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Geschäftsnummer: VB.2015.00725  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.07.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.09.2016 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Verpflichtung zum Verkauf des Autos. [Die Beschwerdeführerin macht geltend, nicht sie, sondern ihre Tante sei Eigentümerin des infrage stehenden Fahrzeugs.] In Zusammenhang mit der geltend gemachten Befangenheit des Leiters der Beschwerdegegnerin stellt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keine klaren und substanziierten Anträge, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist (E. 1.2). In antizipierter Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass die Tante der Beschwerdeführerin als Zeugin lediglich wiederholen würde, was sich bereits in schriftlicher Form bei den Akten befindet, nämlich dass sie die Eigentümerin des fraglichen Fahrzeugs sei. Eine Einvernahme im Beschwerdeverfahren kann unterbleiben (E. 4.2). Aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände ist der Vorinstanz dahingehend beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des fraglichen Autos gelten muss (E. 5.2). Der seit der Verfügung der Beschwerdegegnerin eingetretene Wertverlust des Autos ist vorliegend nicht zu berücksichtigen (E. 6.2). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (E. 7.3). Abweisung.
 
Stichworte:
ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG
BEFANGENHEIT
BESITZ
EIGENTUM
FREIE BEWEISWÜRDIGUNG
SUBSIDIARITÄTSPRINZIP
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VERMÖGENSFREIBETRAG
VERMÖGENSFREIGRENZE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZEUGENAUSSAGE
ZEUGENEINVERNAHME
ZEUGNISVERWEIGERUNGSRECHT
Rechtsnormen:
§ 16 Abs. I SHV
§ 16 Abs. II lit. a SHV
§ 7 Abs. I VRG
Art. 930 Abs. I ZGB
Art. 931 Abs. I ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00725

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 5. Juli 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde D, vertreten durch die Sozialbehörde,    

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

hat sich ergeben:

I.  

A. Am 23. Juli 2013 wies die Sozialbehörde D (fortan: Sozialbehörde) das Gesuch von A um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe ab. Dabei hielt sie neben anderem fest, dass A bei einer erneuten Antragsstellung eine Quittung des Verkaufs ihres VW Golfs vorlegen und belegen müsse, dass sie dieses Geld für den Lebensunterhalt und nicht anderweitig verwendet habe.

B. Das Bezirksgericht C verurteilte A am 14. August 2013 wegen Betrugs (Sozialhilfemissbrauch aufgrund nicht deklarierter Bargeldschenkungen) mit einer Geldstrafe und einer Busse sowie zur Zahlung von Schadenersatz an die Gemeinde D.

C. Am 22. August 2013 erhob A, vertreten durch Rechtsanwalt B, Rekurs gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 23. Juli 2013 beim Bezirksrat C (nachfolgend: Bezirksrat) und beantragte im Wesentlichen, ihr Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen sei gutzuheissen (Rekursverfahren Nr. 01).

D. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2013 sprach die Sozialbehörde A ab August 2013 wirtschaftliche Hilfe zu. Gleichzeitig verpflichtete sie A unter anderem, spätestens bis 30. November 2013 ihr Auto zu verkaufen (Dispositivziffer 13). Überdies untersagte sie ihr, während der ersten sechs Monate des Leistungsbezugs ferienhalber zu verreisen; Drittzuwendungen zur Finanzierung von Ferien würden vom Grundbedarf in Abzug gebracht (Dispositivziffer 18).

E. Daraufhin erhob A, erneut vertreten durch Rechtsanwalt B, am 28. November 2013 Rekurs an den Bezirksrat und beantragte, Dispositivziffern 13 und 18 des Beschlusses vom 22. Oktober 2013 seien aufzuheben. Der Rekurs sei hinsichtlich Dispositivziffer 13 bis zur Erledigung des Rekurses Nr. 01 und hinsichtlich Dispositivziffer 18 bis zur Erledigung des Berufungsverfahrens betreffend das Urteil des Bezirksgerichts C vom 14. August 2013 am Obergericht des Kantons Zürich zu sistieren (neues Rekursverfahren Nr. 04).

F. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 sistierte der Bezirksrat antragsgemäss das Rekursverfahren Nr. 04.

G. Am 11. April 2014 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich den Schuldspruch des Bezirksgerichts C vom 14. August 2013. Auf das Schadenersatzbegehren der Gemeinde D (Bestätigung der Verpflichtung zur Leistung von Fr. 10'400.- zuzüglich 5 % Zins seit 15. Juni 2012) trat es nicht ein, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung handle, die nicht adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden könne.

H. Am 9. Juli 2014 wies der Bezirksrat den Rekurs im Verfahren Nr. 01 ab, soweit er darauf eintrat. Dieser Beschluss blieb unangefochten.

I. Mit Urteil vom 11. November 2014 wies das Bundesgericht die von A erhobene Berufung gegen das Urteil des Obergerichts vom 11. April 2014 ab, soweit es darauf eintrat.

J. Nachdem der Bezirksrat die Sistierung am 15. Dezember 2014 aufgehoben hatte, wies er den Rekurs im Verfahren Nr. 04 mit Beschluss vom 19. Oktober 2015 im Sinn der Erwägungen ab, soweit er das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abschrieb. Verfahrenskosten erhob er keine, eine Parteientschädigung sprach er nicht zu.

II.  

A. Am 20. November 2015 gelangte A, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B, mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, "der hiermit angefochtene Beschluss der Beschwerdegegnerin sei vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdeführerin von der Verpflichtung zu befreien, das Fahrzeug der Marke VW Golf 1.4 mit Kontrollschildern 02 zu verkaufen". Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Einvernahme ihrer im Ausland wohnhaften Tante F als Zeugin; diese sei Eigentümerin des infrage stehenden Autos.

B. Der Bezirksrat verwies am 30. November 2015 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde verzichtete am 3. Dezember 2015 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, der Beschluss der Beschwerdegegnerin sei vollumfänglich aufzuheben (vorn II.A.). Wie sich indes aus der Einleitung der Anträge ergibt, richtet sich die Beschwerde tatsächlich wohl gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 19. Oktober 2015. Sodann ersucht die Beschwerdeführerin zwar um "vollumfängliche" Aufhebung dieses Beschlusses. Doch wird aus dem Beschwerdeantrag 1 sowie der Begründung ersichtlich, dass sie diese nur insofern verlangt, als sie von der Verpflichtung zu befreien sei, den VW Golf zu verkaufen. Zu Dispositivziffer 18 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2013 bzw. den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz, die den Rekurs diesbezüglich als gegenstandslos geworden abschrieb, äussert sich die Beschwerdeführerin demgegenüber mit keinem Wort. Darauf ist vorliegend demzufolge nicht einzugehen.

1.3 Die Beschwerdeführerin führt im Rahmen der Begründung der Beschwerdeschrift aus, "sie lege Wert auf die Feststellung", dass der Leiter der Beschwerdegegnerin, G, befangen sei. So habe sie gegen diesen sowie Mitglieder der Gemeindepolizei ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch, Körperverletzung und Ehrverletzung eingeleitet. Dabei verweist sie auf ihre Eingaben an die Vorinstanz vom 8. April 2015 (Replik im Rekursverfahren Nr. 04) und 3. Dezember 2013 (Replik im Rekursverfahren Nr. 01). Was die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen beabsichtigt, ist allerdings nicht klar. Jedenfalls macht sie damit nicht hinlänglich deutlich und auch nicht substanziiert geltend, G hätte aufgrund seiner Befangenheit weder am Beschluss vom 22. Oktober 2013 noch im anschliessenden Rekursverfahren aufseiten der Beschwerdegegnerin mitwirken dürfen, sodass die Beschlüsse vom 22. Oktober 2013 bzw. 19. Oktober 2015 bereits deswegen aufzuheben seien. Ohnehin erwiese sich eine solche Rüge nunmehr als verspätet (vgl. hierzu Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5a N. 43 f.). Anders als noch mit Rekurs vom 22. August 2013 beanstandete die Beschwerdeführerin mit demjenigen vom 28. November 2013 nämlich mit keinem Wort, G habe unzulässigerweise am Entscheid vom 22. Oktober 2013 mitgewirkt. Darüber hinaus fehlt auch in der erwähnten Eingabe vom 8. April 2015 ein expliziter Antrag, dass G im Rekursverfahren in den Ausstand treten müsse bzw. eine Rüge dahingehend, dass er dies bereits anlässlich der Beschlussfassung vom 22. Oktober 2013 hätte tun müssen. Aus der vorstehend zitierten Stelle der Beschwerdeschrift ergibt sich sodann ebenso wenig, dass die Beschwerdeführerin damit die förmliche Feststellung der (angeblichen) Befangenheit von G in den vorinstanzlichen Verfahren oder den Ausstand von G für das vorliegende Beschwerdeverfahren verlangen wollte. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wäre es zweifellos zuzumuten gewesen, im Zusammenhang mit der geltend gemachten Befangenheit von G eindeutige Anträge zu stellen (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 15). Solche fehlen jedoch, weshalb vorliegend nicht näher darauf einzugehen ist. Im Übrigen gilt es festzuhalten, dass jedenfalls nicht allein schon die Einreichung einer Strafanzeige oder einer Zivilklage gegen eine Amtsperson diese befangen macht und zu einer Ausstandspflicht derselben führen (Kiener, § 5a N. 19).

2.  

2.1 Gemäss dem in der Sozialhilfe geltenden Prinzip der Subsidiarität werden Sozialhilfeleistungen nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Sozialhilfe hat demnach ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Unterstützung ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (vgl. § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG] sowie § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]; Christoph Häfeli, Prinzipien der Sozialhilfe, in: Christoph Häfeli et al. [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 73). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 SHV die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2 Zu den eigenen Mitteln, die die hilfesuchende Person aufgrund des Subsidiaritätsprinzips zu realisieren hat, gehören sämtliche Einkünfte und das Vermögen (§ 16 Abs. 2 lit. a SHV). Darunter fallen namentlich Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere, Liegenschaften und Wertgegenstände. Auch private Motorfahrzeuge zählen dazu, zur grundsätzlichen Verwertungspflicht bestehen hier indes auch Ausnahmen: Keine Verwertung ist zu verlangen, wenn ein Motorfahrzeug für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich ist, wobei jedenfalls nur ein zweckmässiges (das heisst günstiges) Fahrzeug beansprucht werden kann. Auf eine Verwertung ist desgleichen zu verzichten, wenn die hilfesuchende Person lediglich überbrückend unterstützt werden muss. Liegt der Wert des Fahrzeuges in diesen Fällen über dem im konkreten Fall anwendbaren Vermögensfreibetrag (vgl. dazu Kap. E.2.1 der SKOS-Richtlinien), ist vor Unterstützungsbeginn die Unterzeichnung einer Rückerstattungsvereinbarung erforderlich. Liegt der Wert des Fahrzeuges unter der Grenze des Vermögensfreibetrags, kann weder eine Verwertung verlangt werden noch sind die Voraussetzungen für eine Rückerstattungsverpflichtung erfüllt. Hingegen ist in diesem Fall zu prüfen, welche Unkosten das private Motorfahrzeug der unterstützten Person tatsächlich verursacht und ob sie diese Unkosten ohne zusätzliche Verschuldung und ohne Beeinträchtigung der mit unterstützten Familienmitglieder aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt tragen kann. Ist sie dazu nicht imstande, kann ihr die Auflage erteilt werden, das Nummernschild zu deponieren; andernfalls darf ihr die Benützung des Fahrzeuges nicht untersagt werden (VGr, 19. November 2009, VB.2009.00563, E. 2.2; 18. März 2004. VB.2003.00403, E. 2.2.1; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 9.2.01 Ziff. 1, 5. Januar 2015, sowie Kap. 8.1.08, Ziff. 1, 31. Juli 2015, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).

2.3 Gemäss § 21 SHG darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Unter anderem dürfen etwa Bestimmungen über die Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe, die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen angebracht sind, aufgestellt werden (§ 23 lit. d SHV).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, dass es an der Beschwerdeführerin gewesen wäre, ihre Behauptung, das Fahrzeug gehöre ihrer im Ausland wohnhaften Tante, durch die Vorlage entsprechender Unterlagen und Dokumente zu beweisen. Es sei auf ihren Namen, das heisst den Namen der Beschwerdeführerin, eingetragen, und gemäss dem unbestritten gebliebenen Kaufvertrag vom 2. Juli 2011 habe sie das Auto für Fr. 8'500.- bei einem Autohändler in H gekauft, weshalb sie als Eigentümerin zu gelten habe. Inwiefern ihre Tante Eigentümerin des Autos sei, vermöge sie nicht darzulegen. Da die Beschwerdeführerin weder aus beruflichen noch aus gesundheitlichen Gründen darauf angewiesen sei, habe sie den fraglichen VW Golf unverzüglich zum Verkehrswert zu verkaufen und den Erlös der Beschwerdegegnerin anzugeben.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Vorinstanz gegenüber das Eigentum ihrer Tante am VW Golf ausreichend nachgewiesen zu haben. So habe sie ein Bestätigungsschreiben von F eingereicht, wonach ihr der VW Golf gehöre und auch von ihr bezahlt worden sei. Gleichzeitig habe sie eine Kopie der Identitätskarte von F als Nachweis für deren Existenz beigelegt. Sodann habe sie gegenüber der Vorinstanz ausgeführt, dass auch die Staatsanwaltschaft das fremde wirtschaftliche Eigentum am Fahrzeug als genügend bewiesen erachtet und nicht weiter beanstandet habe. Infolgedessen sei der Besitz des Autos nicht Gegenstand der gegen sie geführten Anklage gewesen. Gemäss Art. 930 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) werde zwar vom Besitzer einer beweglichen Sache vermutet, dass er ihr Eigentümer sei. Gestützt auf Art. 931 Abs. 1 ZGB treffe diese Vermutung indes auf sie – die Beschwerdeführerin – nicht zu, da sie aktenkundig nicht Eigentümerin des VW Golfs sei und dies auch nicht sein wolle. Ferner liege das Fahrzeug wertmässig unterhalb der Vermögensfreigrenze, welche für sie und ihren Sohn Fr. 6'000.- betrage.

4.  

Die Beschwerdeführerin beantragt, ihre Tante F – die angebliche Eigentümerin des infrage stehenden Autos – sei vom Verwaltungsgericht als Zeugin einzuvernehmen.

4.1 Das Verwaltungsgericht stellt den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest und erhebt hierzu die erforderlichen Beweise (§ 70 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 VRG; § 60 Satz 1 VRG). Nach ständiger Praxis verzichtet es auf die Abnahme eines Beweismittels, wenn der für den Entscheid massgebliche Sachverhalt aufgrund der Akten feststeht oder wenn die zu beweisenden Tatsachen nicht rechtserheblich sind. Um festzustellen, ob ein Sachverhalt hinreichend feststeht und ein Beweis zur Klärung der Sachlage etwas beiträgt, kommt das Gericht allerdings nicht umhin, das Beweisergebnis im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung vorläufig zu würdigen. Erscheint der Sachverhalt genügend ermittelt, auch wenn nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft wurden, und versprechen zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, so rechtfertigt es sich, weitere Untersuchungen zu unterlassen. Deshalb kann das Gericht, wenn es die Beweiserhebung als unnötig oder ein konkretes Beweismittel als nicht tauglich erachtet, in Vorwegnahme des Beweisergebnisses von der Beweisführung absehen. Ein solches Vorgehen dient schliesslich der Verfahrensbeschleunigung und ist mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 vereinbar (VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00387, E. 3.1, mit Hinweis auf BGr, 21. März 2013, 2C_921/2012, E. 4.3 sowie BGE 136 I 229 E. 5.3 und BGE 134 I 140 E. 5.3; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 18 f.; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60 N. 11).

4.2 In antizipierter Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass die Befragung von F schon aufgrund ihres Zeugnisverweigerungsrechts als Verwandte der Beschwerdeführerin (§ 60 Satz 2 VRG in Verbindung mit Art. 165 Abs. 1 lit. c der der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008) sowie der vorliegenden Interessenlage keine die Beschwerdeführerin belastende Aussage ergeben wird. Vielmehr dürfte F als Zeugin wiederholen, was sich in bereits in schriftlicher Form bei den Akten befindet, nämlich dass sie die Eigentümerin des fraglichen Fahrzeugs sei und dieses auch bezahlt habe. Aus denselben Gründen käme einer Zeugenaussage von F im Übrigen ohnehin eine geringere Beweiskraft zu als jener einer unabhängigen Drittperson (VGr, 5. Februar 2003, VB.2002.00305, E. 2e [nicht publiziert]; vgl. unten E. 5.3).

Dementsprechend kann eine Einvernahme der angebotenen Zeugin im Beschwerdeverfahren unterbleiben. Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.

4.3 Die Beschwerdeführerin offerierte bereits im Rekursverfahren die Zeugeneinvernahme ihrer Tante als Beweis. Die Vorinstanz äusserte sich im Beschluss vom 19. Oktober 2015 nicht zu diesem Beweisantrag, was die Beschwerdeführerin indes nicht konkret beanstandet (vgl. vorn E. 3.2).

Bezirksräte sind zwar nicht befugt, Zeugeneinvernahmen unter Strafandrohung durchzuführen, da sie nicht über richterliche Unabhängigkeit verfügen (vgl. § 26c VRG). Es ist ihnen jedoch erlaubt, Auskunftspersonen zu befragen. Aus denselben Gründen, aufgrund derer das Verwaltungsgericht auf eine Zeugeneinvernahme verzichten kann, durfte die Vorinstanz aber auch davon absehen. Als unbeteiligte Dritte ohne schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse am Ausgang des Verfahrens konnte bzw. kann die Tante der Beschwerdeführerin ohnehin nicht gelten. Generell lässt sich sagen, dass die Angaben von Auskunftspersonen mangels Wahrheitspflicht in der Regel von minderer Beweiskraft sind, als jene eines Zeugen oder einer Zeugin (Plüss, § 7 N. 53 ff.; Griffel, § 26c N. 1 ff.).

5.  

5.1 Gemäss Art. 930 Abs. 1 ZGB wird vom Besitzer einer beweglichen Sache vermutet, dass er ihr Eigentümer sei. Besitzt jemand eine bewegliche Sache, ohne Eigentümer sein zu wollen, so kann er gestützt auf Art. 931 Abs. 1 ZGB die Vermutung des Eigentums dessen geltend machen, von dem er sie in gutem Glauben empfangen hat.

5.2 Vorliegend sprechen mehrere Gegebenheiten dafür, dass die Beschwerdeführerin effektiv nicht nur die (unselbständige) Besitzerin, sondern die Eigentümerin des infrage stehenden VW Golfs ist. Einerseits wird sie im Kaufvertrag vom 2. Juli 2007 als Käuferin des Fahrzeugs ausgewiesen. Andererseits ist die Beschwerdeführerin laut dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich auch die Halterin. Ebenso lautet der Fahrzeugausweis auf ihren Namen. Ferner hielt schon das Obergericht in seinem Urteil vom 11. April 2014 gestützt auf die Aussagen anlässlich der Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft fest, die Beschwerdeführerin habe den VW Golf erworben und – mit gewissen Widersprüchen – eingeräumt, dass sie sowohl die Anzahlung als auch den Restbetrag persönlich durch Barübergaben beglichen habe, das Auto auf sie eingelöst gewesen sei, die Versicherung auf ihren Namen gelautet und sie diese und die Verkehrsabgaben selber bezahlt habe. Schliesslich sprechen auch die Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei eher für als gegen ihre Eigentümerschaft. So ist doch schwer nachvollziehbar, dass und weshalb ihre im Ausland wohnhafte Tante – im Hinblick auf den von ihr erst noch zu erwerbenden Führerausweis – ihren Sohn beauftragt haben soll, aus Qualitätsgründen in der Schweiz ein Auto zu kaufen, der Kaufvertrag aber von der Beschwerdeführerin unterzeichnet und das Fahrzeug auch auf diese eingelöst werden sollte. Zwar erscheint es insofern noch als plausibel, dass F der Beschwerdeführerin nach der nicht bestandenen Fahrprüfung – an den Prüfungstermin konnte sich die Beschwerdeführerin vorgeblich nicht erinnern – das Nutzungsrecht eingeräumt haben soll. Dies erklärt indessen nicht, weshalb die Beschwerdeführerin und nicht ihre Tante bereits im Anschluss an den Kauf als Halterin eingetragen wurde.

Im Übrigen ist auch das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin in den polizeilichen Befragungen nicht geeignet, Vertrauen in die von ihr gelieferte Darstellung zu erwecken. Anlässlich der Befragung vom 26. September 2012 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie das Fahrzeug nicht gekauft habe, sondern es nur nutzen dürfe, bis die "Person" zurück sei von dem Ort, an den sie gereist sei. Bei der nicht näher bezeichneten Person handelte es sich offenkundig um eine männliche Person. So habe sie das Fahrzeug seit dem letzen Jahr (Juli oder August 2011) nutzen dürfen, weil "er" ihrer Erinnerung nach zu dieser Zeit weggegangen sei. "Er" sei am Reisen. Sie habe den Kaufvertrag unterschrieben, weil sie hier lebe und "er" nicht. "Er" habe aber eine Anzahlung gemacht und "er" habe ihr später noch den Restbetrag zukommen lassen. In der Befragung vom 5. November 2012 bestritt die Beschwerdeführerin, dass sie von einem Mann gesprochen habe, weil es im Englischen keinen Unterschied zwischen Käufer und Käuferin gebe; indessen ist der Übersetzung zu entnehmen, dass nicht nur vom "Käufer" oder der "Käuferin" gesprochen wurde. Weiter wurde das Auto nunmehr doch von ihr gekauft. Von den ursprünglich zwei schwarzen Männern, denen "er" das restliche Geld für den Autokauf mitgegeben habe, blieb schliesslich einzig der Sohn ihrer Tante übrig. Ferner ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin die Person, welche das Auto gekauft habe, nicht sogleich als ihre Tante F bezeichnen konnte. Zuvor hatte die Beschwerdeführerin nämlich keine Angaben über diese Person machen wollen, was nicht recht einleuchtet, wenn es sich dabei um ihre Tante handeln sollte.

Gegen die Annahme, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich die Eigentümerin des VW Golfs ist, spricht auf der anderen Seite lediglich die bereits erwähnte Erklärung von F (vorn E. 4.2). Der Umstand, dass der Kauf des Fahrzeugs nicht Gegenstand des Strafverfahrens bildete, stellt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin demgegenüber kein Indiz für die Eigentümerschaft ihrer Tante dar, nachdem sich die Gründe für den Verzicht der Staatsanwaltschaft, insofern Anklage zu erheben, den Akten nicht entnehmen lassen. Die Protokollnotiz auf S. 8 f. der Einvernahme vom 8. März 2013 hält lediglich die Vereinbarung zwischen der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführerin fest, dass diese ihre Tante um ein Bestätigungsschreiben innert zehn Tagen ersuchen möge. Dass ein solches Schreiben danach tatsächlich eingereicht worden wäre, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Dafür dass die Staatsanwaltschaft die Eigentümerschaft von F für erwiesen erachtete und diejenige der Beschwerdeführerin für ausgeschlossen ansah, wie diese behauptet, gibt es keine handfesten Hinweise.

5.3 Gemäss § 70 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 1 VRG würdigt das Verwaltungsgericht das Ergebnis der Untersuchung frei. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alleine die Überzeugung der entscheidenden Instanz massgebend dafür ist, ob eine bestimmte Tatsache aufgrund des bestehenden Beweismaterials als eingetreten zu betrachten ist oder nicht. Gesetzliche Beweisvermutungen bzw. formelle Beweisregeln existieren nicht. Ein Beweis gilt in der Regel dann als erbracht, wenn das Gericht unter objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer strittigen Tatsache überzeugt ist (sogenannter voller Beweis). Welchen Beweiswert das Gericht einem Beweismittel gibt, hängt von dessen Verlässlichkeit ab (Donatsch, § 60 N. 12 ff.; Plüss, § 7 N. 136 ff.).

Nach Würdigung der in E. 5.2 erwähnten Umstände ist der Vorinstanz dahingehend beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des fraglichen Autos gelten muss, zumal der Zeugenaussage von F gegenüber den anderen Beweismitteln eine geringere Beweiskraft zukommt bzw. zukäme (vorn E. 4.2) und die Beschwerdeführerin damit die Vermutung von Art. 930 Abs. 1 ZGB nicht umzustossen vermag.

6.  

6.1 Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen weder für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit noch aus gesundheitlichen Gründen zwingend auf das Auto angewiesen. Sie macht aber geltend, dieses müsse schon deshalb nicht verkauft werden, weil es wertmässig aufgrund des "heutigen" Kilometerstands unterhalb des Vermögensfreibetrags von Fr. 6'000.- liege (vorn E. 2.2 und 3.2).

6.2 Grundsätzlich ist für den Rechtsmittelentscheid die Sachlage massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung – hier vom 22. Oktober 2013 – bestand. Allerdings kann sich die Beschwerde auf neue Begehren, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel berufen, soweit das Verwaltungsgericht Instanz wie vorliegend als erste gerichtliche in einem Verfahren entscheidet (§ 52 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 20a VRG).

Die Beschwerdegegnerin bezifferte den Wert des Fahrzeugs in der Verfügung vom 22. Oktober 2013 nicht. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sie damals, wie schon im Rahmen ihrer Verfügung vom 23. Juli 2013, aufgrund des Kaufvertrags vom 2. Juli 2011 von Fr. 8'500.- ausging. Tatsächlich dürfte der VW Golf am 22. Oktober 2013 aufgrund der seit Juli 2011 gefahrenen Kilometer und weiteren Abwertungen weniger als Fr. 8'500.- wert gewesen sein. Heute lässt sich der genaue Betrag zu jenem Zeitpunkt wohl nicht mehr bestimmen. Dass aber der Wert bereits damals unter dem Vermögensfreibetrag gelegen hätte, machte die Beschwerdeführerin weder mit Rekurs vom 22. August 2013 noch mit Rekurs vom 28. November 2013 geltend. Ebenso wenig bringt sie dies nun in der Beschwerdeschrift vor, weshalb nicht davon auszugehen ist. Der nunmehr nach dem 22. Oktober 2013 eingetretene Wertverlust ist sodann ohnehin nicht zu berücksichtigen. So wäre es stossend, wenn die Beschwerdeführerin einen Vorteil daraus erlangen würde, dass sie den Wert des Autos durch dessen weitere Verwendung während des Rechtsmittelverfahrens, das notabene ihrem Wunsch entsprechend zudem mehrere Monate sistiert war, reduzieren konnte. Bereits aus diesen Gründen erübrigt es sich, den derzeitigen Wert des Fahrzeugs begutachten zu lassen, wie dies die Beschwerdeführerin beantragt.

7.  

7.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin, den VW Golf zu verkaufen, als rechtmässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Die von der Beschwerdegegnerin angesetzte Frist zum Verkauf des Autos (30. November 2013) ist mittlerweile verstrichen. Es rechtfertigt sich deshalb, der Beschwerdeführerin eine neue Frist bis 1. September 2016 zur Erfüllung der Auflage anzusetzen.

7.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund ihrer Sozialhilfebedürftigkeit ist davon auszugehen, dass sie in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, weshalb die Gerichtskosten massvoll zu bemessen sind (Plüss, § 13 N. 64). Zu berücksichtigen ist aber gleichzeitig auch der nicht als gering zu bezeichnende Zeitaufwand des Gerichts und die nicht unerhebliche Schwierigkeit der vorliegenden Angelegenheit (§ 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]). Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.

7.3 Zu prüfen bleiben die Gesuche der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Im Rekursverfahren stellte sie keine solchen Gesuche, weshalb die hierfür eingereichte Kostennote von vornherein nicht zu beachten ist (zur Rechtzeitigkeit der Gesuchseinreichung siehe Plüss, § 16 N. 111). Ebenso wenig stand und steht der Beschwerdeführerin angesichts der rechtmässigen Abweisung ihrer Begehren eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren zu.

7.3.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Sozialhilfebedürftigkeit auszugehen. Sodann kann das Verfahren trotz der Abweisung der Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos im genannten Sinn bezeichnet werden. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters schliesslich ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen, der Bedeutsamkeit für die Beschwerdeführerin und deren mangelnde Deutschkenntnisse ebenfalls zu bejahen. Demnach ist ihr für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

7.3.2 Gemäss § 9 Abs. 1 GebV VGr wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der not­wendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin stellt (für seine persönlichen Aufwendungen) einen Stundenansatz von Fr. 270.- in Rechnung. Gründe, die es rechtfertigen würden, vom Regelstundenansatz abzuweichen, sind jedoch nicht ersichtlich und werden auch nicht dargelegt. Der Umfang der Entschädigung ist dementsprechend zu reduzieren. Im Übrigen erweist sich der geltend gemachte Betrag jedoch als angemessen. Demnach ist der Vertreter der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'155.- zusätzlich Mehrwertsteuer von 8 %, also mit total Fr. 1'247.40, zu entschädigen.

7.3.3 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    900.--     Total der Kosten.

3.    Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt.

7.    Rechtsanwalt B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'247.40 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

9.    Mitteilung an …