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Geschäftsnummer: VB.2015.00728  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.05.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 16.09.2016 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Strafvollzug (Geldüberweisung ab Sperrkonto)


Strafvollzug: Geldüberweisung ab Sperrkonto.

Der Beschwerdeführer beantragte, seiner neuen Partnerin jährlich einen Betrag ab seinem Sperrkonto als Familienunterstützung überweisen zu dürfen, was die Justizvollzugsanstalt ablehnte.
Der Gefangene kann während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgelts frei verfügen, während aus dem anderen Teil für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet wird (E. 3.2). Die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission sehen vor, wann - sofern ein Mindestbetrag verbleibt - Bezüge vom Sperrkonto bewilligt werden können, darunter fällt auch die Unterstützung des Ehe- oder Lebenspartners sowie der Kinder (E. 3.5). Nach Auslegung der Richtlinien bezieht sich der Begriff Lebenspartner nicht allein auf eingetragene Partnerschaften gemäss PartG (E. 5.2-4). Dabei ist zu prüfen, ob die Art und Intensität der Beziehung auch eine rechtliche oder ähnlich bindende Pflicht wie in der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft zur Unterstützung erreicht, was höchstens bei einem qualifizierten Konkubinat der Fall wäre (E. 5.5). Der soeben geschiedene Beschwerdeführer lebte oder lebt in keinem Konkubinat mit seiner neuen Partnerin und die Beziehung erreicht nicht die Wirkungen einer umfassenden Lebensgemeinschaft, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Zahlungen ab dem Sperrkonto verweigerte (E. 5.6).

Teilweise Gutheissung. Im Übrigen Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird. Gewährung UP.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
ARBEITSENTGELT
EHEGATTE
ENTLASSUNG
FREIBETRAG
FREIKONTO
KONKUBINAT
LEBENSPARTNER
SPERRKONTO
VOLLZUG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. 3 BV
Art. 83 Abs. 2 StGB
§ 1 StJVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00728

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 9. Mai 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. JVA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Strafvollzug
(Geldüberweisung ab Sperrkonto),

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1959, beging zwischen 1983 und 1999 mehrere Banküberfälle, für die er mit langen Freiheitsstrafen bestraft wurde. Gegenwärtig im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt B, wird er die ausgesprochenen Strafen am 17. Juli 2018 verbüsst haben. Daran wird sich die in mehreren Strafurteilen ausgesprochene Verwahrung anschliessen, welche das Obergericht mit Beschluss vom 26. August 2010 der Weiterführung unter neuem Recht unterstellte. Mit Hausbrief für den Zahlungsverkehr vom 24. August 2015 beantragte A, jährlich den Betrag von Fr. 1'200.- ab seinem Sperrkonto als Familienunterstützung an Frau C in D überweisen zu dürfen. Mit interner Mitteilung vom 31. August 2015 lehnte dies die Direktion der Justizvollzugsanstalt B ab.

II.  

Dagegen erhob A am 15. September 2015 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan Justizdirektion) und beantragte, es sei ihm zu bewilligen, Frau C im Sinn einer Familienunterstützung jährlich Fr. 1'200.- ab seinem Sperrkonto zukommen zu lassen. Mit Verfügung vom 6. November 2015 wies die Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 536.- A. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wurden abgewiesen.

III.  

Dagegen richtet sich die von A am 23. November 2015 am Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde, worin er verlangte, es sei die beantragte jährliche Familienunterstützung ab seinem Sperrkonto zu bewilligen. Weiter ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sowohl die Justizdirektion als auch das Amt für Ju­stizvollzug verzichteten auf eine einlässliche Stellungnahme bzw. Beschwerdeantwort und beantragten je die Abweisung der Beschwerde. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des Streitwerts und des Umstands, dass eine Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c, lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2 Der Rekursantrag – und ebenso der Beschwerdeantrag – darf nur Sachbegehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden müssen. Es darf damit nicht mehr oder etwas anderes als ursprünglich verlangt beantragt werden (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 10). Ausgangspunkt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist das Gesuch des Beschwerdeführers um jährliche Auszahlung von Fr. 1'200.- an Frau C ab seinem Sperrkonto bzw. die Abweisung dieses Gesuchs durch die zuständige Direktion der Justizvollzugsanstalt B vom 31. August 2015 (vorn I.). Streitgegenstand bildet demnach allein die Frage, ob die beantragten regelmässigen Zahlungen ab dem Sperrkonto des Beschwerdeführers an Frau C bewilligt werden können oder nicht.

