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Geschäftsnummer: VB.2015.00710  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.12.2015
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs mangels wichtigen familiären Grund. [Die mit einem Schweizer verheiratete und hier niedergelassene kamerunische Beschwerdeführerin zog im Mai 2010 ihren älteren Sohn in die Schweiz nach, während ihre Tochter zunächst bei den Grosseltern in Kamerun verblieb. Am 1. Dezember 2014, nach Ablauf der Nachzugsfrist, ersuchte sie um den Nachzug ihrer dazumals bereits 14-jährigen und heute 15-jährigen Tochter, da Nachzugshindernisse in der Schweiz inzwischen weggefallen seien und die Grosseltern die Tochter gesundheits- und altersbedingt nicht mehr betreuen könnten.] Die Nachzugsfristen von Art. 47 AuG in Verbindung mit Art. 126 Abs. 3 AuG sind unbestritten nicht eingehalten worden, weshalb zu prüfen bleibt, ob wichtige familiäre Gründe einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen (E. 3). Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Hinderungsgründe erscheinen vorgeschoben und vermögen die verspätete Einreichung des Nachzugsgesuchs nicht schlüssig zu erklären. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin offenbar bewusst in Kauf genommen, die Nachzugsfrist für ihre Tochter zu verpassen. Ohnehin reicht es für die Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs nicht aus, lediglich die Gründe für einen verspäteten Nachzug nachzuweisen, vielmehr muss darüber hinaus der Nachzug auch nach Wegfall der Hinderungsgründe noch aus wichtigen familiären Gründen geboten sein (E. 4.1-4.2). Derartige wichtigen familiären Gründe sind vorliegend nicht hinreichend substanziiert worden: Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer eigenen persönlichen Situation in der Schweiz mit dem Nachzug ihrer Tochter zuwartete und die angeblich prekäre Betreuungssituation in Kamerun weder ausschlaggebend für den Nachzugszeitpunkt war noch einen solchen erfordert. Ein gestaffelter Nachzug widerspricht der gesetzgeberischen Intention einer möglichst frühzeitigen Integration von nachzuziehenden Kindern und vermag keinen wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen Familiennachzug zu bilden, zumal die Beschwerdeführerin das Verpassen der Nachzugsfrist billigend in Kauf nahm, um sich vorgängig ungestört ihrer eigenen Ausbildung und ihren beiden anderen Kindern zu widmen (4.3 und 4.4). Verzicht auf eine Kindsanhörung und weitere Anhörungen (E. 5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 6). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ÄRZTLICHER BERICHT
ÄRZTLICHES ZEUGNIS
BETREUUNG
BETREUUNGSSITUATION
BETREUUNGSVERHÄLTNISSE
FAMILIENNACHZUG
FAMILIENNACHZUG
GESTAFFELTER NACHZUG
GESUNDHEITSZUSTAND
GROSSELTERN
INVALIDITÄT
KAMERUN
KINDESANHÖRUNG
KINDSWOHL
NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG
NACHZUGSANSPRUCH
NACHZUGSFRIST
NACHZUGSGESUCH
NACHZUGSRECHT
WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE
Rechtsnormen:
Art. 47 AuG
Art. 47 Abs. III AuG
Art. 47 Abs. IV AuG
Art. 96 Abs. I AuG
Art. 126 Abs. III AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 36 BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
Art. 43 Abs. I EMRK
Art. 12 KRK
§ 50 VRG
Art. 75 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2015.00710

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 16. Dezember 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

 

dieser substituiert durch C,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung.


hat sich ergeben:

I.  

Die 1975 geborene kamerunische Staatsangehörige A reiste am 27. Januar 2003 in die Schweiz ein. Gestützt auf ihre am 19. Februar 2005 geschlossenen Ehe mit dem Schweizer D wurde ihr am 23. März 2005 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche in der Folge regelmässig verlängert wurde. Seit dem 5. März 2010 ist sie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich.

Die beiden vorehelichen Kinder von A – E (geboren 1999) und F (geboren 2000) – verblieben zunächst bei den Eltern von A. Im Juni 2005 ging aus der Ehe mit D der gemeinsame Sohn G hervor. Im Mai 2010 zog A ihren älteren Sohn E in die Schweiz nach, während ihre Tochter F weiterhin in Kamerun verblieb.

Am 1. Dezember 2014 stellte A ein Nachzugsgesuch für ihre in Kamerun verbliebene Tochter F. Dieser nachträgliche Familiennachzug wurde vom Migrationsamt mit Verfügung vom 27. Mai 2015 verweigert.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 27. Oktober 2015 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 16. November 2015 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, das Einreisegesuch vom 1. Dezember 2014 gutzuheissen und ihrer Tochter F eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei ihrer Familie zu erteilen. Weiter beantrage sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Sowohl das Migrationsamt als auch die Sicherheitsdirektion verzichteten auf Vernehmlassung.

 

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Auf den durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens kann sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa), wobei von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257 E. 1.f).

2.2 Die in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierte Garantie des Familienlebens gilt allerdings nicht absolut, sondern kann unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist danach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Als zulässiges öffentliches Interesse kommt grundsätzlich auch die Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik und das Interesse an einer frühzeitigen Integration der hier lebenden bzw. nachzuziehenden Ausländer in Betracht (BGE 137 I 247 E. 4.1.1 f.; Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3754 f.). Dabei ist mit Blick auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Gesetzliche Grundlagen für den Eingriff stellen das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) und die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) dar.

3.  

3.1 Nach Art. 43 Abs. 1 AuG haben ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusam­menwohnen bzw. zusammenwohnen wollen.

Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, hat der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen von Art. 47 AuG und unter allfälliger Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 AuG zu erfolgen.

Sind die genannten Nachzugsbedingungen nicht erfüllt, darf ein Familiennachzug verweigert werden, obwohl die hier niedergelassene ausländische Person über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt und damit gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug besteht (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7; BGr, 5. September 2013, 2C_983/2012, E. 2.4.1).

3.2 Die Nachzugsfristen gemäss Art. 47 AuG in Verbindung mit Art. 126 Abs. 3 AuG sind bei der Tochter der Beschwerde­führerin nicht eingehalten worden, wobei auf die zutreffenden und diesbezüglich unbestrittenen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann. Zu prüfen bleibt, ob wichtige familiäre Gründe einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen.

4.  

4.1 Ein nachträglicher, d. h. nicht fristgerechter Familien­nachzug, kann nach Art. 47 Abs. 4 AuG nur bewilligt werden, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen (BGr, 10. Oktober 2011, 2C_276/2011, E. 4).

4.2  

4.2.1 Die Beschwerdeführerin gibt an, durch gesundheitliche Probleme und der grossen zeitlichen Belastungen, die sich aus der Betreuung von zwei Kindern und ihrer eigenen Ausbildung ergeben hätten, an einem fristgerechten Nachzug ihrer Tochter gehindert worden zu sein. Sodann habe sie den eigentlich schon für 2012 geplanten Nachzug der Tochter aus "integrationsrelevanten Überlegungen" verschoben, um stattdessen ihren bereits 2010 nachgezogenen Sohn bei der Einschulung in der Schweiz besser unterstützen zu können.

4.2.2 Die angegebenen Hinderungsgründe für einen rechtzeitigen Nachzug der Tochter überzeugen nicht: So betrafen die gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin gemäss den eingereichten Arztzeugnissen primär die Jahre 2009/2010 und hätten damit einen rechtzeitigen Nachzug nicht behindert. Auch die Betreuungsaufgaben der Beschwerdeführerin gegenüber ihren zwei weiteren Kinder vermögen einen nachträglichen Nachzug nicht zu rechtfertigen, zumal sich der früher nachgezogene Sohn offenbar schon nach kurzer Zeit in der Schweiz integrieren konnte, die Familie in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und der Ehegatte der Beschwerdeführerin bereits 2010 auch einem Nachzug der Tochter zugestimmt hatte.

4.2.3 Auch aus dem 2010 gestellten Nachzugsgesuch für ihren Sohn ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin ursprünglich durchaus im Stande sah, beide Kinder gleichzeitig nachzuziehen, jedoch seit jeher einen gestaffelten Nachzug bevorzugte. So hatte sie im damaligen Verfahren eventualiter auch den Nachzug ihrer Tochter beantragen lassen, sollte der alleinige Nachzug ihres Sohnes nicht bewilligt werden.

4.2.4 Sodann fällt auf, dass sich die Beschwerdeführerin trotz der angegebenen gesundheitlichen Belastungen und absorbierenden Betreuungsaufgaben offenbar gleichwohl im Stande sah, ihre Tochter hier während längerer Ferienaufenthalte (z. B. vom 9. Juni bis zum 25. August 2012) zu betreuen. Diese temporäre Ferienbetreuung ist zwar nicht ganz vergleichbar mit den Betreuungserfordernissen nach einem dauerhaften Nachzug. Die elterlichen Betreuungsaufgaben akzentuieren sich jedoch gerade in der schulfreien Zeit in besonderem Mass, wo tagsüber keine Entlastung durch die Lehrkräfte stattfindet. Die Tochter der Beschwerdeführerin besuchte während ihrer Ferienaufenthalte zwar auch Deutschkurse, musste aber in der restlichen Zeit gleichwohl durch die Mutter betreut werden.

4.2.5 Damit erscheinen die geltend gemachten Hinderungsgründe vorgeschoben und vermögen die verspätete Einreichung des Nachzugsgesuchs nicht schlüssig zu erklären. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin offenbar bewusst in Kauf genommen, die Nachzugsfrist für ihre Tochter zu verpassen, musste ihr doch bereits aufgrund des Nachzugsverfahrens ihres Sohnes bewusst sein, dass sie für einen Nachzug ihrer Tochter nicht unbeschränkt Zeit hat. Ohnehin reicht es für die Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs nicht aus, lediglich die Gründe für einen verspäteten Nachzug nachzuweisen, vielmehr muss darüber hinaus der Nachzug auch nach Wegfall der Hinderungsgründe noch aus wichtigen familiären Gründen geboten sein (VGr, 18. November 2015, VB.2015.00647, E. 2.9 [zur Veröffentlichung auf www.vgrzh.ch vorgesehen, noch nicht rechtskräftig).

4.3  

4.3.1 Nach dem Wortlaut von Art. 75 VZAE liegt ein wichtiger familiärer Grund vor, wenn das Kindswohl einzig durch einen solchen Nachzug gewährleistet werden kann. Indessen ist das Kindswohl gemäss bundesgerichtlicher Recht­sprechung nicht alleiniges Kriterium für den Nachzug. Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall (BGr, 5. Juni 2013, 2C_906/2012, E. 3.2). Damit die persönliche und familiäre Situation des Kindes und seine Möglichkeiten der Integration in der Schweiz umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich dessen Alter, Ausbildungs­niveau und Sprach­kenntnisse zu beachten (BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechts­missbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3754 f.). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen muss zwar den konventions- und verfassungsmässigen Anspruch auf Schutz des Familienlebens achten, hat nach dem Willen des Gesetzgebers aber die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel bilden (zum Ganzen BGr, 12. Juni 2012, 2C_532/2012, E. 2.2.2).

4.3.2 Die Tochter der Beschwerdeführerin ist in Kamerun aufgewachsen und sozialisiert worden. Ihre Integrationschancen sind aufgrund ihres bereits fortgeschrittenen Alters getrübt. So ist bei einem bereits 15-jährigen Kind nicht mehr ohne Weiteres von einer reibungslosen Integration auszugehen. Die Tochter hat in der Schweiz zwar wiederholt ihre Ferien verbracht und hier sowie in Kamerun auch Deutschkurse besucht. Vertiefte Deutschkenntnisse, welche ihr bei der hiesigen Integration helfen könnten, sind jedoch nicht belegt. Ohnehin dürfte es der Tochter auch mit ersten Deutschkenntnissen sehr schwer fallen, den zumindest aufgrund ihres Alters bereits unmittelbar anstehenden Berufseinstieg in der Schweiz reibungslos zu bewerkstelligen. Analoges gilt auch für den geplanten Schulübertritt: Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 liess die Beschwerdeführerin ausführen, dass ihre Tochter 2012 die Primarschule beendet habe und seither ein zweisprachiges Gymnasium ("Lycée Bilingue", Französisch-Englisch) in Kamerun besuche, dessen Unterstufe sie nächstes Jahr beendet haben wird. Ein problemloser Übertritt in das Schweizer Schulsystem ist schon aufgrund der Sprachbarriere nicht zu erwarten. Soweit die Beschwerdeführerin auf die beachtlichen Integrationsfortschritte ihres bereits 2010 nachgezogenen Sohnes verweist, zeigt dies weniger das Integrationspotential der Tochter, sondern vielmehr die Wichtigkeit eines frühen Nachzugs auf. So dürfte die Integration ihres Sohnes gerade deshalb so gut geklappt haben, da sich dieser noch in einem anpassungsfähigen Alter befand. Ein gleichartiger Integrationsfortschritt ist bei der schon zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits über 14-jährigen Tochter nicht mehr zu erwarten.

4.4  

4.4.1 Ein nachträglicher Nachzug kann sodann namentlich dann geboten sein, wenn die notwendige Kinderbetreuung im Herkunftsland infolge Todes oder Krankheit der betreuenden Person und fehlender Betreuungsalternativen im Heimatland nicht mehr ausreichend gewährleistet ist (Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3794; BGE 133 II 6 E. 3.1.2). Hierbei ist nicht nur das Gesundheitsproblem als solches nachzuweisen, sondern auch plausibel zu belegen, inwiefern geltend gemachte gesundheitliche Probleme der Betreuungsperson die bisher geleistete und weiter erforderliche Betreuung verunmöglichen (vgl. VGr, 17. April 2014, VB.2014.00001, E. 5). Letzteres dürfte v. a. bei einer rapiden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Fall sein, während bereits früher bestehende Gebrechen in der Regel nicht geeignet sind, die Fortsetzung der bis anhin geleisteten Betreuung infrage zu stellen. Insofern spielt auch der Zeitpunkt eine Rolle, ab welchem sich die gesundheitlichen Probleme akzentuiert haben. Ältere Kindern benötigen sodann nur noch eine beschränkte Betreuung, welche grundsätzlich auch durch körperlich beeinträchtigte Personen geleistet werden kann (VGr, 24. Juni 2015, VB.2015.00295, E. 4.3.3; VGr, 8. Oktober 2014, VB.2014.00495, E. 4.4.8).

An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung deshalb umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen. Weiter ist zu prüfen, ob im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die es dem Kind erlauben, dort zu bleiben, wo es aufgewachsen ist (vgl. BGr, 17. November 2011, 2C_194/2011, E. 2.1).

4.4.2 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass ihre Tochter bislang durch deren Grosseltern (die Eltern der Beschwerdeführerin) betreut worden sei, diese sich nun jedoch aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und körperlicher Gebrechen nicht mehr um das Kind kümmern könnten.

Aufgrund der eingereichten Unterlagen und den diesbezüglich rudimentär gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin ist nicht abschliessend geklärt, welche weiteren Betreuungsalternativen in Kamerun bestehen. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben, ist doch gemäss nachfolgenden Erwägungen auch die Beibehaltung der bisherigen Betreuungsverhältnisse weiterhin möglich.

4.4.3 Gegenwärtig lebt die Tochter der Beschwerdeführerin bei ihren Grosseltern in Kamerun. Das Alter der 1941 (recte: ca. 1944) bzw. 1953 geborenen Grosseltern schliesst deren Betreuungsfähigkeit keineswegs aus, können doch auch ältere Personen durchaus noch Betreuungsaufgaben wahrnehmen. Insbesondere das Alter der Grossmutter spricht nicht gegen deren Betreuungsfähigkeit. Die in der Beschwerdeschrift hierzu angestrengten statistischen Vergleiche zur durchschnittlichen Lebenserwartung in Kamerun vermögen nicht zu überzeugen und lassen ohnehin keinerlei Rückschlüsse auf den individuellen Gesundheitszustand der bisherigen Betreuungspersonen zu.

4.4.4 Während die Beschwerdeführerin ihr Nachzugsgesuch zunächst vor allem mit inzwischen weggefallenen Nachzugshindernissen in der Schweiz begründete, rückten die angeblichen Betreuungsprobleme in Kamerun und die gesundheitlichen Probleme ihrer Eltern erst im weiteren Verlauf des Nachzugsverfahrens in den Vordergrund. Dies erweckt den Verdacht, dass primär die persönlichen Verhältnisse in der Schweiz und nicht die Betreuungsverhältnisse in Kamerun für die verspätete Stellung des Nachzugsgesuchs verantwortlich waren. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich auch nie bestritten, den Nachzug ihrer Tochter von Beginn weg geplant zu haben (vgl. E. 4.2 vorstehend).

4.4.5 So substanziierte und belegte die Beschwerdeführerin die gesundheitlichen Probleme ihrer Eltern erst nach entsprechender Aufforderung durch die Migrationsbehörde. Gemäss ihren Angaben und dem hierzu eingereichten ärztlichen Bericht vom 9. Januar 2015 leidet ihr Vater an einer schweren Sehbehinderung, weshalb er unfähig sein soll, seine Enkelin zu erziehen. Seit wann diese Sehbehinderung besteht und weshalb diese nicht schon in der Vergangenheit eine Betreuung der Tochter verunmöglichte, wird nicht näher erläutert.

4.4.6 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation ihrer Mutter reichte die Beschwerdeführerin zunächst ein als "Ärztliches Gutachten" betiteltes und am 19. Januar 2015 ausgestelltes Dokument eines kamerunischen Gynäkologen ein, wonach ihre Mutter einen Schlaganfall erlitten habe und deshalb klinisch nachweisbar an einer linksseitigen Hemiplegie leide, welche ihre Bewegungen erschweren würden. Vor Verwaltungsgericht wurde ein weiteres "Ärztliches Gutachten" des selben Gynäkologen vom 9. November 2015 nachgereicht, wonach die Mutter der Beschwerdeführerin neben weiterer Gebrechen "an den Folgen eines invalidisierenden Schlaganfalls" leide sowie "motorisch sehr behindert und deshalb unfähig zur Betreuung eines Kindes" sei. Diese von einem fachgebietsfremden Gynäkologen offensichtlich für das vorliegende Verfahren erstellte und im Verfahrenslauf zweckdienlich erweiterte Beurteilung äussert sich aber nicht konkret dazu, ob auch die altersgerechte Betreuung der bereits weitgehend selbständigen Tochter nicht mehr möglich sein soll. Auch wird in den medizinischen Unterlagen erneut nicht dargelegt, seit wann die körperlichen Beeinträchtigungen bestehen.

4.4.7 Gemäss den anhand der eingereichten Akten nicht überprüfbaren Angaben in der Rekurs- und der Beschwerdeschrift soll die Mutter der Beschwerdeführerin den Schlaganfall im September 2014 erlitten haben und dieser für das Nachzugsgesuch ausschlaggebend gewesen sei. Da die angeblich rapide Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Mutter der Beschwerdeführerin demnach gerade das Nachzugsgesuch ausgelöst haben soll, dieser Umstand jedoch erst im weiteren Verlauf des Nachzugsverfahrens hervorgehoben wurde, ist nicht auszuschliessen, dass die offensichtlich zielgerichtet für das vorliegende Verfahren erstellten Belege den tatsächlichen Gesundheitszustand der bisherigen Betreuungspersonen im Kamerun – insbesondere die gesundheitliche Situation der Mutter der Beschwerdeführerin – zweckdienlich dramatisieren.

4.4.8 Indes ist das Nachzugsgesuch auch abzuweisen, wenn auf die eingereichten ärztlichen Angaben abgestellt wird: So ist nicht ersichtlich, weshalb die motorischen Beeinträchtigungen der Mutter der Beschwerdeführerin auch die Betreuung eines bereits 15-jährigen Kindes verunmöglichen sollte. Kinder in diesem Alter sind bereits weitgehend selbständig und primär auf moralische Unterstützung angewiesen, welche auch eine körperlich beeinträchtigte Person leisten kann. Zudem kann der sehbehinderte Vater der Beschwerdeführerin zumindest unterstützend zur Erziehung seiner Enkelin beitragen. Finanzielle Unterstützung kann die Beschwerdeführerin – wie bis anhin – von der Schweiz aus leisten. Damit besteht keine Notwendigkeit, in die bereits seit vielen Jahren gelebte Betreuungssituation in Kamerun einzugreifen und die Tochter aus ihrem bisherigen Bezugsnetz sowie ihrer laufenden Ausbildung zu reissen.

4.4.9 In Übereinstimmung mit den ursprünglich in den Vordergrund gestellten Nachzugsmotiven ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer eigenen persönlichen Situation in der Schweiz mit dem Nachzug ihrer Tochter zuwartete und die angeblich prekäre Betreuungssituation in Kamerun weder ausschlaggebend für den Nachzugszeitpunkt war noch einen Nachzug erfordert. Ein gestaffelter Nachzug widerspricht der gesetzgeberischen Intention einer möglichst frühzeitigen Integration von nachzuziehenden Kindern und vermag keinen wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen Familiennachzug zu bilden, zumal die Beschwerdeführerin das Verpassen der Nachzugsfrist billigend in Kauf nahm, um sich vorgängig ungestört ihrer eigenen Ausbildung und ihren beiden anderen Kindern zu widmen.

4.4.10 Auch die beabsichtigte Zusammenführung getrennter Geschwister vermag den nachträglichen Nachzug nicht zu rechtfertigen: Die Trennung von Geschwistern erscheint zwar grundsätzlich nicht unproblematisch, ist jedoch sachlich gerechtfertigt, wenn aufgrund des unterschiedlichen Nachzugsalters die Nachzugsfristen bei einem Geschwister nicht eingehalten werden und deswegen Integrationsschwierigkeiten zu befürchten sind (VGr, 8. Oktober 2014, VB.2014.00495, E. 4.5.2). Dies muss insbesondere in der vorliegenden Konstellation gelten, wo die Geschwister im Rahmen eines gestaffelten Nachzugs vom nachzugswilligen Elternteil bewusst getrennt und Nachzugsfristen wissentlich verpasst wurden. Mit dem (rechtzeitigen) Nachzug ihres älteren Kindes hat die Beschwerdeführerin eine Trennung ihrer Kinder selbst billigend in Kauf genommen und ohne Not über fünf Jahre aufrechterhalten. Der jüngere Sohn der Beschwerdeführerin hat zudem nie über längere Zeit mit seiner (Halb-)Schwester zusammengelebt. Damit ist davon auszugehen, dass den Geschwistern auch weiterhin zuzumuten ist, getrennt voneinander aufzuwachsen und ihre Beziehung durch Besuche oder über die Distanz zu pflegen (vgl. BGr, 21. Februar 2014, 2C_181/2014, E. 3.2).

4.4.11 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführen liess, widerspricht das Erfordernis wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug auch nicht dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Vielmehr ist bereits bei der Auslegung der Nachzugsvorschriften des AuG darauf zu achten, dass der Anspruch auf Familienleben respektiert wird (vgl. BGr, 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.1). Die vom Gesetzgeber statuierten Nachzugsfristen und das Erfordernis wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug erscheinen demnach konventions- und verfassungsmässig unbedenklich und konkretisieren lediglich die in Art. 8 Abs. 2 EMRK ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, das Recht auf Familienleben – v. a. im Interesse einer frühzeitigen Integration der hier lebenden Ausländer – einzuschränken (vgl. hierzu bereits E. 3). Die Beschwerdeführerin kann deshalb aus dem Recht auf Familienleben keine über Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 AuG hinausgehende Ansprüche herleiten (BVGr, 13. Juli 2009, C-237/2009, E. 5.2; BGE 137 I 284 E. 2.6 f).

4.4.12 In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Wertungen gebieten damit weder das Kindeswohl noch die Betreuungssituation in Kamerun einen nachträglichen Nachzug der in Kamerun verbliebenen Tochter und ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens erscheint zulässig. Die Verweigerung des Familiennachzugs erweist sich vor diesem Hintergrund auch als verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AuG) und nicht willkürlich.

5.  

5.1 Weiter wird beantragt, es sei die Beschwerdeführerin, ihre Tochter, ihr Ehemann, ihre Söhne sowie der zuständige Arzt in Kamerun, welcher die Mutter der Beschwerdeführerin untersuchte, anzuhören.

5.2 Gemäss Art. 47 Abs. 4 Satz 2 AuG werden Kinder über 14 Jahre angehört, sofern dies erforderlich ist. Diese Bestimmung orientiert sich an Art. 12 KRK (vgl. hierzu Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 47 N. 26). Eine persönliche Anhörung ist jedoch nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGr, 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 5.1; BGr, 14. September 2011, 2C_192/2011, E. 3.3.2).

Das ist hier aufgrund der gleichgerichteten Interessenlage der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter der Fall, zumal dem wechselseitigen Willen zur Übersiedlung vorliegend keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt und die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit hatte, die Betreuungsverhältnisse in Kamerun darzulegen (vgl. VGr, 8. Oktober 2014, VB.2014.00495, E. 4.6.2; VGr, 23. Juli 2014, VB.2014.00374, E. 2.6).

5.3 Auch eine Anhörung ihrer Söhne und ihres Ehemannes ist zur Abklärung des relevanten Sachverhalts nicht erforderlich. Diese haben ihr Interesse an einem Nachzug bereits schriftlich kundgegeben und sind aufgrund ihres Näheverhältnisses zur Beschwerdeführerin nicht geeignet, verlässlich zu den Betreuungsverhältnissen in Kamerun Auskunft zu geben. Zumindest beim jüngsten Sohn spricht zudem auch das junge Alter gegen eine persönliche Anhörung. Auf die Anhörung des kamerunischen Arztes kann ebenfalls verzichtet werden, liegt dessen medizinische Beurteilung doch bereits in den Akten und vermag der dort beschriebene Gesundheitszustand eine Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit zumindest bei einem Kind im Alter der Tochter nicht auszuschliessen.

Damit ist die Beschwerde zufolge der verpassten Nachzugsfristen und mangels wichtiger familiärer Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG ohne weitere Abklärungen abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …