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Geschäftsnummer: VB.2015.00713  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.03.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Fehlende Beschwerdelegitimation einer Drittperson. Die Voraussetzungen zur Anfechtung des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids im Zusammenhang mit der Anrechnung einer Haushaltsentschädigung sind nicht gegeben (E.1.3). Auf neue Sachbegehren kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht eingetreten werden (E. 1.4). Schliesslich ist die Schwester des Sozialhilfebezügers in Bezug auf die Anrechnung des Grundbedarfs für einen Dreipersonenhaushalt (statt für einen Einpersonenhaushalt) im Budget des Bruders nicht beschwert (E. 1). Nichteintreten.
 
Stichworte:
BESCHWERDELEGITIMATION DRITTER
DRITTBESCHWERDE
GESCHWISTER
MEHRPERSONENHAUSHALT
NEUES BEGEHREN
NICHTEINTRETEN
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I BGG
§ 20a VRG
§ 21 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00713

 

 

 

Verfügung

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 9. März 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B,
vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

C wohnt bei seiner Schwester A und ihrer Tochter in B. Nach entsprechendem Gesuch beschloss die Sozialbehörde der Gemeinde B, ihn ab dem 12 Februar 2015 wirtschaftlich zu unterstützen. Gleichzeitig genehmigte sie das Budget bis zum 29. Februar 2016 im Betrag von Fr. 979.60 monatlich, abzüglich aller anrechenbaren Einnahmen. Dieser Betrag setzt sich aus dem Grundbetrag von anteilsmässig Fr. 611.- für einen 3-Personenhaushalt, der Krankenkassenprämie in Höhe von Fr. 328.60 und Fr. 40.- für den öffentlichen Verkehr zusammen.

II.  

Dagegen erhoben A und C am 25. April 2015 Rekurs beim Bezirksrat D und beantragten sinngemäss eine Erhöhung des Budgets, indem ein Mietzinsanteil sowie der Grundbedarf für eine Einzelperson einzusetzen seien. Die Gemeinde B verneinte demgegenüber die Berücksichtigung eines Mietzinsanteils, sei dieser doch mit einer Entschädigung für die von C zu erbringenden Haushaltsführung quasi zu verrechnen. Am 9. Oktober 2015 hiess der Bezirksrat D den Rekurs teilweise gut, indem in Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses der Sozialbehörde B vom 30. März 2015 nunmehr ein Betrag von Fr. 1'329.60 pro Monat eingesetzt wurde (Fr. 979.60 zuzüglich Fr. 350.- Mietzinsanteil). In Bezug auf die Anrechnung einer Entschädigung für den Haushalt wurde die Sache zur weiteren Abklärung und zur allfälligen Entscheidung an die Sozialbehörde B zurückgewiesen.

III.  

Am 13. November 2015 (Datum des Poststempels) erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats D vom 9. Oktober 2015. Sinngemäss beantragte sie erneut, im Sozialhilfebudget ihres Bruders seien nebst weiteren Positionen insbesondere ein Grundbedarf für eine Einzelperson und Mietkosten in Höhe von Fr. 500.- zu berücksichtigen. Es seien keine Unterstützungen von ihrer Seite einzurechnen. Am 24. November 2015 verzichtete die Gemeinde B auf eine Beschwerdeantwort und wies darauf hin, es werde davon ausgegangen, dass die Beschwerdelegitimation von A von Amts wegen geprüft werde. Der Bezirksrat D hatte am 20. November 2015 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig.

1.2 Die Beschwerdeführerin wehrt sich sinngemäss gegen die Qualifizierung der Beherbergung des Bruders in ihrer Wohnung als "familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft". Demnach möchte sie konkret im Budget des Bruders einen Grundbedarf von Fr. 986.- anstatt Fr. 611.- und für den öffentlichen Verkehr wohl Fr. 124.- anstatt Fr. 40.- angerechnet haben. Zudem seien ab August 2015 Mietkosten von Fr. 500.- und nicht nur Fr. 350.- anzurechnen. Des Weiteren sei es utopisch zu erwarten, dass der Haushalt von einem Mann lateinamerikanischer Kultur geführt werde, weshalb diesbezügliche Beiträge nicht anzurechnen seien.

Hochgerechnet auf ein Jahr ergibt sich somit ein Streitwert von klar unter Fr. 20'000.-, nämlich 12 x Fr. 375.- (Fr. 986.- ./. Fr. 611.- = Fr. 375.-), 7 x Fr. 150.- (Fr. 500.- ./. Fr. 350.- ab August 2015 bis Ende Februar 2016, vgl. Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheids), 12 x Fr. 84.- (Fr. 124.- ./. Fr. 40.- für den öffentlichen Verkehr) sowie 12 x eine allfällige Entschädigung für die Haushaltführung, die erstinstanzlich auf Fr. 350.- beziffert worden war. Die Sache fällt daher gemäss § 38b Abs. 1 lit. c VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Dem Fall kommt zudem keine grundsätzliche Bedeutung zu (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17).

1.3 Die Vorinstanz hat die Sache im Zusammenhang mit der Anrechnung einer Haushaltsentschädigung im Budget des Bruders der Beschwerdeführerin zur näheren Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Ein solcher Rückweisungsentscheid ist jedoch grundsätzlich ein Zwischenentscheid und kann gemäss § 19a Abs. 2 VRG nur unter den Voraussetzungen von Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weitergezogen werden. Von Interesse ist dabei Art. 93 BGG, wonach ein solcher Entscheid selbständig anfechtbar ist, wenn dieser einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn prozessökonomische Gründe dafür sprechen, indem die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Hier sind aber weder die eine noch die andere Voraussetzung erfüllt. Vielmehr hat die Vorinstanz zu Recht nähere Abklärungen bezüglich der Verhältnisse der Beschwerdeführerin verlangt, was gerade in ihrem Interesse ist. Ihre Beschwerdeschrift beinhaltet denn auch solche den Sachverhalt tangierende Ausführungen. Diesbezügliche Abklärungen sind aber, wie erwähnt, vorab Sache der Erstinstanz und die Aufgabe kann schon aus Gründen der Wahrung des funktionellen Instanzenzugs nicht direkt dem Verwaltungsgericht übertragen werden (vgl. Plüss, § 5 N. 38). Insoweit ist daher auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten.

1.4 Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a VRG können im Beschwerde- bzw. Rekursverfahren keine neuen Sachbegehren gestellt werden. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind aber zulässig.

Soweit die Beschwerdeführerin, wohl ab August 2015, neu Fr. 500.- anstatt der bisher beantragten Fr. 350.- für die Miete im Budget des Bruders berücksichtigt haben will, verlangt sie mehr als ursprünglich verlangt. Es handelt sich daher um ein neues Sachbegehren, auf das im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht eingetreten werden kann. Dies gilt auch im Zusammenhang mit den höheren Verkehrskosten, sofern beantragt werden sollte, höhere Beträge als situationsbedingte Leistungen zu berücksichtigen (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 9 f.).

Es ist an der Beschwerdegegnerin, die sich mit der Sache sowieso zu befassen hat, darüber zu befinden, ob gegebenenfalls die Voraussetzungen für eine dahingehende Anpassung ihres Beschlusses vom 30. März 2015 gegeben sind (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 17).

1.5 Die Beschwerdeführerin bestreitet zudem das Vorliegen einer "familienähnlichen Gemeinschaft". Ihrer Ansicht nach wäre die richtige Definition eine "WG" mit ungleichen Kostenbeteiligungen, wohl eine "Zweck-Wohngemeinschaft". In diesem Zusammenhang seien im Budget ihres Bruders zu tiefe Kosten berücksichtigt worden, beispielsweise für den öffentlichen Verkehr, TV, Internet, Abfallgebühren, Hauswart, Heizung sowie Wasch- und Reinigungsmittel. Sinngemäss beantragt sie somit die zusätzliche Berücksichtigung dieser Positionen im Budget des Bruders bzw. eines entsprechend höheren Grundbedarfs.

Die Vorinstanz anerkannte gestützt auf § 21 Abs. 1 VRG die Rekurslegitimation der Beschwerdeführerin. Zwar beziehe sie keine wirtschaftliche Hilfe und sei nicht Adressatin des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses. Als Mitbewohnerin und Vermietern ihres Bruders habe sie aber ein eigenes Interesse an der Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

Im Beschwerdeverfahren, das die Beschwerdeführerin nicht mehr zusammen mit dem Bruder führt, kann diese Auffassung allerdings nicht geteilt werden. Wenn der Verfügungsadressat sich mit der Verfügung abgefunden hat, kann eine Drittperson, die den Prozess statt dem Betroffenen führen möchte, grundsätzlich keinen praktischen Nutzen am Ausgang des Prozesses geltend machen (Bertschi, § 21 N. 78). Mit der Anrechnung eines anteilmässigen Grundbedarfs für einen Dreipersonenhaushalt im Budget des Bruders und den weiteren Positionen wird lediglich der Umfang der wirtschaftlichen Hilfe an ihn begrenzt. Eine durchsetzbare Verpflichtung des Bruders gegenüber der Beschwerdeführerin, ihn weiterhin zu den entsprechenden Bedingungen zu beherbergen, ergibt sich daraus nicht (VGr, 14. Januar 2016, VB.2015.00621, E. 1.3). Folglich ist die Beschwerdeführerin nicht beschwert.

Grundsätzlich wäre sie zwar zur Vertretung ihres Bruders berechtigt, wozu sie aber einer entsprechenden Vollmacht bedürfte. Die Beschwerde ist aber auch nicht im Namen des Bruders geschrieben. Wie ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet, den Bruder weiterhin bei sich zu beherbergen bzw. hat er ihr gegenüber keine diesbezüglichen durchsetzbaren Ansprüche. Dessen ist sich die Beschwerdeführerin denn auch bewusst, weist sie doch selber auf die Möglichkeit hin, dass sich ihr Bruder gegebenenfalls anderswo in B niederlassen werde.

1.6 Insgesamt ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.  

Grundsätzlich wäre die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aus Billigkeitsgründen sind die Kosten aber ausnahmsweise auf die Gerichtskasse zu nehmen (Plüss, § 13 N. 63 f.).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …