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Geschäftsnummer: VB.2015.00729  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.02.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Waffenerwerbsschein


Verletzung der Begründungspflicht.

Der Entscheid des Statthalteramts enthält eine äusserst kurze Begründung für die Nichterteilung des Waffenerwerbsscheins, mit einem generellen Hinweis auf ein nicht rechtskräftiges Strafurteil, das in den Akten nicht vollständig enthalten ist. Die von der Vorinstanz genannten gesetzlichen Grundlagen sind für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Zudem hat sie mehrere Anträge nicht behandelt. Damit liegt eine Gehörsverletzung vor, die nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt werden kann (E. 3.3 f.). Hinzu kommt, dass der Sachverhalt mangelhaft erstellt ist. Die Sache ist daher auch aus diesem Grund zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen (E. 3.5). Gegenstandslosigkeit des UP-Gesuchs; Abweisung des URB-Gesuchs (E. 4).

Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz.
 
Stichworte:
ARMADA
BEGRÜNDUNGSMANGEL
BEGRÜNDUNGSPFLICHT DER BEHÖRDE
GEHÖRSVERLETZUNG
POLIS-INFORMATIONSSYSTEM
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSKRAFT
SACHVERHALTSABKLÄRUNG
STATTHALTER
WAFFENERWERBSSCHEIN
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 8 Abs. I WG
Art. 8 Abs. II WG
Art. 32a WG
Art. 52 Abs. I WAFFENV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00729

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 11. Februar 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt X, vertreten durch die Abteilung Bevölkerung und Sicherheit,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Waffenerwerbsschein,

 

 

 


hat sich ergeben:

I.  

Am 29. Juni 2015 ersuchte A die Stadt X um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins, um zwei Handfeuerwaffen und eine Faustfeuerwaffe für jagdliche und sportliche Zwecke zu erwerben. Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 teilte ihm die Abteilung Bevölkerung und Sicherheit der Stadt X mit, dass der Antrag nicht bewilligt werde, da in den Registern Vorfälle vermerkt seien, die Hinderungsgründe für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins darstellten. Nachdem A eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte, verfügte die Stadt X am 31. Juli 2015 die Ablehnung des Gesuchs um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins und auferlegte die Kosten von Fr. 100.- A.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 15. August 2015 Rekurs beim Statthalteramt des Bezirks X und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2015 aufzuheben und eine Wiederholung der Prüfung zu der Voraussetzung (Hinderungsgrund) des Waffenerwerbsscheins anzuordnen. Zudem beantragte er die Löschung des Eintrags in der Armada Datenbank beim Bundesamt für Polizei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt X.

Das Statthalteramt des Bezirks X wies den Rekurs mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 ab.

III.  

Dagegen reichte A am 6. November 2015 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich ein und wiederholte seine Anträge. Der Regierungsrat überwies die Rekurseingabe am 19. November 2015 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht.

Das Statthalteramt reichte am 1. Dezember 2015 die Akten ein, ohne sich vernehmen zu lassen. Die Stadt X hielt mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2015 an ihrer Verfügung vom 31. Juli 2015 fest.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2015 reichte A einen aktuellen Strafregisterauszug ein und nahm am 14. Dezember 2015 Stellung zur Beschwerdeantwort. Die Stadt X reichte am 6. Januar 2015 eine weitere Vernehmlassung ein, zu der A am 12. Januar 2016 Stellung nahm.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2 Soweit der Beschwerdeführer die Löschung des Eintrags in der ARMADA Datenbank beim Bundesamt für Polizei verlangt, ist das Verwaltungsgericht hingegen nicht zuständig. Gemäss Artikel 32a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) betreibt die Zentralstelle Waffen beim Bundesamt für Polizei fedpol verschiedene Informationssysteme, die unter der Waffeninformationsplattform ARMADA zusammengefasst worden sind. Die Waffeninformationsplattform ARMADA enthält unter anderem Informationen darüber, wem die Polizeibehörden Bewilligungen oder Waffen verweigert oder entzogen haben. Der Bundesrat regelt die Kontrolle, Aufbewahrung, Berichtigung und Löschung der Daten (Art. 32c Abs. 4 WG). Für die Bekanntgabe von Daten ist nach Art. 58 lit. c der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 2. Juli 2008 (Waffenverordnung, WV) die Zentralstelle Waffen des Bundesamts für Polizei zuständig. Eine allfällige Löschung von Daten ist damit Sache des Bundes. Ein entsprechendes Gesuch hat der Beschwerdeführer daher beim Bundesamt für Polizei zu stellen. Folglich ist auf den Antrag infolge Unzuständigkeit nicht einzutreten.

Da es sich nicht um ein fristgebundenes Gesuch handelt und eine Weiterleitungspflicht nur in Bezug auf Zürcher Verwaltungsbehörden gilt, kann vorliegend von einer Weiterleitung abgesehen werden (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 Rz. 45 ff.)

2.  

2.1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Beim Waffenerwerbsschein handelt es sich um eine Verfügung im Sinn einer Polizeierlaubnis, mit der hoheitlich festgestellt wird, dass der Antragsteller im fraglichen Zeitpunkt die Voraussetzungen zum Erwerb einer Waffe erfüllt bzw. dass kein Hinderungsgrund vorliegt (BGr, 30. März 2001, 2A.358/2000, E. 5a). Keinen Waffenerwerbsschein erhalten unter anderem Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG) bzw. wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder die wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafre­gister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (Art. 8 Abs. 2 lit. d WG).

Art. 8 Abs. 2 WG regelt die Waffenerwerbsscheinvoraussetzungen abschliessend (vgl. Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 74). Zudem konkretisiert die Waffenverordnung diese Bedingungen. Gemäss Art. 52 Abs. 1 lit. c und d WV werden die Bewilligungen nach dem Waffengesetz erteilt, wenn die gesuchstellende Person insbesondere sich in einem körperlichen oder geistigen Zustand befindet, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft und sie über einen guten Leumund verfügt.

Ein Bedürfnisnachweis für den Waffenerwerb ist gesetzlich nicht vorgesehen (Wüst, S. 74).

2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte die Nichterteilung der Bewilligung auf sechs Einträge im Polizei-Informationssystem (Polis) zwischen dem 22. April 2009 und dem 26. Juni 2014 sowie auf zwei Einträge in der Datenbank der Zentralstelle Waffen des Bundesamtes für Polizei (ARMADA) vom 13. August und 11. November 2013. Beim Beschwerdeführer wurden anscheinend eine auf Seriefeuer umgebaute Pistole und vier Schalldämpfer beschlagnahmt im Zusammenhang mit illegalem Besitzen, Erwerben, Abändern oder Umbauen von Waffen. Eine Beschuldigung des Beschwerdeführers wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz findet sich auch im Polis. Die weiteren Einträge betreffen eine Beschuldigung wegen Versicherungsbetrugs, eine Verhaftung wegen Drohung, eine Gewaltschutzsache (Abklärung Gefährdungspotenzial), aggressives Verhalten gegenüber Behörden sowie eine Beschuldigung wegen illegaler Rodung, Zweckentfremdung von Waldboden. Schliesslich erwähnte die Beschwerdegegnerin den Eintrag im Strafregister des Beschwerdeführers wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln.

Die Vorinstanz stellte bei ihrem Entscheid hauptsächlich auf das zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts X vom 23. April 2015 ab. Darin sei unter anderem mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz ein Thema gewesen. Dies offenbare ein Charakterdefizit, das eine gemeingefährliche Gesinnung zeige. Der Beschwerdeführer stelle beim Umgang mit Waffen ein erhöhtes Risiko dar, weshalb er die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfülle.

2.3 Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, dass keine Hinderungsgründe für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins bei ihm vorliegen würden. Die Auskünfte, die die Beschwerdegegnerin von der Kantonspolizei Zürich erhalten haben soll, und die sich auf angebliche Einträge in Registern stützten, seien falsch, unbegründet und willkürlich. Die POLIS-Daten seien nur "Kurz-Notizen" von einzelnen Polizeibeamten, keine Urteile. Aus der angefochtenen Verfügung gehe auch nicht eindeutig hervor, weshalb er die Voraussetzungen des Waffenerwerbsscheins nicht erfülle. Er habe nur einen Eintrag wegen eines Vergehens (Verkehrsdelikt) im Strafregister, das weder eine gewalttätige noch gemeingefährliche Gesinnung bekunde und damit keinen Hinderungsgrund darstelle. Er habe noch nie jemanden mit einer Waffe direkt oder indirekt bedroht. Zudem sei zu erwähnen, dass er einen schweizerischen und zwei ausländische Jagdscheine besitze.

3.  

3.1 Mit der Rüge, der vorinstanzlichen Verfügung fehle eine nachvollziehbare Begründung, insbesondere sei nicht klar, auf welchen Buchstaben von Art. 8 Abs 2 WG sie sich beziehe, weshalb er dazu gar keine Stellung nehmen könne, macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 ist das Recht der Privaten, in einem von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Pflicht der Behörden, ihre Anordnungen zu begründen. Dabei ist die Begründung jedenfalls so abzufassen, dass die betroffene Person in die Lage versetzt wird, die Tragweite des Entscheids zu erkennen und die Überlegungen, die diesem zugrunde liegen, nachzuvollziehen. Auf diese Weise soll sie beurteilen können, ob und gegebenenfalls mit welchen Argumenten sie die Anordnung anfechten soll (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; 133 I 270 E. 3.1).

3.3 Der vorinstanzliche Entscheid ist in der Tat sehr kurz gehalten. Als gesetzliche Grundlage für die Abweisung nennt er Art. 8 Abs. 2 lit. d WG. Zu prüfen wäre somit gewesen, ob der Beschwerdeführer wegen strafbarer Handlungen, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundeten, wie zum Beispiel Tötungsdelikte, vorsätzliche Körperverletzungen oder Brandstiftungen (vgl. Wüst, S. 77), im Strafregister eingetragen ist. Ungeachtet der Art der eingetragenen Verbrechen oder Vergehen liegt ein Hinderungsgrund erst ab zwei Strafregistereinträgen vor (BGr, 6. Mai 2013, 2C_1271/2012, E. 3.1). Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist einen Eintrag wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln auf, es liegt somit keine Wiederholung vor. Zudem handelt es sich auch nicht um eine Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, weshalb die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG nicht erfüllt sind. Weshalb dies im vorinstanzlichen Entscheid anders beurteilt wird, wird nicht begründet.

Die Vorinstanz stellt weiter auf Art. 52 Abs. 1 lit. c und d WV ab. Demgemäss ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer in einem körperlichen oder geistigen Zustand ist, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft, sowie über einen guten Leumund verfügt. Der angefochtene Entscheid stellt fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts vom 23. April 2015 ein Charakterdefizit des Beschwerdeführers offenbare. Er hält zudem fest, "dass sich der Charakter eines Menschen im Laufe der Zeit verändern kann, unter anderem durch bestimmte Erlebnisse, Verluste, Ängste und so weiter, diese Faktoren dann Einfluss auf die Psyche nehmen und in diesem Zusammenhang auf den menschlichen Charakter." Was diese Aussage in Bezug auf den konkreten Fall bedeutet, wird allerdings nicht erläutert. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, aus welchen Erwägungen des Urteils des Bezirksgerichts vom 23. April 2015 das Statthalteramt auf ein Charakterdefizit schliesst: In den Akten des Statthalteramts findet sich das Urteil nicht vollständig, akturiert ist lediglich ein Begleitschreiben des Bezirksgerichts, allerdings ohne erwähnte Beilage, sowie eine vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie einzelner Seiten des Bezirksgerichtsurteils, teilweise geschwärzt. Ein umfassendes Bild des Charakters des Beschwerdeführers lässt sich daraus nicht ableiten. Die kurze Erwägung im vorinstanzlichen Entscheid mit dem generellen Verweis auf das Urteil des Bezirksgerichts verletzt damit die Begründungspflicht.

Hinzu kommt, dass die Vorinstanz mit keinem Wort den Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung des Hinweises bzw. Eintrages in der ARMADA Datenbank behandelte sowie weder auf sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung noch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands einging. Auch diesbezüglich liegt eine Gehörsverletzung vor.

3.4 Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör zieht eine Gehörsverletzung grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst (BGE 137 I 195 E. 2.2). Gemäss der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2). Für den Entscheid über eine Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen.

3.5 Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rückweisung zur unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen würde. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs dient schliesslich auch der Abklärung des massgebenden Sachverhalts (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 259), und vorliegend ist die Sachlage noch mangelhaft erstellt:

Die in der erstinstanzlichen Verfügung aufgeführten Einträge im Polis finden sich nur teilweise in den Akten: Das Schreiben der Kantonspolizei Zürich vom 3. Juli 2015 erwähnt lediglich den Eintrag vom 26. Juni 2014 wegen Beschuldigung zur illegalen Rodung, Zweckentfremdung Waldboden. Die Einträge im ARMADA sind aus den Akten nicht ersichtlich. Dennoch stützte sich die ablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin hauptsächlich auf diese Registereinträge. Weiter ist zu bemerken, dass aus den aufgelisteten POLIS-Einträgen nicht eindeutig hervorgeht, ob ein Verfahren eröffnet und allenfalls abgeschlossen bzw. eingestellt wurde. Der vorinstanzliche Entscheid setzte sich mit diesen Umständen nicht auseinander, sondern stellte einzig auf das Urteil des Bezirksgerichts X vom 23. April 2015 ab. Aus den sich in den Akten befindenden Seiten ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer von den Vorwürfen der Übertretung des Waffengesetzes (unsorgfältiges Aufbewahren von Waffen/Munition), des mehrfachen Vergehens gegen das Waldgesetz (Roden ohne Berechtigung) und weiteren Vorwürfen freigesprochen wurde. Das Verfahren betreffend mehrfachen unlauteren Wettbewerb, mehrfache Drohung und betreffend Übertretung des Waffengesetzes (versuchtes Erschleichen einer Waffentragbewilligung) wurde eingestellt. Inwiefern die verbleibenden Begebenheiten auf eine mögliche Selbst- oder Drittgefährdung deuten, ist daraus nicht klar ersichtlich. Sodann war das Urteil zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids noch nicht rechtskräftig, da es vom Beschwerdeführer angefochten worden war. Auch wenn dies nicht bedeutet, dass es gar nicht in die Beurteilung des Zustands des Beschwerdeführers einfliessen darf, kann es jedenfalls nicht als einzige Grundlage dienen. Hat in der Zwischenzeit bereits die Rechtsmittelinstanz entschieden, ist sodann auf deren Urteil abzustellen.

Unter den gegebenen Umständen ist zwar ein Verdacht auf eine Selbst- oder Drittgefährdung durchaus nicht zu verneinen. Dieser Verdacht ist aber von den Behörden durch zusätzliche Abklärungen zu überprüfen (Wüst, S. 77). Wenn die Vorinstanz der Ansicht ist, dass der Beschwerdeführer sich in einem körperlichen oder geistigen Zustand befindet, der ein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft (Art. 52 Abs. 1 lit. c WV), wäre es angezeigt gewesen, dies durch zusätzliche Abklärungen – beispielsweise durch die Einholung eines Arztzeugnisses – zu überprüfen (vgl. auch VGr, 8. November 2012, VB.2012.00506, E. 6.3). Die Ablehnung des Waffenerwerbsgesuchs mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe keinen guten Leumund, genügt nicht (Wüst, S. 74). Insgesamt lassen sich den Akten und der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids noch keine genügenden Hinweise für das Vorliegen eines Hinderungsgrunds entnehmen.

Die Sache ist daher auch aus diesem Grund an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen.

4.  

4.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Demzufolge ist die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Oktober 2015 aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Statthalteramt des Bezirks X zurückzuweisen (vgl. § 64 Abs. 2 VRG).

4.2 Die Rückweisung ist insbesondere auf die von der Vorinstanz zu vertretende Gehörsverletzung zurückzuführen. Nach Massgabe des Verursacherprinzips rechtfertigt es sich daher, die Gerichtskosten dem Statthalteramt des Bezirks X aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; VGr, 30. Juni 2014, VB.2014.00272, E. 5.2; 10. September 2012, VB.2012.00393, E. 2.5; 25. Juli 2012, VB.2012.00434, E. 4, alle je mit Hinweisen). Zudem hat die Vorinstanz dem obsiegenden Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung auszurichten, wobei sich ein Betrag in der Höhe von Fr. 500.- als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.3 Der Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Da ihm für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, ist dieses Gesuch als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

4.4 Der Beschwerdeführer beantragt weiter die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Gemäss § 16 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Das vorliegende Verfahren stellt weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen wäre. Die Beschwerdeschrift ist klar formuliert, und der Beschwerdeführer konnte seine Rügen selbst in genügender Weise vorbringen, was sich auch darin zeigt, dass der von ihm gestellte Eventualantrag gutzuheissen ist. Mangels Notwendigkeit ist das Gesuch um Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes daher abzuweisen.

5.  

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Solche Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung des Statthalteramts des Bezirks X vom 13. Oktober 2015 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.    Über die Verlegung der Rekurskosten hat die Vorinstanz neu zu befinden.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 1'640.--     Total der Kosten.

4.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Statthalteramt des Bezirks X auferlegt.

6.    Das Statthalteramt des Bezirks X wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteienentschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen

7.    Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an …