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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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VB.2015.00710
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. Dezember 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
dieser substituiert durch C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung.
hat sich ergeben:
I.
Die 1975 geborene kamerunische Staatsangehörige A reiste
am 27. Januar 2003 in die Schweiz ein. Gestützt auf ihre am 19. Februar
2005 geschlossenen Ehe mit dem Schweizer D wurde ihr am 23. März 2005 eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche in der Folge regelmässig verlängert
wurde. Seit dem 5. März 2010 ist sie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung
für den Kanton Zürich.
Die beiden vorehelichen Kinder von A – E
(geboren 1999) und F (geboren 2000) – verblieben zunächst bei den Eltern von A.
Im Juni 2005 ging aus der Ehe mit D der
gemeinsame Sohn G hervor. Im Mai 2010 zog A ihren älteren Sohn E in die Schweiz
nach, während ihre Tochter F weiterhin in Kamerun verblieb.
Am 1. Dezember 2014 stellte A ein
Nachzugsgesuch für ihre in Kamerun verbliebene Tochter F. Dieser nachträgliche
Familiennachzug wurde vom Migrationsamt mit Verfügung vom 27. Mai 2015 verweigert.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 27. Oktober 2015 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 16. November 2015 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen,
das Einreisegesuch vom 1. Dezember 2014
gutzuheissen und ihrer Tochter F eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib
bei ihrer Familie zu erteilen. Weiter beantrage sie die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Sowohl das Migrationsamt als auch die
Sicherheitsdirektion verzichteten auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Auf den durch Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens kann
sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer
nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz
(Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung
der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein solches
verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist
(BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa), wobei von den
aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120
Ib 257 E. 1.f).
2.2 Die in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV
statuierte Garantie des Familienlebens gilt allerdings nicht absolut, sondern
kann unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und
Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist danach gerechtfertigt, sofern
er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse
des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002
[Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden
öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Als zulässiges
öffentliches Interesse kommt grundsätzlich auch die Durchsetzung einer
restriktiven Einwanderungspolitik und das Interesse an einer frühzeitigen
Integration der hier lebenden bzw. nachzuziehenden Ausländer in Betracht (BGE
137 I 247 E. 4.1.1 f.; Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3754 f.). Dabei
ist mit Blick auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November
1989 (KRK) dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Gesetzliche Grundlagen für den
Eingriff stellen das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) und die Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) dar.
3.
3.1
Nach Art. 43 Abs. 1 AuG haben ledige Kinder unter
18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
bzw. zusammenwohnen wollen.
Sofern keine wichtigen familiären Gründe
für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, hat der Familiennachzug
innert den Nachzugsfristen von Art. 47 AuG und unter allfälliger
Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126
Abs. 3 AuG zu erfolgen.
Sind die genannten Nachzugsbedingungen
nicht erfüllt, darf ein Familiennachzug verweigert werden, obwohl die hier niedergelassene ausländische
Person über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in
der Schweiz verfügt und damit gemäss Art. 8 Abs. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich ein Anspruch auf
Familiennachzug besteht (vgl. BGE 137 I 284
E. 2.7; BGr, 5. September 2013, 2C_983/2012, E. 2.4.1).
3.2 Die Nachzugsfristen gemäss Art. 47 AuG in Verbindung mit
Art. 126 Abs. 3 AuG sind bei der Tochter der Beschwerdeführerin
nicht eingehalten worden, wobei auf die zutreffenden und diesbezüglich
unbestrittenen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann. Zu
prüfen bleibt, ob wichtige familiäre Gründe einen nachträglichen Familiennachzug
zu rechtfertigen vermögen.
4.
4.1 Ein nachträglicher, d. h. nicht fristgerechter
Familiennachzug, kann nach Art. 47 Abs. 4 AuG
nur bewilligt werden, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen (BGr, 10. Oktober
2011, 2C_276/2011, E. 4).
4.2
4.2.1
Die Beschwerdeführerin gibt an, durch gesundheitliche Probleme und der
grossen zeitlichen Belastungen, die sich aus der Betreuung von zwei Kindern und
ihrer eigenen Ausbildung ergeben hätten, an einem fristgerechten Nachzug ihrer
Tochter gehindert worden zu sein. Sodann habe sie den eigentlich schon für 2012
geplanten Nachzug der Tochter aus "integrationsrelevanten
Überlegungen" verschoben, um stattdessen ihren bereits 2010 nachgezogenen
Sohn bei der Einschulung in der Schweiz besser unterstützen zu können.
4.2.2
Die angegebenen Hinderungsgründe für einen rechtzeitigen Nachzug der
Tochter überzeugen nicht: So betrafen die gesundheitlichen Problemen der
Beschwerdeführerin gemäss den eingereichten Arztzeugnissen primär die Jahre
2009/2010 und hätten damit einen rechtzeitigen Nachzug nicht behindert. Auch
die Betreuungsaufgaben der Beschwerdeführerin gegenüber ihren zwei weiteren
Kinder vermögen einen nachträglichen Nachzug nicht zu rechtfertigen, zumal sich
der früher nachgezogene Sohn offenbar schon nach kurzer Zeit in der Schweiz
integrieren konnte, die Familie in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt
und der Ehegatte der Beschwerdeführerin bereits 2010 auch einem Nachzug der Tochter
zugestimmt hatte.
4.2.3
Auch aus dem 2010 gestellten Nachzugsgesuch für ihren Sohn ergibt sich,
dass sich die Beschwerdeführerin ursprünglich durchaus im Stande sah, beide
Kinder gleichzeitig nachzuziehen, jedoch seit jeher einen gestaffelten Nachzug
bevorzugte. So hatte sie im damaligen Verfahren eventualiter auch den Nachzug
ihrer Tochter beantragen lassen, sollte der alleinige Nachzug ihres Sohnes
nicht bewilligt werden.
4.2.4
Sodann fällt auf, dass sich die Beschwerdeführerin trotz der angegebenen
gesundheitlichen Belastungen und absorbierenden Betreuungsaufgaben offenbar
gleichwohl im Stande sah, ihre Tochter hier während längerer Ferienaufenthalte
(z. B. vom 9. Juni
bis zum 25. August 2012) zu betreuen. Diese temporäre Ferienbetreuung ist
zwar nicht ganz vergleichbar mit den Betreuungserfordernissen nach einem
dauerhaften Nachzug. Die elterlichen Betreuungsaufgaben akzentuieren sich
jedoch gerade in der schulfreien Zeit in besonderem Mass, wo tagsüber keine
Entlastung durch die Lehrkräfte stattfindet. Die Tochter der Beschwerdeführerin
besuchte während ihrer Ferienaufenthalte zwar auch Deutschkurse, musste aber in
der restlichen Zeit gleichwohl durch die Mutter betreut werden.
4.2.5
Damit erscheinen die geltend gemachten Hinderungsgründe vorgeschoben und vermögen
die verspätete Einreichung des Nachzugsgesuchs nicht schlüssig zu erklären. Vielmehr
hat die Beschwerdeführerin offenbar bewusst in Kauf genommen, die Nachzugsfrist
für ihre Tochter zu verpassen, musste ihr doch bereits aufgrund des Nachzugsverfahrens
ihres Sohnes bewusst sein, dass sie für einen Nachzug ihrer Tochter nicht
unbeschränkt Zeit hat. Ohnehin reicht es für die Bewilligung eines
nachträglichen Familiennachzugs nicht aus, lediglich die Gründe für einen
verspäteten Nachzug nachzuweisen, vielmehr muss darüber hinaus der Nachzug auch
nach Wegfall der Hinderungsgründe noch aus wichtigen familiären Gründen geboten
sein (VGr, 18. November 2015, VB.2015.00647, E. 2.9 [zur
Veröffentlichung auf www.vgrzh.ch vorgesehen, noch nicht rechtskräftig).
4.3
4.3.1
Nach dem Wortlaut von Art. 75 VZAE liegt ein wichtiger familiärer
Grund vor, wenn das Kindswohl einzig durch einen solchen Nachzug gewährleistet
werden kann. Indessen ist das Kindswohl gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
nicht alleiniges Kriterium für den Nachzug. Es bedarf vielmehr einer
Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall
(BGr, 5. Juni 2013, 2C_906/2012, E. 3.2). Damit die persönliche und
familiäre Situation des Kindes und seine Möglichkeiten der Integration in der
Schweiz umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich dessen Alter, Ausbildungsniveau
und Sprachkenntnisse zu beachten (BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Zudem geht es
darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz
vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte
Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten
Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3754 f.).
Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen muss zwar den konventions-
und verfassungsmässigen Anspruch auf Schutz des Familienlebens achten, hat nach
dem Willen des Gesetzgebers aber die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die
Regel bilden (zum Ganzen BGr, 12. Juni 2012, 2C_532/2012, E. 2.2.2).
4.3.2
Die Tochter der Beschwerdeführerin ist in Kamerun aufgewachsen und sozialisiert
worden. Ihre Integrationschancen sind aufgrund ihres bereits fortgeschrittenen
Alters getrübt. So ist bei einem bereits 15-jährigen Kind nicht mehr ohne
Weiteres von einer reibungslosen Integration auszugehen. Die Tochter hat in der
Schweiz zwar wiederholt ihre Ferien verbracht und hier sowie in Kamerun auch
Deutschkurse besucht. Vertiefte Deutschkenntnisse, welche ihr bei der hiesigen
Integration helfen könnten, sind jedoch nicht belegt. Ohnehin dürfte es der
Tochter auch mit ersten Deutschkenntnissen sehr schwer fallen, den zumindest
aufgrund ihres Alters bereits unmittelbar anstehenden Berufseinstieg in der
Schweiz reibungslos zu bewerkstelligen. Analoges gilt auch für den geplanten
Schulübertritt: Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 liess die
Beschwerdeführerin ausführen, dass ihre Tochter 2012 die Primarschule beendet
habe und seither ein zweisprachiges Gymnasium ("Lycée Bilingue",
Französisch-Englisch) in Kamerun besuche, dessen Unterstufe sie nächstes Jahr
beendet haben wird. Ein problemloser Übertritt in das Schweizer Schulsystem ist
schon aufgrund der Sprachbarriere nicht zu erwarten. Soweit die Beschwerdeführerin
auf die beachtlichen Integrationsfortschritte ihres bereits 2010 nachgezogenen
Sohnes verweist, zeigt dies weniger das Integrationspotential der Tochter,
sondern vielmehr die Wichtigkeit eines frühen Nachzugs auf. So dürfte die
Integration ihres Sohnes gerade deshalb so gut geklappt haben, da sich dieser
noch in einem anpassungsfähigen Alter befand. Ein gleichartiger
Integrationsfortschritt ist bei der schon zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
bereits über 14-jährigen Tochter nicht mehr zu erwarten.
4.4
4.4.1
Ein nachträglicher Nachzug kann sodann namentlich dann geboten sein, wenn die
notwendige Kinderbetreuung im Herkunftsland infolge Todes oder Krankheit der
betreuenden Person und fehlender Betreuungsalternativen im Heimatland nicht
mehr ausreichend gewährleistet ist (Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3794;
BGE 133 II 6 E. 3.1.2). Hierbei ist nicht nur das Gesundheitsproblem
als solches nachzuweisen, sondern auch plausibel zu belegen, inwiefern geltend
gemachte gesundheitliche Probleme der Betreuungsperson die bisher geleistete
und weiter erforderliche Betreuung verunmöglichen (vgl. VGr, 17. April
2014, VB.2014.00001, E. 5). Letzteres dürfte v. a. bei einer rapiden Verschlechterung des
Gesundheitszustandes der Fall sein, während bereits früher bestehende Gebrechen
in der Regel nicht geeignet sind, die Fortsetzung der bis anhin geleisteten
Betreuung infrage zu stellen. Insofern spielt auch der Zeitpunkt eine Rolle, ab
welchem sich die gesundheitlichen Probleme akzentuiert haben. Ältere Kindern
benötigen sodann nur noch eine beschränkte Betreuung, welche grundsätzlich auch
durch körperlich beeinträchtigte Personen geleistet werden kann (VGr, 24. Juni
2015, VB.2015.00295, E. 4.3.3; VGr, 8. Oktober 2014, VB.2014.00495,
E. 4.4.8).
An den Nachweis der fehlenden
Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung deshalb umso höhere
Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die
Integrationsschwierigkeiten erscheinen. Weiter ist zu prüfen, ob im Heimatland
alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die es dem Kind
erlauben, dort zu bleiben, wo es aufgewachsen ist (vgl. BGr,
17. November 2011, 2C_194/2011, E. 2.1).
4.4.2
Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass ihre Tochter
bislang durch deren Grosseltern (die Eltern der Beschwerdeführerin) betreut
worden sei, diese sich nun jedoch aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und
körperlicher Gebrechen nicht mehr um das Kind kümmern könnten.
Aufgrund der eingereichten
Unterlagen und den diesbezüglich rudimentär gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin
ist nicht abschliessend geklärt, welche weiteren Betreuungsalternativen in
Kamerun bestehen. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben, ist doch
gemäss nachfolgenden Erwägungen auch die Beibehaltung der bisherigen
Betreuungsverhältnisse weiterhin möglich.
4.4.3
Gegenwärtig lebt die Tochter der Beschwerdeführerin bei ihren Grosseltern
in Kamerun. Das Alter der 1941 (recte: ca. 1944) bzw. 1953 geborenen
Grosseltern schliesst deren Betreuungsfähigkeit keineswegs aus, können doch
auch ältere Personen durchaus noch Betreuungsaufgaben wahrnehmen. Insbesondere
das Alter der Grossmutter spricht nicht gegen deren Betreuungsfähigkeit. Die in
der Beschwerdeschrift hierzu angestrengten statistischen Vergleiche zur
durchschnittlichen Lebenserwartung in Kamerun vermögen nicht zu überzeugen und
lassen ohnehin keinerlei Rückschlüsse auf den individuellen Gesundheitszustand
der bisherigen Betreuungspersonen zu.
4.4.4
Während die Beschwerdeführerin ihr Nachzugsgesuch zunächst vor allem mit
inzwischen weggefallenen Nachzugshindernissen in der Schweiz begründete,
rückten die angeblichen Betreuungsprobleme in Kamerun und die gesundheitlichen
Probleme ihrer Eltern erst im weiteren Verlauf des Nachzugsverfahrens in den
Vordergrund. Dies erweckt den Verdacht, dass primär die persönlichen
Verhältnisse in der Schweiz und nicht die Betreuungsverhältnisse in Kamerun für
die verspätete Stellung des Nachzugsgesuchs verantwortlich waren. Die
Beschwerdeführerin hat diesbezüglich auch nie bestritten, den Nachzug ihrer
Tochter von Beginn weg geplant zu haben (vgl. E. 4.2 vorstehend).
4.4.5
So substanziierte und belegte die Beschwerdeführerin die gesundheitlichen
Probleme ihrer Eltern erst nach entsprechender Aufforderung durch die
Migrationsbehörde. Gemäss ihren Angaben und dem hierzu eingereichten ärztlichen
Bericht vom 9. Januar 2015 leidet ihr Vater an einer schweren
Sehbehinderung, weshalb er unfähig sein soll, seine Enkelin zu erziehen. Seit
wann diese Sehbehinderung besteht und weshalb diese nicht schon in der Vergangenheit
eine Betreuung der Tochter verunmöglichte, wird nicht näher erläutert.
4.4.6
Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation ihrer Mutter reichte die
Beschwerdeführerin zunächst ein als "Ärztliches Gutachten" betiteltes
und am 19. Januar 2015 ausgestelltes Dokument eines kamerunischen Gynäkologen
ein, wonach ihre Mutter einen Schlaganfall erlitten habe und deshalb klinisch
nachweisbar an einer linksseitigen Hemiplegie leide, welche ihre Bewegungen
erschweren würden. Vor Verwaltungsgericht wurde ein weiteres "Ärztliches
Gutachten" des selben Gynäkologen vom 9. November 2015 nachgereicht,
wonach die Mutter der Beschwerdeführerin neben weiterer Gebrechen "an den
Folgen eines invalidisierenden Schlaganfalls" leide sowie "motorisch
sehr behindert und deshalb unfähig zur Betreuung eines Kindes" sei. Diese
von einem fachgebietsfremden Gynäkologen offensichtlich für das vorliegende
Verfahren erstellte und im Verfahrenslauf zweckdienlich erweiterte Beurteilung
äussert sich aber nicht konkret dazu, ob auch die altersgerechte Betreuung der
bereits weitgehend selbständigen Tochter nicht mehr möglich sein soll. Auch
wird in den medizinischen Unterlagen erneut nicht dargelegt, seit wann die körperlichen
Beeinträchtigungen bestehen.
4.4.7
Gemäss den anhand der eingereichten Akten nicht überprüfbaren Angaben in
der Rekurs- und der Beschwerdeschrift soll die Mutter der Beschwerdeführerin
den Schlaganfall im September 2014 erlitten haben und dieser für das
Nachzugsgesuch ausschlaggebend gewesen sei. Da die angeblich rapide
Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Mutter der Beschwerdeführerin
demnach gerade das Nachzugsgesuch ausgelöst haben soll, dieser Umstand jedoch
erst im weiteren Verlauf des Nachzugsverfahrens hervorgehoben wurde, ist nicht
auszuschliessen, dass die offensichtlich zielgerichtet für das vorliegende
Verfahren erstellten Belege den tatsächlichen Gesundheitszustand der bisherigen
Betreuungspersonen im Kamerun – insbesondere die gesundheitliche Situation der
Mutter der Beschwerdeführerin – zweckdienlich dramatisieren.
4.4.8
Indes ist das Nachzugsgesuch auch abzuweisen, wenn auf die eingereichten
ärztlichen Angaben abgestellt wird: So ist nicht ersichtlich, weshalb die
motorischen Beeinträchtigungen der Mutter der Beschwerdeführerin auch die
Betreuung eines bereits 15-jährigen Kindes verunmöglichen sollte. Kinder in
diesem Alter sind bereits weitgehend selbständig und primär auf moralische
Unterstützung angewiesen, welche auch eine körperlich beeinträchtigte Person
leisten kann. Zudem kann der sehbehinderte Vater der Beschwerdeführerin
zumindest unterstützend zur Erziehung seiner Enkelin beitragen. Finanzielle
Unterstützung kann die Beschwerdeführerin – wie bis anhin – von der Schweiz aus
leisten. Damit besteht keine Notwendigkeit, in die bereits seit vielen Jahren
gelebte Betreuungssituation in Kamerun einzugreifen und die Tochter aus ihrem
bisherigen Bezugsnetz sowie ihrer laufenden Ausbildung zu reissen.
4.4.9
In Übereinstimmung mit den ursprünglich in den Vordergrund gestellten
Nachzugsmotiven ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer
eigenen persönlichen Situation in der Schweiz mit dem Nachzug ihrer Tochter
zuwartete und die angeblich prekäre Betreuungssituation in Kamerun weder
ausschlaggebend für den Nachzugszeitpunkt war noch einen Nachzug erfordert. Ein
gestaffelter Nachzug widerspricht der gesetzgeberischen Intention einer
möglichst frühzeitigen Integration von nachzuziehenden Kindern und vermag
keinen wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen Familiennachzug zu
bilden, zumal die Beschwerdeführerin das Verpassen der Nachzugsfrist billigend
in Kauf nahm, um sich vorgängig ungestört ihrer eigenen Ausbildung und ihren
beiden anderen Kindern zu widmen.
4.4.10
Auch die beabsichtigte Zusammenführung getrennter Geschwister vermag den
nachträglichen Nachzug nicht zu rechtfertigen: Die Trennung von Geschwistern
erscheint zwar grundsätzlich nicht unproblematisch, ist jedoch sachlich
gerechtfertigt, wenn aufgrund des unterschiedlichen Nachzugsalters die
Nachzugsfristen bei einem Geschwister nicht eingehalten werden und deswegen
Integrationsschwierigkeiten zu befürchten sind (VGr, 8. Oktober 2014,
VB.2014.00495, E. 4.5.2). Dies muss insbesondere in der vorliegenden
Konstellation gelten, wo die Geschwister im Rahmen eines gestaffelten Nachzugs
vom nachzugswilligen Elternteil bewusst getrennt und Nachzugsfristen
wissentlich verpasst wurden. Mit dem (rechtzeitigen) Nachzug ihres älteren
Kindes hat die Beschwerdeführerin eine Trennung ihrer Kinder selbst billigend
in Kauf genommen und ohne Not über fünf Jahre aufrechterhalten. Der jüngere
Sohn der Beschwerdeführerin hat zudem nie über längere Zeit mit seiner
(Halb-)Schwester zusammengelebt. Damit ist davon auszugehen, dass den
Geschwistern auch weiterhin zuzumuten ist, getrennt voneinander aufzuwachsen
und ihre Beziehung durch Besuche oder über die Distanz zu pflegen (vgl. BGr,
21. Februar 2014, 2C_181/2014, E. 3.2).
4.4.11
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführen liess, widerspricht das
Erfordernis wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen
Familiennachzug auch nicht dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Vielmehr ist bereits bei der Auslegung
der Nachzugsvorschriften des AuG darauf zu achten, dass der Anspruch auf
Familienleben respektiert wird (vgl. BGr, 20. Februar 2015, 2C_303/2014,
E. 6.1). Die vom Gesetzgeber statuierten Nachzugsfristen und das
Erfordernis wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen
Familiennachzug erscheinen demnach konventions- und verfassungsmässig
unbedenklich und konkretisieren lediglich die in Art. 8 Abs. 2 EMRK
ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, das Recht auf Familienleben – v. a. im Interesse einer
frühzeitigen Integration der hier lebenden Ausländer – einzuschränken (vgl.
hierzu bereits E. 3). Die Beschwerdeführerin kann deshalb aus dem Recht
auf Familienleben keine über Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47
AuG hinausgehende Ansprüche herleiten (BVGr, 13. Juli 2009, C-237/2009, E. 5.2;
BGE 137 I 284 E. 2.6 f).
4.4.12
In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Wertungen gebieten damit weder
das Kindeswohl noch die Betreuungssituation in Kamerun einen nachträglichen Nachzug
der in Kamerun verbliebenen Tochter und ein Eingriff in das Recht auf Achtung
des Familienlebens erscheint zulässig. Die Verweigerung des Familiennachzugs erweist
sich vor diesem Hintergrund auch als verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1
AuG) und nicht willkürlich.
5.
5.1
Weiter wird beantragt, es sei die Beschwerdeführerin, ihre Tochter,
ihr Ehemann, ihre Söhne sowie der zuständige Arzt in Kamerun, welcher die
Mutter der Beschwerdeführerin untersuchte, anzuhören.
5.2
Gemäss Art. 47 Abs. 4 Satz 2 AuG
werden Kinder über 14 Jahre angehört, sofern dies erforderlich ist. Diese
Bestimmung orientiert sich an Art. 12 KRK (vgl. hierzu Martina Caroni in:
dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 47 N. 26). Eine
persönliche Anhörung ist jedoch nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die
Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig
sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre
Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne
diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGr, 20. Februar
2015, 2C_303/2014, E. 5.1; BGr,
14. September 2011, 2C_192/2011, E. 3.3.2).
Das ist hier aufgrund der gleichgerichteten
Interessenlage der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter der Fall, zumal dem
wechselseitigen Willen zur Übersiedlung vorliegend keine entscheidwesentliche
Bedeutung zukommt und die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit hatte, die Betreuungsverhältnisse in Kamerun darzulegen (vgl. VGr, 8. Oktober
2014, VB.2014.00495, E. 4.6.2; VGr, 23. Juli 2014, VB.2014.00374, E. 2.6).
5.3
Auch eine Anhörung ihrer Söhne und ihres Ehemannes ist zur Abklärung
des relevanten Sachverhalts nicht erforderlich. Diese haben ihr Interesse an
einem Nachzug bereits schriftlich kundgegeben und sind aufgrund ihres Näheverhältnisses
zur Beschwerdeführerin nicht geeignet, verlässlich zu den
Betreuungsverhältnissen in Kamerun Auskunft zu geben. Zumindest beim jüngsten
Sohn spricht zudem auch das junge Alter gegen eine persönliche Anhörung. Auf
die Anhörung des kamerunischen Arztes kann ebenfalls verzichtet werden, liegt
dessen medizinische Beurteilung doch bereits in den Akten und vermag der dort
beschriebene Gesundheitszustand eine Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit zumindest
bei einem Kind im Alter der Tochter nicht auszuschliessen.
Damit ist die Beschwerde zufolge der
verpassten Nachzugsfristen und mangels wichtiger familiärer Gründe im Sinn von
Art. 47 Abs. 4 AuG ohne weitere
Abklärungen abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …