{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "13.07.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00711_13-07-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216429&W10_KEY=4467077&nTrefferzeile=57&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1aead6af0fc2e5c490ea8bcb8fb22fdc"}, "Num": [" VB.2015.00711"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.13.0  VB.2015.00711"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.13.0  VB.2015.00711"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.13.0  VB.2015.00711"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baulinien | Verkehrsbaulinien. Aufgrund der klaren Anweisung im R\u00fcckweisungsentscheid des Baurekursgerichts besteht f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer nur noch ein geringer Planungsspielraum. Der Rekursentscheid ist daher beschwerdef\u00e4hig (E. 3). Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung zu Baulinien (E. 6). Das Baurekursgericht hat die \u00dcberpr\u00fcfung der Recht- und Zweckm\u00e4ssigkeit der Baulinien zu Recht nicht auf die Grundst\u00fccke der drei Anfechtenden beschr\u00e4nkt, sondern in seine Erw\u00e4gungen alle von diesem Sondernutzungsplan Betroffenen, namentlich auch die Grundst\u00fccke auf der gegen\u00fcberliegenden Strassenseite, einbezogen (E. 8.2). Das mit RRB Nr. 39/2010 beschlossene Konzept der Aufarbeitung und Bewirtschaftung von bestehenden Baulinien entbindet die Planungsbeh\u00f6rde nicht von der sorgf\u00e4ltigen Pr\u00fcfung jedes Einzelfalls. Soweit Baulinien ein Geb\u00e4ude tangieren, werden die Grundeigent\u00fcmer im Fall einer anstehenden Sanierung stets pr\u00fcfen, ob sie unter Inanspruchnahme der Bestandesgarantie den Altbau erhalten oder mit einem Neubau auf die r\u00fcckversetzte Baulinie zur\u00fcckweichen und so m\u00f6glicherweise ein kleineres Bauvolumen in Kauf nehmen wollen. Die Erfahrung zeigt, dass einzelne Geb\u00e4ude erst nach sehr langer Zeit \u00fcberhaupt baulich ver\u00e4ndert werden. Unter diesen Umst\u00e4nden ist dem Baurekursgericht darin beizupflichten, dass den streitbetroffenen Baulinien die Realisierungswahrscheinlichkeit innerhalb eines vern\u00fcnftigen Planungshorizonts abzusprechen ist (E. 8.3). Indem der Beschwerdef\u00fchrer nach einem einheitlichen und weitgehend schematischen Konzept kantonsweit Baulinien festzusetzen gedenkt, hat er vorliegend sein Planungsermessen nicht ausge\u00fcbt und die sich aufgrund der Topografie und Verkehrssitution aufdr\u00e4ngende differenzierte Betrachtung nicht vorgenommen. Dieses Vorgehen ist nicht nur unzweckm\u00e4ssig, sondern auch rechtsverletzend (E. 8.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:44:08", "Checksum": "ce572d4867dfa1579a363fb75ef4ee33"}