdrücklich festgehalten, der Beschwerdeführer habe sein Motorrad zwischendurch mit vorschriftskonformem Abstand und Tempo gelenkt. Der Polizeibericht beinhaltet mithin nicht nur belastende, sondern auch entlastende Feststellungen. Es erscheint jedenfalls als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer am 22. April 2015 um 06:36 Uhr im Gubristtunnel mit 100–115 km/h, anschliessend nach dem Schöneichtunnel auf der Autobahnrampe Zürich-Bern im 80 km/h Bereich mit 110–130 km/h und zuletzt im 100 km/h Bereich mit 130–160 km/h unterwegs war. Geschwindigkeitsüberschreitungen in dieser Grössenordnung stellen erfahrungsgemäss eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dar.

4.7 Der Beschwerdeführer hat seit 2001 eine Vielzahl von Administrativmassnahmen erwirkt. Es kann diesbezüglich auf die mehrseitige Auflistung im Rekursentscheid verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Als Folge seines Verhaltens im Strassenverkehr war die Fahreignung des Beschwerdeführers schon früher abgeklärt worden. Gemäss Begutachtung der Universität Zürich vom 5. Februar 2013 war die Fahreignung des Beschwerdeführers aus charakterlichen Gründen verneint worden. Gemäss den Empfehlungen des Gutachtens unterzog sich der Beschwerdeführer in der Folge einer Verkehrstherapie, worauf ihm mit einem verkehrspsychologischen Gutachten im Januar 2014 die Fahrfähigkeit wieder attestiert wurde; das Gutachten erachtete es als glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer von der früheren Neigung, Geschwindigkeitslimiten auszureizen, weggekommen sei; er sei befähigt, Motorfahrzeuge sicherheits- und gefahrenbewusst zu lenken. Mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2014 erfolgte deshalb die Aufhebung des Führerausweisentzugs.

Nachdem die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitungen von April 2015 als glaubhaft erscheinen, bestehen erhebliche Zweifel an der weiteren Gültigkeit der gutachterlichen Beurteilung von Januar 2014. In Kombination mit seinem stark getrübten automobilistischen Leumund sind die neuen glaubhaften Vorwürfe eine ausreichende Grundlage für den angeordneten vorsorglichen Führerausweisentzug gemäss Art. 30 VZV; ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers im Sinn dieser Bestimmung sind zu bejahen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 1'580.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …