{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00702_2016-03-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216088&W10_KEY=13823241&nTrefferzeile=58&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "73303a603eb31cf6f752151c2f471ec9"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00702"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.03.2016  VB.2015.00702"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.03.2016  VB.2015.00702"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.03.2016  VB.2015.00702"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Submission | Einreichung der Verfahrensakten (E. 3); Beizug eines Subunternehmens (E. 4); Auslegung der Ausschreibung (E. 5 und 6.1); Eignung der Subunternehmerin (E. 5.3); Ausschluss wegen Unvollst\u00e4ndigkeit? (E. 6.3 und 7.2). Nachdem die Vergabebeh\u00f6rde ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen worden war, s\u00e4mtliche Verfahrensakten einzureichen, erkl\u00e4rte sie, weitere Unterlagen als die eingereichten w\u00fcrden nicht existieren. Da die eingereichten Dokumente die Anforderungen an den Evaluationsbericht erf\u00fcllen und der Zuschlagsentscheid mit den vorhandenen Akten ausreichend dokumentiert und begr\u00fcndet ist, w\u00e4re eine weitere Aufforderung nicht zielf\u00fchrend (E. 3). Wo - wie im Kanton Z\u00fcrich - der Einsatz von Subunternehmen nicht gesetzlich eingeschr\u00e4nkt ist, gilt der Grundsatz der uneingeschr\u00e4nkten Weitergabe s\u00e4mtlicher durch die Leistungserbringer \u00fcbernommenen Leistungen. Das bedeutet im Extremfall, dass ein Bieter praktisch ausschliesslich die Leistungen von Dritten offerieren kann. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Beizug von Subunternehmungen ausdr\u00fccklich zugelassen. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass mit der gew\u00e4hlten Organisation Submissionsvorschriften umgangen werden sollten, um daraus einen wirtschaftlichen Vorteil zu gewinnen. Die Zuschlagsempf\u00e4ngerin hat in ihrer Offerte lediglich Referenzobjekte der Subunternehmerin aufgef\u00fchrt und auch betreffend Sch\u00fcsselpersonen auf deren Mitarbeiter hingewiesen. Deren Beizug erweist sich demzufolge als zul\u00e4ssig (E. 4). Da die Subunternehmerin die Eignungskriterien erf\u00fcllt und mit der Vornahme der charakteristischen Leistungen betraut sein wird, ist folglich auch die Zuschlagsempf\u00e4ngerin als geeignet zu betrachten (E. 5.3.2). Angebote sind innert Frist vollst\u00e4ndig einzureichen. Dies schliesst allerdings nicht aus, dass die Vergabebeh\u00f6rde, namentlich wenn aufgrund der Umst\u00e4nde auf ein Versehen des Anbieters zu schliessen ist, Frist zur Nachreichung einzelner Angaben ansetzt. Wie jedes staatliche Handeln hat auch die Anordnungeines Verfahrensausschlusses das verfassungsm\u00e4ssige Gebot der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit zu beachten. Der Verzicht auf einen Ausschluss wegen unvollst\u00e4ndiger Angaben zu den Schl\u00fcsselpersonen erscheint nicht als rechtsverletzend (E. 6.3 und 7.2). \r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:41:12", "Checksum": "e450d171c477f20c350216242ff1a0b5"}