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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2015.00723
Urteil
des Einzelrichters
vom 18. Dezember 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
GS150033,
hat sich ergeben:
I.
A und C sind seit 2009 verheiratet. Sie haben eine
gemeinsame Tochter, E (geboren September 2013). Sie leben seit Juli 2014
getrennt und wohnen an zwei verschiedenen Wohnorten.
Nachdem die Eheleute am 1. November 2015 aneinander
geraten waren, verfügte die Kantonspolizei Zürich am 2. November 2015 gegenüber A ein Rayonverbot rund um den Wohnort von C sowie
ein Kontaktverbot gegenüber C und der gemeinsamen Tochter; jeweils für die
Dauer von 14 Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292
des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB).
II.
Am 6. November 2015 ersuchte C das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts F um Verlängerung der
Schutzmassnahmen gemäss Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 2. November
2015 um drei Monate.
Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts F hörte A
am 12. November 2015 an.
Mit Verfügung und Urteil vom 13. November 2015
verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts F die mit Verfügung
der Kantonspolizei Zürich vom 2. November 2015 angeordneten
Schutzmassnahmen gegenüber C und dem Kind E um drei Monate bis zum 13. Februar
2016. Sowohl A als auch C wurde je die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
je ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
III.
Dagegen erhob A am 18. November 2015 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Kontaktverbots
gegenüber der Tochter E; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C.
C beantragte am 30. November 2015 die Abweisung der
Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) gemäss
Verfahrensausgang. In prozessualer Hinsicht stellte sie das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts F verzichtete
am 26. November 2015 auf Stellungnahme. Die Kantonspolizei Zürich
verzichtete am 2. Dezember 2015 auf die freigestellte Mitbeantwortung der
Beschwerde.
Die Parteien liessen sich nicht mehr vernehmen.
Die Akten des Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts F
wurden beigezogen (Geschäfts-Nrn. …).
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Gemäss § 11a
Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom
Zwangsmassnahmengericht in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind.
Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese
Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung in die einzelrichterliche
Zuständigkeit fällt.
1.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die
Frage, ob das Zwangsmassnahmengericht das
Kontaktverbot betreffend die zweijährige Tochter der Parteien zu Recht um drei
Monate verlängert hat. Die Rechtmässigkeit der Verlängerung des Rayonverbots
und des Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdegegnerin ist dagegen nicht zu
prüfen.
2.
2.1 Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 12. Mai 2015, VB.2015.00224,
E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden
oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird, unter anderem durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (§ 2
Abs. 1 lit. a GSG).
2.2 Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus
der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete,
eng umgrenzte Gebiete zu betreten oder mit den gefährdeten und diesen
nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab
Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).
Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen
ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder
den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 GSG).
Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht
übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3 Im Zusammenhang
mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein
relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieses im Rahmen
der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der
Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden
hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen ein, nicht
aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt gemäss § 10
Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer
Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der
Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 12. Mai 2015,
VB.2015.00224, E. 2.2; 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.2).
3.
3.1 Auslöser
der Schutzmassnahmen ist eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien vom 1. November
2015. Die Mitbeteiligte begründete deren Anordnung damit, dass der Beschwerdeführer
im Verlaufe eines Streits zwischen den Parteien, in welchem es um die
Abtreibung der Schwangerschaft der Beschwerdegegnerin und um die gemeinsame Tochter
gegangen sei, die Beschwerdegegnerin aus der Tür geschubst habe, worauf diese
hingefallen und mit dem Hinterkopf auf den Boden aufgeschlagen sei und sich
verletzt habe. Es habe sich dabei um erstmalige Tätlichkeiten gehandelt. Die
Parteien seien jedoch bereits aufgrund eines Falles häuslicher Gewalt vom 17. Juli
2014 verzeichnet, aufgrund dessen auch Schutzmassnahmen ausgesprochen worden
seien.
3.2 Die
Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdegegnerin das Geschehen konkret, detailliert
und lebensnah geschildert habe. Sie befürchte, der Beschwerdeführer werde ihr
die Tochter wegnehmen und sich mit dieser absetzen bzw. sie, die
Beschwerdegegnerin, gewaltsam vom Schwangerschaftsabbruch abhalten. Sie habe
glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdegegnerin Angst habe, der Beschwerdeführer
könnte nicht nur ihr, sondern auch der gemeinsamen Tochter etwas antun,
besonders weil der Termin des Schwangerschaftsabbruchs immer näher rücke. Der
Beschwerdeführer habe eingeräumt, die Beschwerdegegnerin, als diese bei ihm in
der Wohnung erschienen sei und die Tochter habe abholen wollen, an den
Oberarmen gepackt und aus der Wohnung gestossen zu haben; doch hätten seine
Aussagen im Weiteren die glaubhafte Schilderung der Beschwerdegegnerin nicht
entkräften können. Es gebe keine Anhaltspunkte für die Ausübung häuslicher
Gewalt gegenüber der Tochter. Diese sei auch bei der Auseinandersetzung nicht
direkt anwesend gewesen, sondern habe geschlafen. Es handle sich bei der
Tochter jedoch um eine der Beschwerdegegnerin nahestehende Person, was die
Anordnung eines Kontaktverbots rechtfertige. Es wäre problematisch, einen
unbeschränkten Kontakt zur Tochter zu gewähren, während gleichzeitig gegenüber
der Beschwerdegegnerin ein absolutes Kontaktverbot bestünde. Mildere Massnahmen
wie E-Mail- oder Postverkehr erschienen angesichts des Alters der Tochter nicht
zweckmässig. Es sei jedoch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Massnahme
nicht angeordnet werde, weil der Beschwerdeführer als Vater nicht genügen
würde, sondern weil dies eine vom Gesetzgeber gewollte bzw. in Kauf genommene
Folge der Ausübung häuslicher Gewalt gegenüber der Beschwerdegegnerin sei.
3.3 Der
Beschwerdeführer bestreitet, Gewalt gegen die Beschwerdegegnerin ausgeübt zu
haben bzw. macht er geltend, einen Rechtfertigungsgrund für sein
verhältnismässiges Vorgehen gehabt zu haben. Nachdem die Beschwerdegegnerin auf
sein Verlangen hin seine Wohnung nicht verlassen habe, habe er sie an den
Oberarmen gepackt und vor die Tür gestellt, womit er habe verhindern wollen,
dass die Tochter, welche bereits geschlafen habe, aufwachen und Zeugin einer
lautstarken Auseinandersetzung zwischen ihren Eltern werde. Das Kontaktverbot
gegenüber der Tochter sei unverhältnismässig. Es gebe im Verwandtschafts- und
Bekanntenkreis genügend Personen, welche die Übergabe der Tochter übernehmen
könnten, was weitaus verhältnismässiger erscheine als ein totales Kontaktverbot
zu einem Kind, das bisher sehr intensiven Kontakt zu seinem Vater unterhalten
habe. Er habe die Tochter schon vor dem Konflikt regelmässig zu vereinbarten
Zeiten betreut. Es stelle sich die Frage, ob die Anträge der Beschwerdegegnerin
eben gerade auf das Eheschutzverfahren abzielten und deshalb missbräuchlich
seien.
3.4 Die
Beschwerdegegnerin macht geltend, es bestehe kein Rechtfertigungsgrund des Beschwerdeführers
für die Gewaltanwendung, und sie habe ihn zu keiner Zeit angegriffen. Ihr sei
ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der Tochter immer wichtig gewesen,
weshalb sie auch im letzten Gewaltschutzverfahren das Kontaktverbot ihr und der
Tochter gegenüber zurückgenommen habe, damit der Beschwerdeführer Kontakt mit
der Tochter haben könne. Dieser habe sie jedoch weiterhin kontrolliert und
insbesondere seit Oktober 2015, nachdem sie ihm ihre Schwangerschaft mitgeteilt
habe, massiv unter Druck gesetzt und beschimpft. Dies sei am 1. November
2015 in Tätlichkeiten ausgeartet. Der Beschwerdeführer habe zudem nicht täglich
mit der Tochter Kontakt gehabt, schon gar nicht über das Internet. Wenn er
angerufen habe, habe dies mehr ihrer Kontrolle gegolten, zumal die Tochter auch
gar nicht jedes Mal mit ihm habe sprechen wollen. Er habe die Tochter
instrumentalisiert und wolle sie ihr vorenthalten. Aufgrund des ihr gegenüber bestehenden
Kontaktverbots, welches auch über Drittpersonen gelte, sei eine Übergabe durch
Familienmitglieder bzw. Bekannte ausgeschlossen.
4.
4.1 Die
Aussagen der Beschwerdegegnerin bezüglich der Geschehnisse im Rahmen der
Auseinandersetzung vom 1. November 2015 sind detailreich, nachvollziehbar
und lassen keine Widersprüche erkennen. Die Eingeständnisse, welche der
Beschwerdeführer in Bezug auf sein Verhalten machte, vervollständigen dieses
Bild. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einer
Gefährdungssituation im Sinn des GSG ausging.
4.2 Die
Beschwerdegegnerin machte geltend, der Beschwerdeführer habe vor dem Vorfall
Alkohol konsumiert. Sie glaube jedoch nicht, dass er der Tochter etwas antue.
Der Beschwerdeführer bestritt, Alkohol zu trinken, wenn die Tochter bei ihm
sei. Unbestrittenermassen war die Tochter bei der Auseinandersetzung vom 1. November
2015 nicht anwesend, sondern schlief währenddessen in einem anderen Zimmer. Ob
dies nun im Schlaf- oder Kinderzimmer war, ist vorliegend nicht weiter von
Belang. Jedenfalls fanden der Tochter gegenüber – ebenfalls unbestritten – nie
Gewaltanwendungen statt. Demzufolge ist sie nicht selbst direkt von häuslicher
Gewalt betroffen und in diesem Sinn keine gefährdete Person.
4.3 Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete
Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus
ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der
Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen des Kindes
führen; solche Probleme bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und
stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die
gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit
des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es
selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 23. Juni
2014, VB.2014.00330, E. 5.3; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel,
Besuchsrecht und häusliche Gewalt, FamPra 2011 S. 525 ff., 540). Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem
Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung
Auswirkungen auf die psychische Gesundheit der betroffenen Kinder zeitigt
(Büchler/Michel, S. 551).
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer
instrumentalisiere die Tochter. Diese habe sich zunehmend verstört gezeigt und
vor Besuchen beim Beschwerdeführer auf den Boden geworfen und geweint, sie wolle
nicht zum Vater. Es sei bereits eine Traumatisierung der Tochter eingetreten,
weshalb diese selbst von psychischer Gewalt betroffen sei. Nur aufgrund dieser
Schilderung kann jedoch nicht von einer gefährdeten Person ausgegangen werden,
zumal die Tochter beim die Schutzmassnahmen auslösenden Vorfall nicht betroffen
war.
Des Weiteren macht die Beschwerdegegnerin geltend, der
Beschwerdeführer habe ihr gedroht, er werde nun "das Gleiche mit ihr
machen", wie sie im letzten Gewaltschutzverfahren mit ihm, womit gemeint
gewesen sei, dass er ihr die Tochter wegnehme. Der Beschwerdeführer habe immer
wieder damit gedroht, ihr die Tochter zu entziehen. Diese Angst scheint zudem
aufgrund des Konflikts in Bezug auf den Schwangerschaftsabbruch verstärkt. Es
bestehen jedoch keine Anhaltspunkte für eine Entführung oder einer Entziehung
der Tochter, welche diese als selber auch bedroht und betroffen erscheinen
liessen (vgl. VGr, 29. Oktober 2015, VB.2015.00610, E. 4.2). Zudem
soll der Beschwerdeführer auch beim Besuch vor der Auseinandersetzung die Beschwerdegegnerin
aufgefordert haben, die Tochter abzuholen. Der Beschwerdeführer führte zudem
aus, dauernd in Angst zu leben, dass er keinen Kontakt mehr mit seiner Tochter
haben könne. Zu Recht erkannte die Vorinstanz, welche überdies den
Beschwerdeführer anhörte, in der Tochter keine gefährdete Person und äusserte
sich auch nicht bezüglich einer allfälligen Traumatisierung.
4.4 Ist ein
Kind nicht selber von häuslicher Gewalt betroffen, so stellt sich in einem zweiten
Schritt die Frage, ob Grund für eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf eine nahe
stehende Person im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG besteht.
Davon ging die Vorinstanz bei der Tochter aus. Entgegen ihrer
Begründung rechtfertigt sich jedoch die Anordnung eines Kontaktverbots nicht
bereits deswegen, nur weil die Tochter eine der Beschwerdegegnerin nahestehende
Person im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG ist. In diesem Punkt
geht die vorinstanzliche Begründung fehl. Das Kind
einer gefährdeten Person ist zwar zweifellos eine dieser nahestehende Person im
Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG. Doch erlaubt dies nicht, das
Kind voraussetzungslos in das Kontaktverbot einzubeziehen, denn das Gewaltschutzgesetz
bezweckt den Schutz von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind (§ 1
GSG). § 3 Abs. 2 lit. c GSG ist vielmehr so auszulegen, dass die
Ausdehnung des Kontaktverbots auf
nahestehende Personen zulässig ist, wenn dies zum Schutz der gefährdeten Person
notwendig ist, weil beispielsweise Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kontakt
mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme zur gefährdeten Person missbraucht
wird, um diese weiterhin zu bedrohen.
Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dass der
Beschwerdeführer bei seinen Anrufen nicht nur mit der Tochter habe sprechen
wollen, sondern insbesondere sie habe kontrollieren wollen. Der
Beschwerdeführer äusserte sich bezüglich dieses Vorwurfs nicht. Im Rahmen des
bestehenden Kontaktverbots dürfe solches ohnehin nicht mehr möglich sein (dazu
hinten E. 4.6).
4.5 Bezüglich
früherer Auseinandersetzungen widersprechen sich die Aussagen der Parteien. Die
Beschwerdegegnerin machte im Rahmen des letzten Gewaltschutzverfahrens vom 19. Juli
2014 geltend, der Beschwerdeführer habe ihr gedroht und sie zweimal mit der
Faust gegen den Kopf geschlagen und sei ihr mehrfach auf den Fuss getreten. Der
Beschwerdeführer hingegen behauptete, er sei ebenfalls von der
Beschwerdegegnerin geschlagen worden. Die damals neun Monate alte Tochter war
bei diesem Vorfall zugegen. Anzumerken ist jedoch, dass bereits die Kantonspolizei
im letzten Verfahren festhielt, inwieweit ein Kontaktverbot gegenüber der
Tochter notwendig sei, müsse mit der Beschwerdegegnerin im Detail besprochen
werden. Das Zwangsmassnahmengericht hörte damals die Beschwerdegegnerin jedoch
nicht an, sondern verlängerte die Schutzmassnahmen auch gegenüber der Tochter
als gefährdete Person.
Dass bereits einmal Schutzmassnahmen angeordnet wurden,
spricht zwar dafür, dass es bereits in der Vergangenheit zu
Auseinandersetzungen zwischen den Parteien – offenbar auch in Anwesenheit der
damals noch sehr jungen Tochter – gekommen ist. Die Parteien leben jedoch
unterdessen getrennt, was ebenfalls zu einer Reduktion von Auseinandersetzungen
führen dürfte. Die Beschwerdegegnerin schien zudem ansonsten einen Kontakt
zwischen Vater und Tochter zu fördern. Dafür spricht auch die Tatsache, dass
sie im letzten Gewaltschutzverfahren aufgrund der Verbesserung der Kommunikation
zwischen den Parteien und weil die Schutzmassnahmen das Wohl des Kindes belasteten,
im September 2014 um Aufhebung der Schutzmassnahmen ersuchte. Des Weiteren
scheint der Beschwerdeführer auch seit der Trennung der Parteien regelmässigen
Kontakt mit der Tochter gehabt zu haben (vgl. E. 4.7). Unter diesen Umständen kann nicht von einer fortbestehenden
Gefährdungssituation gegenüber der Tochter als nicht direkt gefährdeter Person ausgegangen
werden, welche ein Aufrechterhalten des Kontaktverbots ihr gegenüber rechtfertigte.
4.6 Weiter ist zu
prüfen, ob die Anordnung des Kontaktverbots zwischen dem Beschwerdeführer und
der Tochter bis zum 13. Februar 2016 als verhältnismässig zu erachten ist.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein mehrmonatiges
gänzliches Kontaktverbot der gefährdenden Person zu ihrem unmündigen Kind einen
schweren staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige Recht – sowohl der
gefährdenden Person als auch des Kindes – auf Familienleben darstellt. Die
Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden
Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (BGr, 19. Oktober
2007, 1C_219/2007, E. 2.3 bis 2.5; VGr, 29. April 2015,
VB.2015.000197, E. 3.3; VGr, 30. Juni 2014, VB.2014.00272, E. 4.1).
Der Beschwerdeführer machte in seiner Anhörung geltend, er
habe intensiven Kontakt zu der Tochter. Er habe sich wöchentlich um die Tochter
gekümmert, wozu er jeweils freigenommen habe, und er habe jedes zweite
Wochenende mit ihr verbracht. Er habe sich ausserdem wieder zu einer Alkohol-
und Drogentherapie angemeldet. Die Vorinstanz hielt denn auch explizit fest,
dass die Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht etwa aufgrund mangelnder Vaterqualität
des Beschwerdeführers erfolge. Die Beschwerdegegnerin führt bezüglich der
Besuche der Tochter beim Beschwerdeführer hingegen aus, bis im August 2015 habe
sie die Tochter noch gestillt, weshalb diese bis dahin nie beim Beschwerdeführer
übernachtet habe. An den wenigen Wochenenden seither habe sie stets auch in der
Wohnung des Beschwerdeführers übernachtet, wenn die Tochter dort geschlafen
habe. Der Beschwerdeführer entgegnete dem nichts. Es scheint ihm jedoch nicht
primär um Übernachtungen zu gehen, sondern vielmehr darum, überhaupt Kontakt zu
seiner Tochter zu haben. Vor der Auseinandersetzung war er zudem auch allein
mit ihr unterwegs.
Der Beschwerdeführer machte in der polizeilichen
Einvernahme ausserdem geltend, eine Besuchsrechtsvereinbarung sei im Rahmen des
Eheschutzverfahrens unterzeichnet worden. Es liegt jedoch bisher – soweit aus
den Akten ersichtlich – keine genehmigte Besuchsrechtsregelung vor, welche als
zivilrechtliche Massnahme den Gewaltschutzmassnahmen vorginge (vgl. § 7
GSG).
Zur Beruhigung der gesamten
Situation nach der Auseinandersetzung sowie den Ängsten der Beschwerdegegnerin
konnte ein 14-tägiges Kontaktverbot gegenüber der Tochter noch als angezeigt
erscheinen. Da jedoch – wie gezeigt – keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
die Tochter selber von häuslicher Gewalt betroffen wäre, lässt sich eine den gesamten
gesetzlichen Rahmen ausschöpfende Verlängerung des Kontaktverbots um drei
Monate ihr gegenüber nicht rechtfertigen. Die Vorinstanz setzte sich denn auch
in keiner Weise mit der Verhältnismässigkeit der Verlängerung auseinander.
Damit ist das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens
verletzt.
Der Beschwerdeführer legt dar,
mildere Massnahmen bestünden darin, dass Verwandte oder Bekannte die Übergabe
der Tochter vornehmen könnten, womit das Kontaktverbot gegenüber der
Beschwerdegegnerin nicht verletzt würde. Da das – unangefochtene – Kontaktverbot
gegenüber der Beschwerdegegnerin jedoch auch über Drittpersonen besteht, wäre
solch ein Vorgehen grundsätzlich ausgeschlossen.
Sinngemäss ist in den
Ausführungen des Beschwerdeführers der Antrag zu erblicken, das Kontaktverbot
gegenüber der Beschwerdegegnerin sei in dem Umfang zu lockern, als es die
Vereinbarung einer Besuchsmöglichkeit der Tochter über Drittpersonen (Verwandte
oder Bekannte) erfordere. Angesichts des Alters der Tochter ist es nicht möglich,
dass der Beschwerdeführer mit ihr selbst die Besuche vereinbaren oder sie sich
allein zu einem Treffpunkt begeben könnte. Zur Begründung der Aufrechthaltung
eines Kontaktverbots gegenüber der Tochter kann nicht pauschal auf das Kontaktverbot
gegenüber der Beschwerdegegnerin abgestellt werden, während sich dasjenige
gegenüber der Tochter als unverhältnismässig erweist. Eine Aufhebung des
Kontaktverbots gegenüber der Tochter bliebe so folgenlos, wenn der
Beschwerdeführer den Kontakt überhaupt nicht wahrnehmen könnte. Der
Beschwerdeführer macht auch gar nicht geltend, dass er mit der Beschwerdegegnerin
selbst in irgendeiner Weise in Kontakt treten möchte. Es ist somit angezeigt,
das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin in diesem beschränkt
definierten Umfang nur über Drittpersonen zur Vereinbarung einer
Besuchsmöglichkeit der Tochter ebenfalls aufzuheben. Es liegt jedoch weder in
der Kompetenz der Gewaltschutz anordnenden Instanzen noch des
Verwaltungsgerichts, ein (begleitetes oder unbegleitetes) Besuchsrecht und
dessen Modalitäten anzuordnen. Dafür sind die Parteien auf das offenbar bereits
hängige Eheschutzverfahren zu verweisen.
4.7 In einer Gesamtbetrachtung erweist sich die
Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber der Tochter um drei Monate als nicht
rechtmässig und ist per sofort aufzuheben. Demzufolge ist die Beschwerde
gutzuheissen. Die Verfügung und das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts
des Bezirksgerichts F vom 13. November 2015 ist insoweit aufzuheben, als
mit diesem Entscheid das Kontaktverbot des Beschwerdeführers zu seiner Tochter
verlängert wurde. Das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin ist
insoweit aufzuheben, als ein Kontakt über Drittpersonen zur Organisation des
Besuchsrechts nötig ist. Die übrigen mit diesem Entscheid verlängerten
Schutzmassnahmen (Rayon- und weiteres Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin),
welche mit der vorliegenden Beschwerde nicht angefochten wurden, bleiben in
Kraft.
5.
5.1 Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Angesichts ihres Unterliegens ist ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Sie ist hingegen zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung in Höhe von Fr. 800.-
(zzgl. MWST) zu bezahlen.
5.2 Die Beschwerdegegnerin stellte ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben
Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Erlass der Bezahlung von
Verfahrenskosten und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn
sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrens- bzw.
Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die
er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16
N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten
auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass
sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, Kommentar VRG, § 16
N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die
Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das
Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die
den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
Die Beschwerdegegnerin ist selbständig in ihrem Unternehmen
tätig, wobei sie jedoch gemäss den letzten beiden Steuererklärungen kein
genügendes Einkommen erzielte, um ihren Bedarf, unter Einbezug der Tochter, zu
decken. Vermögen ist nicht vorhanden. Demzufolge ist von ihrer Mittellosigkeit
auszugehen. Die Prüfung der Aussichtslosigkeit entfällt bei ihr als
Beschwerdegegnerin (Plüss, § 16 N. 44). Aufgrund ihrer Position als gefährdete
Person und Mutter, der Wichtigkeit der Schutzmassnahmen für sie, der sich
stellenden Rechtsfragen sowie nicht zuletzt auch aufgrund des Grundsatzes der
Waffengleichheit bedurfte auch sie eines Rechtsvertreters (Plüss, § 16
N. 86).
Der Beschwerdegegnerin ist daher die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren, und es ist ihr in der
Person ihrer Rechtsvertreterin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5.3 Die Beschwerdegegnerin
wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der
die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet
ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn
Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Der Rechtsvertreter der
Beschwerdegegnerin ist aufzufordern, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht
erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine
detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das
verwaltungsrechtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach
Ermessen festgelegt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung und des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des
Bezirksgerichts F vom 13. November 2015 wird insofern aufgehoben, als das
Kontaktverbot des Beschwerdeführers zu seiner Tochter verlängert wurde. Das
Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin wird insoweit aufgehoben, als
ein Kontakt über Drittpersonen zur Organisation von Besuchen der Tochter nötig
ist.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'150.-- Total der Kosten.
3. Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche
Prozessführung gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen
auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 800.-, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer,
total Fr. 864.-, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach
Rechtskraft des Urteils.
6. Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gewährt und ihr in der Person von Rechtsanwältin D ein
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
Rechtsanwältin D läuft eine nicht
erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an
gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und
die Barauslagen für das Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die
Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt
würde.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an …