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VB.2015.00726 VB.2015.00750
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. April 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
I. VB.2015.00726
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Beschwerdeführerin I,
gegen
A, Beschwerdegegnerin,
II. VB.2015.00750
A, Beschwerdeführerin II,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A, geboren 1960, wurde in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2005, im Januar 2006, vom 1. Januar bis 28. Februar 2012, vom 1. Juli bis 31. August 2012 sowie vom 1. Oktober 2012 bis 30. Juni 2013, teilweise ergänzend zu einem Erwerbseinkommen, von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe während total 13 Monaten unterstützt. Mit Entscheid vom 17. Januar 2014 verpflichtete die Zentrumsleitung A zur Rückerstattung von insgesamt Fr. 45'484.60 an zu Unrecht bezogenen Leistungen in der Zeit vom 1. Mai 2005 bis 30. Juni 2013. Der zurückgeforderte Betrag setzte sich im Wesentlichen zusammen aus nicht deklarierten Einnahmen auf zwei Konti (Bank B und Bank C) und einem Sparkonto (Bank B) sowie aus der Unterstützung für einen Ein-Personen-Haushalt anstelle eines (günstigeren) Zwei-Personen-Haushalts. Mit Verfügung vom 2. Juli 2014 hob die Zentrumsleitung ihren Entscheid vom 17. Januar 2014 wiedererwägungsweise auf und legte den zurückzuerstattenden Betrag auf Fr. 20'874.75 fest, bestehend aus nicht deklarierten Zahlungseingängen und der Unterstützung eines Ein- anstelle eines Zwei-Personen-Haushalts. Mit Eingaben vom 16. Juli und 27. August 2014 wehrte sich A gegen die ihr auferlegte Rückzahlungsverpflichtung und bestritt deren Voraussetzungen. Die Sonderfall- und Einsprachekommission (SEK) hiess mit Beschluss vom 19. März 2015 die Einsprache teilweise gut und reduzierte den Rückerstattungsbetrag auf Fr. 20'253.60. II. Gegen den Entscheid der SEK vom 19. März 2015 erhob A am 26. April 2015 Einsprache (recte: Rekurs) beim Bezirksrat Zürich und verlangte sinngemäss die Aufhebung der Rückerstattungsverpflichtung und die Einstellung des Verfahrens. In teilweiser Gutheissung des Rekurses reduzierte der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 die Rückerstattungsforderung auf Fr. 8'834.05 an nicht deklarierten Einnahmen. Dagegen ging er davon aus, dass A zu Recht als Ein-Personen-Haushalt unterstützt worden sei. III. A. Gegen den Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 29. Oktober 2015 erhob die Sozialbehörde der Stadt Zürich (fortan Beschwerdeführerin I) am 19. November 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte, es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben, soweit der Rekurs gutgeheissen worden sei, und die Rückerstattungsforderung sei auf Fr. 20'253.60 festzulegen. Sie ging davon aus, dass A zu Unrecht als Ein-Personen-Haushalt unterstützt worden sei (VB.2015.00726). B. Gegen den Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 29. Oktober 2015 erhob auch A (fortan Beschwerdeführerin II) am 29. November 2015 Beschwerde am Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Rückerstattungsverpflichtung über Fr. 8'834.05 sei aufzuheben, und auf die Erhebung von Kosten und Gebühren sei zu verzichten. Ferner sei das Verfahren einzustellen (VB.2015.00750). In beiden Verfahren liess sich die Gegenpartei jeweils nicht vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid über die vorliegenden Beschwerden gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) berufen. Zuständig ist gemäss § 38 b Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 VRG der Einzelrichter bei einem Fr. 20'000.- nicht übersteigenden Streitwert, sofern sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, zu deren Beurteilung die Kammer zuständig wäre. Die beiden Beschwerden überschreiten mit den darin gestellten Anträgen je für sich genommen die Streitwertgrenze von Fr. 20'000.- nicht. 1.2 Eine Verfahrensvereinigung muss der Vereinfachung des Verfahrens dienen und kann sich insbesondere dann rechtfertigen, wenn mehrere Parteien dieselbe Verfügung anfechten, die weitgehend identische Rechtsfragen aufwirft (Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31, N. 59). Beide Beschwerden richten sich vorliegend gegen denselben Beschluss des Bezirksrats Zürich, weshalb die beiden Verfahren zu vereinigen sind. Demnach ist das Verfahren VB.2015.00750 unter der Nummer VB.2015.00726 weiterzuführen und sind dessen Akten als act. X zu den Akten des Verfahrens VB.2015.00726 zu nehmen. Mit der Vereinigung der Verfahren ergibt sich ein Streitwert von total Fr. 20'253.60. Bei der Vereinigung von Verfahren mit Streitwerten je unterhalb der massgeblichen Schwelle bleibt die Einzelrichterkompetenz indessen bestehen, selbst wenn die zusammengerechneten Streitwerte Fr. 20'000.- übersteigen (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 38b N. 14). 1.3 Soweit die Beschwerdeführerin II die Einstellung des Verfahrens fordert, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten, steht dieser Antrag doch im Widerspruch zu der von ihr selber erhobenen Beschwerde. Im Übrigen ist die Einstellung des Verfahrens ein Begriff, der im Strafprozess verwendet wird (vgl. Art. 319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007) und nicht in Zusammenhang mit der vorliegenden Streitsache steht. Nicht einzugehen ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin II auch insoweit, als sie die Kürzung des Betrags für Miete und die fehlende Übernahme von Krankenkassenprämien und Zahnarztkosten beanstandet. 2. 2.1.1.1 Wer wirtschaftliche Hilfe beansprucht, hat vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über seine Verhältnisse und diejenigen weiterer Personen zu geben (§ 18 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Die Auskunft hat sich insbesondere zu erstrecken auf die eigenen finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, die finanziellen Verhältnisse von Angehörigen, die mit der hilfesuchenden Person zusammenleben oder ihr gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind, sowie auf die finanziellen Verhältnisse von anderen Personen, die mit der hilfesuchenden Person zusammenleben, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist. Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte sind unaufgefordert zu melden (§ 18 Abs. 1 lit. a–c SHG, § 18 Abs. 3 SHG). Gemäss § 28 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) macht die Fürsorgebehörde die hilfesuchende Person darauf aufmerksam, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in ihren Verhältnissen zu melden. 2.2 Zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe ist unter anderem verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat (§ 26 lit. a SHG). Eine unrechtmässige Erwirkung von wirtschaftlicher Hilfe liegt jedoch nur vor, wenn die betreffende Person bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- oder Meldepflicht keine oder zumindest tiefere Unterstützungsleistungen erhalten hätte (Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, August 2012, Kap. 15.1.01 Ziff. 1, 16. Januar 2016). 3. 3.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin II mit Bezug auf verschiedene Gutschriften auf ihren Konti während des Unterstützungszeitraums ihrer Pflicht, alle Einkünfte zu melden, nicht nachgekommen sei. Sie bestätigte daher die Rückerstattungspflicht für insgesamt Fr. 2'734.05 (Fr. 121.10, Gutschrift vom 3. September 2005, sowie Fr. 2'612.95, Gutschrift vom 5. März 2013, Firma D) auf dem Bank B-Privatkonto und von weiteren Fr. 6'100.- auf dem Bank C-Konto (total Fr. 8'834.05). Nicht folgen mochte die Vorinstanz indessen dem ihrer Ansicht nach zu pauschal gehaltenen Ermittlungsbericht des Inspektorats vom 21. August 2012, wonach die Beschwerdeführerin II auch nach dem 1. Januar 2012 mit ihrem Konkubinatspartner einen Zwei-Personen-Haushalt geführt habe. Vielmehr sei sie zu Recht als Einzelperson unterstützt worden. Damit entfiel der Betrag von Fr. 9'759.50 (zu viel bezogene Wohnkosten) und Fr. 1'660.05 (zu viel bezogener Grundbedarf für den Lebensunterhalt). 3.2 In ihrer Beschwerde vom 19. November 2015 bestreitet die Beschwerdeführerin I, dass der Ermittlungsbericht vom 21. August 2012 zu pauschal gehalten sei. Vielmehr habe der Bericht detailliert ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin II mit ihrem Lebenspartner weiterhin einen Zwei-Personen-Haushalt geführt habe. Die Beschwerdeführerin II ihrerseits ist nach wie vor der Meinung, dass sämtliche zu ihren Gunsten eingegangenen Zahlungen zu Zeitpunkten erfolgt seien, als sie gerade nicht unterstützt worden sei. Ferner habe es sich um eine reine Zweckgemeinschaft, eine On/Off-Beziehung mit ihrem Lebenspartner gehandelt und nicht um ein Konkubinat. 4. 4.1 Vorliegend geht es um Gutschriften zugunsten der Beschwerdeführerin II vom 3. September 2005 (Fr. 121.10) und vom 5. März 2013 (Fr. 2'612.95, Firma D). Zu beiden Zeitpunkten wurde die Beschwerdeführerin II von den Sozialen Diensten der Beschwerdeführerin I unterstützt, so insbesondere im Jahr 2005 am 27. September mit einer Zahlung von Fr. 797.- sowie zuvor, am 18. und 26. August mit einer Gutschrift von Fr. 100.- sowie zwei Gutschriften über Fr. 771.10 und Fr. 797.- und ebenfalls nach September 2005. Dies deckt sich überdies damit, dass die Beschwerdeführerin II am 1. Juni 2005 das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe gestellt und einen Leistungsentscheid für die Zeit vom 27. Juni 2005 bis 26. Mai 2006 erwirkt hatte. Auch die Gutschrift von Fr. 2'612.95 vom 5. März 2013 fällt in eine Zeit, zu der die Beschwerdeführerin II unterstützt wurde, wenn auch angesichts ihres Einkommens nur ergänzend. Dies ergibt sich schon aus ihrem Antrag vom 6. Juli 2012, womit sie wiederum um wirtschaftliche Hilfe ersucht hatte und findet seinen Niederschlag in den Bankunterlagen. So wurden der Beschwerdeführerin II am 7. Februar 2013 Fr. 160.20 von den Sozialen Diensten gutgeschrieben und am 3. Mai 2013 unter anderem Fr. 300.- und 80.- (Konto Bank C). Die Unterstützung dauerte aber mindestens ergänzend auch im März und April 2013 an, selbst wenn die Beschwerdeführerin in dieser Zeit ein Einkommen erzielte. Fehl geht daher der Hinweis der Beschwerdeführerin II, sie sei in gutem Glauben gelassen worden, bis Ende Februar 2013 von den Sozialen Diensten nicht abhängig zu sein. Zudem deklarierte die Beschwerdeführerin II dieses Einkommen nicht, denn die Bankauszüge wurden der Beschwerdeführerin I erst am 9. August 2013 zugestellt, woraus sich diese Gutschrift ergab. Dem hält die Beschwerdeführerin II zwar entgegen, dass sie die Zahlung der Firma D von Fr. 2'612.95 gegenüber der Behörde deklariert habe. Den Aktennotizen und weiteren Unterlagen in den Akten ist jedoch darüber nichts zu entnehmen, wie schon die Vorinstanzen festhielten. 4.2 Ebenso bezog die Beschwerdeführerin II in denjenigen Zeiträumen wirtschaftliche Hilfe, in denen ihr Einkünfte auf dem Konto Bank C gutgeschrieben wurden. Dabei geht es um die Gutschriften vom 7. Juni 2005 (Fr. 1'020.-), 17. Juni 2005 (Fr. 600.-), 21. Juni 2005 (Fr. 150.-), 2. Juli 2005 (Fr. 700.-), 1. Oktober 2005 (Fr. 1'000.-), 4. Januar 2012 (Fr. 1'000.-), 3. Dezember 2012 (Fr. 1'030.-), 14. Dezember 2012 (Fr. 100.-) sowie 17. Januar 2013 (Fr. 500.-), total Fr. 6'100.-. Die Beschwerdeführerin hält dem bloss entgegen, sie habe auf Geheiss des damaligen Sozialarbeiters ihre Verhältnisse offengelegt bzw. Geld vom Bank B-Konto auf das Bank C-Konto verschoben. Indessen hielt die Vorinstanz zu Recht fest, die Beschwerdeführerin II habe nicht dargelegt, woher das Geld für die Überweisungen auf ihr eigenes (Bank C-)Konto gekommen sei. Darüber hat die Beschwerdeführerin II nach wie vor nicht Aufschluss gegeben. 4.3 Entsprechend ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin II abzuweisen und ist die Rückerstattungsforderung im Umfang von insgesamt Fr. 8'834.05 zu bestätigen. 5. 5.1 Infrage steht sodann, ob die Beschwerdeführerin II über den 1. Januar 2012 hinaus mit ihrem Lebenspartner zusammengelebt hat. Tatsächlich erwähnte die Beschwerdeführerin II im Antrag auf wirtschaftliche Hilfe vom 20. Dezember 2011, dass sie mit ihrem Lebenspartner E zusammenwohne. Im Antrag auf wirtschaftliche Hilfe vom 11. Januar 2012 fehlt dagegen jeglicher Hinweis auf den Lebenspartner; dieser soll am 9. Januar 2012 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sein. Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, es habe sich um eine On/Off-Beziehung mit ihrem Lebenspartner bzw. um eine reine Zweckgemeinschaft gehandelt. 5.1.1 Als Zweck-Wohngemeinschaften werden Personengruppen verstanden, die mit dem Zweck zusammen wohnen, die Miet- und Nebenkosten gering zu halten. Die Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) erfolgt vorwiegend getrennt. Durch das gemeinsame Wohnen werden neben der Miete einzelne Kosten, die im Grundbedarf enthalten sind, geteilt und somit verringert. 5.1.2 Wenn jemand mit weiteren Personen in einer Wohnung lebt, ist normalerweise jedoch ein gemeinsamer Haushalt bzw. eine familienähnliche Gemeinschaft (und keine völlig unabhängige und selbständige Untermiete) zu vermuten (VGr, 18. Mai 2011, VB.2011.00124, E. 5.2), womit es gegebenenfalls Sache der unterstützten Person ist, eine ganz oder teilweise getrennte Haushaltsführung nachzuweisen und so die Vermutung umzustossen (VGr, 26. Juni 2014, VB.2014.00252, E. 2.3). Es trifft zwar zu, dass es nicht darauf ankommt, ob eine Liebesbeziehung zwischen den Mitbewohnern besteht, da unter familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften im Wesentlichen das Zusammenleben in einem Haushalt verstanden wird, ohne dass geschlechtliche Beziehungen oder eine längerfristige gemeinsame Lebensplanung vorausgesetzt wären (Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 87 ff., S. 143 f.). Dennoch zeichnen sich diese Gemeinschaften über eine gewisse emotionale Verbundenheit ihrer Mitglieder aus, die über die blosse Untermiete hinausgeht. 5.1.3 Selbst dann, wenn die Beschwerdeführerin II mit ihrem Lebenspartner bloss in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft und nicht in einem Konkubinat gelebt haben sollte, stellt sich die Frage, ob sie Anspruch auf Unterstützung eines Ein- oder Zwei-Personen-Haushalts gehabt hätte. Werden im Fall einer familienähnlichen Wohngemeinschaft nicht alle Personen unterstützt, wird in einem ersten Schritt der Mietzins festgelegt, der für die entsprechende Haushaltsgrösse angemessen ist. Danach wird dieser Betrag auf die Personen aufgeteilt. Nicht unterstützte Personen haben alle Kosten, die sie verursachen, selber zu tragen (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, 4. Ausgabe April 2005 mit Ergänzungen [SKOS-Richtlinien], Kap. B.3-2, F.5-1 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 SHV). 5.2 Die Beschwerdeführerin I setzte den Anteil der Beschwerdeführerin II an der Miete auf 50 % fest, was von dieser nicht beanstandet wird (total Fr. 10'259.50 oder rund Fr. 790.- pro Monat) und dem Pro-Kopf-Anteil entspricht. Davon abzuziehen sind Fr. 500.-, welche ihr Lebenspartner im Juli 2012 als Mietanteil bezahlte; es verbleibt ein Betrag von insgesamt Fr. 9'759.50 an zu viel bezahlter Miete. Ausserdem ging die Beschwerdeführerin I von einem reduzierten Grundbedarf für den Lebensunterhalt entsprechend einem Zwei-Personen-Haushalt aus. Dieser beträgt gemäss Kap. B.2.2 der SKOS-Richtlinien Fr. 748.- monatlich (anstelle von Fr. 986.- für einen Ein-Personen-Haushalt) oder Fr. 9'724.- für 13 Monate. Die Differenz zum von der Beschwerdeführerin I total ausbezahlten Betrag von Fr. 11'384.05 beträgt Fr. 1'660.05. Diese Beträge als solche sind nicht bestritten; deren Rückerstattung hängt aber davon ab, ob die Beschwerdeführerin II ab Januar 2012 einen Ein-Personen-Haushalt führte oder nicht. 5.3 Zu prüfen ist daher die Frage, ob die Beschwerdeführerin II nach dem 1. Januar 2012 weiterhin mit ihrem Lebenspartner in der gemeinsamen Wohnung zusammenlebte. Im Unterschied zum Einspracheentscheid kam die Vorinstanz im Rekursentscheid zum Schluss, dass der diesbezüglich als zu pauschal gehaltene Ermittlungsbericht den Nachweis für ein Zusammenleben der Beschwerdeführerin II mit ihrem Lebenspartner über den 1. Januar 2012 hinaus nicht erbringen könne. Das wird von der Beschwerdeführerin I bestritten. 5.3.1 Der – auch im Sozialhilferecht geltende – Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 10). Dies entbindet die Parteien nicht von der Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen. Die objektive Beweislast tragen die Parteien trotz Geltung der Untersuchungsmaxime. Sie sind daher schon aus praktischen Gründen gehalten, die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzutun und allfällige Beweismittel einzureichen. Bei der Stellung des Verwaltungsgerichts als zweite Rechtsmittelinstanz kann es nicht Aufgabe des Gerichts sein, von Grund auf den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln. Bereits die verfügende Behörde und die Rekursinstanz haben die Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen vorzunehmen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60 N. 2 f.). 5.3.2 Für eine belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus dem Inhalt eines Ermittlungsberichts nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr, vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 1. Juli 2015, VB.2015.00229, E. 4.2; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.3). 5.3.3 Dies wirkt sich sowohl auf die weitere Sachverhaltsermittlung als auch auf die anschliessende Beweiswürdigung aus. Bei der weiteren Sachverhaltsermittlung unterliegt der Hilfeempfänger einer qualifizierten Mitwirkungspflicht, welche die Pflicht der Behörde, (weitere) Untersuchungen vorzunehmen, erheblich relativiert oder dahinfallen lässt. Gelingt es dem Hilfeempfänger dabei nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe zumindest teilweise zurückgefordert werden (VGr, 19. Januar 2012, VB.2011.00728, E. 3.4). 5.4 Die Beschwerdeführerin I stützte sich auf den Ermittlungsbericht vom 21. August 2012. Dieser ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin II mit E in einem stabilen Konkubinat lebe. Gemäss der Adressauskunft der Einwohnerkontrolle F (Kanton G) ist E allerdings an der Anschrift H-Strasse 01 ebenda gemeldet. Indessen waren noch am 20. Juni 2012 – also ein halbes Jahr nach dem angeblichen Auszug von E aus der Wohnung der Beschwerdeführerin II – Briefkasten und Sonnerie je mit "A E" angeschrieben. Entgegen der Ummeldungspflicht von Fahrzeugen innert 14 Tagen blieben sodann sowohl der Personenwagen als auch zwei Motorräder, alle auf E zugelassen, an der Anschrift der Beschwerdeführerin II gemeldet, nicht aber im Kanton Bern. Zudem blieb auch im Juli 2012 die Garagenbox Nr. 04 an der I-Strasse 02 – neben der Wohnung der Beschwerdeführerin II (I-Strasse 03) – von E angemietet. Im Beobachtungszeitraum von Anfang Juli bis 15. August 2012 konnte E überwiegend an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin II angetroffen werden, wo er das Haus jeweils morgens durch den Hintereingang verliess und abends wieder betrat. Es ist davon auszugehen, dass er jeweils bei der Beschwerdeführerin II übernachtete. Lediglich am 11. August 2012 (Samstag) konnte das Fahrzeug von E an seiner angeblichen Wohnadresse – in F – gesichtet werden. Schon am nächsten Tag betraten die Beschwerdeführerin II und E aber die Wohnung der Beschwerdeführerin II, die E am nächsten Morgen wieder verliess. Gemäss einer Auskunft von Frau J an der Meldeadresse von E lebe dieser in Zürich und arbeite auch dort als … bei …. An der Meldeadresse hole er nur gelegentlich die Post ab, die zur Hauptsache wohl an die Anschrift der Beschwerdeführerin II zugestellt wurde. 5.5 Tatsächlich weisen diese gewichtigen Indizien darauf hin, dass die Beschwerdeführerin II mit E im Beobachtungszeitraum mit diesem in ihrer Wohnung zusammenlebte. Der blosse Hinweis der Beschwerdeführerin II darauf, dass es sich bei ihrer Beziehung zu E um eine On/Off-Beziehung gehandelt habe, vermag die zahlreichen Indizien, die ein Zusammenleben vermuten lassen, nicht zu widerlegen. Ausserdem wird mit dem Hinweis auf eine "On/Off-Beziehung" eine engere Beziehung zu E nicht generell verneint. Eine substanziierte Bestreitung der zahlreichen Indizien, die auf ein Zusammenleben hindeuten, erfolgte seitens der Beschwerdeführerin II jedenfalls nicht. Keine Rolle spielt weiter, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund bloss oberflächlicher Prüfung der Verhältnisse zum Schluss gekommen war, es reiche für den Nachweis des Zusammenwohnens nicht aus, dass der Lebenspartner oft in der Wohnung der Beschwerdeführerin II angetroffen werde, werden doch damit alle weiteren Indizien, welche gerade für ein Zusammenwohnen sprechen, ausgeblendet. Mag im Strafverfahren der Grundsatz gelten, dass im Zweifelsfall zugunsten des Beschuldigten entschieden werden müsse, so hat die Sozialbehörde die vorliegenden Beweismittel jedenfalls frei zu würdigen und ist sie in ihrer Beurteilung nicht an ein Strafurteil gebunden (VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00265 E. 7.4). Das muss auch für eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft gelten. Damit ist vom weiteren Zusammenleben der Beschwerdeführerin II mit ihrem Lebenspartner nach dem 1. Januar 2012 in ihrer Wohnung auszugehen. Im Übrigen ist dazu auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerde der Beschwerdeführerin I zu verweisen. 5.6 Daran ändert auch der Rekursentscheid nichts. Angesichts der umfangreichen Fotodokumentation, welche die Anwesenheit des Lebenspartners der Beschwerdeführerin II während eines längeren Beobachtungszeitraums regelmässig an deren Anschrift zeigt, lässt sich das Gegenteil mit dem blossen Hinweis auf die formelle Ummeldung ihres Lebenspartners nach F nicht begründen. Ebenso wenig hilft der Hinweis der Vorinstanz auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 1. Juli 2015 (Verfahren VB.2015.00229). Diesem Verfahren lag eine ganz andere tatsächliche Situation zugrunde, indem dort nicht nur zweifelhaft war, ob der dortige Beschwerdeführer seine Wohnung nicht mehr benützte. Seine Wohnung lag zudem in Gehdistanz zur Wohnung seiner Partnerin, und oftmals nahm er das Besuchsrecht gegenüber dem gemeinsamen Kind bei dieser wahr oder holte das Kind ab, um es in den Kindergarten zu bringen. Ausserdem hatte er ein Interesse daran, seine eigene Wohnung nicht aufzugeben (VB.2015.00229 E. 4.3). 5.7 Vorliegend zeigt sich indessen eine andere Situation, indem der Ermittlungsbericht zahlreiche konkrete Indizien auflistet, die auf ein Zusammenleben der Beschwerdeführerin II mit ihrem Lebenspartner schliessen lassen, von der Vorinstanz nicht beurteilt und von der Beschwerdeführerin II nicht substanziiert bestritten wurden. Zudem liegen die Meldeadresse des Lebenspartners der Beschwerdeführerin II und deren Wohnung rund 95 km auseinander. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist jedoch nicht anzunehmen, der Lebenspartner der Beschwerdeführerin II habe sich nach dem Besuch bei ihr nachts noch aufgemacht, um an seiner Meldeadresse zu übernachten, um dann am nächsten Morgen früh an der Anschrift der Beschwerdeführerin II aufzutauchen und sein Motorrad zu holen, um damit zur Arbeit zu fahren. Solches ergibt sich weder aus dem Ermittlungsbericht noch macht die Beschwerdeführerin II solches geltend. Ausserdem ergaben sich zahlreiche kontrollierbare Indizien – etwa die Anschrift von Sonnerie und Briefkasten –, welche für ein Zusammenwohnen sprechen. Die Begründung des angefochtenen Entscheids erweist sich diesbezüglich als ungenügend und ist nicht geeignet, den Ermittlungsbericht zu widerlegen. Demnach ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin I gutzuheissen, der angefochtene Entscheid wie beantragt aufzuheben und die Beschwerdeführerin II zu verpflichten, neben dem bereits geprüften Betrag von Fr. 8'834.05 (vorn E. 4.3) den Betrag von Fr. 11'419.55, total also Fr. 20'253.60, zurückzuerstatten. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin II zu auferlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihr Begehren, es sei auf die Erhebung von Kosten und Gebühren zu verzichten, ist als Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verstehen. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin II muss als aussichtslos erachtet werden, sind doch schon sämtliche Vorinstanzen davon ausgegangen, dass sie die zurückgeforderten Beträge nicht korrekt deklariert habe, ohne dass sie im Beschwerdeverfahren etwas Neues vorgebracht hätte. Insofern kann ihr die unentgeltliche Prozessführung nicht gewährt werden. Zur Beschwerde der Beschwerdeführerin I hat sich die Beschwerdeführerin II nur rudimentär in ihrer eigenen Beschwerde geäussert. Allerdings wurde sie in dieses Verfahren als Beschwerdegegnerin hineingezogen. Insofern gilt das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit ihrer Begehren nicht (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 44), selbst wenn sie mit ihrem Standpunkt unterliegt. Für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung genügt das Vorliegen der Mittellosigkeit. Davon ist auszugehen, meldete sich die Beschwerdeführerin II doch im November 2015 erneut bei den Sozialen Diensten. Zwar lebt ihr Lebenspartner inzwischen definitiv bei ihr, inwieweit ein stabiles Konkubinat vorliegt und dieser zu allfälligen Leistungen zu ihren Gunsten verpflichtet werden könnte, ist an dieser Stelle jedoch nicht zu beurteilen. Für das Beschwerdeverfahren VB.2015.00726 ist daher der Beschwerdeführerin II (in jenem Verfahren Beschwerdegegnerin) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Da der Aufwand für die beiden Beschwerden etwa gleich gross war, ist die Hälfte der Gerichtsgebühr einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dasselbe gilt für die Zustellkosten im Verfahren VB.2015.00726 von Fr. 80.-. Nach § 16 Abs. 4 VRG ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege (ganz oder teilweise) gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt 10 Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Das Beschwerdeverfahren VB.2015.00750 wird mit dem Beschwerdeverfahren VB.2015.00726 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt. Die Akten des Beschwerdeverfahrens VB.2015.00750 werden als act. X zu den Akten des Verfahrens VB.2015.00726 genommen. 2. Die Beschwerde VB.2015.00750 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. In Gutheissung der Beschwerde VB.2015.00726 wird Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 29. Oktober 2015 soweit aufgehoben, als der Rekurs der Beschwerdeführerin II darin gutgeheissen worden war. Entsprechend wird die Beschwerdeführerin II verpflichtet, den Sozialen Diensten der Beschwerdeführerin I für zu Unrecht erhaltene wirtschaftliche Hilfe den Betrag von insgesamt Fr. 20'253.60 zurückzuerstatten. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Das Gesuch der Beschwerdeführerin II um unentgeltliche Prozessführung wird für das Verfahren VB.2015.00726 gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen. 5. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin II auferlegt, wobei jedoch ein Anteil von Fr. 1'080.- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 7. Mitteilung an … |