{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "09.05.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00728_09-05-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216265&W10_KEY=4467079&nTrefferzeile=43&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b4bb17701212c7c49f11e26ffb1d8d2c"}, "Num": [" VB.2015.00728"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.09.0  VB.2015.00728"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.09.0  VB.2015.00728"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.09.0  VB.2015.00728"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafvollzug\r(Geld\u00fcberweisung ab Sperrkonto) | Strafvollzug: Geld\u00fcberweisung ab Sperrkonto. Der Beschwerdef\u00fchrer beantragte, seiner neuen Partnerin j\u00e4hrlich einen Betrag ab seinem Sperrkonto als Familienunterst\u00fctzung \u00fcberweisen zu d\u00fcrfen, was die Justizvollzugsanstalt ablehnte.  Der Gefangene kann w\u00e4hrend des Vollzugs nur \u00fcber einen Teil seines Arbeitsentgelts frei verf\u00fcgen, w\u00e4hrend aus dem anderen Teil f\u00fcr die Zeit nach der Entlassung eine R\u00fccklage gebildet wird (E. 3.2). Die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission sehen vor, wann - sofern ein Mindestbetrag verbleibt - Bez\u00fcge vom Sperrkonto bewilligt werden k\u00f6nnen, darunter f\u00e4llt auch die Unterst\u00fctzung des Ehe- oder Lebenspartners sowie der Kinder (E. 3.5). Nach Auslegung der Richtlinien bezieht sich der Begriff Lebenspartner nicht allein auf eingetragene Partnerschaften gem\u00e4ss PartG (E. 5.2-4). Dabei ist zu pr\u00fcfen, ob die Art und Intensit\u00e4t der Beziehung auch eine rechtliche oder \u00e4hnlich bindende Pflicht wie in der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft zur Unterst\u00fctzung erreicht, was h\u00f6chstens bei einem qualifizierten Konkubinat der Fall w\u00e4re (E. 5.5). Der soeben geschiedene Beschwerdef\u00fchrer lebte oder lebt in keinem Konkubinat mit seiner neuen Partnerin und die Beziehung erreicht nicht die Wirkungen einer umfassenden Lebensgemeinschaft, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Zahlungen ab dem Sperrkonto verweigerte (E. 5.6). Teilweise Gutheissung. Im \u00dcbrigen Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird. Gew\u00e4hrung UP."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:43:45", "Checksum": "5144861f3f71d5f4666c7bb3e1667dc6"}