Soweit der Beschwerdeführer dagegen die behauptete Sonderstellung des Hauptabteilungsleiters und Chefarztes des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD), den unter dem erwähnten Chefarzt herrschenden behaupteten Zwang zu einer freiwilligen Therapie und die negativen Folgen für diejenigen Gefangenen beanstandet, die sich diesem Regime nicht vorbehaltlos unterwerfen, ist vorliegend darauf nicht einzugehen. Ebenso wenig ist vorliegend von Bedeutung, ob der Kanton Zürich das Arbeitspekulium in den letzten 20 Jahren erhöht oder der Teuerung angepasst hat.

1.3 Sofern der Beschwerdeführer weiter beanstandet, dass sich der angefochtene Entscheid auch auf Ausführungen von E als Kommentator zu Art. 83 StGB im Basler Strafrechtskommentar abstützt, liegt darin jedenfalls kein Verstoss gegen ein faires Verfahren. Die Vorinstanz durfte sich selbstverständlich auf ein anerkanntes rechtliches Werk zur Kommentierung strafrechtlicher Bestimmungen stützen, ungeachtet des Umstands, dass E ehedem in der Justizvollzugsanstalt B eine leitende Stellung eingenommen hatte. Diese Tätigkeit dürfte ihn vielmehr gerade zur Kommentierung der erwähnten Bestimmung qualifiziert haben. Ein Bezug zum Beschwerdeführer besteht ohnehin nicht. Von einem unfair geführten Verfahren kann daher keine Rede sein.

2.  

Der Beschwerdeführer stützt sich auf Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV), wonach Personen, deren Begehren nicht aussichtslos erscheint und die nicht über die notwendigen Mittel verfügen, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hätten. Nachdem er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt, ist davon auszugehen, dass er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung auch für das Verfahren vor Vorinstanz beantragt. Zur Begründung seiner "notorischen" Bedürftigkeit verweist der Beschwerdeführer lediglich auf mehrere Bundesgerichtsentscheide, die in seinen Angelegenheiten ergangen seien, ohne solche zu bezeichnen (vgl. etwa den den Beschwerdeführer betreffenden Entscheid BGr, 2. Oktober 2014, 6B_1138/2013, E. 2.7 ff. über die Prüfung von Vollzugslockerungen im Strafvollzug, wofür das Bundesgericht einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand prinzipiell anerkannte; ebenso [ohne Bezug auf den Beschwerdeführer] BGE 128 I 225 E. 2.4.1, 2.5.2 und BGE 129 I 281 E. 4.1 betreffend eine drohende freiheitsentziehende Massnahme).

2.1 Aus dem blossen Hinweis auf seine "notorische" Bedürftigkeit wird nicht deutlich, ob der Beschwerdeführer neben der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung tatsächlich auch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragt. Letzterwähntes begründet er jedenfalls nicht. Allerdings kann es sich als überspitzt formalistisch erweisen, eine Partei auf der allenfalls unglücklichen Formulierung oder beim unbestimmten Wortlaut ihres Begehrens zu behaften, wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung von Treu und Glauben aus der Rechtsmittelbegründung oder den Umständen des zu beurteilenden Falls ermitteln lässt (vgl. BGE 113 Ia 94 E. 2; 105 II 149 E. 2a). Somit erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer neben der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ersucht, umso mehr, als beide von Art. 29 Abs. 3 BV umfasst sind (vgl. BGr, 2. Oktober 2014, 6B_1138/2013, E. 2.5–7).

2.2 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nichts anderes statuieren § 16 Abs. 1 und 2 VRG, ohne über den Inhalt von Art. 29 Abs. 3 BV hinauszugehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 4). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung verlangt nach ständiger Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich das kumulative Vorliegen von drei Voraussetzungen, nämlich der finanziellen Bedürftigkeit des Rechtsuchenden, der Nichtaussichtslosigkeit seines Parteistandpunktes und der sachlichen Notwendigkeit der Verbeiständung (BGE 128 I 225 E. 2.5).

2.3 Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers als einem langjährigen Insassen der Justizvollzugsanstalt B ist auszugehen, nachdem er, soweit bekannt, über keine anderen privaten Einkommens- oder Vermögensquellen als das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit in der Justizvollzugsanstalt und die für ihn geführten Konti verfügt. Als von Anfang an aussichtslos kann seine Beschwerde nicht gewertet werden. Schliesslich besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung nur, soweit sie für die Wahrung der Rechte notwendig ist, d. h. soweit der Betroffene seine Sache, auf sich allein gestellt, nicht sachgerecht und wirksam vertreten kann. Die Notwendigkeit der Verbeiständung beurteilt sich aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände (Schwere oder Betroffenheit in grundlegenden Interessen; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten; Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden; dazu Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 29 N. 70).

2.4 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge seit 8. Juli 2015 von seiner Ehefrau F geschieden. Seit wann er mit seiner – von ihm so bezeichneten – neuen Lebenspartnerin C zusammen ist, steht nicht genau fest, jedoch dürfte die Beziehung noch kein Jahr gedauert haben. Frau C besuchte den Beschwerdeführer denn auch erstmals am 26. Juli 2015 in der Justizvollzugsanstalt (und seither einmal pro Monat), was er damit begründet, dass er bis 8. Juli 2015 noch (formell) verheiratet gewesen sei. Auch wenn der Beschwerdeführer den Zahlungen an seine neue Lebenspartnerin subjektiv eine grosse Bedeutung beimisst, dürfte deren Einfluss auf den Bestand der Beziehung zu Frau C tatsächlich gering sein, spielen doch finanzielle Belange wie im vorliegenden Rahmen gegenüber den übrigen vorwiegend gefühlsmässigen Faktoren, welche eine Beziehung ausmachen, bloss eine untergeordnete Rolle. Aus dieser Sicht darf die Betroffenheit des Beschwerdeführers in grundlegenden Interessen als gering eingestuft werden. Das Verfahren bietet auch keine aussergewöhnlichen rechtlichen Schwierigkeiten, die den Beizug eines Rechtsbeistandes erforderten. Letztlich geht es darum, ob die anzuwendenden Regelungen erlauben, jährlich einen Betrag vom Sperrkonto eines Gefangenen an seine Lebenspartnerin auszuzahlen, zu der mindestens keine formell geregelte Beziehung besteht (dazu hinten E. 5). Schliesslich ist der Beschwerdeführer selber keine prozessunerfahrene Partei und, wie auch die Beschwerdeschrift zeigt, ohne Weiteres in der Lage, seinen Standpunkt sachgerecht und umfassend zu begründen, auch wenn auf kleinere Nebenpunkte seiner Beschwerde nicht einzugehen ist (vorn E. 1.2). Demnach ist die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung nicht gegeben. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Dasselbe gilt auch für das Verfahren vor Vorinstanz, enthält doch auch die Rekursschrift die wesentlichen Punkte, um den Standpunkt des Beschwerdeführers deutlich zu machen.

3.  

3.1 Nach Art. 123 Abs. 1 BV ist die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts Sache des Bundes. Hingegen sind nach Art. 123 Abs. 2 BV die Kantone für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmenvollzug zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Hinzu kommt die Befugnis des Bundesrates, ergänzende Bestimmungen zum Strafvollzug zu erlassen (Art. 387 StGB), was dieser mit der Verordnung zum Straf- und Militärstrafgesetzbuch vom 19. September 2006 (V-StGB-MStG) getan hat. Im vorliegenden Zusammenhang ist Art. 19 V-StGB-MStG von Bedeutung, wonach die Höhe des Arbeitsentgelts des Gefangenen nach Art. 83 des Strafgesetzbuches (StGB) und dessen Verwendung durch die gefangene Person von den Kantonen festgelegt werden.

3.2 Nach Art. 83 Abs. 2 StGB kann der Gefangene während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgelts frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Das Arbeitsentgelt darf weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Das Arbeitsentgelt verfolgt damit einen dreifachen Zweck: Primär soll durch den Verdienstanteil dem Gefangenen der Wiedereintritt in die Gesellschaft erleichtert werden, weil er mit diesem Betrag für die unmittelbare Zeit nach seiner Entlassung über die nötigen Mittel verfügt. Die Rücklage soll ein Startkapital auf den Zeitpunkt der Entlassung hin bilden. Das diesem Zweck dienende Sperrkonto ist daher grundsätzlich nicht antastbar (Peter Aebersold in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 83 N. 3). Zudem soll der Insasse in spezialpräventivem Sinn in seiner Arbeitshaltung gefördert und unterstützt werden. Schliesslich soll dem Gefangenen ermöglicht werden, gewisse Auslagen, insbesondere für persönliche Bedürfnisse, während des Vollzugs zu finanzieren (Thomas Noll in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. A., 2013, Art. 83 N. 7).

3.3 Gemäss seinem § 1 regelt das Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG) neben anderen den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen (Justizvollzug). Nach § 31 Abs. 1 lit. b StJVG regelt der Regierungsrat durch Verordnung unter anderen den Vollzug freiheitsentziehender Sanktionen in staatlichen Einrichtungen, insbesondere die Rechte und Pflichten der Verurteilten im Anstaltsalltag. Nach § 104 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) gelten für Ansatz, Bemessung, Verwendung und Auszahlung des Arbeitsentgelts die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission vom 7. April 2006 (fortan Richtlinien).

3.4 Ziff. 4.1 der Richtlinien schreibt vor, das Arbeitsentgelt anteilsmässig auf das Sperr- und Freikonto aufzuteilen sowie für die Wiedergutmachung zu verwenden. Gemäss Ziff. 4.2 der Richtlinien wird auf dem Sperrkonto für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Dem Sperrkonto werden zwischen 30–50 % des Arbeitsentgelts gutgeschrieben [nach § 28 Abs. 1 der Hausordnung der Justizvollzugsanstalt B vom 9. Januar 2009 (Ausgabe 2009) sind es 30 % des Arbeitsentgelts].

3.5 Gemäss Ziff. 4.2 Abs. 3 der Richtlinien kann die Anstaltsleitung – sofern auf dem Sperrkonto ein Mindestbetrag von Fr. 3'100.- verbleibt – während des Freiheitsentzugs Bezüge vom Sperrkonto bewilligen, insbesondere (a) zur Unterstützung des Ehe- oder Lebenspartners und der Kinder der eingewiesenen Person; (b) für besondere Aus- und Weiterbildungen; (c) für die Abzahlung von Schulden; (d) für Mietkautionen und notwendige Grundausstattungen für eine Wohnung sowie (e) für Zahlungen im Sinn von Ziff. 4.1 Abs. 3 dieser Richtlinien, die vorliegend jedoch nicht von Belang sind (etwa Schadenersatz und Genugtuung gemäss Strafurteil).

3.6 Art. 83 Abs. 2 StGB sieht die Verwendung der Rücklagen grundsätzlich nur in der Zeit nach der Entlassung vor. Deren Beanspruchung während des Vollzugs steht daher im Widerspruch zum Bundesrecht, wenn die Formulierung "Zeit nach der Entlassung" eng ausgelegt wird (Noll, Art. 83 N. 16). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt immerhin Bezüge aus dem Sperrkonto während des Vollzugs zu, wenn auch nur mit grosser Zurückhaltung. Das Geld auf dem Sperrkonto stellt von Gesetzes wegen eine Rücklage für die Zeit nach der Entlassung des Gefangenen dar. Diesem soll in diesem Zeitpunkt ein möglichst hohes Startkapital zur Verfügung stehen. Folglich kommt eine Verwendung des Geldes während des Vollzugs von vornherein nur ausnahmsweise in Betracht, und insbesondere ist sie nur zuzulassen, wenn damit für die Zeit nach der Entlassung des Gefangenen vorgesorgt wird (BGr, 26. April 2011, 6B_203/2011, E. 4).

4.  

4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Betrag auf dem Sperrkonto dem Gefangenen im Zeitpunkt der Entlassung als möglichst hohes Startkapital zur Verfügung stehen müsse und eine Verwendung des Geldes während des Vollzugs nur ausnahmsweise in Betracht komme. Die Beziehung zu Frau C stelle noch keine gefestigte Lebensgemeinschaft dar. Der Beschwerdeführer habe seine angebliche Lebenspartnerin erst vor wenigen Monaten kennengelernt und sei von ihr erst dreimal besucht worden bzw. werde nur einmal pro Monat besucht. Ihn treffe auch keine zivilrechtliche Unterstützungspflicht ihr gegenüber. Schliesslich sei ein Zusammenhang der beantragten Leistungen ab dem Sperrkonto mit einer Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug oder deren Vorbereitung nicht ersichtlich.

4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet dies unter Hinweis darauf, dass er seine Ex-Ehefrau jährlich mit Fr. 2'000.- aus dem Sperrkonto unterstützt habe. Ferner obliege es nicht der Justizvollzugsanstalt, darüber zu entscheiden, ob Frau C seine Lebenspartnerin sei und eine gefestigte Partnerschaft bestehe oder nicht. Schliesslich seien auf seinem Sperrkonto über Fr. 10'000.-, sodass der Mindestbetrag von Fr. 3'100.- nicht angetastet werde.

5.  

5.1 Der Bezug vom Sperrkonto, auf das 30 % des monatlichen Arbeitsentgelts fliessen, ist in zweierlei Hinsicht beschränkt. Einerseits kann ein Bezug vom Sperrkonto nur bewilligt werden, sofern darauf ein grösserer Betrag als das Minimum von Fr. 3'100.- enthalten ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass die den Minimalbetrag von Fr. 3'100.- übersteigende Beträge auf dem Sperrkonto zur freien Verfügung des Gefangenen stünden, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint. Vielmehr bildet die Sicherung eines Minimums von Fr. 3'100.- überhaupt erst Voraussetzung dafür, dass ein darüber hinausgehender Betrag vom Sperrkonto verwendet werden könnte. Das ist allerdings nur unter sehr einschränkenden Bedingungen möglich (vorn E. 3.2, 3.5). Anderseits können Bezüge vom Sperrkonto durch die Anstaltsleitung nach Ziff. 4.2 Abs. 3 lit. a der Richtlinien während des Freiheitsentzugs nur "zur Unterstützung des Ehe- oder Lebenspartners" bewilligt werden. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Art der Beziehung des Beschwerdeführers zu Frau C sehr wohl von Bedeutung, stellt sich doch die Frage, ob sie unter den Begriff des "Lebenspartners" fällt.

5.2 Nach dem klaren Wortlaut von Ziff. 4.2 Abs. 3 lit. a der Richtlinien darf der Ehepartner eines Gefangenen während des Strafvollzugs mit Mitteln aus dem Sperrkonto unterstützt werden. Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Art. 163 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB). Sie sind zum gemeinsamen Zusammenwirken und gegenseitiger Unterstützung nach ihren Möglichkeiten verpflichtet. Dass eine solche Unterstützung der Vorsorge für die Zeit nach der Entlassung des Gefangenen dient, wird nach einer Lehrmeinung dann bejaht, wenn ein unterstützungspflichtiger Gefangener zur Unterstützung seiner fürsorgeabhängigen Frau und gegebenenfalls der Kinder herangezogen würde (Thomas Noll, Art. 83 N. 16), wofür in Art. 163 Abs. 1 ZGB eine gesetzliche Grundlage besteht. Damit wird der Bestand der Ehe bzw. Familie vom Gefangenen nach seinen Möglichkeiten unterstützt, was ihm bei seiner Entlassung im Sinn eines bestehenden Empfangsraums zugute kommt. Mit der Rückkehr in die bestehende Ehe oder allenfalls Familie ist der Gedanke verbunden, dass der Ehepartner den aus der Haft Entlassenen wieder bei sich aufnimmt und ihn unterstützt, um ihm die Wiedereingliederung ins tägliche Leben zu erleichtern.

5.3 Unter den Begriff des "Lebenspartners" fällt somit auch die Partnerin oder der Partner in einer eingetragenen Partnerschaft gemäss dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG). Denn Art. 13 Abs. 1 PartG verpflichtet die beiden (eingetragenen) Partnerinnen oder Partner, ebenso gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft zu sorgen wie in einer Ehe (Art. 163 Abs. 1 ZGB). Wenn in Ziff. 4.2 Abs. 3 lit. a der Richtlinien Ehe- oder "Lebenspartner" im selben Atemzug genannt werden und der Begriff "Lebenspartner" auch den eingetragenen Partner gemäss Partnerschaftsgesetz umfasst, ist dies insofern schlüssig, als sie dieselben gesetzlichen Unterhaltspflichten treffen.

Zudem verbinden sich nach Art. 2 Abs. 2 PartG die beiden eingetragenen Partnerinnen oder Partner – ähnlich wie die Ehepartner zur ehelichen Gemeinschaft (Art. 159 Abs. 1 ZGB) – zu einer "Lebensgemeinschaft" mit gemeinsamen Rechten und Pflichten. Die eingetragene Partnerschaft ist eine umfassende, ausschliessliche, auf Dauer angelegte, sittlich-affektive und geschlechtliche Verbindung zwischen zwei Menschen gleichen Geschlechts. Sie ist eine Art. 163 ZGB nachgebildete Versorgungsgemeinschaft (Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. A., Zürich 2015, § 30 N. 4 und 7). Dem entspricht, dass sich eine eingetragene Partnerschaft auch nicht ohne Weiteres auflösen lässt. Schon bei Aufhebung des Zusammenlebens hat das Gericht auf Antrag die Geldbeiträge festzulegen, welche die beiden Partnerinnen oder Partner einander schulden, und über die Benützung von Wohnung und Hausrat zu entscheiden (Art. 17 Abs. 2 PartG). Die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft hat ohnehin vor Gericht zu erfolgen (Art. 29 und 30 PartG).

5.4 Allerdings lässt sich der in Ziff. 4.2 Abs. 3 lit. a der Richtlinien enthaltene Begriff des "Lebenspartners" nicht allein auf den eingetragenen Partner oder die eingetragene Partnerin gemäss Partnerschaftsgesetz beschränken, weil sonst darin wohl gerade diese Begriffe verwendet worden wären. Das zeigt sich auch in den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission vom 7. April 2006 über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung, wo in Ziff. 4.5 Abs. 2 lit. a Sachurlaub ausdrücklich für die Registrierung der Partnerschaft der eingewiesenen Person erwähnt, in Ziff. 4.6 Abs. 2 lit. a beim Beziehungsurlaub jedoch wieder zwischen Ehe- und Lebenspartner unterschieden wird. Entsprechend kann sich der Begriff des Lebenspartners in Ziff. 4.2 Abs. 3 lit. a der Richtlinien nicht allein auf eingetragene Partnerschaften beziehen.

5.5 Damit stellt sich die Frage, inwieweit ein Bezug vom Sperrkonto während des laufenden Strafvollzugs für die Partnerin oder den Partner einer bestehenden Beziehung bewilligt werden kann. Angesichts des Umstands, dass Bezüge vom Sperrkonto auch an den Ehe- oder Lebenspartner nur ausnahmsweise bewilligt werden, ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführer aufgrund der Art und Intensität der Beziehung auch eine rechtliche oder ähnlich bindende Pflicht wie in der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft zur Unterstützung trifft. Das wäre höchstens bei einem qualifizierten Konkubinat der Fall. Dabei spricht etwa die Tatsache, dass die geschlechtlichen Kontakte zwischen den Konkubinatspartnern nur selten sind, nicht gegen die Annahme eines qualifizierten Konkubinats. Selbst bei vollständigem Fehlen einer Geschlechtsgemeinschaft kann trotzdem eine eheähnliche Gemeinschaft bejaht werden, sofern die Partner in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung leben, sich gegenseitig die Treue halten und umfassenden Beistand leisten, mit anderen Worten eine umfassende Lebensgemeinschaft besteht, in der sich die beiden Partner auch in einer finanziellen Notlage beistehen würden und darauf vertrauen könnten (BGE 118 II 235 E. 3b S. 238; BGr, 23. April 2003, 5C.32/2003, E. 2.3).

5.6 Die vom Beschwerdegegner aufgebrachte Frage, ab wann von einem gefestigten Konkubinat auszugehen wäre – etwa im Sinn des Sozialhilferechts nach einer Mindestdauer von 2 Jahren oder länger – braucht vorliegend nicht weiter geprüft zu werden, weil der Beschwerdeführer mit Frau C nicht in einem Konkubinat lebte oder lebt und ihre noch junge Beziehung in keiner Weise die Wirkungen eines gefestigten Konkubinates bzw. einer umfassenden Lebensgemeinschaft erreicht, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte und worauf verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Entsprechend lässt sich diese Beziehung nicht mit der – am 8. Juli 2015 geschiedenen – Ehe des Beschwerdeführers vergleichen, während deren Bestehens ihm die Unterstützung seiner Ehefrau mit jährlich Fr. 2'000.- bewilligt worden war. Unter diesen Umständen ist auch von untergeordneter Bedeutung, wie oft der Beschwerdeführer bis anhin von Frau C besucht wurde. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu Frau C erfüllt die Anforderungen nicht, die es ihm erlaubten, seiner angeblichen Lebenspartnerin Beträge aus dem Sperrkonto zukommen zu lassen. Angesichts des bevorstehenden Eintritts der Verwahrung (vorn I.) ist auch nicht zu erkennen, wie mit der beabsichtigten Unterstützung von Frau C für die Zeit nach seiner Entlassung vorgesorgt werden könnte (vorn E. 3.6).

5.7 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.  

6.1 Bei diesem Ausgang wären die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer zu auferlegen. Allerdings kann seine Beschwerde nicht als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden, bedurfte es doch der Auslegung des Begriffs des "Lebenspartners" in Ziff. 4.2 Abs. 3 lit. a der Richtlinien, der von den Verfahrensbeteiligten unterschiedlich interpretiert wurde. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Vorinstanz als auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

6.2 Insofern ist zwar vom Obsiegen des Beschwerdeführers in allerdings nur geringem Umfang auszugehen, weshalb es dabei bleibt, ihm die Kosten für sein überwiegendes Unterliegen im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu auferlegen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rekursverfahren nicht zu ändern. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Entsprechend wird Dispositiv-Ziffer II der Verfügung der Justizdirektion vom 6. November 2015 insofern aufgehoben, als dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung verweigert wurde. Dispositiv-Ziffer III Abs. 1 desselben Entscheids wird insofern ergänzt, als die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt werden, "zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Staatskasse genommen werden. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten." Dispositiv-Ziffer III Abs. 2 desselben Entscheids wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …