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VB.2015.00714
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. Dezember 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
B, vertreten durch RA C, Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei Winterthur, Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz hat sich ergeben: I. A. A und B sind seit August 1973 verheiratet. Sie haben zwei erwachsene Töchter, die nicht mehr in ihrem Haushalt leben. B. Am 29. Oktober 2015 ordnete die Stadtpolizei Winterthur gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung in Winterthur, ein Rayonverbot betreffend diese und deren Umgebung sowie ein Kontaktverbot gegenüber B an. II. Mit Eingabe vom 4. November 2015 ersuchte B den Haftrichter des Bezirksgerichts Winterthur um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Nach der getrennten Anhörung der Parteien am 9. November 2015 verlängerte der Haftrichter noch am selben Tag die Schutzmassnahmen vollumfänglich bis zum 12. Februar 2016. Die Verfahrenskosten auferlegte er A. III. A. Daraufhin erhob A am 16. November 2015 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Schutzmassnahmen per 23. November 2015, eventualiter per 20. Dezember 2015 (Anträge 1 und 2). Subeventualiter seien die Schutzmassnahmen verhältnismässig anzupassen, wobei das Kontaktverbot aufrechtzuerhalten und die Wegweisung sowie das Rayonverbot aufzuheben seien (Antrag 3). In jedem Fall sei ihm schnellstmöglich die Möglichkeit einzuräumen, in der ehelichen Wohnung seine persönlichen Effekten abzuholen (Antrag 4). Ferner sei ein Kontaktverbot zur Tochter E anzuordnen, das gegenüber B Wirkung entfalten solle (Antrag 5). Die Parteikosten seien wettzuschlagen und die Verfahrenskosten je zur Hälfte ihm und B aufzuerlegen (Anträge 6 und 7). B. Am 19. November 2015 verzichtete der Haftrichter auf eine Vernehmlassung. Am 23. November 2015 erstattete B die Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Mit verspäteter Eingabe vom 24. November 2015 verzichtete die Stadtpolizei Winterthur auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Innert erstreckter Frist nahm A am 3. Dezember 2015 ein weiteres Mal Stellung, wobei er nunmehr beantragte, die Verfahrenskosten seien seiner Frau aufzuerlegen, und diese sei zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt. 1.2 Soweit der Beschwerdeführer um die Anordnung eines Kontaktverbots – sei es zivil-, straf- oder gewaltschutzrechtlicher Natur – zwischen E und der Beschwerdegegnerin ersucht (Antrag 5), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Als Rechtsmittelinstanz ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig, erstinstanzlich Schutzmassnahmen anzuordnen (VGr, 29. September 2015, VB.2015.00506, E. 1.2). Im Übrigen ist das Verhalten von E bzw. ihr Einfluss auf die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht zu beurteilen, zumal ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass diese selbständig zu handeln imstande und nicht gänzlich dem Willen ihrer Tochter unterworfen ist. 2. 2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). 2.2 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 29. Oktober 2015, VB.2015.00610, E. 2.2). 3. 3.1 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass es zwischen den Parteien bereits seit längerer Zeit immer wieder zu Streit gekommen sei. Bei einem Gerangel im Dezember 2011 habe der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den kleinen Finger gebrochen. Zudem soll er sie am 19. Oktober 2015 so gestossen haben, dass sie auf den Boden gefallen sei und ein Hämatom an der Hüfte davongetragen habe. Die Beschwerdegegnerin sei schutzbedürftig, da weitere Vorfälle nicht ausgeschlossen werden könnten. 3.2 Der Haftrichter erwog in der Verfügung vom 9. November 2015, die Parteien hätten übereinstimmend ausgeführt, dass es am 19. Oktober 2015 anlässlich eines zunächst verbalen Streits zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Gemäss den glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin habe sie den Beschwerdeführer dabei am Arm gekratzt, während er sie gestossen habe, sie deshalb zu Boden gefallen sei und dadurch ein Hämatom am linken Oberschenkel erlitten habe. Sodann habe der Beschwerdeführer trotz Gefährderansprache bei der Polizei am 23. Oktober 2015 mehrfach versucht, die Beschwerdegegnerin zu kontaktieren und schliesslich am 29. Oktober 2015 mithilfe einer Nachbarin an der Tür geklingelt und probiert, in die Wohnung zu gelangen, worüber die Beschwerdegegnerin sehr erschrocken sei. Der Beschwerdeführer bestreite die Vorfälle grundsätzlich nicht, wolle aber die Beschwerdegegnerin am 19. Oktober 2015 nicht geschubst, sondern "drehend" vorsichtig zu Boden gelegt haben. Ferner gebe er zu, das Kontaktverbot verletzt zu haben. Generell erhelle aus den Aussagen beider Parteien, dass ihre Ehe unter anderem aufgrund des Alkoholkonsums der Beschwerdegegnerin und der ausserehelichen Beziehungen des Beschwerdeführers von vielen Konflikten geprägt sei, die teilweise zu tätlichen Auseinandersetzungen geführt hätten. Die Beschwerdegegnerin habe glaubhaft darlegen können, dass sie Angst vor dem Beschwerdeführer habe, insbesondere vor dessen Jähzorn und davor, dass er sie mit weiteren Telefonanrufen und unerwartetem Auftauchen terrorisieren könnte. Es sei von einem Fall häuslicher Gewalt auszugehen. Hinweise, dass sich die Situation innert zwei Wochen beruhigen könnte, bestünden nicht, zumal die Beschwerdegegnerin ein Eheschutzverfahren eingeleitet habe, der Beschwerdeführer mit der Trennung jedoch nicht einverstanden sei. Es bestehe die Gefahr, dass er die Beschwerdegegnerin durch psychischen Druck zum Rückzug des Eheschutzgesuchs zu bewegen versuche. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate solle den Parteien ermöglichen, Distanz zu gewinnen und zur Ruhe zu kommen. 3.3 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, seiner Ehefrau nie – weder in physischer noch psychischer Hinsicht – Gewalt angetan zu haben. Am 19. Oktober 2015 habe er sich lediglich angemessen gegen die Beschwerdegegnerin gewehrt. Sodann habe er bereits am 28. Oktober 2015 – mithin vor Anordnung der Schutzmassnahmen – an der Haustür geklingelt und dabei die Beschwerdegegnerin nicht berührt, sondern lediglich den Fuss zwischen Tür und Türrahmen geklemmt, um so kurz mit ihr zu sprechen. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Verlängerung der Massnahmen um drei Monate als unverhältnismässig. 3.4 Die Beschwerdegegnerin führt dagegen aus, schon seit Jahren Opfer häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdeführers zu sein. Im Dezember 2011 habe er ihr den kleinen Finger gebrochen, und am 19. Oktober 2015 habe er sie zu Boden gestossen, was ein Hämatom im Hüftbereich zur Folge gehabt habe. Am 28. Oktober 2015 habe er versucht, in die Wohnung einzudringen, und ihr tags darauf gedroht, Zahlungsaufträge zu löschen und die Tochter E anzuzeigen, wenn sie nicht mit ihm spreche. In Verletzung der Schutzmassnahmen habe er auch danach probiert, Kontakt mit ihr aufzunehmen. Der Beschwerdeführer behaupte zwar, er habe verstanden, dass sie Abstand von ihm brauche, und dies damit bewiesen, dass er sich an die Schutzmassnahmen halte. Dennoch wolle er auf gerichtlichem Weg die Verkürzung derselben durchsetzen, was sein bedrängendes Verhalten unterstreiche und zeige, dass ihre Angst vor seiner Reaktion auf die Strafanzeige und das Eheschutzbegehren begründet sei. Der Beteuerung des Beschwerdeführers widerspreche zudem, dass er bereits anlässlich der Anhörung vor dem Haftrichter eingestanden habe, das Kontaktverbot verletzt zu haben. 4. 4.1 Die Schilderungen der Beschwerdegegnerin anlässlich der Befragungen durch die Polizei und den Haftrichter sowie im Verlängerungsgesuch lassen keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter ihre Sachverhaltsdarstellungen als glaubhaft erachtete und – aufgrund des Vorfalls vom 19. Oktober 2015 – von einem Fall häuslicher Gewalt ausging (vorn E. 3.2). Der ärztliche Bericht vom 23. Oktober 2015 spricht gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Beschwerdegegnerin damals lediglich vorsichtig auf den Boden gelegt. Konkrete Anzeichen, die es wahrscheinlicher erscheinen lassen, dass die Verletzungen der Beschwerdegegnerin von Selbstunfällen herrührten, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, gibt es jedenfalls keine. Unter diesen Umständen ist von untergeordneter Bedeutung, dass der Beschwerdeführer entgegen den Erwägungen des Haftrichters tatsächlich bereits am 28. Oktober 2015 und damit vor Geltung der Schutzmassnahmen vor der ehelichen Wohnung erschien, um mit der Beschwerdegegnerin zu sprechen. Freilich macht der Beschwerdeführer geltend, sich am 19. Oktober 2015 lediglich verteidigt zu haben. Jedoch erscheint ein Stoss in der Art, wie ihn die Beschwerdegegnerin beschrieb, in Anbetracht dessen, dass sie dem Beschwerdeführer damals – eingestandenermassen – "lediglich" den Arm zerkratzte und dieser selber geltend machte, seine Frau sei ihm körperlich unterlegen und habe gar nicht die Kraft, ihm etwas anzutun, nicht mehr als eine blosse Abwehrhandlung oder geht jedenfalls über eine solche hinaus, selbst wenn sie nur als das gedacht war. Dass die Beschwerdegegnerin ihn am 19. Oktober 2015 auch gewürgt haben soll, bringt der Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren vor; bei der Polizei machte er noch keine solche Angaben. Ferner stellen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten "Zeugenaussagen" die Schilderungen der Beschwerdegegnerin nicht infrage, zumal sich diese nicht zum aktuellen Vorfall, sondern zu teilweise mehrere Jahre zurückliegenden Begebenheiten äussern. Weiter ist auch nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin ebenfalls für glaubhaft hielt. Einerseits scheint die Beziehung der Parteien sowohl gemäss der Beschwerdegegnerin als auch dem Beschwerdeführer schon seit geraumer Zeit von Streit und Tätlichkeiten geprägt zu sein. Andererseits stehen sich die Parteien seit Kurzem in einem Eheschutzverfahren gegenüber, das eine weitere starke emotionale Belastung darstellen dürfte und neuerliche Konflikte provozieren könnte. Nicht zuletzt spricht aber auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer mindestens mit dem E-Mail vom 4. November 2015 gegen die angeordneten Schutzmassnahmen verstossen hat, für eine Verlängerung derselben (VGr, 8. September 2015, VB.2015.00461, E. 5.2; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 135). Darüber hinaus fürchtet sich die Beschwerdegegnerin offenbar sehr vor dem Beschwerdeführer. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die vollumfängliche Verlängerung der Schutzmassnahmen um die Höchstdauer von drei Monaten jedenfalls nicht als unverhältnismässig. Diesbezüglich sind die Ausführungen des Beschwerdeführers ohnehin wenig substanziiert. So legt er nicht dar, inwiefern seine Interessen an der Aufhebung der Schutzmassnahmen höher zu gewichten sein sollten als diejenigen der Beschwerdegegnerin an der Verlängerung, zumal er selber deren Bedürfnis nach Ruhe und Entspannung der Situation grundsätzlich zu anerkennen scheint. Sodann besteht kein Anlass, dem Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung des Kontaktverbots die Rückkehr in die eheliche Wohnung zu gestatten und die Beschwerdegegnerin gleichsam von derselben wegzuweisen, handelt es sich doch bei ihm – und nicht seiner Frau – um die gefährdende Person. Schliesslich unterlässt es der Beschwerdeführer, den Beschwerdeantrag 4 zu begründen. Damit ist jedoch nicht ersichtlich, auf welche der – mit Ausnahme eines "Grundstocks an Kleidern" – nicht näher bezeichneten persönlichen Effekten und inwiefern er darauf so dringend angewiesen ist, dass sich eine vorübergehende Aufhebung der Schutzmassnahmen entgegen den Interessen der Beschwerdegegnerin rechtfertigen könnte. 4.2 Die Verlängerung der Schutzmassnahmen erweist sich damit als gerechtfertigt und bewegt sich – auch in Bezug auf die Dauer – im Rahmen des Ermessens des Haftrichters. Die Verfügung vom 9. November 2015 hält einer Rechtskontrolle stand (vorn E. 2.2). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 5.2 Die Beschwerdegegnerin ersuchte ebenfalls um Zusprechung einer Parteientschädigung. Gemäss dem vorliegend massgeblichen § 17 Abs. 2 lit. a VRG setzt dies voraus, dass die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte. Letzteres ist dann zu bejahen, wenn sich der Rechtsbeistand als erforderlich oder zumindest nützlich erweist, wobei dies im konkreten Einzelfall von der Schwierigkeit des Sachverhalts bzw. der Rechtsfragen, den prozessualen Erfahrungen und persönlichen Kenntnissen der Betroffenen, den behördlichen Vorkehren sowie der Bedeutung der Angelegenheit abhängt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 39). Dies berücksichtigend erscheint der Beizug eines Rechtsbeistands seitens der Beschwerdegegnerin vorliegend gerechtfertigt, zumal auch der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist. Nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG besteht ein Anspruch auf angemessene Entschädigung. Ausgangspunkt der Bemessung sind die objektiv notwendigen Kosten, die der entschädigungsberechtigten Partei im Prozess entstanden sind. Die angemessene Parteientschädigung fällt gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts jedoch regelmässig tiefer aus als die notwendigen Kosten, weil es der entschädigungsberechtigten Partei zuzumuten ist, einen Teil ihrer Kosten selber zu tragen. In der Praxis liegt die Parteientschädigung selten über der Hälfte der tatsächlichen Honorarkosten eines notwendigerweise beigezogenen Rechtsvertreters und wird teilweise auf einen Drittel, einen Viertel, einen Fünftel oder einen Siebtel derselben festgesetzt. Eine volle Parteientschädigung wird nur ausnahmsweise und namentlich dann gewährt, wenn ein Verfahren für die betroffene Person in persönlicher oder beruflicher Hinsicht von grosser Bedeutung ist (VGr, 12. Juni 2014, VB.2013.00829, E. 6.3.1, mit Hinweisen; Plüss, § 17 N. 80 ff.). Da diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, ist die beantragte Summe von Fr. 2'000.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer praxisgemäss zu kürzen. So erscheint für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen, zumal der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin bereits aus dem haftrichterlichen Verfahren über Aktenkenntnis verfügte und sich deshalb für das Beschwerdeverfahren nicht neu in den Fall einarbeiten musste. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, total Fr. 1'620.-, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |