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VB.2015.00721
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. Mai 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Maya Beeler.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweis,
hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis auf unbestimmte Zeit ab 21. Februar 2011 (Deponierung Führerausweis). II. Gegen diese Verfügung erhob A mit Eingabe vom 24. Juni 2015 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 21. Oktober 2015 abwies. Am 19. November 2015 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines Berichts der Universitätsklinik C. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2015 beantragte das Strassenverkehrsamt die Abweisung des Sistierungsbegehrens sowie der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2015 wurde das Beschwerdeverfahren einstweilen bis 31. Januar 2016 sistiert und dem Beschwerdeführer aufgegeben, bis zu diesem Datum den in Aussicht gestellten Bericht der Universitätsklinik C einzureichen. Die Sistierung wurde auf Gesuch des Beschwerdeführers bis 15. März 2016 verlängert. Mit Eingabe vom 9. März 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass von der Klinik C kein Bericht zu erwarten sei, es bestünden jedoch Kontakte zur "ausserkantonalen Terminfindung". Mit Präsidialverfügung vom 23. März 2016 wurde das Verfahren wieder aufgenommen und dem Beschwerdeführer Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Beschwerdeantwort des Strassenverkehrsamts gesetzt. In seiner Stellungnahme vom 3. April 2016 führte der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Untersuchungen und Berichte des Strassenverkehrsamts und des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) inakzeptabel seien. Der Einzelrichter erwägt: 1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG); für eine Überweisung an die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung besteht vorliegend kein Anlass (vgl. § 38b Abs. 2 VRG). 2. Nach einem Schlaganfall, welcher zu einer Halbseitenlähmung links und der Amputation des rechten Beines führte, verzichtete der Beschwerdeführer am 21. Februar 2011 vorübergehend freiwillig auf den Führerausweis. In der Folge forderte der Beschwerdeführer seinen hinterlegten Führerausweis wiederholt zurück. Am 13. Oktober 2014 unterzog er sich einer Untersuchung am IRMZ. Daraufhin wurde am 28. November 2014 eine technische Funktionskontrolle beim Büro für Behindertenprüfungen des Strassenverkehrsamts durchgeführt. Am 27. Januar 2015 erfolgte zudem eine verkehrspsychologische Abklärung der kognitiven Fahreignung, deren Ergebnisse im Gutachten vom 2. Februar 2015 festgehalten sind. In seinem Gutachten vom 1. März 2015 schloss das IRMZ, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers verneint werden müsse. Gestützt auf die Gutachten vom 1. März resp. 2. Februar 2015 entzog das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Mai 2015 den Führerausweis. Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Der Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Die Wiedererteilung des Führerausweises kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die betroffene Person die Behebung des Mangels, der die Fahreignung ausgeschlossen hat, nachweist (vgl. Art. 17 Abs. 3 SVG). 4. Der Beschwerdeführer rügt die Durchführung und Resultate der verkehrspsychologischen Abklärung der kognitiven Fahreignung am IRMZ sowie der technischen Funktionskontrolle durch das Strassenverkehrsamt. 4.1 Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht erstmals geltend, die Gutachterin, welche die kognitive Fahreignung abklärte, sei voreingenommen gewesen. Zur Begründung führt er aus, das IRMZ habe noch vor der verkehrspsychologischen Abklärung der kognitiven Fahreignung festgehalten, "…abzuklären ist, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit Fahrzeug führen im Strassenverkehr eine Überforderung darstellen würde". Der Beschwerdeführer bezieht sich auf die im Gutachten zur kognitiven Fahreignung enthaltene Wiedergabe des zugrunde liegenden Auftrags: "Am 23.12.2014 erteilten Sie mir den Auftrag, die kognitive Fahreignung von Herrn A abzuklären. Insbesondere soll die Frage geklärt werden, ob bei Herrn A aus verkehrspsychologischer Sicht Hirnleistungsdefizite (kognitive Beeinträchtigungen in den Bereichen: visuelle Orientierung, Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit und Belastbarkeit) in einem Ausmass bestehen, dass eine Teilnahme am Strassenverkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Überforderung darstellen würde? Bestehen allenfalls Kompensationsmöglichkeiten (Sensibilität, Kritikfähigkeit, Zuverlässigkeit)? Allfällige Behandlungsmöglichkeiten oder Auflagen?" Weder diese Fragestellung noch die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen den Schluss zu, die Gutachterin sei voreingenommen gewesen. Auch aus dem Gutachten vom 2. Februar 2015 ergeben sich keine Umstände, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Eine Ausstandspflicht gemäss § 5a Abs. 1 VRG bestand vorliegend nicht (zu den Voraussetzungen der Ausstandspflicht siehe VGr, 28. Mai 2015, VB.2015.00087, E. 2.2). Der Einwand des Beschwerdeführers, sein betreuender Arzt erachte die bisherigen Befunde als voreingenommen und nicht objektiv, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Im Übrigen wäre die Rüge der Voreingenommenheit umgehend vorzubringen gewesen. 4.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, es fehle ein Nachweis für das Vorliegen einer ständigen Praxis, wonach bei marginaler Abweichung eines einzelnen Teilresultats (kognitive Fahreignung) der Führerausweis entzogen werde bzw. dafür, dass seine kognitive Leistung unterhalb jener von aktiven Verkehrsteilnehmenden liege. Vorliegend ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG und Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). Die einzelnen Tatbestände des Katalogs von Art. 16d Abs. 1 SVG dürfen weder eng noch streng ausgelegt werden; geboten ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls im Hinblick auf die Fahreignung. Es kommt darauf an, dass der Entscheid über den Sicherungsentzug, der einen schwerwiegenden Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen bedeutet, auf einer sorgfältigen Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte beruht (BGE 133 II 384 E. 3.1 mit Hinweis). Die Fahreignung kann auch durch das Zusammenspiel körperlicher und psychischer Beeinträchtigungen entfallen, selbst wenn die einzelnen Faktoren für sich genommen keine fehlende Fahreignung zu begründen vermöchten (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich etc. 2015, Art. 16d N. 19). Mit welchen Massstäben die Fahreignung aus psychophysischer Sicht zu beurteilen ist, kann nur indirekt aus den Bestimmungen zum Bestehen der praktischen Führerprüfung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV] geschlossen werden. In dieser Hinsicht gilt allgemein, dass das Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie unter Einhaltung der Verkehrsregeln auch in schwierigen Verkehrssituationen vorausschauend und mit Rücksicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmenden zu führen ist (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Anhang 12 Ziff. II VZV) (BGE 133 II 384 E. 3.6 S. 389). Vorliegend ist vorab hervorzuheben, dass die Beurteilung der Fahreignung auf einer Gesamtbetrachtung aller wesentlichen Umstände beruht. Die Fahreignung wurde wegen motorischer und kognitiver Einschränkungen, die mit dem sicheren Führen eines Motorfahrzeugs nicht zu vereinbaren sind, verneint. Bezüglich der kognitiven Einschränkungen kommt erschwerend hinzu, dass beim Beschwerdeführer eine Neigung zur Selbstüberschätzung vorliegt, was eine Anpassung auf der Verhaltensebene erschwert. Der Beschwerdeführer führt keinen konkreten Fall an, bei dem ein Fahrzeuglenker mit vergleichbaren motorischen und kognitiven Einschränkungen sowie vergleichbarem Problembewusstsein den Führerausweis hätte behalten dürfen. Die bei seinem Einwand zum Ausdruck kommende Kritik, wonach ein Grossteil der aktiven Verkehrsteilnehmenden dem bei ihm angewandten Massstab nicht genügen würde, ist spekulativ und vermag die Beurteilung der Fahreignung nicht infrage zu stellen (vgl. BGE 133 II 384 E. 4.3.4). 4.3 Der Beschwerdeführer bemängelt bezüglich der technischen Funktionskontrolle, das Strassenverkehrsamt habe keine der gemachten Aussagen mit Fakten und Inhalten belegt. Hinsichtlich der Einschätzung seiner Kraft im linken Bein als "knapp genügend" wendet er ein, er erreiche in der Physiotherapie eine Druckkraft von 220 kg. Zudem seien die Bemerkungen "Abrutschen" und "Verlangsamung" nicht mit Fakten und Testresultaten belegt worden. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Funktionskontrolle nur ein Teilelement der umfassenden verkehrsmedizinischen Abklärung darstellt. Gemäss den schriftlich festgehaltenen Resultaten der Funktionskontrolle beträgt die Kraft an der Fussbremse links 520 N (Newton) und die Schnellkraft des Fusses links 560 N. Die Reaktionszeit in der Fussbedienung liegt bei 0,77 bis 1,23 Sekunden. Die Treffsicherheit ist zufolge der schriftlich festgehaltenen Resultate ungenügend. Gestützt auf diese Resultate schloss der Prüfer, dass die Kraft "knapp genügend", der Pedalwechsel (Treffsicherheit, Abrutschen, Zeit etc.) jedoch ungenügend ("tot. ung.") sei. Das linke Bein könne nicht sicher eingesetzt werden für die Bedienung von Gas- und Bremspedal. Die Kraft im linken Bein wurde bereits vom Prüfer als genügend (wenn auch nur knapp) beurteilt, weshalb sich die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers als nicht zielführend erweisen. Bezüglich des Pedalwechsels fallen die Reaktionszeit und die Treffsicherheit negativ ins Gewicht. Die Rechtsprechung geht von einer Bremsreaktionszeit von 1 Sekunde beziehungsweise 0,6 bis 0,7 Sekunden bei erstellter Bremsbereitschaft aus (BGE 115 II 283 E. 1a mit Hinweisen; BGE 91 IV 78 E. 2 S. 84; BGr, 12. Dezember 2011, 1C_382/2011, E. 3.2). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, dass die beim Beschwerdeführer gemessene Reaktionszeit von 0,77 bis 1,23 Sekunden als ungenügend beurteilt wurde. Es bestehen – wie die Sicherheitsdirektion bereits festhielt – keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Prüfer festgestellten und schriftlich festgehaltenen Prüfungsresultate sowie die Feststellungen in Bezug auf die ungenügende Treffsicherheit und das Abrutschen vom Pedal anzuzweifeln wären. Es steht dem Beschwerdeführer jederzeit frei, privatärztliche Gutachten einzureichen, die die Feststellungen und Folgerungen des Gutachtens des IRMZ infrage stellen. Die Modalitäten für eine allfällige Wiedererteilung des Führerausweises sind in der Verfügung vom 22. Mai 2015 genannt. 4.4 Im Übrigen wiederholt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die bereits im Rekurs vorgebrachten Rügen ohne sich mit den entscheiderheblichen Erwägungen der Sicherheitsdirektion auseinanderzusetzen. Auf die zutreffenden Erwägungen der Sicherheitsdirektion zu Inhalt und Qualität der vorliegenden Gutachten kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Gutachten können grundsätzlich nur daraufhin geprüft werden, ob sie auf zutreffender Rechtsgrundlage beruhen und vollständig, klar sowie gehörig begründet und widerspruchslos sind; ausserdem muss die sachverständige Person hinreichende Sachkenntnisse und die nötige Unbefangenheit bewiesen haben. Die entscheidende Behörde darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält (VGr, 19. Mai 2014, VB.2013.00585, E. 7.1 mit Hinweisen). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, von den Gutachten vom 2. Februar 2015 bzw. 1. März 2015 abzuweichen. 5. Zusammenfassend wurde die Fahreignung des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Ein Anlass, um von der Schlussfolgerung der Gutachten abzuweichen, besteht nicht. Der Entzug des Führerausweises sowie der Rekursentscheid erweisen sich als rechtmässig und damit – entgegen der Rüge des Beschwerdeführers – auch willkürfrei. Hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensdauer ist nicht ersichtlich, dass die Behörden eine überlange Verfahrensdauer verursacht hätten. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an …
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