{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00712_2016-04-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216236&W10_KEY=13823240&nTrefferzeile=83&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a732d44fcbcc4e5027de52d334e3131d"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00712"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.04.2016  VB.2015.00712"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.04.2016  VB.2015.00712"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.04.2016  VB.2015.00712"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verweigerung der Baubewilligung | Verweigerung der Baubewilligung: Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands. Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit. Der Beschwerdef\u00fchrer wehrt sich gegen die angeordnete Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands in seinem Haus in der Landwirtschaftszone, in welchem er den Estrich zu einer dritten Wohnung ausgebaut und fast 25 Jahre genutzt hatte, obwohl nur zwei Wohnungen bewilligt waren. Der Beschwerdef\u00fchrer verliess sich auf die Zusicherung seines Architekten, aufgrund welcher er eine Bewilligungspflicht ausgeschlossen habe, weshalb er nicht b\u00f6sgl\u00e4ubig sein k\u00f6nne. Der Bauherr muss sich jedoch das Wissen eines von ihm Beauftragten anrechnen lassen. Der Beschwerdef\u00fchrer hat einen unrechtm\u00e4ssigen Zustand zumindest in Kauf genommen, was keine Gutgl\u00e4ubigkeit im Sinn der Rechtsprechung zu begr\u00fcnden vermag (E. 5.4). Ein R\u00fcckbau zieht unstreitig Kosten nach sich. Der Beschwerdef\u00fchrer konnte jedoch aufgrund des unrechtm\u00e4ssigen Ausbaus fast 25 Jahre lang durch Vermietung der zus\u00e4tzlichen Wohnung Mieteinnahmen generieren (E. 5.6). An der Verwirklichung des Grundsatzes der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet besteht ein qualifiziertes \u00f6ffentliches Interesse (E. 5.7). Selbst wenn die Erweiterung des Estrichs zu einer Wohnung von aussen nicht sichtbar ist und sich der Ausbau innerhalb des bewilligten Geb\u00e4udevolumens befindet, ist im Bereich von Ausnahmebewilligungen ein strenger Massstab anzusetzen (E. 5.8). Die Abweichung vom Erlaubten kann mit einer Dreizimmerwohnung nicht mehr als geringf\u00fcgig bezeichnet werden, sodass das \u00f6ffentliche Interesse an der Durchsetzung der Bauvorschriften und des Raumplanungsrechts gross ist. Den pers\u00f6nlichen Bed\u00fcrfnissen des Beschwerdef\u00fchrers kann keine \u00fcbergeordnete Rolle zukommen (E. 5.9). Es kann von keiner jahrelangen, bewussten Duldung der Beh\u00f6rde ausgegangen werden, da der Ausbau im Innern des Hauses ohne Zutritt zum Haus nicht zu erkennen war. Die 30-j\u00e4hrige Verwirkungsfrist ist deshalb nicht zu verk\u00fcrzen (E. 5.11). Die auf sechs Monateangesetzte Frist zur Wiederherstellung bietet gen\u00fcgend Zeit zur allf\u00e4lligen K\u00fcndigung des Mietverh\u00e4ltnisses und f\u00fcr den R\u00fcckbau (E. 5.12).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:42:25", "Checksum": "ce8e3bb07a329e8bfae0feccadf52003"}