{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "18.12.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00723_18-12-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215875&W10_KEY=4467081&nTrefferzeile=8&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3fa0b00df3b4f9a27ce919c1fe5e4056"}, "Num": [" VB.2015.00723"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.18.1  VB.2015.00723"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.18.1  VB.2015.00723"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.18.1  VB.2015.00723"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz\rGS150033 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Kontaktverbot gegen\u00fcber dem zweij\u00e4hrigen Kind. Nach einer Auseinandersetzung zwischen den getrennt lebenden Parteien verf\u00fcgte die Kantonspolizei gegen\u00fcber dem Beschwerdef\u00fchrer ein Rayon- und Kontaktverbot gegen\u00fcber der Beschwerdegegnerin und ein Kontaktverbot gegen\u00fcber der zweij\u00e4hrigen Tochter. Nachdem die Vorinstanz alle Schutzmassnahmen um drei Monate verl\u00e4ngert hatte, wehrte sich der Beschwerdef\u00fchrer gegen die Verl\u00e4ngerung des Kontaktverbots gegen\u00fcber seiner Tochter. Unbestrittenermassen war die Tochter bei der Auseinandersetzung nicht anwesend, und es fanden ihr gegen\u00fcber nie Gewaltanwendungen statt, weshalb sie keine gef\u00e4hrdete Person im Sinn des GSG ist. Die Vorinstanz ging bei der Tochter von einer der Beschwerdegegnerin nahestehenden Person im Sinn von \u00a7 3 Abs. 2 lit. c GSG aus. Diese Bestimmung erlaubt es jedoch nicht, das Kind voraussetzungslos in das Kontaktverbot einzubeziehen, sondern ist vielmehr so auszulegen, dass die Ausdehnung des Kontaktverbots auf nahestehende Personen zul\u00e4ssig ist, wenn dies zum Schutz der gef\u00e4hrdeten Person notwendig ist, weil beispielsweise Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass der Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme zur gef\u00e4hrdeten Person missbraucht wird, um diese weiterhin zu bedrohen. Im Rahmen des bestehenden Kontaktverbots d\u00fcrfte jedoch solches ohnehin nicht mehr m\u00f6glich sein (E. 4.4). Unter den gegebenen Umst\u00e4nden kann nicht von einer fortbestehenden Gef\u00e4hrdungssituation gegen\u00fcber der Tochter ausgegangen werden (E. 4.5). Zudem l\u00e4sst sich eine den gesamten gesetzlichen Rahmen aussch\u00f6pfende Verl\u00e4ngerung des Kontaktverbots um drei Monate gegen\u00fcber der Tochter nicht rechtfertigen. Infolge der Aufhebung des Kontaktverbots gegen\u00fcber der Tochter ist auch das Kontaktverbot gegen\u00fcber der Beschwerdegegnerin \u00fcber Drittpersonen, jedoch einzig zu dem Zweck der Vereinbarung einer Besuchsm\u00f6glichkeit der Tochter, aufzuheben, ansonsten die Aufhebung des Kontaktverbots gegen\u00fcber derTochter folgenlos bliebe. Es liegt jedoch weder in der Kompetenz der Gewaltschutz anordnenden Instanzen noch des Verwaltungsgerichts, ein Besuchsrecht und dessen Modalit\u00e4ten anzuordnen. Daf\u00fcr sind die Parteien auf das offenbar bereits h\u00e4ngige Eheschutzverfahren zu verweisen (E. 4.6).\r\rGutheissung der Beschwerde. Gew\u00e4hrung UP/URV f\u00fcr Beschwerdegegnerin."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:43:03", "Checksum": "485ef4d8eee01a896deff9f8abbed8a0"}