{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00715_2016-04-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216189&W10_KEY=13823241&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3e119400ac232db56bb1a4a5b337e2ec"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00715"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.04.2016  VB.2015.00715"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.04.2016  VB.2015.00715"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.04.2016  VB.2015.00715"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Submission | Vergabe von Gleisabbruch- und Werkleitungsarbeiten durch die VBZ: \u00dcberpr\u00fcfung von Ausschlussgr\u00fcnden sowie der Bewertung der Zuschlagskriterien. Bei der Beurteilung von M\u00e4ngeln, welche gem\u00e4ss \u00a7 4a Abs. 1 IV\u00f6B-BeitrittsG zum Ausschluss eines Angebots aus dem Vergabeverfahren f\u00fchren k\u00f6nnen, ist im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein strenger Massstab anzulegen. Die Rechtsfolge des Ausschlusses ist allerdings nur dann ad\u00e4quat, wenn es sich um einen wesentlichen Mangel handelt; einen \u00fcberspitzten Formalismus gilt es zu vermeiden. Dies gilt auch gegen\u00fcber Offerten mit Vorbehalten (E. 3.2). Die strittigen Ausf\u00fchrungen der Zuschlagsempf\u00e4ngerin im technischen Bericht betreffen vorliegend keinen wesentlichen Punkt, welcher einen Ausschluss ihres Angebots erfordert h\u00e4tte (E. 3.3). Erl\u00e4uterungen eines Anbieters, welche auf Anfrage der Vergabebeh\u00f6rde nachtr\u00e4glich ergehen, d\u00fcrfen nicht dazu dienen, den Inhalt des zu vergebenden Angebots nach Offert\u00f6ffnung zu \u00e4ndern, sondern m\u00fcssen sich auf die Interpretation des bereits vorliegenden Angebots beschr\u00e4nken. Unklarheiten in der Offertstellung k\u00f6nnten sonst dazu missbraucht werden, bestimmte Leistungsinhalte absichtlich offenzulassen, um das Angebot nachtr\u00e4glich, in Kenntnis der Konkurrenzofferten, anzupassen (E. 3.4.1). Da strittigen Ausf\u00fchrungen keine Auswirkung auf das Preis-/Leistungsverh\u00e4ltnis haben, erweist sich der Verzicht darauf nicht als eine unzul\u00e4ssige Anpassung des Angebots (E. 3.4.3).  Wie auch hinsichtlich der Zuschlagskriterien gilt, ist die Vergabebeh\u00f6rde an die in der Ausschreibung festgelegten Eignungskriterien gebunden. Allerdings k\u00f6nnen die Anforderungen - wie vorliegend zul\u00e4ssigerweise erfolgt - vor dem Eingabetermin im Rahmen der Fragenbeantwortung noch konkretisiert bzw. pr\u00e4zisiert werden, sofern die Ausk\u00fcnfte allen Anbietenden gleichzeitig erteilt werden (E. 3.5). Beide strittigen Referenzprojekte der Mitbeteiligten \u00fcbersteigen die geforderte minimaleAuftragssumme von Fr. 100'000.- pro Jahr. Da die Ausschreibungsunterlagen dazu keine Vorgaben enthielten, lag es im Ermessen der Vergabebeh\u00f6rde, bei ihrer Beurteilung unber\u00fccksichtigt zu lassen, ob die Mehrwertsteuer in der angegebenen Auftragssumme enthalten ist oder nicht. Die Vergabebeh\u00f6rde darf sich entsprechend den Ausschreibungsunterlagen mit Referenzen begn\u00fcgen, welche einen deutlich kleineren Umfang als die nachgefragte Leistung aufweisen. Massgebend ist, dass die Vergabebeh\u00f6rde aus den angef\u00fchrten Referenzen schliessen konnte, ob die Anbieterin f\u00e4hig ist, die nachgefragten Arbeiten zu erbringen, was vorliegend der Fall ist. Bei der Beurteilung der Referenzen durfte sich die Vergabebeh\u00f6rde auf die Referenzangaben der Mitbeteiligten verlassen (E. 3.5.3).\r\rDie Bewertung der Zuschlagskriterien erweist sich als nachvollziehbar (E. 4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:42:23", "Checksum": "376b19ca4cd82fcdda370543a9120d29"}